{"status":"available","doknr":"OLD301932","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0523.5U115.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"5 U 115/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.05.2000 - 7 O 55/00 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDem Kläger bleibt vorbehalten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nBeiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger unterhält seit 1995 bei der Beklagten zu 1. eine\nUnfallversicherung, die er über deren Agenten, den ursprünglichen\nBeklagten zu 2., abgeschlossen hat. Für den Fall der\nVollinvalidität ist eine Kapitalzahlung in Höhe von 371.000,00 DM\nvereinbart.\n\n3\n\nDer Kläger wurde am 10.04.1997 wegen eines Bandscheibenvorfalls\noperiert, befand sich dieserhalb in stationärer Behandlung im\nKreiskrankenhaus N, nachfolgend in einer Rehabilitation in der S -T\nKlinik. Es schloss sich eine ambulante Weiterbehandlung an.\n\n4\n\nDer Kläger macht Ansprüche aus der Unfallversicherung wegen\neines angeblich am 17.03.1997 erlittenen Unfalls geltend, den er\nerstmals am 11.03.1999 mit schriftlicher Unfallanzeige angezeigt\nhat. Hierzu hat er vorgetragen, er sei am 17.03.1997 von einer\nLeiter gefallen; dieser Sturz habe den Bandscheibenvorfall\nausgelöst und sei für seine hierauf beruhende Invalidität\nursächlich. Kurz nach dem Unfall habe seine Ehefrau diesen dem\nBeklagten zu 2. mitgeteilt, über den sämtliche Verträge\nabgeschlossen worden seien und der deshalb den Kläger bzw. seine\nEhefrau auf die bestehende Unfallversicherung und die sich hieraus\nergebenden Ansprüche hätte hinweisen müssen. Tatsächlich habe der\nBeklagte zu 2. auch noch im August 1998 versichert, sich um die\nAbwicklung des Schadensfalles zu kümmern.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für den am 17.03.1997\nerlittenen Unfall einen Betrag in Höhe der sich aus der bei der\nBeklagten zu 1. abgeschlossenene Unfallversicherung nach Maßgabe\nder im Versicherungsschein vom 18.07.1996,\nVersicherungsscheinnummer XXXXXXXXXXXX, versicherten Risiken\nergebenen Leistungen zu zahlen,\n\n7\n\nhilfsweise:\n\n8\n\nfestzustellen, dass die Beklagten zu 1.\nverpflichtet ist, dem Kläger für den am 17.03.1997 erlittenen\nUnfall nach Maßgabe der ausweislich des Versicherungsscheins vom\n18.07.1996, Versicherungsscheinnummer #####/####, versicherten\nRisiken Versicherungsschutz zu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie haben den behaupteten Unfall sowie ferner die Kausalität in\nbezug auf die geltend gemachte Invalidität bestritten. Außerdem\nhaben sie in Abrede gestellt, dass anlässlich eines Gespräches im\nAugust 1997 dem Beklagten zu 2. mitgeteilt worden sei, dass der\nKläger einen Unfall erlitten habe und wegen eines hierauf\nberuhenden Bandscheibenvorfalls behandelt werde.\n\n12\n\nDurch Urteil vom 18.05.2000, auf welches wegen aller\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob\ntatsächlich ein Sturz stattgefunden habe, denn weder sei die\nInvalidität innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten\n15-monatigen Ausschlussfrist des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AUB 88\närztlich festgestellt worden noch sei festgestellt, dass die\nInvalidität eine Folge des Unfalls sei. Auch sei nicht bewiesen,\ndass der angebliche Unfall stattgefunden habe und kausal für die\nSchäden gewesen sei. Aus keinem der vorliegenden Unterlagen ergäben\nsich diesbezügliche Hinweise. Es liege demzufolge keine ärztliche\nFeststellung einer unfallbedingten Invalidität im Sinn der\nVersicherungsbedingungen vor. Die Beklagte berufe sich auch nicht\ntreuwidrig auf die fehlende fristgerechte ärztliche\nInvaliditätsfeststellung.\n\n13\n\nGegen dieses am 24.05.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am\n26.06.2000, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am\n28.08.2000, einem Montag, begründet.\n\n14\n\nDie ursprünglich hinsichtlich beider Beklagten eingelegte\nBerufung hat der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 2. alsbald\nzurückgenommen.\n\n15\n\nDer Kläger macht geltend, bei ihm liege eine unfallbedingte\nInvalidität von 70 % vor. Zur Begründung trägt er ferner vor, es\nkönne dahinstehen, ob eine zeitgerechte ärztliche Feststellung\nseiner Invalidität erfolgt sei, die Beklagte sei nämlich nach Treu\nund Glauben gehindert, sich auf die angebliche Fristversäumung zu\nberufen. Sie habe den Kläger nämlich pflichtwidrig nicht auf die\nFrist des § 7 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 AUB hingewiesen, obwohl bereits\nnach der Anzeige und nach den anderen bekannten Umständen die\nMöglichkeit einer Invalidität erkennbar gewesen sei, wobei auch die\nEhefrau des Klägers den ursprünglichen Beklagten zu 2. bereits\ninnerhalb eines Jahres nach dem Unfall darauf hingewiesen habe,\ndass der Kläger einen Unfall gehabt habe und möglicherweise\nDauerschäden hieraus resultieren könnten. Tatsächlich habe auch ein\nUnfall stattgefunden, wie seine Ehefrau bezeugen könne. Dieser\nUnfall sei ursächlich für den Wirbelsäulenschaden gewesen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu\nerkennen,\n\n18\n\nim Falle der Anordnung von\nSicherheitsleistungen den Kläger zu gestatten, dass er diese\nmittels Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse, deutschen Großbank\noder Genossenschaftsbank erbringen darf.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n21\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks-\noder Raiffeisenbank zu leisten.\n\n22\n\nAuch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und bestreitet das tatsächliche Vorbringen des\nKlägers.\n\n23\n\nWegen des weiteren Parteivortrags wird auf die beiderseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n24\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung gemäß\nBeweisbeschluss vom 17.01.2001. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 25.04.2001\nverwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist, soweit über sie noch zu\nentscheiden ist, sachlich nicht gerechtfertigt.\n\n27\n\nDas Landgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen,\nals sie die Beklagte zu 1) betrifft, denn dem Kläger stehen die\ngeltend gemachten Ansprüche nicht zu.\n\n28\n\nNach § 7 I (1) der dem Unfallversicherungsvertrag\nzugrundeliegenden AUB 94 (= AUB 88) ist Anspruchsvoraussetzung\nunter anderem die Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität\ninnerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall. Der Kläger hat diese\nFrist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. BGH\nVersR 1982, 567), versäumt, denn er hat den angeblich am 17. März\n1997 erlittenen Unfall der Beklagten zu 1) erstmals unter dem 11.\nMärz 1999 schriftlich angezeigt (übrigens ohne zugleich\nInvaliditätsansprüche zu erheben, was noch später erfolgt ist). Er\nhat die Fristversäumung auch nicht entschuldigt (vgl. zur\nZulässigkeit des Entschuldigungsbeweises: BGH VersR 1995, 1179),\ndenn insoweit hat er sich lediglich darauf berufen, an die\nUnfallversicherung nicht gedacht zu haben und erst durch den\nVersicherungsmakler K nach Fristablauf darauf aufmerksam gemacht\nworden zu sein. Damit ist zumindest der Fahrlässigkeitsvorwurf\nnicht ausgeräumt, denn es ist Sache eines jeden\nVersicherungsnehmers, sich durch Einsichtnahme in die dem Vertrag\nzugrundeliegenden Bedingungen davon in Kenntnis zu setzen, welche\nAnspruchsvoraussetzungen zu wahren sind. Das ist zumutbar und wäre\nim Streitfall dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen.\n\n29\n\nAllerdings würde es den Kläger entschuldigen, wenn er, seiner\nBehauptung entsprechend, Unfall- und Verletzungsfolgen dem Agenten\nder Beklagten zu 1), dem früheren Beklagten zu 2) und nunmehrigen\nZeugen X2 fristgerecht mitgeteilt hätte.\n\n30\n\nZwar bestimmt § 13 AUB, dass alle für den Versicherer bestimmten\nAnzeigen und Erklärungen schriftlich an die dafür bezeichneten\nStellen zu richten sind, wobei die Vermittler ausdrücklich nicht\nzur Entgegennahme bevollmächtigt sind. Hat der Versicherungsnehmer\ndie Anzeige aber formlos an den Agenten gerichtet und jener diese\nnicht unverzüglich unter Belehrung zurückgewiesen, entfällt das\nVerschulden (so wohl auch Prölss/Martin/Knappmann, 26. Aufl., § 13\nAUB 88 Rn. 3). Dem Kläger ist aber nicht der, weil es um ein\nanspruchsbegründendes Merkmal geht, ihm obliegende Beweis gelungen,\ndass er den Zeugen X2 entsprechend informiert hat. Zwar hat die\nZeugin X vor dem Senat bekundet, sie habe dem Zeugen X2 im Zuge der\nRegulierung des Wasserrohrbruchschadens im Jahre 1997 jedenfalls\neinmal mitgeteilt, dass der Kläger von der Leiter gefallen sei und\neinen Bandscheibenschaden erlitten habe. Abgesehen davon, dass\nhierin nicht die Geltendmachung einer Invaliditätsentschädigung zu\nsehen ist, weil weder von der Unfallversicherung noch einer\nunfallbedingten Invalidität die Rede war, steht dem die Aussage des\nZeugen X2 insofern gegenüber, als zwar mehrfach von dem\nBandscheibenvorfall und dessen möglicher ärztlicher Behandlung die\nRede war, jedoch niemals von einem Unfall als dessen Ursache,\nweshalb er - auch aus eigener Erfahrung nach durchlittener\nBandscheibenoperation - den Bandscheibenvorfall als eine Erkrankung\nangesehen habe.\n\n31\n\nDer Senat kann nicht feststellen, welcher Zeuge im\nentscheidenden Punkt, nämlich der Erwähnung des angeblichen Unfalls\nals Ursache des Bandscheibenvorfalls, die Wahrheit gesagt hat.\nBeide Aussagen sind insoweit in sich schlüssig und\nwiderspruchsfrei, beide Zeugen haben gleichermaßen einen\nglaubwürdigen Eindruck gemacht. Beide Aussagen waren detailreich,\nbeide Zeugen durchaus auskunftsbereit. Allerdings hat die Zeugin X\nmehrfach auf Nachfrage durch den Zusatz bekräftigt, \"es müsse\neinfach so gewesen sein\", was dafür spricht, dass sie in Teilen\nkeine konkrete Erinnerung wiedergegeben, sondern das bekundet hat,\nwas ihrer subjektiven Überzeugung entspricht. Letztlich kommt es\ndarauf aber nicht an, weil der Aussage der Zeugin jedenfalls nicht\nder Vorzug gegenüber derjenigen des Zeugen X2 gegeben werden kann.\nDie Beweislosigkeit gereicht, wie dargelegt, dem Kläger zum\nNachteil.\n\n32\n\nDanach ist auch für die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers\nangestellte Überlegung kein Raum, der Agent habe es pflichtwidrig\nunterlassen, den Kläger auf das Bestehen der Unfallversicherung\nhinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, Invaliditätsansprüche\ngeltend zu machen, was der Beklagten zu 1) zuzurechnen sei. Dafür\nfehlt es an der notwendigen tatsächlichen Grundlage, nämlich der\nKenntnis des Agenten vom Unfall und einer dadurch möglicherweise\nverursachten Invalidität.\n\n33\n\nBei dieser Sachlage sind auch keine Gründe ersichtlich, die das\nBerufen der Beklagten zu 1) auf die Fristversäumung als treuwidrig\nerscheinen lassen könnten.\n\n34\n\nDer geltend gemachte Anspruch scheitert ferner daran, dass die\nbehauptete unfallursächliche Invalidität nicht 15 Monate nach dem\nUnfall ärztlich festgestellt worden ist (§ 7 I (1) AUB 94). Das hat\ndas Landgericht zutreffend dargelegt. Der Senat macht sich die\nBegründung insoweit zu eigen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Ansicht der\nBerufung, der Beklagten zu 1) sei es verwehrt, sich auf\nFristversäumung zu berufen, weil sie den Kläger nicht auf § 7 I (1)\nAUB 94 hingewiesen habe, trifft deshalb nicht zu, weil die Beklagte\nerst nach Fristablauf von dem Unfall (und dessen möglichen Folgen)\nerfahren hat. Eine frühere Kenntnis - auch nur des Agenten - ist,\nwie oben dargelegt, nicht bewiesen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 515 Abs. 3 ZPO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n37\n\nBeschwer des Klägers: über 60.000,- DM.\n\n38\n\nGegenstandswert des Berufungsverfahrens: 207.760,- DM (70 % von\n371.000,- DM = 259.700,- DM ./. 20 %, weil nur Feststellung begehrt\nwird).\n\n39\n\nRosenberger Dr. Schmitz-Pakebusch Mangen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-23/5-u-115-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-23/5-u-115-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301932","retrieved":"2026-07-09 03:27:34.696494+00:00"}}