{"status":"available","doknr":"OLD301944","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0522.18U23.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"18 U 23/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien waren Inhaberinnen von zwei unter der Bezeichnung\n\"S\" (im Folgenden: \"S-GbR\") in H. und E. in der Rechtsform einer\nGesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Modeboutiquen. Durch\nschriftliche Vereinbarung vom 30.3.1996 beschlossen sie die\nAuflösung dieser Gesellschaft zum 31.3.1996 sowie die Fortführung\nals einzelkaufmännisches Unternehmen durch die Klägerin. Wegen des\nweiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage zur\nKlagebegründungsschrift vom 22.12.1998 verwiesen.\n\n3\n\nDie Parteien betrieben darüber hinaus gemeinsam in W. ein\nweiteres Modegeschäft (R.) als Gesellschafter der W.& L. GmbH,\nderen Beendigung sie ebenfalls herbeiführen wollten. Über das\nVermögen der W.& L. GmbH ist zwischenzeitlich das\nKonkursverfahren eröffnet worden.\n\n4\n\nAm 26.11 1996 fand nach Vorbesprechungen bezüglich der\nAbwicklungsmodalitäten der Gesellschaften ein weiteres Treffen der\nParteien in Anwesenheit ihrer anwaltlichen Berater statt. Die\nVerhandlungen wurden hierbei durch handschriftliche Notizen des\nAnwalts der Beklagten, Herrn H., festgehalten und später in\nReinschrift übertragen. Die Niederschrift, wegen deren Inhalts auf\ndie Anlage B 6 der Klageerwiderung vom 30.7.1999 Bezug genommen\nwird, enthält im wesentlichen die Vereinbarung, dass die Klägerin\ndie Verbindlichkeiten der \"S.-GbR\" übernehmen und keine Ansprüche\nmehr gegen die Beklagte aus der Auseinandersetzung der GbR haben\nsollte. Die Beklagte sollte darüber hinaus von der Klägerin\nzusätzlich 110.000 DM erhalten im Hinblich darauf, dass die\nBeklagte sich verpflichtete, die Verbindlichkeiten aus dem von\nbeiden Parteien persönlich abgeschlossenen Mietvertrag über das\nGeschäftslokal der W.& L. GmbH in W. allein zu übernehmen.\nWegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf die Anlage 1 der\nBerufungsbegründung verwiesen.\n\n5\n\nNachdem die Parteien Einigkeit über die Abwicklung gefunden\nhatten, führten sie direkt im Anschluss eine außerordentliche\nGesellschafterversammlung betreffend die W.& L. GmbH durch, die\nderen Beendigung zum 31.1.1997 zum Ergebnis hatte.\n\n6\n\nAm 19.12.1996 übersandte Rechtsanwalt H. eine Niederschrift der\nVereinbarung zur Unterzeichnung an den damaligen Rechtsanwalt der\nKlägerin, Herrn R.. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die\nAnlage B 8 der Klageerwiderung vom 30.7.1999 Bezug genommen.\nRechtsanwalt R. antwortete mit Schreiben vom 21.12.1996. In diesem\nSchreiben, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage B 9 der\nKlageerwiderung vom 30.7.1999 verwiesen wird, heißt es u.a.: \"Der\ndurch Sie niedergeschriebene Text entspricht den Vereinbarungen\nzwischen den Parteien\".\n\n7\n\nDie Niederschrift der \"Vereinbarung\" wurde von der Beklagten,\nnicht jedoch von der Klägerin unterzeichnet. Diese verlangte über\nihren Rechtsanwalt Änderungen, welche die Beklagte ablehnte.\n\n8\n\nDie Beklagte, die in der Folgezeit in den Mieträumen des W.\nGeschäftslokals der W.& L. GmbH ein einzelkaufmännisches\nUnternehmen betrieb und das Mietverhältnis unter Zahlung des\nMietzinses allein fortsetzte, konnte gegen Ende 1998 gegen Stellung\neines Nachmieters die Aufhebung des Mietvertrages erreichen.\n\n9\n\nUnter dem 23.1.1997 traf die Klägerin mit der Vermieterin eine\nVereinbarung, nach der sie gegen Zahlung von 86.000 aus dem\nMietvertrag entlassen wurde.\n\n10\n\nMit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von\n110.041,80 DM in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte\nmüsse ihr in Höhe von 21.449,29 DM negativ geführtes Kapitalkonto\nbei der \"S. GbR\" ausgleichen, irrtümlich nach ihrem Ausscheiden aus\nder \"S. GbR\" erhaltene 1.000 DM zurückzahlen sowie 87.592,51 DM für\nan ein von der Beklagten betriebenes Einzelunternehmen (\"M.\")\ngelieferte Waren zahlen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n110.041,80 DM nebst 9,25% Zinsen seit dem 12.11.1997 zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen und - widerklagend\n- die Klägerin zur Zahlung von 110.000 DM nebst 8% Zinsen seit dem\n8.8.1997 zu verurteilen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt.\n\n16\n\nDie Beklagte hat sich darauf berufen, die Parteien hätten am\n26.11.1996 eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, so dass\ndie Klägerin die Bezahlung des zugesagten Betrages in Höhe von\n110.000 DM schulde.\n\n17\n\nDemgegenüber hat die Klägerin die Auffassung vertreten, es sei\nkeine verbindliche Einigung erzielt worden; die Beklagte könne sich\nohnehin nicht auf die \"Vereinbarung\" berufen, weil sie ihrer\nVerpflichtung zur Freistellung der Klägerin aus den\nmietvertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei im\nHinblick darauf, dass sie, die Klägerin, mit der Vermieterin die\nVereinbarung vom 23.1.1997 getroffen habe.\n\n18\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme das Zustandekommen einer\nverbindlichen Vereinbarung am 26.11.1996 angenommen und mit Urteil\nvom 20.7.2000 die Klage abgewiesen sowie der Widerklage\nstattgegeben.\n\n19\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten\nBerufung begehrt die Klägerin neben der Abweisung der Widerklage\ndie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 56.297,04 DM sowie\nzur Freistellung von Forderungen der Warenlieferantin C. GmbH in\nHöhe von 54.344,76 DM.\n\n20\n\nDie Klägerin, die Rechtsanwalt R. sowie ihrem erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten den Streit verkündet hat, wiederholt ihren\nerstinstanzlichen Vortrag, man habe sich am 26.11.1996 nicht\nrechtsverbindlich geeinigt. Im übrigens sei sie übervorteilt worden\nund fechte deshalb ihre Willenserklärung wegen arglistiger\nTäuschung an. Rechtsanwalt R. habe seinerzeit nicht berücksichtigt,\ndass nach dem Mietvertrag über das von der W.& L. GmbH\nbetriebene W. Ladenlokal das Mietverhältnis auf die W.& L. GmbH\nhätte übertragen werden können. Hätten sie und Rechtsanwalt R. das\ngewusst, wäre es nicht dazu gekommen, auf Forderungen zu verzichten\nund sich zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung zu verpflichten. Da\ndie Parteien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen seien,\nkomme der Vereinbarung gemäß § 779 BGB ohnehin keine Wirkung zu.\nAuch sei die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 56.297,04 DM\nnebst 9,25% Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids zu\nzahlen,\n\ndie Klägerin von Forderungen der Firma C. GmbH, in Höhe von DM\n54.344,76 freizustellen;\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im\nBerufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n29\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der\nWiderklage stattgegeben.\n\n30\n\nDer Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts und teilt\ndessen Auffassung, dass es am 26.11.1996 zwischen den Parteien zu\neiner verbindlichen Vereinbarung gekommen ist, die von\nBeklagtenseite lediglich schriftlich - und zutreffend, wie der\ndamalige Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt R., bestätigt hat -\nfestgehalten wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur\nBegründung auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen\nAusführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.\n\n31\n\nDie Vereinbarung war formfrei. Eine gesetzliche oder\nvertragliche Notwendigkeit zur Einhaltung der Schriftform bestand\nnicht. Es ging um eine gesellschaftsrechtliche\nAuseinandersetzungsvereinbarung hinsichtlich der \"S. GbR\" sowie der\nW.& L. GmbH, die sich zugleich als Vergleich darstellte und\nwelche die zuvor getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der \"S.\nGbR\" abänderte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien\nstillschweigend die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung ihrer\nVereinbarung vereinbart haben.\n\n32\n\nDie Vereinbarung ist nicht gemäß § 779 BGB unwirksam. Der\nAuffassung der Klägerin, die Parteien seien von dem falschen\nSachverhalt ausgegangen, dass die in § 17 des Mietvertrages\nvorgesehene Übertragungsmöglichkeit nicht bestanden habe, kann\nnicht gefolgt werden. Zum einen behauptet die Klägerin in anderem\nZusammenhang, die Beklagtenseite habe sie arglistig getäuscht.\nDieser Vortrag beinhaltet, dass die Beklagtenseite im Bewußtsein\nder Übertragungsmöglichkeit gehandelt hat. Zum anderen war gerade\ndie Frage, ob und wie man mit der Vermieterin ins Reine kam,\nGegenstand der Unsicherheit und Ungewissheit der Parteien sowie\nGegenstand der Streitbeilegung und damit gerade nicht der als\nfeststehend zugrunde gelegte Sachverhalt (vgl. Palandt/Sprau, BGB,\n60.Aufl., § 779 Rdn 15). Zum dritten trifft aber bereits die\nGrundannahme der Klägerin nicht zu, dass es ohne weiteres möglich\ngewesen wäre, das Mietverhältnis auf die GmbH zu übertragen. Die\nParteien hätten den Übergang des Mietvertrages nach Eintragung der\nGmbH zwar unter den in § 17 des Mietvertrags aufgeführten\nKonditionen durchsetzen können, nicht aber, nachdem es erhebliche\nMietzinsrückstäne gegeben hatte und die GmbH kurz vor der\nLiquidation stand. Darauf musste sich die Vermieterin\nselbstverständlich nicht einlassen.\n\n33\n\nDie Klägerin vermag ihre Willenserklärungen bei der Vereinbarung\nvom 26.1.1996 nicht erfolgreich anzufechten. Es ist schon\nzweifelhaft, ob die Klägerin einer Fehlvorstellung unterlegen ist.\nSie muss sich entgegen halten lassen, dass sie selber den sie\npersönlich verpflichtenden Mietvertrag mit unterzeichnet hat und es\nsich bei der Klausel des § 17 um eine wesentliche, zugunsten der\nParteien in den Vertrag aufgenommene Regelung handelt, die ihr\nschwerlich entgangen sein kann. Dies kann jedoch dahinstehen, weil\njedenfalls auf Beklagtenseite kein arglistiges Verhalten\nfeststellbar ist. Dass Rechtsanwalt H. auf Seiten der Beklagten\nkein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann, folgt bereits\naus den vorstehenden Ausführungen, wonach die Regelung in § 17 des\nMietvertrages nicht durchsetzbar war. Daraus ergibt sich zugleich\ndas Fehlen eines im Rahmen der Haftung aus c.i.c. relevanten\nAufklärungsverschuldens.\n\n34\n\nAuch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage kommt keine\nandere rechtliche Bewertung des Geschehens in Betracht. Dass die\nKlägerin trotz der Vereinbarung, die sie nach einem bestimmten\nModus von Mietverbindlichkeiten frei stellte, der Vermieterin im\nJanuar 1997 86.000 DM bezahlte, um aus dem Vertrag entlassen zu\nwerden, ist ihr eigener, durch das Verhalten der Beklagten, die\nsich zur Freistellung der Klägerin zum 31.12.1997 verpflichtet\nhatte, nicht veranlasster Entschluss, dessen Folgen sie allein zu\ntragen hat. Wenn sie selber, statt sich an die Vereinbarung mit der\nBeklagten zu halten, eigenmächtig die Grundlage der Vereinbarung\nbeseitigt, kann sie sich für ihre Auffassung nicht auf Treu und\nGlauben berufen, die Grundlage der Lehre über den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage sind.\n\n35\n\nEs lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin mit\nihrer Zahlung eine gegenüber der Vermieterin bestehende Schuld der\nBeklagten beglichen hätte. Die Beklagte hatte die in der\nVereinbarung vom 26.11.1996 näher ausgestaltete Verpflichtung\nübernommen, dafür zu sorgen, dass sie allein den Mietervertrag\nfortführen konnte. Dies ist geschehen. Sie hat bis Ende 1998 das\nMietverhältnis fortgesetzt und danach durch Stellung eines\nNachmieters die Aufhebung des Mietvertrages erreicht. Dass ihr dies\nnur gelungen wäre bei entsprechender Zahlung an die Vermieterin,\nkann nicht unterstellt werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass in\nder von der Klägerin an die Vermieterin gezahlten Abstandssumme\nrückständige Mieten enthalten waren. Der schriftlichen Vereinbarung\nvom 23.1.1997 zwischen ihr und der Vermieterin ist vielmehr das\nGegenteil zu entnehmen, weil sich die Klägerin danach zusätzlich\nauch zur Zahlung bestehender Mietschulden verpflichtete.\n\n36\n\nIst somit von einer am 26.11.1996 wirksam getroffenen\nVereinbarung auszugehen, kann die Klägerin keine der mit der Klage\ngeltend gemachten Forderungen beanspruchen, weil sie auf jede von\nihnen verzichtet hat. Zugleich hat sie den mit der Widerklage\nverfolgten Betrag entsprechend ihrer übernommenen Verpflichtung zu\nzahlen, der sich aus den obigen Gründen auch nicht um den Betrag\nvon 86.000 DM vermindert.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708\nNr.10, 711 ZPO.\n\n38\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die\nKlägerin: 220.641,80 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-22/18-u-23-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-22/18-u-23-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301944","retrieved":"2026-07-09 03:27:35.598099+00:00"}}