{"status":"available","doknr":"OLD301966","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0518.SS102.01.90.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-18","aktenzeichen":"Ss 102/01 - 90/01 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der\nGeneralstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:\n\n4\n\n\"Das Amtsgericht - Strafrichter - Brühl hat den Angeklagten am\n12. Dezember 2000 wegen fahrlässiger Tötung in Tatmehrheit mit\nunerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 15 Monaten verurteilt und die Entziehung der Fahrerlaubnis für\nimmer angeordnet. Die hiergegen gerichtete, form- und fristgerecht\neingelegte Sprungrevision des Angeklagten, mit der die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gerügt wird, ist - vorerst -\nbegründet. Bereits die in allgemeiner Form, mithin ordnungsgemäß\nerhobene Sachrüge greift durch. Die Prüfung des Revisionsgerichts\nauf die Sachrüge beschränkt sich nicht darauf, ob das Recht auf den\nfestgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Es prüft\nvielmehr auch, ob die Urteilsfeststellungen eine tragfähige\nGrundlage für diese Prüfung bieten, insbesondere, ob sie frei von\nLücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze\nsind (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 337 Rdn.\n21). Ein sachlich-rechtlicher Mangel ist gegeben, wenn das Urteil\nkeine hinreichende Beweiswürdigung enthält, obwohl eine solche\nWürdigung nach Lage des Falles für die Bewertung der Tragfähigkeit\ndes tatrichterlichen Urteils notwendig erscheint (zu vgl.\nLR-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 337 Rdn. 149 f.). Dies gilt\ninsbesondere dann, wenn - wie hier - der Würdigung eines\nSachverständigengutachtens entscheidende Bedeutung im Rahmen der\nBeweiswürdigung zukommt. Bei der Würdigung eines\nSachverständigengutachtens, dem sich das Tatgericht anschließt,\nmüssen die Anknüpfungstatsachen, die Ausführungen des\nSachverständigen und die eigenen nachvollziehbaren Erwägungen des\nGerichts, warum es dem Gutachten folgt, in den Urteilsgründen\ndargelegt werden. Nur dann ist das Revisionsgericht in der Lage\nnachzuprüfen, ob das Gutachten auf eine rechtlich einwandfreie\nBasis gegründet ist und die Vorinstanz ihm mit rechtsfehlerfreien\nErwägungen zugestimmt hat (BGH, NStZ 1991, 596). Das Urteil teilt\nallerdings weder in einem für die revisionsrechtliche Überprüfung\nnoch ausreichenden Maße die Befund- bzw. Anknüpfungstatsachen für\ndas Sachverständigengutachten, hier insbesondere die konkreten\nWahrnehmungen des Sachverständigen bei der Besichtigung der\nUnfallstelle, mit noch enthält es eine eigene nachvollziehbare\nBegründung des Gerichts, warum es dem Sachverständigengutachten\nfolgt. Auf Grund dessen ist daher für das Revisionsgericht nicht\nnachprüfbar, ob das Urteil auf einer tragfähigen Beweisgrundlage\nberuht. Auch im Rechtsfolgenausspruch hält das angefochtene Urteil\nder rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n5\n\nZwar trägt in erster Linie der Tatrichter, dessen Wertung bis\nzur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist, die Verantwortung\nfür die Festsetzung der Rechtsfolgen (SenE StV 1996, S. 326 f.),\njedoch darf das Revisionsgericht u.a. dann eingreifen, wenn die\nStrafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft\nsind, d.h. der Tatrichter von unvollständigen oder unrichtigen\nErwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in\nrechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. So liegt es hier\nschon bei der Bemessung der von dem Tatgericht festgesetzten\nEinsatzstrafen von 4 Monaten und 1 Jahr. Nach der gesetzgeberischen\nGrundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger\nFreiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch\nausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen\n(vgl. BGHSt 24, 40, 42 f.; OLG Hamm VRS 97, 410 (411)). Die\nVerhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten hat danach\nregelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich auf Grund einer\nGesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden\nUmstände als unverzichtbar erweist (OLG Hamm, aa0 411 m.w.N.; BGH\nStV 1994, 370). Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler\ngeprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren\nBegründung (SenE NJW 1981, 411; vgl. auch Dahs/Dahs, Die Revision\nim Strafrecht, 5. Aufl., Rdn. 394). Das Urteil muss dazu eine auf\nden Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und\nTäterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum\neine kurzfristige Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Formelhafte\nWendungen genügen nicht (LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 337 Rdn.\n225). Der Tatrichter hat vielmehr für das Revisionsgericht\nnachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände in der Tat\noder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der\nkurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten\noder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich gemacht haben.\nIn der Regel sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer\nkurzen Freiheitsstrafe zu stellen, wenn es sich um einen bislang\nnoch nicht bestraften Täter handelt (OLG Hamm VRS 97, 410 (411)).\nDiesen hier schon angesichts der bisherigen Straffreiheit des\nAngeklagten zu stellenden erhöhten Anforderungen wird das Urteil\nnicht gerecht. Darüber hinaus hätte auch insoweit noch weiterer\nAnlass zu einer eingehenden Begründung der verhängten kurzfristigen\nFreiheitsstrafe bestanden, als das Tatgericht selbst als Ursache\nfür den tödlichen Unfall von einer momentanen Unaufmerksamkeit des\nAngeklagten ausgegangen ist. Bezüglich der Einsatzstrafe von 1 Jahr\nfür die Verkehrsunfallflucht ist zu berücksichtigen, dass das\nRevisionsgericht auch prüft, ob die verhängte Strafe noch innerhalb\ndes Rahmens liegt, der noch als gerecht anerkannt werden kann, was\nnur dann nicht der Fall ist, wenn dem Tatrichter ein offensichtlich\ngrober Fehlgriff vorzuwerfen ist, die Strafe mithin bei\nBerücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens\nunvertretbar hoch oder niedrig ist (zu vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, aa0, § 337 Rdn. 34). Unter\nBerücksichtigung des Strafrahmens des § 142 StGB und der auch in\ndiesem Zusammenhang nicht außer acht zu lassenden bisherigen\nStraflosigkeit des Angeklagten ist die verhängte Einsatzstrafe\nnicht mehr vertretbar, zumal das Tatgericht ausweislich der\nUrteilsgründe als entscheidendes Strafzumessungskriterium das\nBestreiten der Unfallbeteiligung durch den Angeklagten und auch die\nspäter von ihm nicht gezeigte Einsicht in seine Schuld gewertet\nhat.\n\n6\n\nRevisionsrechtlich zu beanstanden ist weiterhin die Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung. Insoweit hat das Tatgericht\nnicht in ausreichender und erschöpfender Weise dargelegt, warum dem\nAngeklagten eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden\nkann. Das Gericht hat sowohl das Vorleben des Angeklagten, hier\ninsbesondere seine bisherige Straflosigkeit, als auch seine\nLebensverhältnisse wie Familie, Beruf und soziale Einordnung\nunberücksichtigt gelassen und damit die auch im Rahmen des § 56\nAbs. 2 StGB zu fordernde und durch das Revisionsgericht jederzeit\nnachprüfbare Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des\nVerurteilten nur unzureichend vorgenommen. Schließlich hat die\nSachrüge auch insoweit Erfolg, als das Tatgericht gegen den\nAngeklagten eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für\nimmer verhängt hat. Die lang dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis,\nzumal die sehr einschneidende auf Lebenszeit, ist nach dem Willen\ndes Gesetzgebers auf die Fälle beschränkt, die unter\nBerücksichtigung aller für die Fristbestimmung maßgeblichen\nGesichtspunkte, besonders der Gesamtpersönlichkeit des Täters und\nsonstige Umstände, die einen Schluss auf mangelndes\nVerantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr zulassen, eine\nbesonders strenge Maßnahme zum Schutze der allgemeinen\nVerkehrssicherheit fordern (BGH, VRS 34, 194). Eine lebenslange\nSperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bedarf, wenn nicht\naußergewöhnliche Fälle vorliegen, besonderer Begründung zur\nRechtfertigung dieser strengen Maßnahme. Dies gilt auch bei einem\nschon betagten bzw. älteren Verkehrsteilnehmer (OLG Frankfurt, DAR\n1969, 161; OLG Düsseldorf, VM 1976, 52). Das Urteil muss vor allem\ndarlegen, warum auch eine Sperre von 5 Jahren nicht ausgereicht\nhätte, um die von diesem Täter drohende Gefahr abzuwenden. Das wäre\netwa der Fall bei Feststellung hartnäckiger Verkehrskriminalität,\nchronischer Trunkenheitsdelinquenz, die keine Besserung mehr\nerwarten lässt oder auch fahrtechnischer Unfähigkeit, die ebenfalls\nkeine Besserung mehr erwarten lässt (OLG Düsseldorf, VM 1976, 52).\nDiesen Begründungsanforderungen werden die knappen Ausführungen,\nmit denen das Tatgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf\nLebenszeit begründet hat, nicht gerecht. Soweit das Tatgericht\nentscheidend auf die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber den\nInteressen anderer zur Begründung der Maßregel abstellt und damit\nerneut, wenn auch unausgesprochen, das Bestreiten der\nTatbeteiligung durch den Angeklagten und seine insbesondere in der\nHauptverhandlung nicht gezeigte Einsicht in seine Schuld\nheranzieht, bilden diese Umstände keine ausreichende Begründung für\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit (Tröndle/Fischer,\nStGB, 50. Aufl., § 69 a Rdn. 6 m.w.N.). Auch enthält das Urteil\nkeine ausreichenden Darlegungen dazu, warum auch eine Sperre im\nHöchstmaß von 5 Jahren nicht ausgereicht hätte, um die von dem\nAngeklagten drohende Gefahr abzuwenden, zumal auch die\nVerwaltungsbehörde auch ausreichende Möglichkeiten dazu besitzt,\nsich, bevor sie die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bewilligt, von\nder weiteren oder andauernden Ungeeignetheit der Teilnahme am\nStraßenverkehr zu überzeugen. Nach alldem ist dem Revisionsgericht\ninsoweit die Prüfung verwehrt, ob sich das Gericht von\nrechtsfehlerfreien Erwägungen hat leiten lassen. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, dass das Urteil auf den Gesetzesverletzungen\nberuht.\n\n7\n\nDa die Revision bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedarf es\neiner Erörterung der Verfahrensrügen nicht mehr.\" Diesen\nAusführungen stimmt der Senat zu.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-18/ss-102-01-90-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-18/ss-102-01-90-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301966","retrieved":"2026-07-09 03:27:37.491375+00:00"}}