{"status":"available","doknr":"OLD301968","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0518.19U210.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-18","aktenzeichen":"19 U 210/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Klage mit der zutreffenden Begründung\nstattgegeben, trotz fehlender Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung\ndurch die Klägerin könne diese die Rückzahlung der geleisteten\nTeilvergütung verlangen, weil der Beklagte sich mit der Wandlung\ndes Werkvertrages einverstanden erklärt habe, wodurch die Wandlung\nvollzogen worden sei. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen\nEntscheidung, die der Senat sich zu eigen macht, wird zur\nVermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die hiergegen gerichteten\nAngriffe der Berufung sind nicht begründet. Soweit der Beklagte\nmeint, aus dem Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 1999 gehe\nnicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass diese auch zur\nRückgewähr der Leistungen des Beklagten bereit gewesen sei, steht\ndas der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des Schreibens\nnicht entgegen. Zwar hat die Klägerin nicht ausdrücklich die\nRückgabe der ihr gelieferten Software angeboten. Selbst wenn sie\nbei Abfassung des Schreibens nicht gewusst haben sollte, dass das\nihr überlassene Softwareprogramm mit einem automatischen\nVerfallsdatum versehen war, bedurfte es eines ausdrücklichen\nAngebots, die Software \"zurückzugeben\", aber nicht. Der Beklagte\nhatte nämlich, wie in solchen Fällen allgemein anzunehmen ist, kein\nInteresse an der \"Rückgabe\" des Softwareprogramms, also daran, dass\nihm dieses \"wieder zukam\". Ihm konnte nur an der Löschung des\nProgramms auf dem Rechner der Klägerin gelegen sein, die die\nKlägerin ihrerseits nicht verweigerte. Daraus, dass die Klägerin\nselbst die Löschung des Programms in ihrem Wandlungsbegehren nicht\nausdrücklich angeboten hat, kann nicht geschlossen werden, sie habe\nlediglich eine Vertragsbeendigung für die Zukunft angestrebt; sie\nhat vielmehr, wie das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat,\nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Wandlung des\nVertrages und insbesondere die Rückzahlung der bereits geleisteten\nGelder verlangte.\n\n4\n\nMit diesem Wandlungsbegehren hat sich der Beklagte in seinem Fax\nvom 20. Oktober 1999 aus der Sicht eines verständigen\nErklärungsempfängers in der Lage der Klägerin auch einverstanden\nerklärt. Hätte der Beklagte dem Wandlungsbegehren der Klägerin\nnicht zustimmen wollen, so hätte nichts näher gelegen, als nicht\nnur die Löschung des Programmes zu verlangen, sondern auch der\nRückforderung der bereits geleisteten Teilzahlung zu widersprechen\nund die nach seiner Behauptung fällige zweite Rate zu verlangen.\nEntgegen seinen Darlegungen in der Berufungsbegründung hatte er der\nKlägerin auch noch keine voll funktionstüchtige Programmversion zur\nVerfügung gestellt und damit seinerseits die geschuldete Leistung\ntatsächlich noch nicht erbracht. Die der Klägerin überlassene\nProgrammversion war vielmehr mit einem Verfallsdatum versehen, war\nalso eine nur vorläufige Leistung. Wenn der Beklagte deren Löschung\nverlangte, so bedeutet dies, dass er seinerseits nicht bereit war,\nden Vertrag weiter zu erfüllen. Schon aus diesem Grunde kann er\nnicht den Werklohn für eine letztlich nicht erbrachte Leistung\nverlangen. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich mit der Löschung des\nProgramms auf ihrem Rechner, wie von dem Beklagten verlangt, aller\nMöglichkeiten begeben hätte, den von ihr behaupteten Fehler des\nProgramms nachzuweisen. Gegenüber einer Klage des Beklagten auf\nRückzahlung der geleisteten Rate und Zahlung der restlichen Raten\nwäre sie dadurch in erhebliche Beweisnot geraten. All dies zeigt,\ndass die Forderung des Beklagten auf Löschung des Programms von der\nKlägerin nur als vorbehaltlose Zustimmung zur Wandlung verstanden\nwerden konnte, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin das\nProgramm tatsächlich gelöscht oder dieses sich automatisch\ndeaktiviert hat.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nBeklagten: 13.920,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-18/19-u-210-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-18/19-u-210-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301968","retrieved":"2026-07-09 03:27:37.672005+00:00"}}