{"status":"available","doknr":"OLD301980","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0517.18U17.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"18 U 17/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger verlangt als Konkursverwalter der V. F.-S.-L. GmbH\nvon der Beklagten die Zahlung einer Stammeinlage.\n\n3\n\nAm 30.1.197 beschloss der damalige alleinige Gesellschafter der\nGemeinschuldnerin formlos, das Stammkapital durch Ausgabe zweier\nneuer Stammeinlagen über jeweils 50.000 DM auf 150.000 DM zu\nerhöhen. Eine dieser Stammeinlagen sollte die Beklagte übernehmen.\nSie zahlte am 27.3.1997 auf ein neu eröffnetes Konto der\nGemeinschuldnerin bei der Stadtsparkasse K. 50.000 DM ein. Am\n15.4.1997 wurde die Kapitalerhöhung in notariell beurkundeter Form\nbeschlossen. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass die neuen\nStammeinlagen bereits gezahlt seien. Die Kapitalerhöhung wurde am\n18.6.1997 in das Handelsregister eingetragen, nachdem sich das\nRegistergericht durch ein Schreiben der Stadtsparkasse K. vom\n11.6.1997 hatte bestätigen lassen, dass der Geldbetrag eingezahlt\nsei und dem Geschäftsführer uneingeschränkt zur Verfügung\nstehe.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.000 DM nebst 4% Zinsen\nseit dem 13.11.1999 zu zahlen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung,\ndie Beklagte habe ihre Stammeinlage nicht wirksam erbracht, weil\ndie Zahlung vom 27.3.1997 vor dem Beschluss über die\nKapitalerhöhung erfolgt sei und der Einzahlungsbeleg keine\nZweckbestimmung enthalte.\n\n9\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht die\nBeklagte geltend, dass sich die Zweckbestimmung ihrer Zahlung aus\nden Umständen ergebe und der Geldbetrag im Zeitpunkt des\nKapitalerhöhungsbeschlusses und später noch vorhanden gewesen\nsei.\n\n10\n\nSie beantragt,\n\n11\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.\n\n13\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt\nihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDie auf Zahlung der Stammeinlage gerichtete Klage ist\nunbegründet, denn die Beklagte hat ihre mit\nKapitalerhöhungsbeschluss vom 15.4.1997 vereinbarte Stammeinlage in\nHöhe von 50.000 DM durch ihre Zahlung am 27.3.1997 schuldbefreiend\nerbracht.\n\n17\n\nDie Beklagte hat an diesem Tag unstreitig 50.000 DM auf das neu\neröffnete Konto der Gemeinschuldnerin Nr. ... bei der\nStadtsparkasse K. gezahlt.\n\n18\n\nDer Umstand, dass die Zahlung bereits vor der notariell\nbeurkundeten Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung am 15.4.1997\nerfolgte, hindert nicht, dass die Beklagte mit befreiender Wirkung\nihre Bareinlage geleistet hat.\n\n19\n\nEs kann dahinstehen, ob die Voreinzahlung auf künftige\nEinlagepflichten, wie der Bundesgerichtshof annimmt, grundsätzlich\nnicht als Bareinzahlung anzusehen ist und allenfalls unter\nbestimmten Voraussetzungen im Falle der Sanierung der Gesellschaft\nin Betracht kommt (BGH NJW 1992, 2222; 1995, 460; 2001, 67).\n\n20\n\nHierauf kommt es nicht an, weil die Zahlung der Beklagten im\nZeitpunkt der Beschlussfassung noch unverbraucht zur Verfügung\nstand und damit einer erst zu diesem Zeitpunkt erfolgten Zahlung\nentspricht (vgl. BGH NJW 1969, 840; 2001, 67). Der von der\nBeklagten eingezahlte Geldbetrag war sogar - unstreitig - noch im\nZeitpunkt der Eintragung und sogar der Konkurseröffnung vorhanden.\nSoweit der Kläger mutmaßt, die Stadtsparkasse habe das\nentsprechende Konto als Deckung für einen Kontokorrentkredit\n\"betrachtet\" und \"im Geiste\" bereits verrechnet, fehlen konkrete\nHinweise, dass der Geldbetrag zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der\nBeschlussfassung in irgendeiner Weise gebunden war oder zu einem\nspäteren Zeitpunkt auch wertmäßig nicht mehr vorhanden war. Dass\nnach den AGB der Stadtsparkasse ein Zugriff theoretisch möglich\nwar, ändert nichts daran, dass das Geld zum damaligen Zeitpunkt dem\nGeschäftsführer, wie die Stadtsparkasse ausdrücklich gegenüber dem\nRegistergericht mit Erklärung vom 11.6.1997 versichert hat, zur\nfreien Verfügung stand.\n\n21\n\nEs ist nach Auffassung des Senats auch nicht zweifelhaft, dass\nsich die Zahlung am 27.3.1997 auf die Einlageverpflichtung der\nBeklagten bezog. Da die Zahlung bereits etwa 2 1/2 Wochen vor der\nBeschlussfassung über die Kapitalerhöhung erfolgte, konnte sie zwar\nnaturgemäß zu diesem Zeitpunkt keine Tilgung bewirken, weil bis zu\nder Beschlussfassung noch keine entsprechende Einlageverpflichtung\nbestand. Dies ist jedoch unschädlich, da die Zahlung von den\nBeteiligten als Vorauszahlung begriffen und dementsprechend in dem\nbeurkundeten Kapitalerhöhungsbeschluss festgehalten wurde, dass die\nBeklagte auf die von ihr übernommene Stammeinlage den vollen Betrag\nbereits geleistet hatte.\n\n22\n\nDass auf dem Überweisungsträger, mit dem die Zahlung der 50.000\nDM bewirkt wurde, keine Zweckbestimmung vermerkt ist, steht der\nAnnahme einer Leistung auf die Stammeinlage nicht entgegen.\n\n23\n\nDa zwischen dem damaligen Alleingesellschafter und zugleich\nGeschäftsführer der Gemeinschuldnerin und der Beklagten kein\nanderes Schuldverhältnis in Bezug auf die Gemeinschuldnerin und die\nBeklagte begründet oder in Aussicht genommen worden war, die\nZahlung in Höhe von exakt 50.000 DM sich somit allein auf die von\nder Beklagten zu übernehmende Stammeinlage beziehen konnte, ist die\nZweckbestimmung ohne weiteren Hinweis eindeutig. Es fehlt auch\njeglicher Anhaltspunkt, aus welchem anderen Grund die Beklagte, die\nnoch nicht Mitgesellschafterin war, 50.000 DM an die Gesellschaft\nhätte zahlen wollen. Hinzu kommt, dass in dem Erhöhungsbeschluss\nbestätigt wurde, dass die Beklagte ihre Stammeinlage eingezahlt\nhatte, und sich dies nur auf diese einzige Zahlung beziehen\nkonnte.\n\n24\n\nAuch aufgrund des Umstands, dass die Beklagte \"vorzeitig\" noch\nvor dem Beschluss über die Kapitalerhöhung gezahlt hat, lässt sich\nhinsichtlich der Zweckbestimmung nichts anderes annehmen. Es dürfte\nin der Vergangenheit und zum fraglichen Zeitpunkt in der Praxis der\nNotare nicht unüblich gewesen sein, mit der Beurkundung des\nGesellschafterbeschlusses zeitgleich die Anmeldung des\nGeschäftsführers zum Handelsregister zu fertigen und zu\nbeglaubigen, welche im Hinblick auf eine wahrheitsgemäße\nVersicherung gemäß § 57 Abs. 2 GmbHG voraussetzt, dass die\nEinzahlung bereits erfolgt ist. Die Vorauszahlung der Beklagten,\ndie lediglich 2 1/2 Wochen vor dem Notartermin vom 15.4.1997\nerfolgte, der sowohl der Beurkundung des Beschlusses als auch der\nFertigung der Anmeldung diente, entsprach damit dieser, von dem\nRegistergericht auch nicht beanstandeten Praxis.\n\n25\n\nOb eine Zahlung auf eine Einlageschuld erfolgt ist, bestimmt\nsich allein nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 362 ff. BGB.\nDanach ist lediglich erforderlich, dass eine Leistung sich einem\nbestimmten Schuldverhältnis zuordnen lässt. Zwar muss eine\nTilgungsbestimmung nach außen zum Ausdruck gebracht werden. Es\nkommt aber allein auf die Sicht des Leistungsempfängers an, hier\nalso der Gemeinschuldnerin bzw. ihres Geschäftsführers, und nicht\nauf die der Gesellschaftsgläubiger (BGH WM 1992, 1432).\n\n26\n\nAuch für die Zweckbestimmung einer Vorauszahlung, welche die\ngeschuldete Zahlung lediglich vorwegnimmt, sind zum Schutz der\nGesellschaftsgläubiger keine weiter gehenden Anforderungen zu\nstellen.\n\n27\n\nSoweit in der Rechtsprechung und Literatur teilweise gefordert\nwird, bereits im Zeitpunkt der Vorauszahlung müsse die eindeutige\nZweckbestimmung für Dritte erkennbar sein (vgl. Baumbach/Hueck,\nGmbHG, § 56a, 6a und dortigen Nachweis), kann dem jedenfalls nicht\ngefolgt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der\nBeschlussfassung der Geldbetrag noch vorhanden und zu diesem\nZeitpunkt die Zuordnung eindeutig ist. Was die für die\nGesellschaftsgläubiger bedeutsame Werthaltigkeit der Einlage\nbetrifft, so ist der maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Anmeldung\n(§ 57 Abs.2 GmbHG). Bezogen auf diesen Zeitpunkt spielt es keine\nRolle, ob die Einzahlung vor oder nach dem Erhöhungsbeschluss\nerfolgt ist, sofern sie eben wertmäßig noch vorhanden ist. Die\nGefahr, dass zwischen Einzahlung und Anmeldung die Einlage sich\nwertmäßig vermindert, ist in beiden Fällen nicht unterschiedlich.\nDa die Anmeldung der entscheidende Zeitpunkt ist, kann sich die\nFrage nach der Eindeutigkeit der Zahlungsbestimmung nur auf diesen\nZeitpunkt beziehen. Der \"Dritte\", für den das objektiv erkennbar\nsein muss, ist konkret und nach dem Gesetz vorgesehen der\nRegisterrichter, dem die Einzahlung auf Anforderung nachzuweisen\nist. Vorliegend hat der Registerrichter sich die Einzahlung und die\nuneingeschränkte Verfügungsgewalt des Geschäftsführers über den\nBetrag durch die entsprechende Bestätigung der Stadtsparkasse vom\n11.6.1997 nachweisen lassen. Das von dem Landgericht vorgebrachte\nArgument, der Verwendungszweck müsse für die Gesellschaftsgläubiger\nerkennbar sein, verkennt, dass diese in den Vorgang der\nKapitalerhöhung und deren Eintragung in das Handelsregister nicht\neinbezogen sind. Die Gläubiger erfahren allein aus der\nRegistereintragung bzw. der Veröffentlichung von der\nKapitalerhöhung und haben auch kein Einsichtrecht in die\nRegisterakten, aus denen sich irgendwelche Zahlungsnachweise\nergeben könnten (Einsicht können sie nur in den Sonderband\nnehmen).\n\n28\n\nNach alledem war der Berufung stattzugeben und die Klage als\nunbegründet abzuweisen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10. 713\nZPO.\n\n30\n\nEs bestand keine Veranlassung, der Anregung des Klägers zu\nfolgen und die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen gemäß § 546\nAbs.1 ZPO sind nicht gegeben. Der Rechtssache kommt keine\ngrundsätzliche Bedeutung zu. Auch weicht das Urteil nicht von der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.\n\n31\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger:\n50.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-17/18-u-17-01","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-17/18-u-17-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301980","retrieved":"2026-07-09 03:27:38.707998+00:00"}}