{"status":"available","doknr":"OLD301995","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0516.27WF104.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-16","aktenzeichen":"27 WF 104/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.\n\n3\n\nDa beide Parteien allein die algerische Staatsangehörigkeit\nbesitzen, bestimmen sich nach Art. 14 Abs.1 Nr. 1 EGBGB die\nallgemeinen Wirkungen der Ehe und damit nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1\nEGBGB die Voraussetzungen der Scheidung grundsätzlich nach\nalgerischem Recht. Nach Art. 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines\nanderen Staates jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu\neinem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des\ndeutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist\ninsbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den\nGrundrechten unvereinbar ist. Hat nach dem Scheidungsstatut nur der\nMann ein Scheidungsrecht (Verstoßungsrecht), nicht aber die Frau,\noder werden Männer und Frauen in anderer Weise ungleich behandelt,\nkann die Anwendung des ausländischen Rechts gegen den deutschen\nordre public verstoßen. Vorausgesetzt wird eine entsprechende\nInlandsbeziehung, die hier gegeben ist, da die Parteien nach dem\nVortrag der Antragstellerin seit September 1989 in Deutschland\nansässig sind. Das ausländische Recht ist in diesem Fall nicht\nanwendbar, wenn seine Anwendung im konkreten Einzelfall zu einem\nErgebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des\ndeutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Das wäre etwa der\nFall, wenn keiner der für Frauen geltenden Scheidungsgründe\nvorliegt, während der Mann ohne weiteres von seinem\nVerstoßungsrecht Gebrauch machen könnte (Johannsen/Henrich,\nEherecht, 3. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 29 m. w. N. ; OLG Düsseldorf\nOLG-Report 1997, 65, 66 betreffend das marokkanische\nScheidungsstatut). Diese Voraussetzungen sind nach dem algerischen\nScheidungsstatut gegeben. Nach Art. 48 des Gesetzes Nr. 84-11 vom\n9.6.1984 über das Familiengesetzbuch erfolgt die Scheidung aufgrund\nWillenserklärung des Ehemannes, durch gegenseitiges Einvernehmen\nbeider Ehegatten oder auf Antrag der Ehefrau innerhalb der\nSchranken der in Art. 53 und 54 vorgesehenen Fälle. Gründe für die\nWillenserklärung des Ehemannes sieht das Gesetz nicht vor. In Art.\n53 und 54 dieses Gesetzes ist dagegen im Einzelnen geregelt, unter\nwelchen - engen - Voraussetzungen die Ehefrau die Scheidung\nverlangen kann. Die Antragstellerin trägt zwar Gründe vor, die ihr\nScheidungsbegehren auch nach algerischem Recht als begründet\nerscheinen lassen. Die Durchsetzung ihres Scheidungsverlangens\nscheitert jedoch offenbar daran, dass sie ihre vom Antragsgegner\nbestrittenen Behauptungen nicht zu beweisen vermag. Diese\nUngleichbehandlung kann gegen den deutschen ordre public verstoßen,\nwenn die Antragstellerin nach deutschem Recht die Scheidung\nbegehren kann. Da die Parteien noch keine drei Jahre getrennt leben\nund damit die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB noch\nnicht eingetreten ist, wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob die\nAntragstellerin aus anderen Gründen die Scheidung verlangen\nkann.\n\n4\n\nDie Sache ist auch deshalb an das Amtsgericht zurückzuverweisen,\nweil der Nichtabhilfebeschluss keinen Aufschluss darüber gibt, aus\nwelchen Gründen das Amtsgericht die Ausführungen der\nAntragstellerin in der Beschwerdebegründung für unbeachtlich hält.\nEin Nichtabhilfebeschluss bedarf jedenfalls dann der Begründung,\nwenn der Beschwerdeführer eine Rechtsauffassung mitteilt, mit der\nsich das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung noch nicht\nauseinandergesetzt hat. Denn nur dann wird erkennbar, dass das\nvorlegende Gericht die Beschwerdebegründung zur Kenntnis genommen\nund für seine Entscheidung über die Abhilfe in Erwägung gezogen hat\nund damit seiner Prüfungspflicht, ob die angefochtenen Entscheidung\nohne Vorlage an den Senat abzuändern ist, nachgekommen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/27-wf-104-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/27-wf-104-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301995","retrieved":"2026-07-09 03:27:39.849500+00:00"}}