{"status":"available","doknr":"OLD301994","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0516.27UF282.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-16","aktenzeichen":"27 UF 282/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des\nBeschwerdegegenstandes die nach § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche\nSumme von 1.500,00 DM. Die Höhe der Beschwer des zur Auskunft\nVerurteilten bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den\ndie Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87\nff.; NJW 2001, 1284; NJW-RR 1992, 188; NJW-RR 1992, 1474 = FamRZ\n1993, 306; FamRZ 1996, 1543). Dieser ist nach § 3 ZPO zu schätzen.\nSoweit die Berufung den Aufwand auf 4.000,00 DM veranschlagt, ist\ndies überhöht, weil die Berufung in ihre Berechnungen auch Kosten\nfür eine Wertermittlung einbezieht, die der Antragsteller nicht\nschuldet (vgl. BGHZ 84, 31 ff.). Allerdings umfasst die\nAuskunftspflicht die Angabe des Wertes. Das schließt es nicht aus,\ndass er zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte\neinschalten muss (BGH NJW-RR 1991, 325, 326 = FamRZ 1991, 316, 317;\nOLG Karlsruhe MDR 1998, 53). Das Vermögen des Antragstellers\nbesteht im wesentlichen aus einem Gaststättenbetrieb sowie einer\nImmobilie. In einem solchen Falle ist ohne weiteres ein\nKostenaufwand von über 1.500,00 DM anzunehmen (vgl. OLG Schleswig\nOLG-Report 1996, 171; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 761). Der Senat\nsetzt den Beschwerdewert daher auf 1.600,00 DM fest, sodass die\nerforderliche Berufungssumme erreicht ist.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin hat keinen Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB.\nEin Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn eine Ausgleichsforderung\ndes Auskunftsbegehrenden schon dem Grunde nach nicht gegeben sein\nkann (BGH FamRZ 1983, 157, 158; NJW 1985, 384, 385; NJW 1995, 1157,\n1158; Staudinger/Thiele, BGB, 13. Bearbeitung § 1379 Rdnr. 10). So\nliegt der Fall hier. Durch den notariellen Vertrag vom 18. Februar\n1997 (UR.Nr. ... des Notars H.) haben die Parteien den Güterstand\nder Gütertrennung vereinbart und einen Ausgleich des bis dahin\nentstandenen Zugewinns ausgeschlossen. Diese Vereinbarung ist nach\n§ 1408 BGB grundsätzlich zulässig. Die Formvorschrift des § 1410\nBGB, wonach der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider\nTeile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss, ist\neingehalten.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Antragsgegnerin\nist dieser Vertrag nicht sittenwidrig oder wegen Anfechtung nach §§\n119, 123 BGB unwirksam.\n\n9\n\nDas Amtsgericht sieht eine Sittenwidrigkeit darin, dass der\nAntragsteller die Sprachunkundigkeit und rechtliche Unerfahrenheit\nder Antragsgegnerin ausgenutzt habe; jedenfalls habe er das\nGegenteil nicht bewiesen. Die Antragsgegnerin hat insoweit geltend\ngemacht, bei Abschluss des notariellen Vertrages sei sie der\ndeutschen Sprache nicht so mächtig gewesen, dass sie das, was sie\nunterschrieben habe, hätte verstehen können. Sie habe überhaupt\nnicht gewusst, was unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft\noder dem der Gütertrennung zu verstehen sei.\n\n10\n\nHieraus lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit indes nicht\nherleiten. Die von der Antragsgegnerin behauptete Ausnutzung ihrer\nSprachunkundigkeit und rechtlichen Unerfahrenheit fiele in den\nAnwendungsbereich der §§ 119 und 123 BGB, die § 138 BGB als\nSondervorschriften vorgehen. Für eine Sittenwidrigkeit müsste die\nAntragsgegnerin besondere Umstände vortragen, die zur behaupteten\nTäuschung hinzutreten (vgl. BGH NJW 1988, 2599, 2601; NJW 1995,\n1425, 1426; NJW 1995, 3315; Palandt-Heinrichs, BGB 60. Aufl., § 138\nRdnr. 15). Daran fehlt es. Es handelt sich nicht um den regelmäßig\nproblematischen Fall eines Globalverzichtes auf Unterhalt,\nVersorgungsausgleich und Zugewinn. Auch sonst sind keine Umstände\ngegeben, die der Antragsteller sittenwidrig ausgenutzt hätte, etwa\ndass die Antragsgegnerin damals schon Kinder hatte oder schwanger\nwar (vgl. den Fall OLG Frankfurt NJWE-FER 1999, 230). Zudem ist der\nGrundsatz der Vertragsfreiheit im Güterrecht am stärksten\nausgeprägt. Das Interesse an einer interngerechten Güterverteilung\nkönnen die Ehepartner selbst vertreten, wobei der Übereilungsschutz\nund die Beratung durch die nach § 1410 BGB erforderliche notarielle\nBeurkundung gewährleistet wird (Büttner, FamRZ 1998, 1, 2 und 8; zu\nden Grenzen der Vertragsfreiheit bei Güterstandsvereinbarungen\nSchwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Rdnr. 302 ff.;\nbeim Unterhaltsverzicht Bundesverfassungsgericht NJW 2001, 957 =\nMDR 2001, 392 m.Anm. Grziwotz).\n\n11\n\nDer Vertrag ist auch nicht auf Grund der von der Antragsgegnerin\nim vorliegenden Verfahren erklärten Anfechtung unwirksam. Einen\nIrrtum im Sinne des § 119 BGB hat die Antragsgegnerin nicht\ndargetan. Dieser läge allenfalls vor, wenn ihr nicht einmal bewusst\ngewesen wäre, dass bei dem Notar etwas beurkundet worden ist, was\nfür die ehelichen Vermögensverhältnisse rechtlich von Bedeutung\nwar. Wenn sie die Einzelheiten - sei es wegen mangelnder\nBeherrschung der deutschen Sprache oder aber wegen der in dem\nnotariellen Vertrag verwendeten juristischen Fachbegriffe - nicht\nverstanden haben sollte, so war es ihre Sache, den Notar darauf\nhinzuweisen und nachzufragen. Wer einen Vertrag schließt, dessen\nInhalt er nicht voll versteht, handelt auf eigene Gefahr (OLG\nFrankfurt FamRZ 1997, 1540, 1541; ferner BGH NJW 1968, 2102;\nPalandt-Heinrichs, § 119 Rdnr. 9 m.w.N.). Dass ihr infolge\nrechtlicher Unerfahrenheit selbst eine solche Nachfrage nicht\nmöglich gewesen sei, trägt die Antragsgegnerin selbst weder vor,\nnoch ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte hierfür aus der vom\nAmtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme.\n\n12\n\nAus diesen Gründen scheidet auch eine Anfechtung wegen\narglistiger Täuschung nach § 123 BGB aus. Dass der Antragsteller\ndie Antragsgegnerin durch unzutreffende Erklärungen über den Inhalt\ndes Vertrages getäuscht habe, behauptet die Antragsgegnerin nicht.\nEine arglistige Täuschung durch Verschweigen hätte zur\nVoraussetzung, dass dem Antragsteller hinsichtlich der\nverschwiegenen Tatsache eine Auskunftspflicht oblegen hätte (vgl.\nPalandt-Heinrichs § 123 Rdnr. 5). Da der Vertrag vor einem Notar\ngeschlossen wurde, der die Parteien zu belehren hatte, bestand eine\nAufklärungspflicht des Antragstellers grundsätzlich nicht. Etwas\nanderes käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin für den\nAntragsteller erkennbar nicht in der Lage gewesen wäre, den Notar\nüber den Inhalt des Vertrages zu befragen. Dass ist jedoch - wie\nausgeführt - eben nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus culpa in\ncontrahendo darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag\nnicht geschlossen worden, besteht danach ebenfalls nicht. Da die\nAntragsgegnerin für Unwirksamkeitsgründe des Vertrages nach\nallgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig ist, geht\ndies zu ihren Lasten.\n\n13\n\n3.\n\n14\n\nEs ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass die Berufung auf\ndie Güterstandsvereinbarung zum jetzigen Zeitpunkt treuwidrig ist\nund deshalb gegen § 242 BGB verstößt. Eine Treuwidrigkeit ergibt\nsich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin am Aufbau\nder Gaststätte des Antragstellers mitgearbeitet hat. Insofern mögen\nder Antragsgegnerin - worauf das Amtsgericht ebenso wie die\nBerufungserwiderung hinweisen - Ausgleichsansprüche aus §§ 242, 812\nBGB oder unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zustehen.\nDiese nach Rechtsgrund und Inhalt mit einem Zugewinnausgleich nicht\nidentischen Ansprüche kann sie unabhängig vom Güterstand geltend\nmachen.\n\n15\n\n4.\n\n16\n\nDer Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer\nallgemeinen Auskunftsverpflichtung aus § 242 BGB stattzugeben. Die\nAntragsgegnerin meint in der Berufungserwiderung, das Amtsgericht\nhabe den Auskunftsanspruch nicht nur aus § 1379 BGB, sondern auch\naus § 242 BGB hergeleitet. Ihr stehe ein Auskunftsanspruch im\nHinblick auf gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche zu. Die\nVerurteilung zur Auskunft müsse schon deshalb Bestand haben.\n\n17\n\nDas ist verfehlt. Das Amtsgericht hat den Auskunftsanspruch\nalleine mit § 1379 BGB begründet. Abgesehen davon, dass die danach\ngeschuldete Auskunft dem Umfange nach über eine etwaige\nAuskunftsverpflichtung aus § 242 BGB hinaus geht, kann letztere\nnicht Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens sein. Die\nallgemeine Auskunftspflicht dient weder der Durchsetzung eines\nfamilienrechtlichen Anspruches (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 22.\nAufl., § 621 Rdnr. 5 am Ende), noch handelt es sich bei den\nAuskunftsansprüchen nach Inhalt und Begründung um einheitliche\nprozessuale Ansprüche, für die auch eine Zuständigkeit der\nFamiliengerichte gegeben sein könnte (dazu OLG Köln FamRZ 1990,\n644, 645; OLG Bamberg NJW-RR 1989, 517, 518; Zöller/Philippi, § 621\nRdnr. 101). Ihre allgemeinen Ausgleichsansprüche muss die\nAntragsgegnerin vor den allgemeinen Zivilgerichten verfolgen.\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\nDa der Auskunftsanspruch zu verneinen ist, weil der Güterstand\nder Zugewinngemeinschaft abgedungen ist, und ein durch die Auskunft\nvorzubereitender Zahlungsanspruch deshalb nicht bestehen kann, ist\ndie Zugewinnklage insgesamt abzuweisen (BGHZ 94, 268, 275; BGHR ZPO\n§ 254 Berufungsverfahren 3 = NJW-RR 1992, 1021; Zöller/Greger, §\n254 Rdnr. 14 und Zöller/Gummer § 538 Rdnr. 21).\n\n20\n\nIV.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n22\n\nBerufungsstreitwert: 1.600,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/27-uf-282-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1410","ref_norm":"1410","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/27-uf-282-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301994","retrieved":"2026-07-09 03:27:39.765472+00:00"}}