{"status":"available","doknr":"OLD301993","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0516.13W23.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-16","aktenzeichen":"13 W 23/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde ist in\nder Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin\nzu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da die Rechtsverteidigung\nder Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114\nZPO).\n\n3\n\nIn dem angegriffenen Beschluss geht das Landgericht zutreffend\ndavon aus, dass jedenfalls eine krasse Überforderung der Beklagten\ndurch die von ihr abgegebene Bürgschaftserklärung nicht\nfestgestellt werden kann und sich eine von der Beklagten geltend\ngemachte Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) auch nicht aus einer\nGesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung einer\netwaigen finanziellen Überforderung ergibt.\n\n4\n\nEin Bürgschaftsvertrag kann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein,\nwenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine im\nZeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder zu erwartenden\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, und noch\nweitere, dem Kreditgeber zurechenbare Umstände hinzutreten, durch\ndie ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen dem Bürgen und dem\nKreditgeber entsteht, das die Verpflichtung des Bürgen als\nrechtlich nicht mehr hinnehmbar erscheinen lässt (BGH NJW 1995,\n1886, 1887; Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und\nobergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rdnr. 1054 m.w.N.). Allein\neine objektiv bestehende finanzielle Überforderung des Bürgen\nreicht danach grundsätzlich noch nicht aus, um eine\nSittenwidrigkeit zu begründen. Erst bei einer krass den Bürgen\nüberfordernden Verpflichtung kann die Bürgschaft auch ohne das\nHinzutreten weiterer Umstände regelmäßig als sittenwidrig angesehen\nwerden. Eine krasse Überforderung in dem Sinne kommt dann in\nBetracht, wenn die Verbindlichkeiten, für die der Bürge einstehen\nsoll, so hoch sind, dass bereits bei Vertragsschluss feststeht und\ndem Kreditgeber dies bekannt ist oder sich ihm jedenfalls\naufdrängen muss, dass der Bürge bei einer Inanspruchnahme auch bei\ngünstigster Prognose mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit die Forderung nicht einmal zu erheblichen Teilen\nwird tilgen können, bzw. nicht einmal in der Lage sein wird, die\nlaufenden Zinsen aufzubringen (BGH a.a.O.; Nobbe, a.a.O., Rdnrn.\n1079, 1083; Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, § 138 Rdnr. 38 b).\n\n5\n\nVorliegend ist fraglich, ob überhaupt eine finanzielle\nÜberforderung in dem genannten Sinne festgestellt werden kann,\njedenfalls liegt keine krasse Überforderung der Beklagten vor. Bei\nder Beurteilung einer finanziellen Überforderung des Bürgen sind\nnicht nur dessen Einkommensverhältnisse - zugunsten der Beklagten\nkann davon ausgegangen werden, dass sie über kein eigenes Einkommen\nverfügte, das heißt kein Entgelt für ihre Mitarbeit in dem Betrieb\nihres früheren Ehemannes erhielt, sondern durch die Mitarbeit zum\nFamilienunterhalt beitrug -, sondern auch das Vermögen,\ninsbesondere etwaiges Grundvermögen zu berücksichtigen. Reicht\ndieses zur Tilgung der Bürgschaftsschuld aus, so fehlt es an einer\nwirtschaftlichen Überforderung des Bürgen (Nobbe, a.a.O., Rdnrn.\n1047-1050 m.w.N.). Auch wenn man auf dem Grundbesitz befindliche\nBelastungen vermögensmindernd abzieht, verfügte die Beklagte\nzumindest noch über einen Vermögenswert, der genau der Höhe der\nBürgschaftsverpflichtung entsprach. Legt man den in dem von der\nBeklagten vorgelegten Gutachten F. (Bl. 69 ff d.A.) ermittelten\nVerkehrswert von 280.000,00 DM zugrunde (in ihrer Erklärung über\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beklagte\nsogar einen Wert von 320.000,00 DM angegeben), und zieht man\nhiervon die dingliche Belastung in Höhe von 200.000,00 DM ab -\nwobei zugunsten der Beklagten unberücksichtigt bleibt, ob die\nzugrundeliegende Forderung noch in dieser Höhe valutiert war -, so\nverbleibt für den hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten noch\nein Wert in Höhe von 40.000,00 DM. Die später, im September 2000,\nerfolgte weitere Belastung des hälftigen Miteigentumsanteils der\nBeklagten (Höhe: 32.000,00 DM) hat zum einen außer Betracht zu\nbleiben, da es bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse auf\nden Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung ankommt und weder\nvorgetragen ist noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die weitere\nBelastung bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung\nveranlasst oder auch nur absehbar war. Zum anderen zeigt die\nBelastung des Miteigentumsanteils der Beklagten, dass auch ohne\neine Einwilligung ihres früheren Ehemannes der vorhandene\nVermögenswert hätte realisiert werden können.\n\n6\n\nDie Beklagte hat des weiteren nicht dargetan, dass bei Eingehung\nder Bürgschaftsverpflichtung nicht damit gerechnet werden konnte,\ndass sie auch in absehbarer Zeit außer Stande sein würde, zu der\nErfüllung der Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder Vermögen in\nnennenswertem Umfange beizutragen. Die monatliche Belastung durch\ndas Darlehen betrug lediglich 429,00 DM. Der Beklagten wäre es\nbereits dann möglich gewesen, diese laufenden Verbindlichkeiten zu\nbedienen, wenn sie, wie nach der Trennung bzw. Scheidung von ihrem\nEhemann, eine zusätzliche Tätigkeit auf sogenannter 630,00 DM-Basis\naufgenommen hätte. Dass sie dazu etwa aufgrund der familiären\nVerhältnisse (z.B. wegen der Betreuung von Kindern) nicht in der\nLage war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; ausweislich der\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nsind jedenfalls unterhaltsberechtigte Angehörige nicht vorhanden,\nso dass die Beklagte nicht an der Aufnahme einer Tätigkeit\ngehindert war.\n\n7\n\nEine krasse Überforderung wird schließlich auch nicht allein\ndurch die absolute Höhe der Bürgschaftsverpflichtung (40.000,00 DM)\nin Ansehung des bei Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht\nvorhandenen Einkommens indiziert (vgl. insoweit OLG Koblenz NJW-RR\n2000, 639, 640 und Palandt a.a.O., je m.w.N.).\n\n8\n\nSelbst in dem Fall, in dem eine finanzielle Überforderung,\nwenngleich keine krasse Überforderung, anzunehmen sein sollte,\nführt die Gesamtwürdigung der Umstände nicht zur Annahme einer\nSittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. Zusätzliche Umstände, die\ngeeignet sein könnten, die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft zu\nbegründen, hat die Beklagte nicht vorgetragen; die feststehenden\nUmstände sprechen gegen die Annahme der Sittenwidrigkeit. Allein\ndie Tatsache, dass die Beklagte in der Entscheidungsfreiheit durch\nihren früheren Ehemann als Hauptschuldner beeinträchtigt gewesen\nsein mag, reicht als zusätzlich belastender Umstand nicht aus. Zum\neinen ist dies bei einer Bürgschaft von Ehegatten oder nahen\nAngehörigen nicht selten der Fall, so dass die Beeinträchtigung der\nEntscheidungsfreiheit nur dann rechtlich relevant werden kann, wenn\netwa massiver psychischer Druck ausgeübt wird (vgl. Nobbe, a.a.O.,\nRdnr. 1063), zum anderen könnte dies nur dann Berücksichtigung\nfinden, wenn der Klägerin ein solcher Umstand bekannt gewesen wäre.\nDavon ist jedoch ohne weitere Anhaltspunkte nicht auszugehen.\nVielmehr kann der Kreditgeber grundsätzlich annehmen, dass die\neinem Familienbetrieb dienende Kreditgewährung den Wünschen und\nInteressen beider Ehepartner entspricht, auch wenn der Betrieb\ndurch einen Ehepartner allein geführt wird bzw. diesem allein\ngehört. Insbesondere mit Blick darauf, dass aus dem\nwirtschaftlichen Erfolg des Betriebes auch der sich verbürgende\nEhegatten Nutzen ziehen kann, darf der Kreditgeber davon ausgehen,\ndass auch dieser an der Einräumung des Kredits unmittelbar\ninteressiert ist (OLG Koblenz a.a.O.).\n\n9\n\nIm Rahmen der Gesamtwürdigung spricht gegen die Annahme der\nSittenwidrigkeit die vorgenannte Tatsache, dass der Beklagten\njedenfalls mittelbar der von der Klägerin gewährte Kredit zugute\ngekommen ist, da der Gewerbebetrieb die wirtschaftliche\nLebensgrundlage für die Beklagte und ihren früheren Ehemann\ndarstellte. Dem steht nicht die Auffassung des BGH entgegen, dass\nim Falle einer krassen Überforderung des Bürgen nur diesem\nunmittelbar zufließende eigene geldwerte Vorteile zu\nberücksichtigen sind (NJW 2000, 1182, 1184; für den Fall der\nMithaftung: NJW 2001, 815, 817). Denn dabei geht es um die Frage,\nob bei einer krassen Überforderung, bei der es regelmäßig nicht der\nFeststellung sonstiger belastender Umstände zur Annahme der\nSittenwidrigkeit bedarf, diese krasse Überforderung gewissermaßen\ndurch dem Bürgen zufließende Vorteile kompensiert wird und dadurch\nausnahmsweise der Sittenverstoß entfallen kann. Dies hindert nicht,\nim Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung, wenn der\nSittenverstoß nicht alleine aufgrund einer krassen Überforderung\nindiziert ist, zu berücksichtigen, dass der Verpflichtete auch\nmittelbar von der Darlehensgewährung profitiert (vgl. BGH NJW 1999,\n135 für den Fall der Mithaftung des Ehegatten).\n\n10\n\nSchließlich kann bei einer Abwägung auch nicht unberücksichtigt\nbleiben, dass neben der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten die\nRückzahlung des Kredits durch zwei Lebensversicherungen gesichert\nwar. Deren Verwertung hat zu einer nicht unerheblichen Reduzierung\nder Hauptforderung (um ca. 1/3) und damit auch der Verpflichtung\nder Beklagten aus der Bürgschaftserklärung geführt.\n\n11\n\nEiner Kostenentscheidung bedurfte es nicht, §§ 1 GKG, 127 Abs. 4\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/13-w-23-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/13-w-23-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301993","retrieved":"2026-07-09 03:27:39.663253+00:00"}}