{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0516.13U235.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2001-05-16","aktenzeichen":"13 U 235/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 11.01.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 112/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 30.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nBeiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.\n\nT a t b e s t a n d\n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 30.12.1991 - Urk. Nr. 1. vor\nNotar F. in B., Anlage B 1 - erwarb eine aus den Herren K. und G.\nbestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der\nErbengemeinschaft B.F. und B.F. zum Kaufpreis von 16 Millionen DM\nin der G. 62 - 65 in P. gelegenen Grundbesitz in einer Größe von\n6.619 qm. Zuvor war der Antrag der Erbengemeinschaft auf\nRückübertragung des Eigentums an dem vorbezeichneten Grundbesitz\ndurch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom\n15.08.1991 positiv beschieden worden, die Eigentumsumschreibung in\nGrundbuch war jedoch noch nicht erfolgt. Zur Finanzierung des\nKaufpreises schloss die GbR K./G. am 05.03.1992 mit der\nRechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten (nachfolgend nur noch:\nBeklagte) zu Konto Nr. 4. einen Darlehnsvertrag über 16 Millionen\nDM zu einem bis zum 31.03.1994 festgeschriebenen Nominalzins von\n7,25 %. Mit Ablauf der Zinsbindungsfrist war das Darlehn, das bis\ndahin tilgungsfrei war, zur Rückzahlung fällig, soweit keine\nProlongationsvereinbarung zustande kam.\n\nNachdem zwischenzeitlich die Verkäuferinnen F./F. als\nEigentümerinnen des vorbezeichneten Grundbesitzes in das Grundbuch\neingetragen worden waren und zugunsten der GbR K./G. eine\nAuflassungsvormerkung bewilligt hatten, übertrug Herr U. G. mit\nnotariellem Vertrag vom 02.10.1993 (Anl. B 2) seinen\nGeschäftsanteil an der GbR K./G. auf die W.I.V. mbH, deren\nalleiniger Geschäftsführer der Zeuge K. ist. Hinsichtlich der\nHaftung des Zeugen G. aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten\nübernahm die Firma W. GmbH eine Freistellungsverpflichtung.\n\nEbenfalls am 02.10.1993 unterbreitete die GbR K./W. GmbH der\nKlägerin ein notarielles Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages\nüber den Grundbesitz in P. zu einem Kaufpreis von 21 Millionen DM.\nIn § 2 Ziffer 1 des notariellen Angebotes heißt es unter\nanderem:\n\n\"Käufer ist verpflichtet, in Höhe von DM 16.000.000,00 die\nDarlehensverbindlichkeit des Verkäufers gegenüber der D.S.u.L.bk. -\nAnstalt öffentlichen Rechts, B. - und die zu ihrer Sicherung in\nAbteilung III der Grundbücher eingetragenen Gesamt-Grundschuld von\ninsgesamt DM 16.000.000,00 DM zu übernehmen, und zwar\nschuldbefreiend für den Verkäufer mit Wert und Wirkung zum Tage der\nAnnahme dieses Kaufvertrages.\"\n\nWegen des weiteren Inhaltes wird auf die notarielle Urkunde vom\n02.10.1993 - Urk. Nr. 8. vor Notar F. in B. - Anlage K 1 - Bezug\ngenommen.\n\nAuf einem Briefbogen der K. KG (Anl. B 5) teilte der Zeuge K.\nder Beklagten mit, dass \"seitens Herrn J. die Annahme des\nKaufangebotes zum 15. Dezember 1993 völlig außer Frage\" stehe.\nSeitens der Firmengruppe J. sei vorgesehen, \"die bei ihnen laufende\nFinanzierung zum Stichtag 15. Dezember 1993 einschl. Kapitaldienst\nzu übernehmen\". Nachdem es am 05.11.1993 im Hause der Beklagten zu\neinem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer J. der Klägerin und\nMitarbeitern der Beklagten gekommen war, teilte der Geschäftsführer\nder Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 09.11.1993 (Anl. B 6)\nmit, dass er nunmehr beabsichtige, das ihm notariell unterbreitete\nKaufangebot anzunehmen. Weiter heißt es in dem Schreiben: \"Aus der\nUrkunde können sie entnehmen, dass ich mich verpflichtet habe, in\nihre für die Herren K. und G. bereitgestellte Finanzierung\neinzutreten... Ich stelle nunmehr den Antrag, in die vorgenannte\nFinanzierung einzutreten, wobei die Herren K. und G.\ndementsprechend aus der Finanzierung entlassen werden sollen.\"\nDarauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.1993 (Anl. K\n4 = B 7), in dem es unter anderem heißt, dass \"wir in teilweise\nAnrechnung auf den Kaufpreis der beantragten Schuldübernahme per\n31.12.1993 zustimmen... Die Schuldübernahme wird wirksam wenn a)\nuns die beigefügte Durchschrift des Schreibens von ihnen\nunterschrieben vorliegt (Anlage), b) die Eigentumsumschreibung\nerfolgt ist und uns mittels einer amtsgerichtlichen\nBenachrichtigung nach gewiesen worden ist...\" .Dieses Schreiben\nsandte der Geschäftführer der Klägerin mit unterschriebener\nEinverständniserklärung am 29.12.1993 an die Beklagte zurück (vgl.\nB 7). Schon zuvor, am 15.12.1993, hatte die Klägerin das\nKaufangebot der GbR K./W. GmbH angenommen. Auf den Inhalt der\nnotariellen Urkunde vom 15.12.1993 - Urk. Nr. 1. vor Notar F. in\nB., Anl. K 3 - wird Bezug genommen.\n\nVon Januar bis März 1994 zahlte die Klägerin daraufhin monatlich\n96.666,67 DM an die Beklagte.\n\nSeit Februar 1994 standen die Parteien in Verhandlungen über den\nAbschluss einer Prolongationsvereinbarung zu dem Darlehensvertrag\nzwischen der Beklagten und der GbR K./G. vom 05.03.1992. Nachdem\ndie Klägerin das erste Darlehensangebot der Beklagten vom\n17.02.1994 (Anl. K 5) nicht akzeptiert hatte, nahm die Klägerin bei\neinem Gespräch am 30.03.1994 in den Räumlichkeiten der Beklagten\ndas Prolongationsangebot vom 28.03.1994 (vgl. Anl. K 6) an. In der\nBerufungsinstanz ist unstreitig geworden, dass anlässlich dieses\nGespräches von Seiten der Beklagten das Anschreiben vom 28.03.1994\nvorgelegt und dort der Satz \"Die Bedingungen des\nSchuldübernahmevertrages vom 10.12.1993 gelten fort\" eingefügt\nwurde (vgl. ebenfalls Anl. K 6). Unter \"Besondere Vereinbarungen\"\ndes Darlehensangebotes vom 28.03.1994 heißt es: \"Die\nDarlehnsauszahlung dient zur Ablösung der Unterkonten 01 - 03. Die\nUmbuchung wird nach Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages\nper 31.03.1994 vorgenommen - Selbstschuldnerische Bürgschaften des\nHerrn M. K. sowie des Herrn U. G.\". Am 31.03.1994 überwies die\nBeklagte die Darlehensvaluta auf das Konto Nr. 4. der GbR K./G. und\nbelastete das Konto 4. der Klägerin in entsprechender Höhe. Die\nKlägerin zahlte von April 1994 bis Juli 1994 monatlich 110.000 DM\nan Zins- und Tilgungsleistung an die Beklagte.\n\nNachdem das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in P.m\nAnfang November 1994 ein Ersuchen um Eintragung eines Widerspruchs\ngegen die Richtigkeit des Grundbuches von P.m, Blatt 6341, G. 62 -\n65 gestellt (Anl. B 8) hatte, teilte der zuständige Rechtspfleger\nim November 1994 Herrn Notar F. in B. mit, der Zuordnungsbescheid\nvom 15.08.1991 sei nicht bestandskräftig geworden und deshalb könne\neine Umschreibung des Eigentums nicht erfolgen (Anl. B 16).\nDaraufhin setzte die Klägerin der GbR K./W. GmbH mit Schreiben vom\n23.12.1994 (Anl. K 7) eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur\nVerschaffung des Eigentums bis zum 15.01.1995, die erfolglos\nverstrich. Nunmehr forderte die Klägerin mit Schreiben vom\n30.01.1995 unter Fristsetzung bis zum 10.02.1995 den gezahlten\nGesamtbetrag i. H. v. 730.000,01 DM - ohne Erfolg - zurück.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Parteien seien im Rahmen der\nGespräche im Dezember 1993 übereingekommen, dass sie die alte\nDarlehensverbindlichkeit der GbR K./G. als eigene übernehme. Ferner\nsei ihre Schuldübernahme unter der aufschiebenden Bedingung der\nEigentumsumschreibung erfolgt. Unter dieser aufschiebenden\nBedingung sei auch der neue Darlehensvertrag im März 1994\ngeschlossen worden.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n730.000,01 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 11. Februar 1995 zu\nzahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzU.isen.\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe wegen der Zins-\nund Tilgungsleistungen allenfalls einen Rückzahlungsanspruch gegen\ndie Verkäufer, die GbR K./W. GmbH. Die Klägerin habe keine eigenen\nLeistungen gegenüber der Beklagten erbracht, sondern mit ihren\nZahlungen lediglich die Ansprüche der Beklagten aus dem\nDarlehensvertrag Nr. 4., d. h. die Verpflichtungen der GbR K./G.\nihr gegenüber erfüllt.\n\nMit Abschluss des Darlehensvertrages vom 28./30.03.1994, der\nunbedingt geschlossen worden sei, habe dieser den Rechtsgrund für\ndie Zahlung gebildet.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil\nvom 11.01.2000 zur Zahlung von 730.000,01 DM nebst 5 % Zinsen seit\ndem 11.02.1995 verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen\nausgeführt: Zwischen den Parteien sei eine Einigung hinsichtlich\neiner befreienden Schuldübernahme zustande gekommen. Das diese\nzunächst nur schwebend wirksam und später endgültig wirkungslos\ngeworden sei, stehe der Annahme, dass die Klägerin mit den\nZahlungen eine eigene Leistung erbracht habe, nicht entgegen. Da\ndie Eigentumsumschreibung als aufschiebende Bedingung nicht\neingetreten sei, habe die Beklagte die Zahlungen rechtsgrundlos\nerhalten. Dies gelte auch für die Zahlungen der Klägerin im\nZeitraum von April bis Juli 1994 nach Abschluss der\nProlongationsvereinbarung. Dieser Darlehensvertrag habe wegen des\nim Schreiben vom 28.03.1994 enthaltenen Satzes \"Die Bedingungen des\nSchuldübernahmevertrages vom 10.12.1993 gelten fort\" ebenfalls\nunter der aufschiebenden Bedingung der Eigentumsverschaffung\ngestanden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die form- und firstgerecht\neingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie ihren\nKlageabweisungsantrag weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie\nfolgendes aus: Zwischen der Klägerin und der GbR K./W. GmbH (sog.\nDeckungsverhältnis) sei durch das notarielle Angebot vom 02.10.1993\nund die notarielle Annahme vom 15.12.1993 ein unbedingter\nGrundstückskaufvertrag verbunden mit der Verpflichtung der\nKlägerin, die Schulden der GbR gegenüber der Beklagten zu\nübernehmen, zustande gekommen. Die Verpflichtung der Klägerin zur\nÜbernahme der Schulden der GbR sei also ohne Rücksicht auf die\nEigentumsumschreibung in unbedingter Form entstanden. Die Beklagte\nhabe ihre Zustimmung zu einer Schuldübernahme von dem Eintritt\nbestimmter Bedingungen, insbesondere des Eigentumsüberganges auf\ndie Klägerin, abhängig gemacht. Da diese Bedingung zu keinem\nZeitpunkt eingetreten sei, sei es bei der Verpflichtung der\nKlägerin gegenüber der GbR zur Ablösung der\nDarlehensverbindlichkeiten, also bei einer Erfüllungsübernahme (§§\n415 Abs. 3, 329 BGB) verblieben. Gegenüber ihr, der Beklagten, sei\nüberhaupt keine eigene Verbindlichkeit der Klägerin, aus der sie,\ndie Beklagte, hätte Rechte herleiten können, begründet worden.\nFolglich habe die Klägerin mit ihren Zahlungen ihrer Verpflichtung\ngegenüber der GbR nachkommen wollen und auf diese Schuld geleistet.\nBei einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des Empfängers habe\nsie, die Beklagte, die Zweckbestimmung der Leistungen der Klägerin\nauch nicht anders verstehen können. Nur diese Sichtweise entspreche\nauch der Interessenlage. Denn im notariellen Kaufvertrag habe die\nKlägerin bewusst das Risiko übernommen, die Zahlungen auf die\nSchuld der GbR auch dann zu erbringen, wenn das kaufvertragliche\nLeistungsprogramm später aus irgendeinem Grunde fehl schlagen\nwürde.\n\nNichts anderes gelte für die Zahlungen der Klägerin ab April\n1994 nach Abschluss des Darlehensvertrags vom 28.03./30.03.1994.\nWeil durch dieses Darlehen das der GbR gewährte fällige Darlehen\nabgelöst worden sei, sei alleiniger Zweck des Darlehens vom\n28./30.03.1994 gewesen, die Schuld der GbR entsprechend der von der\nKlägerin gegenüber der GbR übernommenen Verpflichtung abzulösen.\nMit der Umbuchung des Darlehensbetrages auf das Konto der GbR sei\ndie Klägerin von ihrer Schuld gegenüber der GbR K./W. GmbH befreit\nworden. Dieser Darlehensvertrag sei als reine\nProlongationsvereinbarung auch unbedingt abgeschlossen worden.\n\nHilfsweise mache sie sich das Vorbringen der Klägerin zu eigen,\nwonach der Darlehensvertrag wegen der Bezugnahme auf den\nSchuldübernahmevertrag unter der aufschiebenden Bedingung der\nEigentumsumschreibung zustande gekommen sei. Auch in diesem Falle\nseien Bereicherungsansprüche der Klägerin nicht gegeben. Denn eine\nProlongation des Kredits vom 05.03.1992 sei dann wegen Ausfalls der\nBedingung nicht erreicht worden mit der Folge des Fortbestandes der\nursprünglichen Darlehensschuld der GbR. Zweck der Zahlungen der\nKlägerin sei somit wiederum die Rückführung der Schuld der GbR\ngegenüber ihr, der Beklagten, gewesen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\nBonn vom 11. 01. 2000 -11 0 112/99- teilweise abzuändern und die\nKlage insgesamt abzU.isen.\n\nihr zu gestatten, etwaig erforderliche Sicherheit durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen\nzugelassenen Kreditinstitutes zu leisten.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung zurückzU.isen.\n\nSie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt\nergänzend aus, dass sich aus ihrem Schreiben vom 09.11.1993 ergebe,\ndass die Annahme des Kaufangebotes selbst von der Zustimmung der\nBeklagten zu der von den Verkäufern (GbR) gewünschten befreienden\nSchuldübernahme abhängen sollte. Dies sei für die Beklagte auch\nerkennbar gewesen. Sie, die Klägerin, habe in der Erwartung, dass\nsämtliche Bedingungen eintreten werden, die bedingt als eigene\nübernommene Schuldverpflichtung gegenüber der Beklagten bedient. Ab\nApril 1994 habe sie den unmittelbar mit der Beklagten\nabgeschlossenen Darlehensvertrag bedient und Tilgungsleistungen\nerbracht, zu denen nur sie, nicht aber die Herren K. und G. oder\ndie W., verpflichtet gewesen seien.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie formell bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der\nSache Erfolg. Der Klägerin steht ein bereicherungsrechtlicher\nRückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu, weil es\nbereits an einer zweckgerichteten Leistung der Klägerin an die\nBeklagte im Sinne des Bereicherungsrechts fehlt.\n\nZahlungen der Klägerin von Januar 1994 bis März 1994\n(290.000,01 DM):\n\nMit den Zinszahlungen, die die Klägerin im vorgenannten Zeitraum\nan die Beklagte erbracht hat, hat sie ihre eigene Verpflichtung\ngegenüber der GbR K./W. GmbH erfüllt, so daß ein\nBereicherungsausgleich im Verhältnis zur Beklagten ausscheidet.\nInsoweit kann zunächst auf die in allen Punkten überzeugenden\nAusführungen in der Berufungsbegründung Bezug genommen werden. Die\ndagegen gerichteten Angriffe in der Berufungserwiderung vermögen\nnicht zu überzeugen. Insbesondere kann dem erstmals in der\nBerufungserwiderung unternommenen Versuch einer Auslegung dahin,\ndass auch die Annahme des Kaufangebotes selbst von der Zustimmung\nder Beklagten zu der von den Verkäufern (GbR K./W. GmbH)\ngewünschten Schuldübernahme abhängig sein sollte, nicht gefolgt\nwerden. Im einzelnen gilt folgendes:\n\n1.\n\nDurch das notarielle Angebot vom 02.10.1993 (K 1) und die\nnotarielle Annahmeerklärung vom 15.12.1993 (K 3) ist zwischen der\nKlägerin und der GbR K./W. GmbH im sog. Deckungsverhältnis ein\nnotarieller Grundstückskaufvertrag und ein Schuldübernahmevertrag\ngemäß § 415 BGB, dessen Wirksamkeit von der Genehmigung durch die\nBeklagte abhing, zustande gekommen. Dieser Schuldübernahmevertrag\nist vorliegend nicht nur im Zweifel, wie es § 415 Abs. 3 BGB\nvorsieht, dahin auszulegen, dass, solange nicht der Gläubiger die\nGenehmigung erteilt hat, der Übernehmer dem Schuldner gegenüber\nverpflichtet ist, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen;\nvielmehr enthält das später angenommene notarielle Angebot\nausdrücklich die diesbezügliche Verpflichtung der Klägerin und zwar\nab dem Tage der Annahme des Kaufvertragsangebotes.\n\nDass die Annahme des notariellen Kaufangebots entgegen den\nnunmehrigen Ausführungen der Klägerin in der Berufungserwiderung\nnicht von der Zustimmung der Beklagten zu der gewünschten\nSchuldübernahme abhing, ergibt sich gleich aus mehreren Umständen.\nZunächst entstand die Verpflichtung der Klägerin, die GbR von den\nDarlehensschulden gegenüber der Beklagten freizustellen, mit dem\nTag der Annahme des Kaufvertragsangebotes. Im Zeitpunkt der\nAnnahme, am 15.12.1993, war aber allen Beteiligten klar, dass eine\nGenehmigung der Schuldübernahme von Seiten der Beklagten nicht\nerteilt worden war, weil die Wirksamkeit der Genehmigung\nausdrücklich von bisher nicht erfüllten Bedingungen, unter anderem\nder Umschreibung des Eigentums, abhängig gemacht worden war.\nGleichwohl hat die Klägerin das Kaufangebot der GbR K./W. GmbH in\nKenntnis dieses Umstandes angenommen.\n\nDass die Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme der Schulden\nder GbR unabhängig von der Zustimmung der Beklagten zur\nSchuldübernahme war, ergibt sich auch aus dem Schreiben des\nGeschäftsführers der Klägerin vom 09.11.1993 (B 6). Denn dort heißt\nes wörtlich: \"Aus der Urkunde können Sie entnehmen, dass ich mich\nverpflichtet habe, in Ihre für die Herren K. und G. bereitgestellte\nFinanzierung einzutreten.\" Dieses Schreiben setzt also eine\nbestehende Verpflichtung voraus. Auch die GbR hat dies nicht anders\ngesehen. Sie hat mit Schreiben vom 17.10.1994 (B 15) die Klägerin\naufgefordert, ihre Zahlungen (aufgrund der Erfüllungsübernahme)\nwieder aufzunehmen. Die Klägerin verkennt denn auch selbst nicht,\ndass sie schließlich das notarielle Kaufangebot angenommen hat,\nobwohl nur eine bedingte Zustimmung der Beklagten zur\nbeabsichtigten befreienden Schuldübernahme vorlag. Sie führt\ninsoweit aus, dass sie von Januar bis März 1994 in Erwartung einer\nwirksamen Schuldübernahme die Zinsen an die Beklagte gezahlt habe.\nWie noch auszuführen sein wird, vermag aber eine derartige\nErwartung eine zweckgerichtete Leistung und damit ein\nLeistungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht\nzu begründen.\n\n2.\n\nDie Bedingung für das Wirksamwerden der Zustimmung der Beklagten\nzur befreienden Schuldübernahme - die Umschreibung des Eigentums\nauf die Klägerin - ist unstreitig nicht eingetreten und kann auch\nnicht mehr eintreten, weil das Grundstücksgeschäft endgültig\ngescheitert ist und die Klägerin von der GbR K./W. GmbH nach\nSetzung einer -erfolglosen- Nachfrist mit Ablehnungsandrohung für\ndie Eigentumsverschaffung nunmehr Schadensersatz wegen\nNichterfüllung verlangt (K 7).\n\nDie Zahlungen, die die Klägerin im Zeitraum Januar 1994 bis März\n1994 aufgrund des mit der GbR K./W. GmbH geschlossenen notariellen\nVertrages an die Beklagte erbracht hat, kann sie nicht aus\nungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.\n\na)\n\nWeil die Zustimmung der Beklagten zur zwischen der Klägerin und\nder GbR K./W. GmbH vereinbarten befreienden Schuldübernahme zu\nkeinem Zeitpunkt wirksam geworden ist, sind hinsichtlich der\nZahlungen von Januar 1994 bis März 1994 keine vertraglichen\nBeziehungen zwischen den Parteien entstanden. Es ist vielmehr\nallein bei der von der Klägerin gegenüber der GbR K./W. GmbH\nübernommenen Verpflichtung, deren Schulden bei der Beklagten zu\nübernehmen, verblieben. Auf dieses Rechtsverhältnis ist daher die\nerbrachte Leistung zu beziehen (vgl. dazu MK-Lieb, 3. Auflage,\n1997, § 812 BGB Rn. 131). Die Berufung weist auch zutreffend darauf\nhin, dass der vorliegende Fall durchaus mit der Fallgestaltung\nvergleichbar ist, die der Entscheidung des BGH vom 26.10.1978 (BGHZ\n72, 246 ff. = NJW 1979, 157 ff.) zugrunde lag. Wie der\nBundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat,\nrichtet sich die Zweckbestimmung einer Leistung nicht nach dem\ninneren Willen des ZU.ndenden, sondern vielmehr danach, als wessen\nLeistung sich die ZU.ndung bei objektiver Betrachtungsweise aus der\nSicht des ZU.ndungsempfängers darstellt. In diesem Zusammenhang sei\nauch die gesetzliche Regelung des § 415 Abs. 3 BGB zu\nberücksichtigen, von der die Gläubigerin zunächst einmal ausgehen\ndürfe. Danach aber tilge ein Übernehmer, solange die Genehmigung\nder Schuldübernahme nicht erteilt worden sei, die fortbestehende\nSchuld des Schuldners, leiste also für diesen.\n\nDiese Überlegungen gelten auch vorliegend, zumal der Beklagten\ndie ausdrückliche Erfüllungsübernahme der Klägerin im notariellen\nAngebot vom 02.10.1993 positiv bekannt war. Gleichzeitig war allen\nBeteiligten bekannt, dass im Zeitpunkt der Zahlungen von Januar bis\nMärz 1994 die Eigentumsumschreibung nicht erfolgt war und damit\neine Zustimmung zu der befreienden Schuldübernahme fehlte. Die\nBeklagte konnte deshalb bei objektiver Betrachtungsweise die\nZahlungen der Klägerin nur als Zahlungen im Hinblick auf die\ngegenüber der GbR K./W. GmbH übernommene Verpflichtung zur\nÜbernahme des Darlehens ansehen. Eines unmissverständlichen\nHinweises an die Klägerin, dass sie bis zur Genehmigung der\nSchuldübernahme Zahlungen als Leistungen der GbR auf ihre Schuld\nansehe, bedurfte es darüber hinaus nicht. Entgegen der Ansicht der\nKlägerin reicht insbesondere die bloße Erwartung, dass es noch zu\neiner wirksamen Schuldübernahme komme, für die Annahme einer\nLeistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht.\nDieser Auffassung, von der das Berufungsgericht in dem vom BGH am\n26.10.1978 entschiedenen Falle ausgegangen war, hat der BGH eine\nklare Absage erteilt (BGHZ 72, 246, 247; zustimmend MK-Lieb a.a.O.\nRn. 131).\n\nb)\n\nNur die vorgenannte Lösung entspricht auch der Interessenlage,\ninsbesondere der sich aus den Verträgen ergebenden\nRisikoverteilung. Dass auch diese Gesichtspunkte bei der Bestimmung\ndes Leistungsverhältnisses Berücksichtigung finden können, hat der\nBGH wiederholt entschieden (BGHZ 122, 46, 51 = NJW 1993, 1578 ff.;\nBGHZ 105, 365, 370; BGH NJW 1991, 1822). Wie die Berufung\nzutreffend ausführt, hatte die Klägerin mit Abschluss des\nnotariellen Kaufvertrages vom 02.10.1993/15.12.1993 die\nVerpflichtung und damit auch das Risiko übernommen, Zahlungen auf\ndie Schuld der GbR K./W. GmbH zu erbringen, auch wenn später der\nKaufvertrag, insbesondere die Umschreibung des Eigentums auf die\nKlägerin, fehlschlagen sollte. Sowohl der Klägerin als auch der GbR\nwar bekannt, dass ab Januar 1994 die fälligen Zinsraten an die\nBeklagte zu zahlen waren, weil ansonsten das Darlehen fällig\ngestellt würde und damit das gesamte Projekt zum Scheitern\nverurteilt gewesen wäre. Die pünktliche und unbedingte Zahlung der\nZinsraten lag nach dem notariellen Vertrag im alleinigen\nRisikobereich der Klägerin. Das Risiko der Auswirkungen eines\nScheiterns der Schuldübernahme auf die vereinbarte\nVertragsabwicklung lag demnach allein bei der Klägerin. Ein Fehler\nim Deckungsverhältnis sollte nicht zur Folge haben, dass die\nBeklagte die bis dahin von der Klägerin erhaltenen Zahlungen wieder\nherausgeben sollte. Dafür, sich auf eine derartige Gestaltung\neinzulassen, bestand für die Beklagte auch keinerlei Anlass. Sie\nhatte Anspruch auf Zahlungen der Zinsraten durch die GbR K./G. und\nzwar ohne jede Bedingung.\n\n3.\n\nSelbst wenn das selbständige Schuldversprechen der Klägerin im\nnotariellen Kaufangebot die Annahme eines zeitweiligen\nSchuldbeitritts rechtfertigen sollte, folgt daraus ebenfalls kein\nRückforderungsrecht der Klägerin gegenüber der Beklagten. Dabei\nkann dahinstehen, ob dies mit der besonderen Interessenlage im\nFalle eines Schuldbeitritts (Verstärkung der Rechtsposition des\nGläubigers) begründet (so BGHZ 72, 246, 251) oder eine Kondiktion\ndamit verneint wird, dass in einem solchen Falle Zahlungen auf eine\nbestehende eigene Schuld vorliegen (so wohl Lorenz in Staudinger,\nBGB, 13. Auflage, Neubearbeitung 1999, § 812 Rn. 46 a.E.).\n\nDie Klägerin kann deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\ndie Rückzahlung der Zinsraten für Januar 1994 bis März 1994 von der\nBeklagten verlangen.\n\nZahlungen der Klägerin von April bis Juli 1994 (440.000,00\nDM):\n\nAuch insoweit, als die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur\nRückzahlung der im Zeitraum April 1994 bis Juli 1994 erhaltenen\nZins- und Tilgungsleistungen wendet, hat die Berufung Erfolg.\n\n1.\n\nEs spricht zunächst wenig dafür, dass die Beklagte sich auf den\nAbschluss eines aufschiebend bedingten Darlehensvertrages\neingelassen haben sollte. Insbesondere ist der Formulierung: \"Die\nBedingungen des Schuldübernahmevertrages vom 10.12.1993 gelten\nfort\" nicht unmittelbar zu entnehmen, dass die Wirksamkeit des\nDarlehensvertrages selbst von der Umschreibung des Eigentums auf\ndie Klägerin abhängen sollte. Hätte man dies gewollt, so hätte\nnichts näher gelegen, als einen entsprechenden Passus in den\nDarlehensvertrag aufzunehmen. Näher liegt vielmehr die Annahme,\ndass die Klägerin die Aufnahme dieses Satzes in das Schreiben vom\n28.03.1994 verlangt hat, weil sie damit aus ihrer Sicht\nsicherstellen wollte, dass die GbR K./W. GmbH nicht schon vor der\nEigentumsumschreibung aus der Haftung für das Altdarlehen entlassen\nwird. Dies würde auch damit korrespondieren, dass nach dem\ndamaligen Verständnis aller Beteiligten im Zeitpunkt des Abschluss\ndes Darlehensvertrages vom 28./30.03.1994 eine befreiende\nSchuldübernahme mangels Zustimmung der Beklagten eben noch nicht\nvorlag und die GbR K./W. GmbH trotz Abschluss eines unmittelbaren\nDarlehensvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten\nweiterhin gegenüber der Beklagten - bis zur Eigentumsumschreibung -\nfür die Erfüllung der Darlehensverpflichtung einstehen sollte.\n\nAuch die von den Herren K. und G. für die Darlehensverpflichtung\nder Klägerin übernommenen Bürgschaften machen, worauf in der\nBerufungsbegründung zutreffend hingewiesen wird, wenig Sinn, wenn\nvon einer nur aufschiebend bedingten Darlehensverpflichtung\nausgegangen wird.\n\n3.\n\nIm Ergebnis kann diese Frage aber dahinstehen und es bedarf\nnicht der Vernehmung der von der Klägerin für ihre Behauptung eines\naufschiebend bedingten Darlehensvertrages benannten Zeugen, weil\nauch dann, wenn von diesem Vortrag, den die Beklagte sich\nhilfsweise zu eigen macht, ausgegangen wird, ein\nRückforderungsanspruch der Klägerin nicht gegeben ist.\n\na)\n\nDen Darlehensvertrag mit der Beklagten hat die Klägerin nur\ndeshalb abgeschlossen, weil sie sich gegenüber der GbR K./W. GmbH\nzur Ablösung der Verbindlichkeiten der GbR bei der Beklagten\nverpflichtet hatte. Wie Satz 2 des Darlehensvertrages unter\n\"Besondere Vereinbarungen\" unmittelbar zu entnehmen ist, diente das\nDarlehen der Ablösung des der GbR K./G. am 05.03.1992 gewährten\nDarlehens. Wie die Berufung zutreffend ausführt, wurde mit der\nAblösung dieses Darlehens die Klägerin von ihrer Schuld gegenüber\nder GbR K./W. GmbH befreit. Nach ihrem eigenen als wahr\nunterstellten Vorbringen geschah diese Ablösung aber lediglich\nunter der aufschiebenden Bedingung der Umschreibung des Eigentums\nauf die Klägerin. Da der Eintritt dieser Bedingung, wie bereits\nausgeführt wurde, endgültig unmöglich geworden ist, ist der\nDarlehensvertrag vom 28./30.03.1994 zu keinem Zeitpunkt wirksam\ngeworden. Genauso, wie der Klägerin bekannt war, dass sie die\nZahlungen für Januar bis März 1994 aufgrund einer aufschiebend\nbedingten und damit nicht wirksamen Schuldübernahme leistete, war\nder Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bekannt, dass die\nZahlungen aufgrund des Darlehensvertrages vom 28./30.03.1994\nebenfalls aufgrund eines nur aufschiebend bedingten und damit nicht\nvoll wirksamen Darlehensvertrages erbracht wurden.\n\nb)\n\nNachdem der Eintritt der Bedingung endgültig unmöglich geworden\nist, leben aber die alten Vertragsverhältnisse wieder auf;\nzumindest kann der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner\nverlangen, die alte Verbindlichkeit durch entsprechende\nWillenserklärungen wieder herzustellen und kann, sofern es sich um\neine fällige Forderung handelt, sogleich auf Erfüllung klagen (vgl.\nBGHZ 110, 319 ff. = NJW 1990, 1662 ff., wonach dann, wenn der\nSchuldner die Genehmigung der Schuldübernahme ohne Rechtsgrund\nerlangt hat, der Gläubiger verlangen kann, die alte Verbindlichkeit\nwieder herzustellen). Danach aber ist durch die Umbuchung des der\nKlägerin gewährten Darlehens auf das Konto der GbR K./G.\nletztendlich weder die Verpflichtung der GbR K./G. bzw. K./W. GmbH\ngegenüber der Beklagten aus dem Darlehen (Valutaverhältnis) noch\ndie Verpflichtung der Klägerin aus der Erfüllungsübernahme\n(Deckungsverhältnis) entfallen. Weil die Klägerin nach ihrem\neigenen Vorbringen aber positive Kenntnis davon hatte, dass sie auf\neinen nur bedingten Darlehensvertrag zahlte, ist sie hier nicht\nanders zu behandeln als bei ihren Zahlungen auf die bedingte\nSchuldübernahme. Auch hier stellt sich die ZU.ndung bei objektiver\nBetrachtungsweise aus der Sicht des ZU.ndungsempfängers (Beklagte)\nals eine Leistung dar, die die Klägerin auf die - mangels wirksamen\nDarlehensvertrages mit der Klägerin - fortbestehende\nDarlehensschuld der GbR K./W. GmbH erbrachte. Dem Umstand, dass\nzwischen den Parteien ein eigenständiger Darlehensvertrag\ngeschlossen worden ist, kann für die Bestimmung des\nLeistungsverhältnisses keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen\nwerden, weil dieser Vertrag eben nur aufschiebend bedingt zustande\ngekommen ist und damit nicht voll wirksam war. Im übrigen ist der\nUmstand, daß eine ZU.ndung in der irrigen Meinung erfolgt, eine\neigene Verpflichtung zu erfüllen, unbeachtlich und rechtfertigt\nebenfalls nicht die Annahme eines Leistungsverhältnisses zwischen\nZU.ndendem und Leistungsempfänger (so ausdrücklich BGH NJW 1974,\n1132, 1133 = MDR 1974,747,748).\n\n4.\n\nDie lediglich in erster Instanz aufgestellte pauschale\nBehauptung der Klägerin, die Beklagte habe die Zeugen K. und G.\nschon am 30.03.1994 aus den Darlehensverpflichtungen entlassen, ist\nunschlüssig, weil mit dem eigenen als wahr unterstellten\nSachvortrag der Klägerin, mit ihr sei lediglich ein aufschiebend\nbedingter Darlehensvertrag zustande gekommen, nicht in Einklang zu\nbringen. Konsequenterweise kann dann auch allenfalls eine mit dem\nneuen Darlehensvertrag korrespondierende aufschiebend bedingte\nEntlassung der Herren K. und G. in Frage kommen. Mangels Eintritts\nder aufschiebenden Bedingung ist folglich auch die angebliche\nEntlassung der früheren Darlehensschuldner, die lediglich\nIndizwirkung für den Sachvortrag der Klägerin entfalten könnte,\nnicht wirksam geworden. Im übrigen wird die behauptete Entlassung\ndes Schuldners K. zum 30.03.1994 auch durch das anwaltliche\nSchreiben der GbR K./W. GmbH vom 17.10.1994 (Anl. B 15) widerlegt,\nin dem die GbR bei Nichtzahlung der monatlichen Raten durch die\nKlägerin von ihrer (berechtigten) Inanspruchnahme durch die\nBeklagte ausgeht. Von einer Entlassung aus der Schuld ist dort\njedenfalls keine Rede.\n\nNach alledem war das landgerichtliche Urteil auf die Berufung\nhin abzuändern und die Klage insgesamt abzU.isen.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 108, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses\nUrteil: 730.000,01 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/13-u-235-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/13-u-235-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:56.376818+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-05-16/13-u-235-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"13. 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