{"status":"available","doknr":"OLD301991","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0516.13U207.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-16","aktenzeichen":"13 U 207/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten im Wege einer Teilklage in Höhe\nvon 100.000,00 DM aus einer Höchstbetragsbürgschaft vom 10.11.1998\nin Anspruch.\n\n3\n\nDer Beklagte war einer von zwei geschäftsführenden\nGesellschaftern der M.-G.-H. GmbH, mit der die Klägerin viele Jahre\nin ständiger Geschäftsbeziehung stand. Dieser lagen die Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin zugrunde, auf deren Inhalt\nBezug genommen wird (Blatt 37 ff GA). Als das von der M.-G.-H. GmbH\n(im Folgenden: Hauptschuldnerin) bei der Klägerin unterhaltene\nlaufende Konto mit der Nr. 0 00 am 10.11.1998 mit 927.416,00 DM im\nSoll stand, übernahm der Beklagte mit Bürgschaftsurkunde vom\n10.11.1998 (Blatt 6 f GA) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis\nzum Höchstbetrag von 450.000,00 DM für alle bestehenden, künftigen\nund bedingten Ansprüche der Klägerin aus der bankmäßigen\nGeschäftsverbindung gegen die Hauptschuldnerin. In der gleichen\nWeise übernahm auch der Mitgesellschafter und ebenfalls\ngeschäftsführende Herr C. eine Höchstbetragsbürgschaft über\n450.000,00 DM. Die Klägerin räumte der Hauptschuldnerin daraufhin\nmit Schreiben vom 19.02.1999 (Blatt 67 AH) auf dem vorgenannten\nKonto \"bis auf weiteres\" einen Dispositionskredit in Höhe von\n900.000,00 DM ein. Außerdem stand sie der GmbH mit Avalen in Höhe\nvon 160.000,00 DM zur Verfügung.\n\n4\n\nMitte/Ende des Jahres 1999 geriet die M.-G.-H. GmbH in\nwirtschaftliche Schwierigkeiten. Nachdem die Klägerin mit einem an\ndie Hauptschuldnerin gerichteten Schreiben vom 21.10.1999 (Blatt 69\nf AH) aktuellere betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) sowie\ndie Offenlegung der privaten Einkommensverhältnisse des Klägers\ngefordert hatte und die GmbH darauf mit Schreiben vom 10.11.1999\n(Blatt 30 ff AH) reagiert hatte, stellte die Klägerin mit Schreiben\nvom 19.11.1999 (Blatt 28 f AH) eine deutliche Verschlechterung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse bei der Hauptschuldnerin gegenüber\nfrüheren Bilanzen fest. Es wurde erneut eine Offenlegung der\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers angemahnt sowie\ndie Erstellung einer aktuellen Bestandsaufnahme durch einen\nexternen Berater angeregt. Die M.-G.-H. GmbH ließ daraufhin durch\ndie Rechtsanwälte L. und Partner unter dem 16.12.1999 ein\nSanierungskonzept (siehe Blatt 106 ff GA) erarbeiten, welches der\nKlägerin noch am selben Tage vorgelegt wurde.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 17.12.1999 (Blatt 47 GA) teilte die Klägerin\nder Hauptschuldnerin mit, nach Prüfung des Sanierungskonzepts sei\neine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten.\nVor diesem Hintergrund sehe man sich nicht in der Lage, weitere\nVerfügungen zu Lasten des Kontos zu tolerieren. In dem Schreiben\nerklärte die Klägerin zugleich, von einer formellen Kündigung wolle\nman zunächst noch absehen, um der GmbH die Möglichkeit einzuräumen,\nunter Einbindung des bereits ursprünglich angedachten externen\nBeraters das Sanierungskonzept nochmals zu überprüfen. Die\nHauptschuldnerin, die seinerzeit auch in Geschäftsbeziehungen zur\nD.Bk. und zur S.K. stand, schaltete daraufhin die Firma D. D.M.C.\nein und beauftragte diese mit der Überprüfung des\nSanierungskonzepts.\n\n6\n\nDer Abschlussbericht der Firma D. vom 06.01.2000 (Blatt 5 ff\nAH), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, war sodann Gegenstand\neiner Besprechung am 12.01.2000, an der neben dem Beklagten und\nseinem Steuerberater E. auch Vertreter der Klägerin sowie der\nbeiden anderen Kreditinstitute teilnahmen. Wesentlicher Inhalt des\nPrüfberichts der Firma D. war u. a. die Feststellung, dass zur\nAbwicklung von Aufträgen, die bis Mai 2000 Gewinne in Höhe von\n500.000,00 DM erwarten ließen, zunächst ein zusätzlicher\nLiquiditätsbedarf von 426.000,00 DM bestand. Da die Mitarbeiter der\nKlägerin und der beiden anderen Kreditinstitute eine Finanzierung\ndieses Betrages ablehnten, wurde besprochen, dass der Beklagte ihm\ngehörenden Grundbesitz beleihen könne, um sich so die benötigten\nMittel anderweitig zu beschaffen. Der Beklagte eröffnete daraufhin\nden Vertretern der Banken sowie der Sparkasse, dass er - wie\nunstreitig ist - ein früher in seinem Eigentum stehendes\nHausgrundstück in K. schon im Jahre 1996 auf seine Töchter habe\numschreiben und eine zunächst noch zu seinen Gunsten bestehende\nRückauflassungsvormerkung im November 1999 habe löschen lassen. Das\nGespräch endete letztlich damit, dass der Beklagte sich in seiner\nEigenschaft als Geschäftsführer bemühen sollte, die benötigten\n426.000,00 DM anderweitig aufzubringen; eine konkrete zeitliche\nVorgabe wurde ihm dafür nicht gemacht. Der Beklagte, dem vor dem\nGespräch von seinem Anwalt mitgeteilt worden war, dass die Klägerin\nim Gegensatz zu den beiden anderen Kreditinstituten einer\nFortführung des Kreditengagements skeptisch gegenüberstehe, hatte\nnach dem Gespräch das Gefühl, dass eine Kündigung vorläufig\nabgewendet worden sei; eine dahingehende Zusage war ihm allerdings\nunstreitig von keinem der Mitarbeiter der drei Kreditinstitute\ngemacht worden.\n\n7\n\nNoch am Abend des 12.01.2000 telefonierte der Beklagte mit der\nZeugin S., einer Mitarbeiterin der D.Bk., wobei es um die Gewährung\nvon Avalkrediten ging. Diesbezüglich ist sowohl der Inhalt des\npersönlichen Gesprächs als auch der des Telefonats im einzelnen\nstreitig. Von dem Inhalt des Telefongesprächs benachrichtigte die\nZeugin S. am darauffolgenden Tag, dem 13.01.2000, telefonisch den\nzuständigen Mitarbeiter der Klägerin.\n\n8\n\nDiese kündigte daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2000 (Blatt 8\nGA) die Geschäftsverbindungen mit der M.-G.-H. GmbH aus wichtigem\nGrund (Ziffer 19 Abs. 3 AGB) fristlos. Die Forderung gegenüber der\nHauptschuldnerin belief sich zu diesem Zeitpunkt unstreitig auf\n663.850,52 DM. Mit Schreiben vom 14.01.2000 nahm die Klägerin den\nBeklagten aus der Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch und forderte\nihn unter Fristsetzung zum 28.01.2000 zur Zahlung von 450.000,00 DM\nauf. Die M.-G.-H. GmbH hat am 21.01.2000 Konkursantrag\ngestellt.\n\n9\n\nMit der Klage macht die Klägerin aus Kostengründen zunächst\neinen auf die Hauptschuld erstrangig bezogenen Teilbetrag von\n100.000,00 DM geltend.\n\n10\n\nSie hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen einer\nwesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der\nHauptschuldnerin zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt\ngewesen. Sie hat behauptet, am Abend des 12.01.2000 habe sie von\nder Zeugin S. telefonisch erstmalig erfahren, dass auf Seiten der\nHauptschuldnerin weiterer akuter Avalkreditbedarf in einer\nGrößenordnung von 800.000,00 DM bestanden habe. Vor dem Hintergrund\nder Winkelzüge des Beklagten bezüglich dessen ehemaligem\nGrundbesitzes sowie Zweifeln am vorgelegten Sanierungskonzept habe\nsie sich sodann in Abstimmung mit den beiden anderen\nKreditinstituten zur Kündigung der Geschäftsbeziehung gegenüber der\nHauptschuldnerin entschlossen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n100.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz\nder Europäischen Zentralbank ab dem 29.01.2000 zu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat gemeint, die Klägerin sei zur Kündigung der\nGeschäftsbeziehung mit der Hauptschuldnerin nicht berechtigt\ngewesen. Zwar habe die Klägerin bei der Besprechung am 12.01.2000\nkeine konkrete Zusage gemacht, die Geschäftsbeziehung nicht zu\nkündigen; es sei aber zumindest Einvernehmen erzielt worden, dass\ndie Hauptschuldnerin sanierungsfähig sei. Bestehender\nAvalkreditbedarf sei bereits in der Besprechung am 12.01.2000\nangesprochen worden; man habe diesen Bedarf über zurückgehende\nAvale decken wollen. In dem nach der Besprechung geführten\nTelefonat mit Frau S. habe er nicht Avalkredite in einer Höhe von\n800.000,00 DM verlangt; vielmehr sei es lediglich um die Frage\ngegangen, wie in Zukunft mit Avalkrediten verfahren werden\nsollte.\n\n18\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen\nwird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt und\nzur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei zur Kündigung der\nGeschäftsbeziehung mit der M.-G.-H. GmbH berechtigt gewesen, da\nsich deren Vermögensverhältnisse unstreitig erheblich\nverschlechtert gehabt hätten und die Klägerin auch in der\nBesprechung vom 12.01.2000 - wie der Beklagte selbst einräume -\nnicht auf eine Kündigung ihrerseits verzichtet habe.\n\n19\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der\ndieser seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Unter\nWiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt er\nergänzend vor:\n\n20\n\nDie Kündigung der Geschäftsbeziehung mit Hauptschuldnerin durch\ndie Klägerin am 13.01.2000 sei unzulässig gewesen und damit\nunwirksam, weil die Klägerin in der Besprechung vom 12.01.2000\nzumindest stillschweigend auf eine solche Maßnahme verzichtet habe.\nDas Kündigungsrecht sei auch verwirkt gewesen, nachdem die Klägerin\nbereits in den vorangegangenen Schreiben vom 20.10.1999, 19.11.1999\nund 17.12.1999 aufgrund der steuerlichen Unterlagen der M.-G.-H.\nGmbH und des Sanierungskonzepts L. eine wesentliche\nVerschlechterung der Vermögenslage der Hauptschuldnerin konstatiert\nhabe, ohne dies zum Anlass für eine Kündigung zu nehmen. Jedenfalls\naber sei der Ausspruch der Kündigung am 13.01.2000 aufgrund des\nvorangegangenen Verhaltens der Klägerin vertragswidrig und\ntreuwidrig gewesen. Insoweit sei von besonderer Bedeutung, dass die\nKlägerin entsprechend ihrem Schreiben vom 17.12.1999 ab diesem\nZeitpunkt keine Lastschriftaufträge mehr in Bezug auf das\nGeschäftskonto der Hauptschuldnerin ausgeführt, wohl aber\nZahlungseingänge gutgeschrieben habe. Dies habe zum Zusammenbruch\nder M.-G.-H. GmbH entscheidend mitbeigetragen. Was den Avalbedarf\nangehe, so sei auch schon bei der persönlichen Besprechung am\n12.01.2000 die Avalkreditlinie intensiv erörtert worden. Was seine\neigene Inanspruchnahme, also die des Klägers, angehe, so sei diese\nihrerseits treuwidrig, weil die Klägerin aufgrund des geschilderten\nVerhaltens den Zusammenbruch der Hauptschuldnerin und damit den\nBürgschaftsfall selbstschuldhaft herbeigeführt habe.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\n1.\n\n24\n\n \n\n25\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Bonn vom 20.07.2000 - 18 O 173/00 - die Klage\nabzuweisen;\n\n26\n\n \n\n27\n\n2.\n\n28\n\n \n\n29\n\ndem Beklagten im Unterliegensfalle\nnachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung,\ndie auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Volksbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht\nwerden kann, abwenden zu dürfen.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\n \n\n32\n\n1.\n\n33\n\n \n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n35\n\n \n\n36\n\n2.\n\n37\n\n \n\n38\n\nder Klägerin Sicherheitsleistung auch\ndurch schriftliche unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte\nselbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik\nDeutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen inländischen\nKreditinstituts zu gestatten.\n\n39\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt dazu ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet, dass bei der\nBesprechung am 12.01.2000 über einen zusätzlichen Avalkreditbedarf\nder Hauptschuldnerin gesprochen worden sei. Thema sei allein die\nRückgabe der bereits herausgegebenen Avale gewesen. Telefonisch\nhabe der Beklagte dann allerdings kurz darauf gegenüber der Zeugin\nS. einen zusätzlichen Avalkreditbedarf nicht nur in Höhe von\n800.000,00 DM - wie noch in erster Instanz angegeben - sondern\nsogar in Höhe von 1.000.000,00 DM angemeldet. Dies habe eine\nerneute Rückfrage bei der Zeugin S. ergeben. Dazu legt die Klägerin\nein Schreiben des Beklagten an die S.K. vom 14.01.2000 (Bl. 2 f AH)\nvor, nachdem seinerzeit ein akuter Avalbedarf für die nächsten drei\nMonate in Höhe von 501.000,00 DM bestand bei gleichzeitigem\nRücklauf von Avalen in Höhe eines Gesamtbetrages von 182.489,47 DM.\nDie Klägerin ist im übrigen der Auffassung, dass sie weder in der\nBesprechung am 12.01.2000 auf ein Kündigungsrecht verzichtet noch\ndieses zuvor verwirkt habe. Sie habe der GmbH durch die\nvorangegangenen Schreiben und Gespräche lediglich die Möglichkeit\nzu einer Sanierung geben wollen. Als sich dann aber am Abend des\n12.01.2000 bzw. am 13.01.2000 herausgestellt habe, dass neben der\nsich aus dem Prüfbericht der Firma D. ergebenden Finanzierungslücke\nvon 426.000,00 DM auch noch weiterer Avalbedarf in erheblicher Höhe\nbestand, sei sie zur Kündigung berechtigt gewesen, zumal sich auch\naus dem Gutachten der RAe L. u. Partner sowie dem Prüfbericht der\nFa. D. keine hinreichend sichere Zukunftsprognose ergeben habe.\nAbwegig sei auch der Vorwurf, die Klägerin habe sich an den\nZahlungseingängen ab dem 17.12.1999 auf Kosten der Hauptschuldnerin\nbereichert. Ab diesem Zeitpunkt seien nämlich lediglich drei\nLastschriften im Umfang von insgesamt nicht einmal 15.000,00 DM\nmangels Deckung zurückgegeben worden und auch Gutschriften nur in\nähnlicher Höhe erfolgt. Angesichts des Finanzbedarfs von 426.000,00\nDM könne die Handlungsfähigkeit der GmbH nicht an einem Fehlbetrag\nin dieser Größenordnung gescheitert sein. Im übrigen müsse die\nUrsächlichkeit dieses Vorgangs für den Zusammenbruch der\nHauptschuldnerin auch wegen deren weiteren Bankverbindungen\nbestritten werden.\n\n40\n\nWegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze\nnebst der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n42\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zulässig,\nin der Sache selbst jedoch nicht begründet.\n\n43\n\nZu Recht hat das Landgericht den Beklagten aufgrund der am\n10.11.1998 für die M.-G.-H. GmbH übernommenen Bürgschaft zur\nZahlung eines Teilbetrages von 100.000,00 DM verurteilt. Dieser\nAnspruch ergibt sich aus § 765 Abs. 1 BGB.\n\n44\n\nI.\n\n45\n\nHinsichtlich der Wirksamkeit der formularmäßig übernommenen\nHöchstbetragsbürgschaftserklärung bestehen keine Bedenken, da der\nBeklagte bei Abgabe der Erklärung einer der beiden\ngeschäftsführenden Gesellschafter der GmbH war und dementsprechend\nEinfluss auf deren Geschäftsentwicklung nehmen konnte bzw. die\nBürgschaft seinerseits rechtzeitig kündigen konnte (vgl. BGH, NJW\n96, 3205; 2000, 685). Die entsprechenden Ausführungen des\nLandgerichts im angefochtenen Urteil werden auch mit der Berufung\nnicht angegriffen.\n\n46\n\nII.\n\n47\n\nDass der Klägerin gegenüber der M.-G.-H. GmbH als\nHauptschuldnerin ein Darlehensrückzahlungsanspruch zusteht, der\nsich per 13.01.2000 auf 663.850,52 DM belief, wird vom Beklagten\nebenfalls nicht bestritten. Es geht insoweit um Rückzahlung des der\nGmbH auf dem Konto Nr. 0 00 eingeräumten Dispositionskredit. Da\ndieser Kredit über 900.000,00 DM der Hauptschuldnerin mit Schreiben\nvom 19.02.1999 \"bis auf weiteres\" eingeräumt worden war, kann\nletztlich auch nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin diesen\nDispositionskredit grundsätzlich jederzeit kündigen konnte, wobei\nallerdings gemäß Ziffer 19 Abs. 2 AGB auf die berechtigten Belange\ndes Kunden Rücksicht zu nehmen war (vgl. auch BGH, WM 84, 586).\nAuch wenn man aber aufgrund dessen - insbesondere auch wegen der\nHöhe des Dispositionskredits - davon ausgeht, dass die Klägerin\neine ordentliche Kündigung nur mit einer angemessenen Frist\naussprechen durfte, um der Hauptschuldnerin die Möglichkeit zu\ngeben, sich nach einem anderen Kreditgeber umzusehen, so ist die\nKündigung vom 13.01.2000 als ordentliche Kündigung spätestens\neinige Wochen danach wirksam geworden, so dass die GmbH zum\njetzigen Zeitpunkt jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet ist.\n\n48\n\nDass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt und insbesondere am\n12.01.2000 auf ihr Kündigungsrecht verzichtet hätte, hat der\nBeklagte nicht substantiiert vorgetragen, wie im Nachfolgenden noch\nnäher auszuführen sein wird.\n\n49\n\nIII.\n\n50\n\nDer Beklagte kann seiner Inanspruchnahme als Bürge auch nicht\nden Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB entgegensetzen.\n\n51\n\nZwar ist dem Beklagten im Ausgangspunkt insoweit Recht zu geben,\nals eine Inanspruchnahme des Bürgen nach den Grundsätzen von Treu\nund Glauben dann ausgeschlossen ist, wenn der Gläubiger unter\nVerletzung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem\nHauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft\nverursacht, den Bürgschaftsfall also selbst herbeigeführt und dem\nBürgen damit einen Rückgriff gegen den Hauptschuldner unmöglich\ngemacht hat (BGH, WM 84, 586). Diese Voraussetzungen sind hier\njedoch nicht gegeben.\n\n52\n\n1.\n\n53\n\nDie von der Klägerin am 13.01.2000 ausgesprochene fristlose\nKündigung der Geschäftsbeziehungen mit der M.-G.-H. GmbH, die neben\nden Kreditkündigungen durch die D.Bk. und die S.K. Auslöser dafür\nwar, dass die GmbH am 21.01.2000 Konkurs anmelden musste, war\nrechtmäßig. Die Klägerin hat dadurch insbesondere nicht gegen\nvertragliche Pflichten verstoßen.\n\n54\n\na)\n\n55\n\nNach Ziffer 19 Abs. 3 AGB ist eine fristlose Kündigung der\ngesamten Geschäftsverbindung zulässig, \"wenn ein wichtiger Grund\nvorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung\nder berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar\nwerden lässt.\" In Satz 2 dieser Bestimmung sind dazu als\nBeispielsfälle angeführt, dass der Kunde unrichtige Angaben über\nseine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche\nVerschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten\ndroht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der\nBank gefährdet ist. Diese Voraussetzungen waren bei Ausspruch der\nKündigung seitens der Klägerin am 13.01.2000 erfüllt.\n\n56\n\naa)\n\n57\n\nDass sich die Vermögensverhältnisse der M.-G.-H. GmbH zu diesem\nZeitpunkt gegenüber Februar 1999, als die Kreditlinie auf\n900.000,00 DM erhöht worden war, wesentlich verschlechtert hatten,\nwird vom Beklagten nicht bestritten. Unstreitig hatte die GmbH -\nnach positiven Ergebnissen in den Jahren 1996 und 1997 - bereits im\nJahr 1998 einen Verlust von 515.000,00 DM gemacht. Bis zum\n30.11.1999 hatte der mit der Erstellung eines Vermögensstatus\nbeauftragte Rechtsanwalt L. sodann eine Überschuldung in Höhe von\n1,17 Millionen DM ermittelt, die sich ausweislich des Berichts des\nKonkursverwalters K. vom 24.02.2000 (Bl. 76 ff, 80 AH) zum\nJahresende 1999 noch auf 1,72 Millionen DM erhöht hatte. Nach dem\nPrüfbericht der Firma D. vom 06.01.2000 gab es zwar durchaus noch\nChancen für eine Sanierung des Unternehmens, insbesondere aufgrund\nder guten Auftragslage Ende 1999/Anfang 2000. Es bestand jedoch ein\nakuter Betriebsmittelbedarf in Höhe von 426.000,00 DM, den die drei\nan den Finanzierungsgespräch vom 12.01.2000 beteiligten Banken (die\nKlägerin, die D.Bk. und die S.K.) unstreitig nicht mehr decken\nwollten. Außerdem setzte eine positive Unternehmensentwicklung auch\nnach Prüfbericht der Firma D. voraus, dass in den folgenden Monaten\nweitere Aufträge in Höhe von mindestens 1,5 Millionen DM Umsatz\nakquiriert werden konnten, wobei die drei folgenden Monate als\nentscheidend angesehen wurden. Selbst wenn die Situation der GmbH\nnach diesem Bericht nicht hoffnungslos war, so ging daraus jedoch\nauch ein erhebliches Risiko für das bestehende Kreditengagement der\nKlägerin hervor. Dabei kommt noch hinzu, dass die Hauptschuldnerin\nzusätzlich auch noch einen erheblichen Bedarf an Avalbürgschaften\nhatte, wie auch der Beklagte nicht bestreitet. Aus dem Schreiben\nder M.-G.-H. GmbH vom 14.01.2000 ergibt sich ein nicht durch\nrücklaufende Bürgschaften gedeckter zusätzlicher Avalbedarf in Höhe\nvon mindestens 320.000,00 DM. Dieser Avalbedarf tauchte weder in\ndem Sanierungskonzept von Rechtsanwalt L. noch in dem Prüfbericht\nder Firma D. auf.\n\n58\n\nDurch diese Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei der\nGmbH war die Rückzahlung des Kreditengagements der Klägerin\nerheblich gefährdet, da diesem keine ausreichenden Sicherheiten\ngegenüberstanden. Das Girokonto der Hauptschuldnerin stand am\n12.01.2000 mit ca. 660.000,00 DM im Soll; außerdem stand die\nKlägerin der GmbH mit Avalen über insgesamt 160.000,00 DM zur\nVerfügung. An Sicherheiten standen dem gegenüber: zwei\nHöchstbetragsbürgschaften der geschäftsführenden Gesellschafter,\ndes Klägers und seines Mitgesellschafters C., über jeweils\n450.000,00 DM sowie ein Festgeldbetrag in Höhe von 33.900,00 DM.\nDingliche Sicherheiten gab es nicht. Damit war eine wesentliche\nVerschlechterung der Vermögenslage des Kunden im Sinne von Ziffer\n19 Abs. 3 AGB als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung\ngegeben.\n\n59\n\nNach Satz 1 der genannten Bestimmung ist eine fristlose\nKündigung allerdings nur zulässig, wenn auch bei angemessener\nBerücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden eine\nFortsetzung der Geschäftsverbindung wegen des vorliegenden\nwichtigen Grundes unzumutbar ist. Im allgemeinen wird man insoweit\nverlangen können, dass die Bank dem Kunden eine angemessene Frist\nsetzt, in der dieser entweder weitere Sicherheiten beibringen oder\naber für eine anderweitige Kreditbeschaffung sorgen kann. Die an\neine solche Rücksichtnahme auf den Kunden zu stellenden\nAnforderungen hängen dabei naturgemäß auch vom Grad der Gefährdung\nder Interessen des Kreditgebers ab (vgl. BGH a.a.O.; Nobbe,\nBankrecht, Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung,\nRdnr. 544). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Auffassung\ndes Senats schon vor Ausspruch der Kündigung am 13.01.2000 in\nerheblichem Umfang auf die Belange der M.-G.-H. GmbH Rücksicht\ngenommen.\n\n60\n\nBereits mit Schreiben vom 21.10.1999 hatte die Klägerin die GmbH\nauf die negative Geschäftsentwicklung im Jahre 1998 hingewiesen und\nsie zur Offenlegung der privaten Einkommensverhältnisse des Klägers\nals ihres Geschäftsführers aufgefordert. Mit Schreiben vom\n19.11.1999 hatte sie sodann deutlich gemacht, dass sie wegen der\nnachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse die\nursprüngliche Basis für ihr Kreditengagement als nicht mehr gegeben\nansah und von der GmbH bestimmte, im einzelnen näher dargelegte\nAnstrengungen verlangte. Zu diesem Zeitpunkt ging sie allerdings\nnoch davon aus, dass sie zusammen mit den beiden anderen\nKreditinstituten eine Sanierung der Hauptschuldnerin unterstützen\nwollte. Nachdem dann am 16.12.1999 die Vermögensaufstellung der\nRechtsanwälte L. und Partner vorlag, hatte das darauffolgende\nSchreiben der Klägerin vom 17.12.1999 bereits einen völlig anderen\nTenor. In diesem Schreiben hat die Klägerin erneut auf die\nwesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der GmbH hingewiesen\nund angekündigt, dass sie keine weiteren Verfügungen zu Lasten von\nderen Girokonto vornehmen werde. Außerdem heißt es in dem Schreiben\nweiter:\n\n61\n\n\"Von einer formellen Kündigung wollen\nwir zunächst noch absehen, um ihnen noch die Möglichkeit\neinzuräumen, unter Einbindung des bereits ursprünglich angedachten\nexternen Beraters, dessen Einschaltung wir als unabdingbar ansehen,\ndas Sanierungskonzept nochmals zu überprüfen ...\"\n\n62\n\nNach diesem Schreiben war klar, dass die Klägerin die\nVoraussetzungen für eine fristlose Kündigung als gegeben ansah und\nder GmbH lediglich noch die Möglichkeit einräumen wollte, eine\nSanierung in die Wege zu leiten. Zugleich hat sie in diesem\nSchreiben auch auf die Notwendigkeit einer dinglichen Besicherung\nsowie die noch immer nicht erfolgte Selbstauskunft des Beklagten\nhingewiesen.\n\n63\n\nDer Prüfbericht der Firma D. vom 06.01.2000 hat demgegenüber\nkeine entscheidend bessere Einschätzung der wirtschaftlichen\nSituation der GmbH gebracht. Wie bereits ausgeführt, gab es danach\nzwar Sanierungsmöglichkeiten, die jedoch zunächst weitere nicht\nunerhebliche Investitionen erforderten und außerdem eine deutliche\nSteigerung der Auftragslage voraussetzten, die zwar als möglich,\naber auch fraglich angesehen wurde. Es hat dann am 12.01.2000 noch\ndas bereits im Schreiben der Klägerin vom 19.11.1999 angekündigte\nBankengespräch stattgefunden, bei dem über die Möglichkeiten einer\nFinanzierung von Sanierungsmaßnahmen gesprochen wurde - mit dem\nunstreitigen Ergebnis - dass die drei beteiligten Kreditinstitute\nkeine weiteren Darlehen mehr gewähren wollten und die GmbH\nversuchen sollte, anderweitig Kredit zu erhalten. Überlegt worden\nwar insoweit, dass der Beklagte seine Hausbank, die R. K., wegen\neines Kredits in Höhe von 426.000,00 DM fragen und sich in diesem\nZusammenhang um die Bestellung einer Hypothek auf dem früher ihm\ngehörenden, jetzt auf seine Töchter übertragenen Grundbesitz in K.\nbemühen sollte. Eine Frist war dem Beklagten insoweit nicht gesetzt\nworden; unstreitig war bei diesem Gespräch auch keine Kündigung in\nAussicht gestellt worden. Ob die Klägerin bei isolierter\nBetrachtung der Geschehnisse bis zu dieser Besprechung am\n12.01.2000, um den berechtigten Belangen der GmbH angemessen\nRechnung zu tragen, vor Ausspruch der Kündigung noch eine - wenn\nauch nur kurze - Frist hätte setzen oder sich zumindest die\nKündigung weiter hätte vorbehalten müssen, bedarf hier letztlich\nkeiner Entscheidung; denn zu der wesentlichen Verschlechterung der\nVermögensverhältnisse kamen hier als wichtiger Grund für eine\nfristlose Kündigung folgende weiteren Umstände hinzu:\n\n64\n\nbb)\n\n65\n\nWie bereits erwähnt, kann die Geschäftsbeziehung nach Ziffer 19\nAbs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter\nanderem dann auch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden,\n\"wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht\nhat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung\noder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte ...\nvon erheblicher Bedeutung waren ...\". Dem ist gleichzusetzen der\nFall, dass der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage\nmacht, die für die Entscheidung der Bank über eine zusätzliche oder\nweitere Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank\nverbundenen Maßnahmen von erheblicher Bedeutung sind. Auch diese\nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Beklagte als\nGeschäftsführer der M.-G.-H. GmbH falsche bzw. unvollständige\nAngaben über deren weiteren Kreditbedarf gemacht hat. Ob und\ngegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte bei dem gemeinsamen\nGespräch mit den Kreditinstituten am 12.01.2000 bereits die\nNotwendigkeit weiterer Avalbürgschaften konkret angesprochen hat,\nist zwischen den Parteien streitig. Einer Beweiserhebung zu dieser\nFrage bedurfte es jedoch nicht, weil insoweit auch nach dem\nVorbringen des Beklagten ein Grund zur fristlosen Kündigung\nvorgelegen hat. Nach dessen erstinstanzlichen Vorbringen soll zwar\nbereits in dem gemeinsamen Gespräch am 12.01.2000 der Avalbedarf\nder GmbH erörtert worden sein, wobei dieser Bedarf nach den\nVorstellungen der GmbH über zurückgehende Avale habe gedeckt werden\nsollen; konkrete Zahlen sollen aber nicht genannt worden sein. Der\nBeklagte will selbst bei dem anschließenden Telefongespräch mit der\nZeugin S. von der D.Bk. keine aktuellen Zahlen für weiteren\nAvalbedarf genannt haben; vielmehr sei \"allenfalls erörtert\n(worden)\", dass im Rahmen der Umsatzausweitung, wie sie im\nPrüfbericht der Firma D. für erforderlich gehalten worden sei, auch\neine Erweiterung von Avalen notwendig werde. Aus dem Schreiben der\nHauptschuldnerin vom 14.01.2000, welches also nur zwei Tage nach\nder Besprechung vom 12.01.2000 verfasst worden ist, ergibt sich\naber, dass für die nächsten drei Monate tatsächlich akuter\nAvalbedarf in Höhe von ca. 500.000,00 DM bestand, während in diesen\ndrei Monaten lediglich Avalbürgschaften in Höhe von ca. 180.000,00\nDM zurückkamen. Es bestand damit unstreitig ein zusätzlicher\nAvalbedarf von mindestens ca. 320.000,00 DM. Zumindest diesen hätte\nder Beklagte und/oder sein Mitgeschäftsführer C. der Klägerin und\nden beiden anderen Kreditinstituten bei dem Gespräch am 12.01.2000\nunbedingt mitteilen müssen; denn diese Gespräch sollte nach den\nvorangegangenen eindeutigen Mitteilungen gerade der Klärung von\nSanierungsmöglichkeiten und etwaigem weiteren Kreditbedarf dienen.\nDer Beklagte kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die\nBanken müssten wissen, dass bei einer Umsatzausweitung gleichzeitig\nauch eine Erweiterung von Avalen notwendig werde. Die vorgenannten\nZahlen betreffen nicht eine mögliche Entwicklung in der Zukunft,\nsondern den ganz konkreten, bereits feststehenden Bedarf zum\nZeitpunkt 12./14.01.2000. Dass der Beklagte bei der Besprechung am\n12.01.2000 zusätzlichen Avalbedarf angemeldet hätte, hat er auch in\nder Berufungsbegründung nicht substantiiert behauptet. Vielmehr\nheißt es dort lediglich, \"die Avalkreditlinie (sei) intensiv\nerörtert (worden).\" Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei dem\nBankengespräch am 12.01.2000 auch die notwendigen Avalkredite\nangesprochen worden sind, hätte der Beklagte den zusätzlichen\nAvalbedarf von mindestens rund 320.000,00 DM unbedingt angeben\nmüssen. Das Unterlassen dieser Mitteilung ist einer Falschangabe im\nSinne von Ziffer 19 Abs. 3 AGB gleichzusetzen und rechtfertigt\ndamit zusätzlich die fristlose Kündigung vom 13.01.2000. Im übrigen\nist festzustellen, dass durch die diesbezüglich konkretere\nMitteilung am Abend des selben Tages jedenfalls insoweit eine neue\nSituation entstanden war, als damit klargeworden war, dass die\nwirtschaftliche Lage der GmbH tatsächlich noch schlechter war als\nbei dem Gespräch zuvor angenommen.\n\n66\n\nSchließlich kann in diesem Zusammenhang auch nicht\nunberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte just im November 1999,\nals die GmbH in die Krise geraten war, die\nRückauflassungsvormerkung bezüglich des auf seine Kinder\nübertragenen Grundstücks in K. hatte löschen lassen. Er hat damit\ndie von ihm gestellte Sicherheit, nämlich die Bürgschaft, teilweise\nentwertet, ohne der Klägerin von diesem Vorgang Mitteilung zu\nmachen. Dies wiegt umso schwerer, als die Klägerin von der\nHauptschuldnerin noch mit Schreiben vom 21.10.1999 nachdrücklich\ngefordert hatte, dass der Beklagte als Bürge seine Einkommens- und\nVermögensverhältnisse offenlegen sollte. Dass auch die\nBeeinträchtigung von Sicherheiten einen wichtigen Grund für eine\nfristlose Kündigung darstellen kann, ergibt sich aus Ziffer 19 Abs.\n3 Satz 3 AGB.\n\n67\n\ncc)\n\n68\n\nAlle vorgenannten Umstände zusammengenommen - die wesentliche\nVerschlechterung der Vermögenslage der GmbH, die Löschung der\nRückauflassungsvormerkung im November 1999 sowie das Verschweigen\ndes akuten zusätzlichen Avalbedarfs von ca. 320.000,00 DM - reichen\nals wichtiger Grund für die fristlose Kündigung der Klägerin vom\n13.01.2000 in jedem Falle aus. Nachdem die Klägerin unstreitig nach\nBeendigung des gemeinsamen Gesprächs am 12.01.2000 noch am Abend\ndesselben Tages durch telefonische Mitteilung der Zeugin S. von der\nD.Bk. über den weiteren akuten Avalbedarf informiert worden war,\nauf dessen genaue Höhe es insoweit nicht ankommt, durfte sie\njedenfalls ohne weitere Fristsetzung oder Vorankündigung fristlos\nkündigen. Ein weiteres Festhalten am Vertrag war der Klägerin unter\ndiesen Umständen nicht zumutbar. Den berechtigten Belangen der\nHauptschuldnerin hatte die Klägerin bereits zuvor ausreichend\nRechnung getragen. Spätestens seit dem Schreiben der Klägerin vom\n17.12.1999 musste der GmbH klar sein, dass wegen der\nVerschlechterung ihrer Vermögenslage eine Kündigung des\nKreditengagements durch die Klägerin drohte. Diese hatte in dem\ngenannten Schreiben für die vorzulegende Selbstauskunft des\nBeklagten eine Frist bis Ende des Jahres 1999 gesetzt.\n\n69\n\nb)\n\n70\n\nKeinesfalls hatte die Klägerin ihr Kündigungsrecht zum Zeitpunkt\n13.01.2000 verwirkt. Insoweit fehlt es für eine Verwirkung sowohl\nam Zeitmoment wie auch an dem sog. Umstandsmoment. Zwar hatte die\nKlägerin unstreitig schon im Oktober 1999 von der Verschlechterung\nder Vermögenslage bei der GmbH erfahren, ohne dies bereits zum\nAnlass einer Kündigung zu nehmen. In den folgenden 2 1/2 Monaten\nhat sie jedoch erklärtermaßen der GmbH die Chance für eine\nSanierung geben wollen, dabei mehrfach sich verschlechternde\nInformationen erhalten und spätestens mit Schreiben vom 17.12.1999\ndeutlich gemacht, dass auch eine Kündigung im Raume stand.\nAngesichts dieser Umstände kann von einer Verwirkung nicht die Rede\nsein, zumal am Abend des 12.01.2000 weitere Tatsachen bekannt\nwurden, die die wirtschaftliche Situation der Hauptschuldnerin noch\nbrisanter erscheinen ließen als bis dahin angenommen.\n\n71\n\nc)\n\n72\n\nDer Klägerin kann nach den vorstehenden Ausführungen zu a) auch\nkein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden (§ 242 BGB).\nDer Beklagte hat bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vor dem\nLandgericht am 29.06.2000 selbst eingeräumt, dass die Klägerin die\nSanierungsmöglichkeiten für die GmbH eher skeptisch beurteilte, bei\ndem Gespräch am 12.01.2000 auch keine Frist gesetzt oder\nirgendwelche Zusagen gemacht hat. Selbst wenn sie sich bei diesem\nletzten Gespräch abwartend gegeben hat und damit angesichts der\nverhalten positiven Äußerungen der Mitarbeiter der beiden anderen\nKreditinstitute bei dem Beklagten und dem Zeugen C. gewisse\nHoffnungen geweckt worden sind, so waren jedenfalls durch den\nTelefonanruf des Beklagten bei der D.Bk. bezüglich eines\nzusätzlichen Avalbedarfs neue Umstände eingetreten, die die\nKlägerin zur fristlosen Kündigung ihres Kreditengagements für die\nM.-G.-H. GmbH berechtigten.\n\n73\n\nNach allem kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie\ndurch ihre fristlose Kündigung den Bürgschaftsfall pflichtwidrig\nherbeigeführt hätte.\n\n74\n\n2.\n\n75\n\nSoweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe den\nZusammenbruch der Hauptschuldnerin schon dadurch entscheidend mit\nherbeigeführt, dass sie entsprechend ihrem Schreiben vom 17.12.1999\nauf dem laufenden Geschäftskonto der GmbH ab diesem Zeitpunkt\nkeinerlei Lastschriften mehr vorgenommen, wohl aber\nZahlungseingänge verbucht habe, ist sein Vortrag nicht schlüssig,\njedenfalls nicht substantiiert genug. Dabei kann dahinstehen, ob\ndie mit Schreiben vom 17.12.1999 angekündigte Maßnahme\nvertragswidrig war, weil die auf dem Geschäftskonto eingeräumte\nDispositionskreditlinie von 900.000,00 DM zu diesem Zeitpunkt mit\nca. 660.000,00 DM noch nicht ausgeschöpft war, oder ob sie nicht\nangesichts der grundsätzlich jederzeitigen Kündbarkeit des\nDispositionskredits und der wesentlichen Verschlechterungen der\nVermögensverhältnisse der GmbH als das weniger einschneidende\nMittel zulässig war. Jedenfalls hat die Klägerin nach ihren Angaben\nin der Berufungserwiderung, die durch das vorgelegte Kontojournal\n(Bl. 71 ff. AH) belegt sind, im Zeitraum vom 17.12.1999 bis\n13.01.2000 lediglich drei Lastschriftaufträge im Wert von ca.\n13.500,00 DM nicht ausgeführt und eine einzige Zahlung in Höhe von\nca. 14.600,00 DM vereinnahmt. Dem ist der Beklagte nicht\nentgegengetreten. Die Verweigerung der Ausführung weiterer\nLastschriftaufträge bei gleichzeitiger Gutschrift in so geringem\nUmfang kann aber bei dem sonstigen seinerzeit bestehenden\nFinanzierungsbedarf der GmbH keinesfalls als ursächlich für den\nZusammenbruch der GmbH angesehen werden. Dies gilt insbesondere\nauch deshalb, weil die M.-G.-H. GmbH außer zur Klägerin auch noch\nweitere Geschäftsverbindungen zur D.Bk. und zur S.K.\nunterhielt.\n\n76\n\nDie Nichtzahlung einer Schuld von ca. 139.000,00 DM durch die\nFirma R.P.B., einer hundertprozentigen Tochter der Klägerin, an die\nGmbH rechtfertigt ebenfalls nicht den Einwand unzulässiger\nRechtsausübung, da es sich zum einen bei der Firma R.P.B. um eine\nvon der Klägerin verschiedene Rechtspersönlichkeit handelt und\ndiese zudem auch nach dem Vortrag des Beklagten in Konkurs gefallen\nist. Wieso der Klägerin insoweit irgendein Vorwurf gemacht werden\nkönnen soll, lässt der Vortrag des Beklagten nicht erkennen.\n\n77\n\nNach allem kann der Beklagte dem Zahlungsbegehren der Klägerin\nnicht den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entgegensetzen.\n\n78\n\nDer Zinsanspruch wird vom Beklagten nicht angegriffen.\n\n79\n\nInsgesamt war die Berufung daher zurückzuweisen.\n\n80\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n81\n\nStreitwert: 100.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/13-u-207-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/13-u-207-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301991","retrieved":"2026-07-09 03:27:39.570621+00:00"}}