{"status":"available","doknr":"OLD301990","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0516.13U204.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-16","aktenzeichen":"13 U 204/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist auch in dem nach Maßgabe der\nBerufungsbegründung beschränkten Umfang unbegründet. Die\nBürgenhaftung des Beklagten für den Kontokorrentkredit ist nicht\nauf den bereitgestellten Überziehungsrahmen von 10.000,00 DM\nbegrenzt. Die sog. Anlassrechtsprechung, nach der die\nformularmäßige Ausweitung der Bürgenhaftung über die\nAnlassverbindlichkeit(en) hinaus grundsätzlich unwirksam ist,\nfindet auf Geschäftsführer oder Gesellschafter, die aufgrund ihrer\nStellung eine Erweiterung der verbürgten Verbindlichkeit der\nGesellschaft verhindern können, keine Anwendung. Als\nAlleingeschäftsführer hätte der Beklagte die Ausweitung des\nKontokorrentkredits über den eingeräumten Kreditrahmen hinaus\nverhindern können. Die Berufung missversteht die Entscheidung des\nBGH in NJW 1999, 3195 dahin, dass nur ein Alleingeschäftsführer,\nder auch Mehrheitsgesellschafter sei, sich nicht auf die\nUnwirksamkeit der ausgedehnten Zweckbestimmung der Bürgschaft\nberufen könne. Dort ging es um die Bürgschaft eines\nNur-Gesellschafters, der mit seinem Anteil von 50% eine\nHaftungserweiterung nicht verhindern konnte, weil sein\nMitgesellschafter als alleiniger Geschäftsführer\ngesellschaftsvertraglich befugt war, neue Darlehen ohne Zustimmung\nder Gesellschafter aufzunehmen. Dass der Alleingeschäftsführer\neiner GmbH unabhängig von einer gleichzeitigen\nGesellschafterstellung grundsätzlich die Möglichkeit hat, zu\nbestimmen, in welchem Umfang die Hauptschuldnerin Kredite aufnimmt,\nwurde und wird in der Rechtsprechung des BGH nicht in Frage\ngestellt (z.B. NJW 1996, 3205; ZIP 1998, 2145; Nobbe, Bankrecht,\nRz. 1165 m.w.Nachw.). Die grundsätzliche Bindung des\nGmbH-Geschäftsführers an die Gesellschafterbeschlüsse (§ 37 Abs.1\nGmbHG) rechtfertigt entgegen einer im Schrifttum teilweise\nvertretenen differenzierenden Auffassung (Ehricke, JZ 2000, 466 ff.\nund WM 2000, 2177 ff.) keine andere Beurteilung. Die Gesellschafter\nkönnen den Geschäftsführer nur dann zu einer von ihm nicht\nmitgetragenen Kreditausweitung verpflichten, wenn sichergestellt\nist, dass seine Bürgschaftsverpflichtung dadurch nicht ausgeweitet\nwird; ggf. kann der Geschäftsführer vor der Kreditausweitung seine\nBürgschaft kündigen (vgl. BGH NJW 1996, 3205; OLG Köln, GmbHR 1999,\n340). Im Übrigen konnte es hier - wie die Berufungserwiderung mit\nRecht geltend macht - den Interessen des Beklagten zuwider laufende\nWeisungen der Gesellschafterversammlung nicht geben, weil der\nBeklagte hälftiger Mitgesellschafter war und damit Beschlüsse ohne\nsein Zutun grundsätzlich nicht getroffen werden konnten; dass der\nBeklagte etwa durch den Gesellschaftsvertrag in der Ausübung seiner\nStimmrechte eingeschränkt gewesen sei, ist weder dargetan noch\nersichtlich. Da der Beklagte anders als in der von der Berufung\nangeführten BGH-Entscheidung (NJW 1999, 3195) nicht von der\nGeschäftsführung ausgeschlossen war - mag er sie auch entgegen der\nrechtlichen Stellung seinem Mitgesellschafter überlassen haben -,\nwar er schon aufgrund seiner Geschäftsführerstellung, zusätzlich\naber auch noch dadurch, dass er die Hälfte der Geschäftsanteile\nhielt, gegen eine fremdbestimmte Ausweitung der Inanspruchnahme des\nverbürgten Kontokorrentkredits geschützt. Wenn er diesen Schutz\nvernachlässigte, wird er durch die so ermöglichte Ausdehnung seiner\nHaftung auch nicht unbillig belastet.\n\n3\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97\nAbs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/13-u-204-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-16/13-u-204-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301990","retrieved":"2026-07-09 03:27:39.481950+00:00"}}