{"status":"available","doknr":"OLD302018","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0514.16WX55.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-14","aktenzeichen":"16 Wx 55/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist unabhängig davon zulässig, dass - wie noch\nauszuführen sein wird - der Beschwerdewert von mehr als 1.500,00 DM\ndes § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht ist, da das Landgericht die\nErstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992,\n3205).\n\n3\n\nDas Rechtsmittel ist indes nicht begründet.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers\nmit Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig\nverworfen.\n\n6\n\nDie telefonische Erklärung des Antragstellers am letzten Tag der\nFrist des § 22 Abs. 1 FGG gegenüber dem Geschäftsstellenbeamten der\nWEG-Abteilung des Amtsgerichts, er lege Beschwerde ein, war nicht\ngeeignet, die Frist zu wahren. Nach einhelliger Rechtsprechung\nverschiedener oberster Bundesgerichte und Oberlandesgerichte, von\nder abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, kann eine derartige\nErklärung nicht als eine solche zu Protokoll der Geschäftsstelle i.\nS. d. § 21 Abs. 2 FGG bzw. gleichlautender Vorschriften in anderen\nVerfahrensordnungen angesehen werden, da diese Alternative eine\nkörperliche Anwesenheit des Erklärenden voraussetzt (vgl. BVerwG\nNJW 1964, 831; BFH NJW 1965, 174; BGH - Strafsenat - NJW 1981,\n1627; OLG Frankfurt BtPrax 2001, 82 = FGPrax 2001, 46 = Rpfleger\n2001, 82 mit näherer Begründung und Darstellung des\nMeinungsstandes). Sie wäre im übrigen - wie bereits das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat - selbst unter Berücksichtigung der in\nder Literatur vertretenen Gegenansicht (vgl. z. B. Keidel/Kahl, FGG\n14. Auflage, § 21 Rdn. 4; Bumiller/Winkler, FGG 7. Auflage, § 21\nRdn. 12) allenfalls dann wirksam, wenn die Geschäftsstelle hierüber\nein Protokoll aufgenommen, dieses vorgelesen hätte und die\nNiederschrift von dem Antragsteller telefonisch genehmigt worden\nwäre (vgl. auch BayObLGR 1993, 31).\n\n7\n\nDass diese Voraussetzungen gewahrt sind, zeigt der Antragsteller\nauch mit seinem ergänzenden Vorbringen nicht auf, wenn er darlegt,\ner habe unmissverständlich kundgetan, dass er Beschwerde einlege,\ndarauf gedrungen, dass der Geschäftsstellenverwalter dies\nschriftlich fixiere, und sich durch Nachfragen auch darüber\nvergewissert, dass dies geschehen sei. Damit ist jedenfalls kein\nVorlesen des schriftlich fixierten Textes mit anschließender\nGenehmigung erfolgt. Wie notwendig diese weiteren Voraussetzungen\nselbst für den Fall sind, dass man eine telefonische Erklärung für\nzulässig erachten würde, zeigt der schriftlich niedergelegte Text,\nder wie folgt lautet:\n\n8\n\n\"Herr K. teilte telefonisch mit, dass\ner gegen den Beschluss Beschwerde einlegt.\n\n9\n\nHerr K. wurde von mir darauf\nhingewiesen, dass die Beschwerde hier fristgerecht eingehen\nmuss.\"\n\n10\n\nDem ist - auch wenn der Antragsteller das unmissverständlich\ngesagt haben mag - gerade nicht eindeutig zu entnehmen, dass die\ntelefonische Erklärung bereits die Rechtsmitteleinlegung darstellen\nsollte. Vielmehr kann dieser Text durchaus auch dahingehend\nausgelegt werden kann, dass es sich lediglich um die bloße\nAnkündigung der Einlegung einer sofortigen Beschwerde handelt.\nGerade weil es sich bei der Erklärung zu Protokoll der\nGeschäftsstelle nicht um eine Erklärung des Rechtsmittelführers\nselbst handelt, die in einem Schriftstück verkörpert bei Gericht\neingeht, wie etwa in dem von dem Antragsteller angeführten Beispiel\nder telefonischen Aufgabe eines Telegramms, sondern der Wille des\nRechtsmittelführers zunächst zu erforschen und sodann noch\nschriftlich niederzulegen ist und hierbei Missverständnisse oder\nUngenauigkeiten auftreten können, wird deutlich, dass es sich bei\ndem Erfordernis, persönlich die Erklärung abzugeben bzw. - so die\nLiteraturmeinung - zumindest das Fixierte vorzulesen und sich\ngenehmigen zu lassen nicht lediglich um eine bloße Förmelei\nhandelt.\n\n11\n\nMit Recht hat das Landgericht es auch abgelehnt, dem\nAntragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 22 Abs. 2 FGG zu\ngewähren. Es fehlt nämlich bereits an der hinreichenden Darlegung\neines Wiedereinsetzungsgrundes.\n\n12\n\nAuf den behaupteten Defekt des Faxgerätes kann der Antragsteller\nsich schon deshalb nicht berufen, weil er damit rechnen musste und\ndaher gehalten war, vorsorglich für eine anderweitige, der Form des\n§ 21 Abs. 2 FGG entsprechende Möglichkeit zur Einlegung des\nRechtsmittels Sorge zu tragen. Der Antragsteller hat nämlich schon\nwiederholt beim Senat in verschiedenen Verfahren gerade mit der\nBegründung, sein Faxgerät sei defekt, telefonisch um eine\nVerlängerung ihm gesetzter Begründungs- und Äußerungsfristen\nnachgesucht. Er kannte daher die Unzuverlässigkeit seines\nFaxgerätes und durfte sich nicht auf dessen Funktionsfähigkeit\nverlassen.\n\n13\n\nFerner zeigt der Antragsteller nicht nachvollziehbar auf, dass\ner aus gesundheitlichen Gründen außerstande war, das Amtsgericht\naufzusuchen. Welche Ausmaß die behauptete Zerrung des Beines hatte,\nwird ebenso wenig beschrieben wie dessen konkreten Auswirkungen auf\ndie Möglichkeit - gegebenenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln -\nbis Mitternacht das Amtsgericht aufzusuchen, um eine\nBeschwerdeschrift in den Nachtbriefkasten zu werfen. Zu einer\nnäheren Darlegung war der Antragsteller schon deshalb gehalten,\nweil er sich wegen der Zerrung offensichtlich nicht in ärztliche\nBehandlung begeben hat, also die gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen kaum gravierend gewesen sein können oder\nzumindest wieder schnell abgeklungen sind.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller schließlich einen\nWiedereinsetzungsgrund daraus herleitet, dass bei Keidel/Kahl\n(a.a.O.) die Einlegung einer Beschwerde durch telefonische\nErklärung gegenüber der Geschäftsstelle für zulässig gehalten\nwerde, zeigt er nicht auf, dass er den Kommentar vor der Einlegung\ndes Rechtsmittels zu Rate gezogen hat. Im übrigen wird dort zum\neinen auf die abweichende Auffassung verschiedener Gerichte\nhingewiesen, so dass der Antragsteller nicht darauf vertrauen\nkonnte, dass die vertretene Meinung von den mit dem vorliegenden\nVerfahren befassten Spruchkörpern geteilt wird. Zum anderen hält\nWinkler eine telefonische Erklärung nur unter den oben\ndargestellten Voraussetzungen für zulässig, auf deren strikte\nEinhaltung der Antragsteller hätte achten können, was aber nicht\ngeschehen ist.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nDie Erstbeschwerde war auch deswegen unzulässig, weil die\nBeschwer des Antragstellers weniger als 1.500,00 DM beträgt. Seine\nMeinung, das Interesse an einem Rückschnitt der Anpflanzungen, die\neine Beleuchtung des Fußweges beeinträchtigen, sei an einer\nVerringerung von Gesundheitsgefahren und des Einbruchsrisikos zu\norientieren, trifft zwar zu. Indessen ist auch zu berücksichtigen,\ndass es nur um Teile des Weges geht und dass der\nEigentümerbeschluss, mit dem der Verwalter beauftragt wurde\nAnpflanzungen zurückzuschneiden, bereits vom 11.06.1996 stammt,\nohne dass es bis zu dem für die Bemessung der Beschwer maßgeblichen\nZeitpunkt der Einlegung der Erstbeschwerde zu konkreten\nGefährdungen gekommen ist (jedenfalls ist hierfür nichts\ndargelegt). Da zudem das Amtsgericht, das sich an Ort und Stelle\neinen Eindruck von der Situation verschafft hat, dem Begehren\nteilweise stattgegeben hat, und zwar nach der Kostenquote zum\nüberwiegenden Teil, ist der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG\ndeutlich unterschritten.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nEine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst,\nweil der Senat wegen der offensichtlichen Unbegründetheit des\nRechtsmittels von einer Beteiligung der Antragsgegnerin und der\nübrigen Wohnungseigentümer abgesehen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-14/16-wx-55-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-14/16-wx-55-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302018","retrieved":"2026-07-09 03:27:42.063977+00:00"}}