{"status":"available","doknr":"OLD302028","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0511.16WX77.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-11","aktenzeichen":"16 Wx 77/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm 22.02.1999 regte der Sozialdienst des Krankenhauses der A. in\nK. in einem von der Betroffenen mitunterzeichneten Schreiben die\nEinrichtung einer Betreuung an. Diese sei alleinstehend ohne\nBezugspersonen und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage,\nohne fremde Hilfe die nach einer Heimaufnahme anstehenden Dinge zu\nregeln. Die Betroffene wünsche daher eine Betreuung, was sie durch\nihre Unterschrift dokumentiere. In einem daraufhin von dem\nAmtsgericht angeordneten Gutachten vom 07.03.1999 führte der\nSachverständige aus, dass die Betroffene, die seit Anfang Februar\n1999 einen Heimplatz habe und mit einer Betreuung einverstanden\nsei. Er bestätigte die Einschätzung des Sozialdienstes, dass die\nBetroffene insbesondere mit der Auflösung ihrer Wohnung und der\nRegelung der Heimplatzfinanzierung überfordert sei, und regte eine\ninsbesondere hierauf zugeschnittene Betreuung an. Das Amtsgericht\nbestellte daraufhin am 23.03.1999 die Beteiligte zu 2. zur\nVerfahrenspflegerin und hörte die Betroffene am 25.03.1999\ngemeinsam mit der Beteiligten zu 2. an. Nachdem die Betroffene\nerklärt hatte, dass sie inzwischen mit Hilfe des Sozialdienstes des\nHeimes die anstehenden Fragen geklärt, insbesondere die Wohnung\ngekündigt und das sonst noch für deren Auflösung Erforderliche in\ndie Wege geleitet habe und mit einer Betreuung nicht einverstanden\nsei, lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag die\nEinrichtung einer Betreuung und die Bestellung eines Betreuers\nab.\n\n4\n\nDie Verfahrenspflegerin erstattete noch einen schriftlichen\nBericht und reichte am 30.06.1999 drei Kostenrechnungen ein,\nnämlich primär eine über 890,42 DM, mit der Geschäfts- und\nBesprechungsgebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO geltend gemacht\nwurden, hilfsweise eine solche über 519,67 DM mit einer Abrechnung\nnach einem Stundensatz von 171,00 DM zzgl. MWSt. und äußerst\nhilfsweise eine solche über 187,04 DM nach einem Stundensatz von\n60,00 DM zzgl. MWSt. Ihr wurden sodann am 06.07.1999 ohne\nBescheidung der weitergehenden Anträge 187,04 DM angewiesen.\n\n5\n\nNachdem das Bundesverfassungsgericht sich mit Beschluss vom\n07.06.2000 - 1 BvR 23/00 - zur Verfassungsgemäßheit der ab dem\n01.01.1999 geltenden gesetzlichen Neuregelung der\nVerfahrenspflegervergütung geäußert hatte, reichte die Beteiligte\nzu 2. am 18.09.2000 Anträge auf Festsetzung des Geschäftswertes und\neiner Vergütung von 890,42 DM abzüglich der erhaltenen 187,04 DM =\n703,38 DM ein und führte aus, dass ihrer Meinung nach ihre\nBestellung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin\nerfolgt sei. Das Amtsgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom\n22.09.2000 fest, dass die Verfahrenspflegschaft eine einfache\ngewesen sei, die mit 60,00 DM/Stunde zu vergüten sei. Auf die\nhiergegen von der Beteiligten zu 2. eingelegten Beschwerde traf das\nAmtsgericht am 12.10.2000 sodann die Feststellung, dass die\nBeteiligte zu 2. in ihrer Funktion als Rechtsanwältin bestellt\ngewesen sei, und setzte zugleich den Gegenstandswert antragsgemäß\nauf 8.000,00 DM fest. Daraufhin wurde der Beteiligten zu 2. am\n08.11.2000 der Differenzbetrag von 703,38 DM angewiesen. Einer\ngegen den Beschluss vom 12.10.2000 am 20.11.2000 von dem Vertreter\nder Landeskasse eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht nicht\nab. Das Landgericht behandelte die Beschwerde als eine sofortige,\ndie sowohl gegen den Beschluss vom 12.10.2000 wie auch gegen die\nAnweisung vom 08.11.2000 gerichtet sei und wies das Rechtsmittel\nunter Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde zurück.\n\n6\n\nGegen den ihm am 14.03.2001 zugestellten Beschluss des\nLandgerichts wendet sich der Beteiligte zu 3. mit seinem am\n19.03.2001 eingelegten Rechtsmittel.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDas Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist als - einfache -\nweitere Beschwerde auch ohne die Zulassung des Landgerichts, die\nins Leere geht, statthaft.\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nIm Verfahren über die Vergütung einer Verfahrenspflegerin\nunterliegen gem. den §§ 67 Abs. 3 S. 3, 56g Abs. 5 FGG nur die in §\n56g Abs. 1 S. 1 - 3 FGG genannten Entscheidungen der sofortigen\nBeschwerde, wozu insbesondere - hier nur interessierend -\nBeschlüsse über die Festsetzung der ihr zu bewilligenden Vergütung\ngehören. Die bloße Anweisung der Vergütung durch den Kostenbeamten\nohne förmliches Beschlussverfahren gem. § 56g Abs. 1 S. 4 FGG zählt\nhierzu gerade nicht. Eine derartige Anweisung ist nach zutreffender\nAuffassung nicht - auch nicht nach § 16 ZSEG - anfechtbar, sondern\nwird wirkungslos, wenn in einem Verfahren auf Festsetzung der\nVergütung nach § 56g Abs. 1 S. 1 FGG eine Entscheidung ergeht (vgl.\nBayObLG BtPrax 1999, 195; Jürgens/Mertens, Betreuungsrecht, 2.\nAuflage, § 56g FGG Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen). Einen\nentsprechenden, noch nicht beschiedenen Antrag hat die Beteiligte\nzu 2. gestellt.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nAnfechtbar ist dagegen der - sich im übrigen nur in einer nicht\nunterzeichneten Leseabschrift \"fdA.\" bei den Akten befindliche -\nBeschluss vom 12.10.2000, mit dem der Beschwerde der Beteiligten zu\n2. gegen den gegenteiligen Beschuss vom 22.09.2000 abgeholfen\nworden ist.\n\n13\n\nDie Feststellung, dass die Beteiligte zu 2. als Rechtsanwältin\nzur Verfahrenspflegerin bestellt war, beruht auf der Anregung des\nBundesverfassungsgerichts an die Fachgerichte in dem Beschluss vom\n07.06.2000 - 1 BvR 23/00 - (FamRZ 2000, 1280), die der Senat mit\nBeschluss vom 12.01.2001 - 16 Wx 147/00 - aufgegriffen hat. Sie\ndient der Rechtssicherheit und Klarheit und beruht damit auf den\ngleichen Erwägungen wie die seit dem 01.01.1999 geltende Regelung\ndes § 1836 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 1908i Abs. 1 BGB zur\nFeststellung, dass eine Betreuung berufsmäßig geführt wird. Es ist\ndaher angezeigt, die zu § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB geltenden Grundsätze\nentsprechend anzuwenden, also in \"Altfällen\", damit bei\nVerfahrenspflegschaften auch in solchen, in denen die Bestellung\nvor den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom\n07.06.2000 erfolgt war, eine nachträgliche Feststellung für\nzulässig zu erachten und die (Zwischen-) Entscheidung hierüber als\nanfechtbar anzusehen, und zwar mit der einfachen Beschwerde (vgl.\nzu § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB: BayObLG FGPrax 20001, 79 und OLG\nFrankfurt FGPrax 2001, 76 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine\nsofortige Beschwerde nach § 56g Abs. 5 FGG scheidet schon deshalb\naus, weil es sich bei der bloßen Feststellung, dass eine\nVerfahrenspflegerin in ihrer Funktion als Rechtsanwältin bestellt\nist, um keine Entscheidung nach Abs. 1 dieser Norm, insbesondere\nnicht um eine Festsetzung ihrer Vergütung handelt. Hierbei hätte\ndas Landgericht im übrigen von seinem Rechtsstandpunkt aus an sich\nohnehin auf das Rechtmittel des Beteiligten zu 3. hin den Beschluss\ndes Amtsgerichts schon wegen der für den Fall einer sofortigen\nBeschwerde fehlenden Abhilfekompetenz (§ 18 Abs. 2 FGG) aufheben\nund eine neue eigene Sachentscheidung über das Rechtsmittel der\nBeteiligten zu 2. treffen müssen.\n\n14\n\nVerfahrensmäßig korrekt ist die Sache indes vom Amtsgericht\nbehandelt worden, das befugt war, der ursprünglich eingelegten\nBeschwerde der Beteiligten zu 2. abzuhelfen, konsequenterweise die\nAbhilfeentscheidung dem Beteiligten zu 3. nicht förmlich\nzugestellt, sondern nur formlos übermittelt und auf dessen\nBeschwerde hin eine Nichtabhilfeentschließung getroffen hat.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nDer Beteiligte zu 3. ist als Vertreter der Landeskasse, aus der\ndie der Beteiligten zu 2. zustehende Vergütung zu entrichten ist,\nauch beschwerdebefugt i. S. d. § 20 Abs. 1 FGG; denn ihm würden bei\nder - noch nicht erfolgten - Festsetzung der Vergütung der\nBeteiligten zu 2. Einwendungen gegen eine Entlohnung nach der BRAGO\ndem Grunde nach abgeschnitten, falls die angefochtene Entscheidung\nbestandskräftig werden würde. Wie bei der Feststellung der\nberufsmäßigen Führung der Betreuung (vgl. hierzu BayObLG BtPrax\n2000, 34 = FamRZ 2000, 34 = NJW-RR 2001, 580; OLG Hamm FGPrax 2001,\n18 = JMBl.NRW 2001, 56) ist die Entscheidung darüber, dass die\nVerfahrenspflegschaft eine anwaltliche ist, für das\nVergütungsfestsetzungsverfahren konstitutiv.\n\n17\n\nDas Oberlandesgericht Hamm (a.a.O.) vertritt zwar die\nAuffassung, dass die Feststellung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB von\ndem Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse nicht anfechtbar\nsei. Begründet wird dies aber im wesentlichen damit, dass es sich\nbei dieser Feststellung nur um eine Teilentscheidung innerhalb der\nvon dem Bezirksrevisor im übrigen nicht anfechtbaren\nAuswahlentscheidung, einen bestimmten Betreuer zu bestellen,\nhandele und der Gesetzgeber durch die in § 69g Abs. 1 S. 2 FGG\ngetroffene Regelung die Beschwerdebefugnis auf einen bestimmten\nFall beschränkt hat, nämlich auf den Fall, dass seitens der\nLandeskasse konkret eine Person benannt wird, die bereit ist,\nehrenamtlich an Stelle eines Berufsbetreuers eine Betreuung zu\nübernehmen, und das Gericht einen entsprechenden Antrag auf einen\nBetreuerwechsel ablehnt. Bei der Feststellung, dass eine\nVerfahrenspflegschaft eine anwaltliche ist, ist die Situation indes\neine andere. Einem Verfahrenspfleger steht anders als einem\nBerufsbetreuer, bei dessen Bestellung es häufig noch ungewiss ist,\nob der Betreute mittellos ist, nur ein Vergütungsanspruch gegen die\nLandeskasse zu. Sie hat daher ein legitimes Interesse daran, dass\nunter Beachtung der Vorgaben des BVerfG die durch das\nBetreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 eingeführte\nBegrenzung der Höhe der Vergütung eines Verfahrenspflegers auch in\nder Praxis umgesetzt wird. Auch werden infolge einer Anfechtung und\netwaigen späteren Aufhebung der anlässlich der Bestellung\ngetroffenen Feststellung weder die Auswahlentscheidung, noch der\nVergütungsanspruch dem Grunde nach tangiert. Das Risiko der\nÄnderung der Höhe nach kann ein Anwalt, der in einer Art Zweitberuf\nPflegschaften übernimmt und weiß, dass er normalerweise gerade\nnicht das Entgelt nach der Gebührenordnung im Hauptberuf erhält\n(vgl. zu diesen Kriterien BVerfG FamRZ 2000, 1284), bei seiner\nEntscheidung einkalkulieren.\n\n18\n\nDa die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm zu einer anderen\ngesetzlichen Ausgangslage ergangen ist, weicht der Senat mit der\nBejahung der Beschwerdebefugnis des Bezirksrevisors nicht von ihr\nab. Die Sache ist daher nicht dem Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs.\n2 FGG vorzulegen.\n\n19\n\nIII.\n\n20\n\nIn der Sache hat die auch im übrigen zulässige weitere\nBeschwerde Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält\nrechtlicher Überprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) nicht stand.\n\n21\n\nDie Feststellung, dass die Beteiligte zu 2. die\nVerfahrenspflegschaft in ihrer Funktion als Rechtsanwältin geführt\nhat, kann nicht getroffen werden, da es sich um eine typische\nRoutinesache ohne tatsächliche und vor allem ohne rechtliche\nSchwierigkeiten gehandelt hat.\n\n22\n\nAuch wenn eine diesbezügliche Beurteilung primär auf\ntatrichterlichen Gebiet liegt, kann der Senat diese selbst treffen,\nda der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts rechtsfehlerhaft\nist und der zu beurteilende Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung\nbedarf.\n\n23\n\nMaßgeblich für die Frage, ob die Verfahrenspflegschaft eine\nanwaltliche ist, ist nicht der Zeitpunkt der Betreuungsanregung,\nsondern der Bestellung der Beteiligten zu 2. zur\nVerfahrenspflegerin, ggfls. unter Berücksichtigung der\nNotwendigkeit erst im Verlaufe des weiteren Verfahrens auftretender\nSchwierigkeiten, die einen anwaltlichen Rat erforderlich machen.\nBei Bestellung der Beteiligten zu 2. ging es indes nicht mehr um\neinen tiefgreifenden Eingriff in die Lebensstellung der\nBetroffenen, da sie sich gerade nicht mehr in stationärer\nKrankenhausbehandlung befand, sondern den Umzug in das Heim bereits\nhinter sich hatte und das Vormundschaftsgericht davon ausgehen\ndurfte, dass sie weiterhin mit einer Betreuung einverstanden war.\nAll dies ergab sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H.,\nder nur zwei von der Betroffenen seiner Meinung nach ohne fremde\nHilfe kaum zu bewältigende Probleme aufzeigte, nämlich die\nHeimplatzfinanzierung und die Auflösung ihrer früheren Wohnung. Der\nUmstand, dass die Betroffene alleinstehend war und keine\nBezugsperson hatte, konnte zwar dazu führen, einen\nVerfahrenspfleger mit menschlicher und sozialer Kompetenz zu\nbestellen. Juristische Fragestellungen, die ggfls. anwaltlichen Rat\nerforderlich machten, stellten sich zu diesem Zeitpunkt - wie im\nübrigen auch vorher - gerade nicht.\n\n24\n\nNoch einfacher stellt sich die Situation im Anhörungstermin das.\nNunmehr war die Betroffene zwar nicht mehr mit einer Betreuung\neinverstanden, aber aus einem vernünftigen und plausiblen Grund,\nnämlich weil sie die Probleme im Zusammenhang mit dem Umzug\ninzwischen mit Hilfe des Sozialdienstes des Heimes selbst gelöst\nbzw. deren Lösung in die Wege geleitet hatte. Eine sachgerechte\nReaktion auf diese neue Situation wäre auch einem Nichtjuristen als\nVerfahrenspfleger möglich gewesen.\n\n25\n\nSoweit schließlich der Vormundschaftsrichter in seiner\nNichtabhilfeentschließung Vertrauensschutzgesichtspunkte\nanschneidet und diese daraus herleitet, dass er in seinen beiden\nVorlagen an das Bundesverfassungsgericht, die der Entscheidung 1\nBVl 1/99 vom 07.06.2000 = FamRZ 2000, 1284 zugrunde liegen, die\nAnsicht vertreten habe, dass die Führung einer Pflegschaft\ngrundsätzlich eine anwaltliche sein müsse, und auch im vorliegenden\nFall die Verfahrenspflegerin in ihrer Funktion als Rechtsanwältin\nbestellt worden sei, rechtfertigt dies keine abweichende\nBeurteilung. Unabhängig davon, dass eine entsprechende\nWillensäußerung nicht in einer beschwerdefähigen Form dokumentiert\nist, konnte nämlich ein Vertrauenstatbestand für die Beteiligte zu\n2. schon deshalb nicht entstehen, weil die Erklärung unter dem\nVorbehalt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung stand.\n\n26\n\nEs hat nach alldem bei dem Beschluss vom 22.09.2000 zu\nverbleiben, auf dessen Grundlage noch der Festsetzungsantrag der\nBeteiligten zu 2. zu bescheiden ist, sofern nicht bereits vorher\neine Rückzahlung der überbezahlten Vergütung erfolgt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-11/16-wx-77-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-11/16-wx-77-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302028","retrieved":"2026-07-09 03:27:43.024488+00:00"}}