{"status":"available","doknr":"OLD302045","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0509.27UF136.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"27 UF 136/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Antragstellers hat im wesentlichen\nErfolg. Dagegen ist die Anschlussberufung der Antragsgegnerin\nlediglich für den Unterhaltszeitraum vom 18. Oktober 1999 bis zum\n11. Januar 2000 in einem geringen Umfang begründet. Dies liegt\ndaran, dass der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin durch den vom\nAntragsteller anerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.800,00\nDM und die Einkünfte der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 12.\nJanuar 2000 vollständig und für den davor liegenden Zeitraum im\nwesentlichen abgedeckt ist.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDem Grunde nach steht der Antragsgegnerin - wie das Amtsgericht\nzutreffend erkannt hat - ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB zu,\nweil von ihr wegen Krankheit eine ihren Bedarf deckende\nvollschichtige Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die\nBeweisaufnahme des Senats dazu, ob und in welchem Umfange die\nAntragsgegnerin seit dem 18. Oktober 1999, dem Einsatzzeitpunkt für\nden nachehelichen Unterhalt, erwerbsunfähig war, hat nach dem\nGutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 5. Oktober 2000 zu\nfolgendem Ergebnis geführt: Die Antragsgegnerin ist als Folge der\nKrebsoperation der linken Brustdrüse im Jahre 1994 und eines\nRezidivs einer aggressiven Chemotherapie und einer Strahlentherapie\nim Jahre 1998 in ihrer Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben\nbeeinträchtigt. Aus der Krankheit heraus hat sich eine reaktive\nDepression entwickelt. Hinzu kommen eine Schilddrüsenerkrankung\nsowie Verschleißänderungen des Bewegungsapparates. Der\nSachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, es müsse positiv\nhervorgehoben werden, dass die Antragsgegnerin seit Januar 2000 als\nKassiererin 21 Wochenstunden arbeite. Eine höhere Arbeitsbelastung\nwürde zu krankheitsbedingten Ausfällen führen. Eine\nWiederherstellung der vollen Erwerbstätigkeit sei vor einem\nZeitraum von 4-5 Jahren nicht zu erwarten.\n\n5\n\nNach diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist\ndie von der Antragsgegnerin seit dem 12. Januar 2000 ausgeübte\nErwerbstätigkeit von 21 Stunden noch zumutbar. Eine darüber\nhinausgehende Tätigkeit kann von ihr nicht erwartet werden, so dass\ninsoweit - da die Krankheiten auch schon während der Ehe bestanden\nhaben - der Tatbestand des § 1572 BGB vorliegt.\n\n6\n\nEinsatzzeitpunkt für den nachehelichen Unterhalt ist\nentsprechend dem mit der Anschlussberufung verfolgten Begehren der\nAntragsgegnerin der Tag der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht\n- wie das Amtsgericht tituliert hat - der erste Tag des auf die\nRechtskraft folgenden Monats. Der nacheheliche Unterhalt beginnt\nmit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGH FamRZ 1988,\n370, 372 = NJW 1988, 1137, 1138; Pauling in: Wendl/Staudigl, Das\nUnterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4\nRdnr. 53). Nach § 629 a Abs. 3 ZPO ist die Ehescheidung einen Monat\nnach Zustellung der Berufungsbegründung an die Antragstellerin\nrechtskräftig geworden, also am Montag, dem 18.10.1999 (vgl.\nZustellung vom 16.09.1999, Bl. 124 d.A.). Nachehelicher Unterhalt\nsteht der Antragsgegnerin daher ab dem 18.10.1999 zu.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nDas Maß des Unterhalts bestimmt sich nach § 1578 Abs. 1 BGB nach\nden ehelichen Lebensverhältnissen. Das Amtsgericht hat dem Urteil\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 1997 (14 UF 203/96), das\nüber den Trennungsunterhalt entschieden hat, folgend den ehelichen\nUnterhaltsbedarf nicht nach einer Quote berechnet, sondern im\nHinblick auf die gehobenen Einkommensverhältnisse des\nAntragstellers konkret ermittelt.\n\n10\n\nDies ist im Ansatz richtig. Im Falle überdurchschnittlich guter\nEinkommensverhältnisse ist der Ehegattenunterhalt nicht mit den\ngebräuchlichen Quotenmethoden zu bemessen. Denn eine solche\nBerechnungsmethode ist nur gerechtfertigt, wenn die erzielten\nEinkünfte nahezu vollständig für den Lebensbedarf verbraucht\nwerden. Bei gehobenen Einkommensverhältnissen, die eine nicht\nunerhebliche Vermögensbildung zulassen, ist es hingegen angezeigt,\nden Unterhaltsbedarf konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu\nermitteln, die für die Aufrechterhaltung des von Eheleuten\nerreichten Lebensstandards erforderlich sind (vgl. BGH FamRZ 1994,\n1169, 1170; OLG Köln FamRZ 1992, 322 ff., 1993, 64 f., 1994, 1323\nf.; OLG Hamm FamRZ 1999, 723, 724; 2000, 21; OLG Karlsruhe NJW-RR\n2000, 1026, 1027; OLG Koblenz FamRZ 2000, 605; Gerhardt in:\nWendl/Staudigl § 4 Rdnr. 366 ff.; Kalthoener-Büttner-Niepmann, Die\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 41 ff.;\nEschenbruch/Loy FamRZ 1994, 665 ff.). In die Bedarfsermittlung\neinzubeziehen sind neben dem allgemeinen Lebensbedarf die\nAufwendungen für Wohnen einschließlich Nebenkosten, Kleidung,\nKörperpflege einschließlich Friseur und Kosmetik, Haushaltshilfe,\nUnterhaltung eines Kraftfahrzeuges, sportliche Betätigung, Hobbys\nund Restaurantbesuche, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen,\nUrlaub sowie gegebenenfalls Alters- und Krankheitsvorsorge (vgl.\nEschenbruch/Loy a.a.O. 671 f.). Dabei haben Teile des Einkommens\naußer Betracht zu bleiben, die nicht für die Lebensführung, sondern\nfür die Vermögensbildung verwendet worden sind (BGH FamRZ 1980,\n771; 1987, 36, 39; 1994, 1169; OLG Koblenz FamRZ 2000, 605;\nGerhardt a.a.O. § 4 Rdnr. 202). Zwar ist bei der Ermittlung des\nehelichen Lebenszuschnitts ein objektivierter Maßstab anzulegen; es\nist an die Aufwendungen anzuknüpfen, mit denen die Parteien während\nihres Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensstandard bestritten\nhaben, wenn auch letztlich - objektiviert - der Lebenszuschnitt\nmaßgebend ist, den entsprechend situierte Ehegatten im Regelfall\nwählen (BGH FamRZ 1994, 1171). Dies bedeutet jedoch nicht - wie die\nAntragsgegnerin meint - ,dass es auf die allgemeinen\nVermögensverhältnisse, etwa auf den Umfang des Immobilienbesitzes,\nankommt. Denn dieser kann auch nur der Vermögensbildung dienen,\nohne dass durch ihn der Konsumstandard der Eheleute geprägt worden\nist. In einem solchen Falle ist es Sache des Unterhaltsgläubigers\nunter Vortrag der konkreten Ausprägung der Lebensverhältnisse die\nverschiedenen, von der Vermögensbildung abgegrenzten\nBedarfselemente in einer Weise darzulegen, dass dem Gericht eine\nSchätzung nach § 287 ZPO möglich ist.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\na) Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des\nAntragstellers lag in den letzten Jahren der Ehe nach den Angaben\nder Antragsgegnerin bei 17.000,00 DM, nach den eigenen Angaben des\nAntragstellers in einer Größenordnung von jedenfalls 12.000,00 DM.\nDie Einkünfte lagen somit weit über dem Durchschnitt, so dass der\nUnterhaltsbedarf konkret zu ermitteln ist.\n\n13\n\nb) Die Antragsgegnerin hat allerdings nicht hinreichend\ndargetan, dass der von ihr geltend gemachte Unterhaltsbedarf in\neiner Größenordnung von 7.000,00 DM den ehelichen\nLebensverhältnissen entsprach. Ihre Behauptung, das\nunterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen des Antragstellers aus\nseinen Grundbesitz habe etwa 17.000,00 DM netto im Monat betragen,\nreicht für eine Feststellung der konkreten Lebensverhältnisse und\ndes bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards, der\naufrechterhalten werden soll, nicht aus. Einen Erfahrungssatz, dass\nmonatliche Nettoeinkünfte in der Größenordnung von 17.000,00 DM für\nden allgemeinen Lebensbedarf der Familie verbraucht werden, gibt es\nnicht. Im Gegenteil ist - wie ausgeführt - bei derart gehobenen\nEinkommensverhältnissen auch unter Zugrundelegung eines objektiven\nMaßstabes anzunehmen, dass ein erheblicher Teil der Einkünfte der\nVermögensbildung zugeführt worden ist. Dies gilt hier um so mehr,\nals der Antragsteller - insoweit unstreitig - während der Ehe\nverschiedene Immobilien erworben hat. Die Antragsgegnerin hat sich\nin der Berufungserwiderung darauf beschränkt, die Richtigkeit der\ngegnerischen Behauptung zu bestreiten, dass die Parteien während\nder gesamten Ehezeit stets bescheiden gelebt hätten, nur\nunregelmäßig in Urlaub gefahren seien und für Urlaubsreisen\nhöchstens 3.000,00 DM jährlich ausgegeben hätten, sich nur\ngelegentlich Restaurantbesuche hätten leisten können und für\nTheater oder Kinobesuche im Jahr nicht einmal 200,00 DM ausgegeben\nhätten und dass der Antragsgegnerin selbst für ihre Körperpflege\nund Kleidung nicht mal ein jährlicher Betrag von 600,00 DM zur\nVerfügung gestanden habe. Das bloße Bestreiten ersetzt jedoch\nkeinen konkreten Vortrag. Auch die Bezugnahme auf das Urteil des\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23.01.1997 genügt\nhierfür nicht, denn sowohl diesem Urteil als auch den Schriftsätzen\nder Antragsgegnerin in dem Trennungsunterhaltsverfahren lässt sich\neine unter Beschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse\nnachvollziehbare konkrete Bedarfsermittlung nicht entnehmen. Auch\nnach dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 12.01.2000 hat die\nAntragsgegnerin ihren Vortrag nicht konkretisiert. Soweit sie\neinzelne Bedarfspositionen aufgeführt hat, lässt sich nicht\nersehen, dass diese - etwa im Bezug auf den Wohnbedarf, Reisen und\nKleidung - in der von ihr angegebenen Höhe den ehelichen\nLebensverhältnissen entsprochen haben.\n\n14\n\nc) Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin\nund der insoweit unstreitigen Tatsache, dass das monatliche\nNettoeinkommen des Antragsgegners in einer Größenordnung von etwa\n12.000,00 DM bis 17.000,00 DM gelegen hat, schätzt der Senat den\nehelichen Lebensbedarf der Antragsgegnerin auf 4.500,00 DM. Dabei\nlegt er folgende Positionen zugrunde:\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin hatte die von ihr bewohnte Wohnung in B.G.\nzunächst gemietet und hierfür eine Warmmiete i.H.v. 1.400,00 DM\nbezahlt. 1998 hat sie die Wohnung zu Eigentum erworben und zahlt\nmonatlich Raten für ein Finanzierungsdarlehen i.H.v. 1.290,00 DM.\nZu den Wohnverhältnissen der Parteien ist bekannt, dass sie in\neinem dem Antragsteller gehörenden Haus mietfrei gewohnt haben. Im\nTrennungsunterhaltsverfahren sind als Mietvorteil für den\nAntragsgegner bzw. Mietwert des Hauses übereinstimmend 1.500,00 DM\nangesetzt worden (Bl. 225, 271 d.BA.). Hieran gemessen und im\nHinblick darauf, dass durch die Trennung die Kosten für die Deckung\ndes angemessenen Wohnbedarfs relativ betrachtet steigen, erscheint\nein Betrag von 1.200,00 DM zur Deckung des Wohnbedarfs\nangemessen.\n\n16\n\nHinsichtlich der Krankenversicherung hat die Antragsgegnerin\nzunächst Versicherungsprämien von 413,00 DM für die gesetzliche\nKrankenversicherung und 111,51 DM für eine private\nZusatzversicherung geltend gemacht. Letzteres ist den gehobenen\nehelichen Lebensverhältnissen angemessen. Der Aufwand für die\ngesetzliche Krankenversicherung hat sich jedoch in dem Zeitraum ab\nRechtskraft der Scheidung aufgrund dessen verringert, dass die\nAntragsgegnerin zunächst Arbeitslosengeld bezogen hat und seit\nJanuar 2000 lediglich teilzeiterwerbstätig ist. Aufwendungen für\ndie Krankenversicherung können daher in einer Gesamthöhe von 300,00\nDM als Unterhaltsbedarf angesetzt werden.\n\n17\n\nAngemessen sind weiterhin 550,00 DM für die Altersvorsorge,\n50,00 DM für Versicherungen, 100,00 DM für Rundfunk und Telefon,\n500,00 DM für das Halten eines PKW, 200,00 DM für Kosmetik und\nFriseur, 300,00 DM für Kleidung, 500,00 DM für allgemeine\nVerpflegung, 100,00 DM für Theater und andere kulturelle\nVeranstaltungen, 300,00 DM für Urlaubsreisen, 200,00 DM für eine\nPutzfrau und 200,00 DM für Rücklagen für Hausrat, so dass sich der\nUnterhaltsbedarf auf insgesamt 4.500,00 DM errechnet.\n\n18\n\n3.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin verfügt seit der Rechtskraft der Scheidung\nüber folgende Einkünfte:\n\n20\n\nBis zum 11.01.2001 hat sie Arbeitslosengeld i.H.v. 25,19 DM\ntäglich bezogen. Ab dem 12.01.2000 arbeitet sie als Kassiererin 21\nStunden in der Woche. Sie verdiente im Jahr 2000 18.455,64 DM, das\nergibt (geteilt durch 11,64) monatlich etwa 1.585,00 DM. Nach der\nVerdienstbescheinigung für Dezember 2000 betrug ihr Nettoeinkommen\n1.477,93 DM, so dass ab Februar 2000 im Durchschnitt ein\nNettoeinkommen von monatlich 1.500,00 DM zugrunde gelegt werden\nkann. Dieses muss sich die Antragsgegnerin auf den Unterhaltsbedarf\nvoll anrechnen lassen. Der Abzug eines Erwerbstätigenbonus ist auf\ndie Unterhaltsberechnung nach Quoten zugeschnitten; für ihn ist im\nFalle der konkreten Bedarfsermittlung kein Raum.\n\n21\n\nWeiter muss sich die Antragsgegnerin die Mieteinkünfte aus ihrer\nEigentumswohnung anrechnen lassen. Die von ihr bezogene Miete aus\ndieser Wohnung betrug bis September 2000 1.200,00 DM. Davon musste\nbis zum März eine monatliche Rate für das Finanzierungsdarlehen von\n600,00 DM abgezahlt werden. Außerdem kann die Antragsgegnerin die\nHausgeldrechnungen nicht in voller Höhe über die\nNebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Die auf die\nAntragsgegnerin entfallende Belastung mit Nebenkosten schätzt der\nSenat auf 130,00 DM, so dass der Antragsgegnerin Mieteinkünfte von\n470,00 DM verblieben. Im März wurde die letzte Tilgungsrate für das\nFinanzierungsdarlehen i.H.v. 201,31 DM fällig; deshalb stiegen die\nMieteinkünfte auf 868,69 DM an. Ab April 2000 steht der Beklagten\ndie volle Miete abzüglich der Nebenkosten, mithin ein Betrag von\n1.070,00 DM, zur Verfügung. Ab September 2000 hat sich die Miete\nauf 1.260,00 DM erhöht, so dass der ihr verbleibende Betrag auf\n1.130,00 DM ansteigt. Dass sie die Mieteinkünfte im Jahre 2000\nversteuert hat, ist von der Antragsgegnerin nicht dargetan worden.\nOb die Antragsgegnerin die Einkünfte in Zukunft zu versteuern hat,\nist zur Zeit unerheblich, weil nach dem sogenannten In-Prinzip\nSteuern grundsätzlich nur in der Höhe angerechnet werden, in der\nsie im Prüfungszeitraum entrichtet wurden (vgl. Haußleiter in:\nWendl/Staudigl § 1 Rdnr. 460 m.w.N.).\n\n22\n\n4.\n\n23\n\nDaraus ergeben sich folgende Berechnungen:\n\n24\n\nIn dem Zeitraum vom 18. Oktober 1999 bis zum 11. Januar 2000 (86\nTage) schuldete der Antragsteller der Antragsgegnerin Unterhalt in\neiner Gesamthöhe von 12.900,00 DM (4.500 x 86 : 30).\n\n25\n\nIn dieser Zeit bezog die Antragsgegnerin folgende Einkünfte:\n\n26\n\n2.166,34 DM Arbeitslosengeld (25,19 DM x 86)\n\n27\n\n1.347,00 DM Mieteinkünfte (470,00 DM : 30 x 86).\n\n28\n\nSumme 3.513,34 DM.\n\n29\n\nDamit steht der Antragstellerin für diesen Zeitraum ein\nUnterhalt von 9.386,66 DM zu, worauf die vom Antragsgegner\nanerkannten und möglicherweise schon bezahlten Beträge anzurechnen\nsind.\n\n30\n\nAb dem 12. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin ein monatliches\nNettoeinkommen von 1.500,00 DM. Unter Hinzurechnung der\nMieteinkünfte von 470,00 DM stand ihr schon ab dieser Zeit ein\nNettoeinkommen von 1.970,00 DM zur Verfügung. Damit war der\nUnterhaltsbedarf von 4.500,00 DM durch Einkommen und den vom\nAntragsteller anerkannten Unterhaltsbetrag von 2.800,00 DM\nabgedeckt. Dies gilt erst recht für die späteren Zeiträume, in\ndenen sich die Mieteinkünfte in dem angegebenen Umfange erhöht\nhaben.\n\n31\n\nDer Einwand des Antragstellers, er sei zur Zahlung erheblich\nhöherer als der von ihm anerkannten Unterhaltsbeträge nicht fähig,\nbezieht sich nicht auf den Zeitraum bis zum 12. Januar 2000, für\nden die Anschlussberufung in geringem Umfange Erfolg hat.\n\n32\n\nIII.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen\nKosten auf § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der Kosten des\nBerufungsverfahrens auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 8, 713\nZPO.\n\n34\n\nBerufungsstreitwert: 32.400,00 DM ((5.500,00 DM abzüglich\n2.800,00 DM) x 12)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-09/27-uf-136-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-09/27-uf-136-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302045","retrieved":"2026-07-09 03:27:44.947933+00:00"}}