{"status":"available","doknr":"OLD302044","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0509.13U171.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"13 U 171/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten nach Kündigung ihrer\nGeschäftsbeziehung zu diesem auf Rückzahlung eines restlichen\nBetrages von 25.138,89 DM aus einem Eigenkapitalhilfedarlehen vom\n18.3.1997 über 25.000,- DM (Kontonummer ...., Bl. 18 ff. GA) sowie\nauf Rückzahlung eines Teilbetrages von 54.861,11 DM aus einem\nTilgungsdarlehen vom 17.5.1999 über 140.000,- DM (Kontonummer ...,\nBl. 5 GA), insgesamt also auf Zahlung von 80.000,- DM nebst Zinsen\nin Anspruch. Die Parteien streiten hauptsächlich noch um die\nBerechtigung einer vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem\nSchadensersatzanspruch wegen behaupteter Verletzung von\nAufklärungs- und Beratungspflichten bzw. wegen angeblichen\nkollusiven Zusammenwirkens der Klägerin mit dem Zeugen M. D. bei\nGründung und Abwicklung der H. C. GmbH, der sowohl der Beklagte als\nauch der Zeuge D. angehörten. Dem liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\n3\n\nDurch notariellen Vertrag vom 6.11.1996 gründeten der Beklagte,\nder Zeuge D. und drei weitere Gesellschafter, die Herren B., W. und\nSt., die H. C. GmbH, die sich u.a. mit der Entwicklung, Fertigung\nund Wartung von H. (High-Speed-Cutting)-Maschinen und -Anlagen\nsowie entsprechender Beratung befaßte (Bl. 28 ff. GA). Alle fünf\nGesellschafter, die jeweils eine Stammeinlage von 100.000,- DM\nleisteten, waren gleichzeitig Geschäftsführer und als solche jeder\nallein vertretungsberechtigt. Während der Zeuge D. zuvor bereits\neine Einzel-Beratungsfirma namens H. Consulting geführt hatte,\nverfügten die anderen vier Gesellschafter als Techniker über keine\nkaufmännische Erfahrung.\n\n4\n\nDie H. C. GmbH stand in laufender Geschäftsbeziehung zur\nKlägerin. Diese gewährte sowohl dem Beklagten als auch den vier\nanderen Gesellschaftern jeweils ein Existenzgründungsdarlehen über\n25.000,- DM, welches über die deutsche Ausgleichsbank refinanziert\nwurde (Bl. 18 GA).\n\n5\n\nAls sich abzeichnete, dass die Geschäfte der GmbH nicht gut\nliefen, übertrugen die drei Gesellschafter B., W. und St. ihre\nGesellschaftsanteile durch notariellen Vertrag vom 9.6.1998 (Bl. 45\nff. GA) auf den Beklagten und den Zeugen D., so dass diese beiden\nfortan jeweils 50% der GmbH-Anteile hielten. Gleichzeitig\nübernahmen der Beklagte und Herr D. als Gesamtschuldner eine\nselbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der GmbH\ngegenüber der Klägerin in Höhe von 200.000,- DM.\n\n6\n\nNachdem die Klägerin dem Beklagten gemäß Vertrag vom 17.5.1999\ndas bereits erwähnte Tilgungsdarlehen über 140.000,- DM (Bl. 5 GA)\ngewährt hatte, kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten zwischen\nden Parteien wegen der negativen geschäftlichen Entwicklung der\nGmbH und wegen des damit vermeintlich in Zusammenhang stehenden\nVerhaltens der Klägerin. Der Beklagte nahm dies zum Anlass,\nzunächst mit Telefax-Schreiben vom 15.8.1999 (Bl. 79 GA) die\nEinstellung der Zahlungen auf beide Darlehen anzukündigen und mit\nSchreiben vom 12.9.1999 (Bl. 7 GA) sodann die der Klägerin erteilte\nEinziehungsermächtigung zu widerrufen. Daraufhin kündigte die\nKlägerin mit Schreiben vom 20.9.1999 (Bl. 8 GA) die\nGeschäftsbeziehung zum Beklagten fristlos. Zu diesem Zeitpunkt\nwiesen das Eigenkapitalhilfedarlehen einen Sollstand von 25.138,89\nDM und das Tilgungsdarlehen einen Sollstand von 141.215,98 DM\nauf.\n\n7\n\nFür die H. C. GmbH stellte der Zeuge D. am 29.919.99\nKonkursantrag, welcher später mangels Masse abgelehnt wurde. Die\nder Klägerin zur Sicherheit übereigneten Maschinen wurden von\ndieser am 24.9.1999 für netto 450.000,- DM an die I. Deutschland\nGmbH verkauft. Unstreitig war Herr D. bereits seit längerer Zeit\nals Handelsvertreter für die Firma I., Zürich, tätig. Die I.\nDeutschland GmbH mietete auch die ehemals durch die H. C. GmbH\ngenutzten Büro- und Produktionsräume von der G.- und T. Centrum\n(GTC) G. GmbH an. Leiter der GTC GmbH war Herr H., ein Angestellter\nder Klägerin.\n\n8\n\nDie Klägerin hat eine Verletzung von Aufklärungs- und\nBeratungspflichten sowie ein kollusives Zusammenwirken mit dem\nZeugen D. bestritten. Es sei keineswegs so gewesen, dass sie den\nKontakt zwischen den Gesellschaftern hergestellt habe. Diese seien\nvielmehr von sich aus gemeinsam bei ihr vorstellig geworden. Sie\nhabe auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit des\nHerrn D. gehabt. Aus ihrer bereits vorher bestehenden\nGeschäftsbeziehung zu diesem sei ihr nichts Negatives bekannt\ngewesen; vielmehr habe Herr D. bis zur Gründung der H. C. GmbH sein\nEinzelunternehmen erfolgreich geführt. Bei der Vergabe der Kredite\nund dem Verlangen nach Sicherheiten habe sie alle Gesellschafter\ngleich behandelt.\n\n9\n\nEine gerichtliche Inanspruchnahme des Zeugen D. sei bisher nicht\nerforderlich gewesen, da dieser im Unterschied zu den anderen\nGesellschaftern seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen\nsei.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die\nKlägerin 80.000,- DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen\nBasiszinssatz ab Zustellung der Klage (12.2.2000) zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat behauptet, Herr D. habe ursprünglich beabsichtigt,\nalleine eine GmbH zu gründen. Die Klägerin habe eine entsprechende\nDarlehensvergabe jedoch verweigert, weil Herr D. vermögenslos und\nnicht in der Lage gewesen sei, Sicherheiten zu bieten. Um ihm\ndennoch die Gründung einer GmbH zu ermöglichen, habe die Klägerin\nden Kontakt zu den übrigen vier späteren Mitgesellschaftern\nvermittelt. Diese Mitgesellschafter seien als Geldgeber lediglich\ndeshalb angeworben worden, damit sie diejenigen Sicherheiten\nstellten, welche Herr D. nicht habe vorweisen können. Der von der\nKlägerin mitgetragene Plan des Zeugen D. sei gewesen, die übrigen\nGesellschafter nach und nach aus der Gesellschaft herauszudrängen\nund, falls dies nicht gelingen sollte, die GmbH in die Insolvenz zu\ntreiben, damit Herr D. das Firmeninventar günstig zum Konkurswert\nwürde erwerben können. Der Beklagte hat der Klägerin insoweit ein\nkollusives Zusammenwirken mit Herrn D. vorgeworfen. Ein solches\nergebe sich insbesondere auch daraus, dass die Klägerin durch Herrn\nD. über jede geschäftliche Maßnahme genauestens informiert worden\nsei und dass sie diesen im Gegensatz zu allen anderen\nMitgesellschaftern bisher nicht in Anspruch genommen habe.\nZumindest habe die Klägerin dadurch, dass sie dem Beklagten und den\nanderen Gesellschaftern die Vermögenslosigkeit von Herrn D.\nverschwiegen habe, ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten\ngegenüber dem Beklagten verletzt. Dieser hat deshalb mit\nentsprechenden Schadensersatzansprüchen gegenüber der\nKlageforderung die Aufrechnung erklärt.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen\nwird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung\nvon 80.000,- DM nebst Zinsen verurteilt. Dabei hat es zur\nBegründung ausgeführt, der Beklagte habe die tatsächlichen\nVoraussetzungen des zur Aufrechnung gestellten\nSchadensersatzanspruchs, insbesondere ein kollusives Zusammenwirken\nder Klägerin mit Herrn D., nicht ausreichend dargelegt.\n\n16\n\nHiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und\nbegründete Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen\nKlageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte wiederholt sein\nerstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend wie folgt vor:\n\n17\n\nFür ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit dem Zeugen D.\nspreche neben den in erster Instanz bereits erwähnten Umständen\nauch, dass die Klägerin als Leiterin des GTC ein eigenes Interesse\nan der Vermietung der Gewerberäume gehabt habe und sich selbst\ndurch die Sicherheiten, die sie sich habe einräumen lassen,\ninsbesondere die Sicherungsübereignung der Maschinen, vollständig\nabgesichert habe. Die Klägerin habe über die GTC schließlich auch\neinen Fachmann, den Zeugen W., eingeschaltet, der einen Bericht\ngefertigt habe, mit Hilfe dessen der Beklagte habe veranlasst\nwerden sollen, seine GmbH-Anteile an den Zeugen D. zu übertragen.\nAus diesem Bericht, den der Beklagte im Termin vom 07.03.2001\nvorgelegt hat, ergebe sich u.a., dass der Zeuge D. teilweise\nProduktionen der GmbH als Schrott deklariert und dann privat\nveräußert habe; auch Entwicklungsarbeiten seien teilweise nicht\nüber die GmbH, sondern anderweitig realisiert worden. Daneben habe\nder Zeuge D. sich selbst und seiner Ehefrau mit Wissen der Klägerin\nweitere Vorteile verschafft. So habe Herr D. auf Kosten der H. C.\nGmbH ein teures Fahrzeug gefahren, und ein Darlehen der Ehefrau des\nZeugen sei von der GmbH trotz deren Überschuldung in vollem Umfang\nzurückgezahlt worden. In jedem Falle habe die Klägerin den\nBeklagten wegen ihres Wissensvorsprungs aufklären und warnen\nmüssen.\n\n18\n\nDer Beklagte beruft sich außerdem auf ein Zurückbehaltungsrecht,\nsoweit die Klägerin bisher weder Auskunft erteilt noch Belege\nvorgelegt habe, aus denen sich ergebe, in welchem Umfang durch den\nVerkauf der sicherungsübereigneten Maschinen der H. C. GmbH auch\ndie streitgegenständlichen Kreditverbindlichkeiten abgelöst worden\nseien. Solange die Klägerin diese Auskunft nicht erteilt habe, sei\ndavon auszugehen, dass sämtliche Kredite durch den Verkaufserlös\nder Maschinen getilgt worden seien.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\nunter Aufhebung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom\n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\n05. Juli 2000 - 14 0 53/00 - die Klage\nabzuweisen.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\n1.\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n33\n\n2.\n\n34\n\nder Klägerin zu gestatten, Sicherheit\nauch durch Bürg-\n\n35\n\nschaft einer deutschen Großbank,\nöffentlichen Spar-\n\n36\n\nkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu\nleisten.\n\n37\n\nAuch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nbestreitet sowohl, das vom Beklagten beschriebene Geschäftsbewahren\ndes Herrn D. gekannt zu haben, als auch, einen Fachmann\neingeschaltet zu haben, um den Beklagten dazu zu bewegen, seine\nGmbH-Anteile auf Herrn D. zu übertragen. In diesem Zusammenhang\nweist sie insbesondere daraufhin, dass sie weder mit dem G.- und\nT.zentrum GTC personenidentisch sei noch dieses leite; bei dem GTC\nhandele es sich vielmehr um eine selbstständige GmbH.\n\n38\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen\nParteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der\ngewechselten Schriftsätze sowie der eingereichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n40\n\nDie Berufung ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht\nbegründet.\n\n41\n\nZu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von\n80.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Der entsprechende Anspruch\nergibt sich in Höhe von 25.138,89 DM aus dem\nEigenkapitalhilfe-Darlehensvertrag der Parteien vom 18.03.1997 und\nin Höhe von 54.861,11 DM (als Teilbetrag) aus dem\nTilgungsdarlehensvertrag vom 17.05.1999, jeweils in Verbindung mit\n§ 607 Abs. 1 BGB. Die genannten Beträge sind zur Rückzahlung\nfällig, nachdem die Klägerin beide Darlehen mit Schreiben vom\n20.09.1999 wirksam gekündigt hat.\n\n42\n\n1.\n\n43\n\nDie Berechtigung der Klägerin zur Kündigung der beiden Darlehen\nwird vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten.\nSie ist auch unzweifelhaft gegeben, nachdem der Beklagte mit\nSchreiben vom 15.08.1999 erklärt hatte, dass er die Darlehen nicht\nweiter bedienen und seine Zahlungen sofort einstellen werde, und er\nmit Schreiben vom 12.09.1999 die der Klägerin erteilte\nEinziehungsermächtigung widerrufen und um Rückbuchung eines\nDarlehensbetrages gebeten hatte. Die sich aus dem\nRechnungsabschluss der Klägerin per 20.09.1999 ergebende Höhe der\nrestlichen Darlehensforderungen (Bl. 4 GA) ist als solche\nunstreitig.\n\n44\n\n2.\n\n45\n\nEin demgegenüber aufrechenbarer Schadensersatzanspruch steht dem\nBeklagten nicht zu. Mit Recht hat das Landgericht das Vorbringen\ndes Beklagten insoweit als unsubstantiiert angesehen. Auch der in\nder Berufungsinstanz ergänzte Vortrag des Beklagten rechtfertigt\nweder die Annahme eines Verschuldens der Klägerin bei\nVertragsabschluss noch eine positive Vertragsverletzung oder ein\nkollusives Zusammenwirken der Klägerin mit dem Zeugen D. als\nunerlaubte Handlung i.S.v. § 826 BGB.\n\n46\n\na)\n\n47\n\nSoweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihm und den\nZeugen B., W. und St. den vermögenslosen Zeugen D. vorgestellt und\ndie Gründung der H. C. GmbH empfohlen, ist damit eine\nPflichtverletzung der Klägerin nicht, jedenfalls nicht\nsubstantiiert dargetan. Die bloße Tatsache der Zusammenführung der\nGesellschafter kommt als Pflichtwidrigkeit von vorneherein nicht in\nBetracht. Dass die Klägerin Herrn D. den späteren\nMitgesellschaftern mit unzutreffenden Anpreisungen besonders\nempfohlen hätte, behauptet auch der Beklagte nicht. Eine allgemeine\nEmpfehlung wäre aber selbst bei einer Vermögenslosigkeit des Zeugen\nD. nicht pflichtwidrig gewesen, da nach dem unwidersprochen\ngebliebenen Vortrag der Klägerin Herr D. vor Gründung der GmbH\nbereits längere Zeit eine Beratungsfirma namens H. Consulting als\nEinzelunternehmen erfolgreich geführt hatte. Der Beklagte trägt\nselbst vor, dass Herr D. das technische know how in die GmbH mit\neinbrachte. Im übrigen hat die Klägerin näher ausgeführt, dass alle\nfünf Gesellschafter von ihr zum einen ein Eigenkapitalhilfedarlehen\nüber jeweils 25.000,-- DM und zum anderen jeweils gleich hohe\nDarlehen bei einer Eigenbeteiligung von je 15.000,-- DM erhalten\nhatten. Danach hat auch der Zeuge D. zumindest 15.000,-- DM\nEigenkapital aufgebracht. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert\nentgegengetreten. Ein Schadensersatzanspruch wegen positiv falscher\nAngaben der Klägerin scheidet deshalb aus.\n\n48\n\nb)\n\n49\n\nAuch für eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die\nKlägerin gibt der Vortrag des Beklagten nicht genügend her.\n\n50\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht\neine Bank in der Regel ihre Kunden nicht vor gefährlichen\nKreditgeschäften zu warnen oder über die Vermögensverhältnisse des\nGeschäftspartners aufzuklären. Eine Aufklärungs- und Warnpflicht\nder Bank ist ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn im Einzelfall ein\nbesonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers\nbesteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.\nEin solcher Ausnahmefall kann etwa vorliegen, wenn die Bank in\nBezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens\ngegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat,\nwenn ihr z.B. die drohende Zahlungsunfähigkeit des\nGeschäftspartners bekannt ist, oder wenn sie sich im Zusammenhang\nmit den Kreditgewährungen - z.B. einerseits an den Bauträger und\nandererseits an die einzelnen Erwerber - in einen schwerwiegenden\nInteressenkonflikt verwickelt hat (BGH, NJW 91, 693; ZIP 99, 574;\nVortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken, 6. Aufl.,\nRnr. 89, 91, 95 f; Nobbe, Bankrecht, Rnr. 459 ff). Für\nExistenzgründungsdarlehen kann nach Auffassung des Senats nichts\nanderes gelten (so auch Vortmann a.a.O., Rnr. 172; a.A. Bultmann,\nBuW 95, 760). Es handelt sich dabei grundsätzlich um normale\nDarlehen, die zu einem bestimmten Verwendungszweck gewährt werden.\nKeinesfalls haben die Banken allein schon deshalb, weil ein\nDarlehen zum Zwecke der Existenzgründung gewährt wird, die Pflicht,\ndas wirtschaftliche Risiko der Existenzgründung zu prüfen und den\nDarlehensnehmer darauf hinzuweisen. Etwas anderes ergibt sich hier\nauch nicht daraus, dass die Refinanzierung des\nEigenkapitalhilfedarlehens über die Deutsche Ausgleichsbank an\nbestimmte Voraussetzungen gebunden war (s. Ziffer 3 der\nFörderrichtlinie der Deutschen Ausgleichsbank, Bl. 26 GA) und die\nKlägerin nach Ziffer 4.2 und 5.1 des Darlehensvertrages vom\n18.03.1997 berechtigt war, die Einhaltung dieser Richtlinie zu\nkontrollieren. Aus den genannten Bestimmungen ergeben sich insoweit\nRechte, aber keine Aufklärungs- und Beratungspflichten der Klägerin\nals Hausbank. Solche können auch nicht schon deshalb angenommen\nwerden, weil die Klägerin unstreitig im G.er G.- und T.zentrum GTC\nmit der Gewährung von Existenzgründungsdarlehen geworben hatte.\nDamit bot sie lediglich die Darlehensgewährung als solche bei\nVorliegen bestimmter Bedingungen an. Eine allgemeine\nBeratungspflicht ergab sich daraus nicht.\n\n51\n\nBesondere Umstände, die im vorliegenden Fall für die Klägerin\nausnahmsweise eine Aufklärungspflicht begründet hätten, sind vom\nBeklagten nicht substantiiert vorgetragen.\n\n52\n\nc)\n\n53\n\nDies gilt zunächst für den Zeitpunkt der Gründung der H. C. GmbH\nund der Gewährung des Existenzgründungsdarlehens im März 1997.\n\n54\n\nEin besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Beklagten,\nwelches nach Treu und Glauben einen Hinweis der Klägerin geboten\nhätte, hat der Beklagte nicht dargetan. Insbesondere ist nicht\nschlüssig vorgetragen, dass die Klägerin in Bezug auf spezielle\nRisiken des zu finanzierenden Vorhabens einen konkreten\nWissensvorsprung gehabt oder sich in einem schwerwiegenden\nInteressenkonflikt befunden hätte, der nach Treu und Glauben einen\nHinweis an den Beklagten erforderlich gemacht hätte. Die Klägerin\ndurfte vielmehr davon ausgehen, dass die Gesellschafter sich über\nihre jeweiligen Vermögensverhältnisse, ihre Berufe und fachlichen\nKompetenzen gegenseitig informiert hatten. Der Beklagte behauptet\nauch nicht etwa, dass der Zeuge D. ihm oder den anderen\nGesellschaftern gegenüber hinsichtlich seiner Vermögenssituation\netwas anderes erklärt hätte als gegenüber der Klägerin und dass\ndiese das hätte erkennen können. Soweit der Beklagte behauptet, die\nKlägerin habe von Anfang an gewusst, dass Herr D. die H. C. GmbH\nnur deshalb mit den anderen vier Gesellschaftern habe gründen\nwollen, um sich deren Vermögen nach und nach anzueignen, lassen die\nvom Beklagten dazu vorgetragenen Indizien einen entsprechenden\nRückschluss nicht zu, wie nachfolgend unter lit. e) noch\nauszuführen sein wird.\n\n55\n\nEinen schwerwiegenden Interessenkonflikt der Klägerin hat der\nBeklagte ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Ob und\ninwieweit die Klägerin am G.er G.- und T.zentrum GTC, welches der\nH. C. GmbH die Geschäftsräume vermietet hatte, beteiligt war und\nmöglicherweise auf die Geschäfte der GTC GmbH Einfluss nehmen\nkonnte, wird vom Beklagten auch mit der Berufung nicht ausreichend\ndargetan. Unstreitig war bzw. ist die GTC eine GmbH und damit eine\ngegenüber der Klägerin selbstständige Rechtspersönlichkeit.\nAngesichts dessen reichen die Angaben des Beklagten, die Klägerin\nhabe das GTC \"selbst geleitet\", \"das alleinige Bestimmungsrecht im\nGTC (gehabt)\" und der Zeuge W. habe \"im Auftrag des Aufsichtsrates\ndes GTC (also im Ergebnis der Klägerin) einen Bericht\ngefertigt.....\", zur Darlegung einer schwerwiegenden\nInteressenkollision nicht aus. Zwar war seinerzeit ein Angestellter\nder Klägerin, der Zeuge H., Geschäftsführer der GTC GmbH. Daraus\nallein ergibt sich aber nicht zwingend, dass die Klägerin\nmaßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte des GTC hätte nehmen können\nund sie sich deshalb bei Vergabe des Existenzgründungsdarlehens an\nden Beklagten in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden\nhätte.\n\n56\n\nd)\n\n57\n\nDass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei\nÜbernahme der Bürgschaft über 200.000,-- DM im Zusammenhang mit dem\nAbtretungsvertrag vom 09.06.1998 oder bei Abschluss des\nTilgungsdarlehensvertrages über 140.000,-- DM am 17.05.1999,\nweitergehende Kenntnisse gehabt hätte, die eine Aufklärungspflicht\ngegenüber dem Beklagten hätten begründen können, ist ebenfalls\nnicht substantiiert dargelegt. Soweit der Beklagte in der\nBerufungsbegründung darauf verweist, in dem von der GTC GmbH in\nAuftrag gegebenen Bericht des Zeugen W. sei festgestellt worden,\ndass der Zeuge D. in die eigene Tasche gewirtschaftet habe, indem\ner teilweise produzierte Ware als Schrott deklariert und auf eigene\nRechnung verkauft habe, datiert dieser Bericht, den der Beklagte in\nder mündlichen Verhandlung vom 07.03.2001 vorgelegt hat, vom\n20.07.1999, also aus einer Zeit nach Abschluss der vorgenannten\nVerträge. Aufgrund dessen kann die Klägerin bei Abschluss der\nVerträge keine Kenntnis von den im Bericht erwähnten Vorgängen\ngehabt haben. Dass sie hiervon aufgrund anderer Umstände bereits\nvorher Kenntnis erlangt hätte, ist weder dargetan noch sonst\nersichtlich. Auch der Beklagte stellt mit Schriftsatz vom\n01.03.2001 die Dinge selbst so dar, dass erst der Zeuge W. die\nbehaupteten \"Unregelmäßigkeiten\" aufgedeckt habe.\n\n58\n\ne)\n\n59\n\nUnschlüssig ist schließlich auch der Vortrag des Beklagten, die\nKlägerin habe bereits ab Gründung der H. C. GmbH kollusiv mit dem\nZeugen D. zum Nachteil der übrigen vier Gesellschafter\nzusammengearbeitet, indem sie Herrn D. bei der Gründung der GmbH\nund auch später bei der Durchführung seines Plans geholfen habe,\ndie Mitgesellschafter zur Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile\nauf Herrn D. ohne Gegenleistung zu veranlassen und bei\nNichterreichen dieses Ziels die GmbH in Konkurs fallen zu lassen,\ndamit sich Herr D. dann auf diese Art und Weise sämtliche\nVermögenswerte, insbesondere auch die Maschinen, kostengünstig habe\naneignen können. Der Beklagte behauptet damit eine entsprechende\nKenntnis der Klägerin. Er behauptet aber nicht, dass er hiervon\ndurch die Klägerin selbst bzw. durch einen ihrer Mitarbeiter, durch\nden Zeugen D. oder einen seiner Mitgesellschafter erfahren habe.\nVielmehr handelt es sich nach dem insoweit eindeutigen Vorbringen\ndes Beklagten um einen entsprechenden Rückschluss aufgrund\nverschiedener, von ihm behaupteter Umstände. Eine Vernehmung der\nvom Beklagten für eine angebliche Kenntnis der Klägerin benannten\nZeugen kam deshalb nicht in Betracht. Vielmehr war zu prüfen, ob\ndie vom Beklagten angeführten Indizien - ihre Richtigkeit\nunterstellt - den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis der\nKlägerin zulassen. Nach Auffassung des Senats ist dies zu\nverneinen.\n\n60\n\nAuch wenn die Klägerin zunächst die Gründung der GmbH durch\nHerrn D. allein für nicht förderungswürdig gehalten und die\nGewährung eines Existenzgründungsdarlehens an diesen allein\nabgelehnt haben sollte, und selbst wenn die Klägerin sodann den\nKontakt zwischen Herrn D. und den übrigen Gesellschaftern initiiert\nund hergestellt haben sollte, lässt sich daraus allein für das\nbehauptete kollusive Zusammenwirken nichts herleiten. Schließlich\nhatte die Klägerin, wie der Beklagte selbst vorträgt, im G.er G.-\nund T.zentrum gerade auch mit der Gewährung von\nExistenzgründungsdarlehen geworben. Im übrigen hat der Beklagte\nauch keine näheren Einzelheiten dazu vorgetragen, wie es aus seiner\nSicht zum Kontakt der fünf Gesellschafter gekommen ist.\n\n61\n\nZu der vom Beklagten in den Vordergrund gestellten angeblichen\nVermögenslosigkeit des Zeugen D. kann insbesondere auf die\nAusführungen unter 2. a) und c) verwiesen werden. Insoweit hat der\nBeklagte den Vortrag der Klägerin unwidersprochen gelassen, wonach\nalle fünf Gesellschafter die gleichen finanziellen Startbedingungen\nerhalten und die gleichen Sicherheiten, nämlich\nRisiko-Lebensversicherungen, gestellt haben.\n\n62\n\nUnverständlich ist der Vortrag des Beklagten zu einer\nangeblichen vollständigen Absicherung der Klägerin. Dass diese im\nRahmen der Kreditgewährung an die H. C. GmbH nicht nur die\npersönlichen Bürgschaften der Gesellschafter verlangte, sondern\nsich auch die vorhandenen Maschinen sicherungsübereignen ließ,\nentspricht einem im Bankgewerbe üblichen Geschäftsgebahren und\nlässt keinerlei Rückschlüsse auf eine Bösgläubigkeit der Klägerin\nzu.\n\n63\n\nSoweit die Klägerin im Laufe der Geschäftsbeziehung ganz\nüberwiegend mit dem Zeugen D. verhandelt hat, wie sie nicht in\nAbrede stellt, rechtfertigt dies ebenfalls nicht den vom Beklagten\ngezogenen Schluss; denn auch wenn nach dem Gesellschaftsvertrag\nzunächst alle fünf Mitgesellschafter auch Geschäftsführer waren, so\nwar doch unstreitig Herr D. derjenige, der über das größte\ntechnische und kaufmännische know how verfügte, der in der Branche\nbereits ein Einzelunternehmen führte, von dem auch die Initiative\nfür die Gründung der GmbH ausgegangen war und der zudem spätestens\nim Jahre 1999 zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestimmt\nworden war.\n\n64\n\nUnergiebig ist des weiteren der Umstand, dass die Klägerin nach\ndem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im Mai 1999\nden Dispositionskredit der GmbH noch auf 100.000,-- DM begrenzt\nhatte, diesen aber in der Folgezeit gleichwohl auf 125.000,-- DM\nhatte anwachsen lassen.\n\n65\n\nSeine ursprüngliche Behauptung, die Klägerin habe die ihr\nsicherungsübereigneten Maschinen nicht verwertet, sondern sie Herrn\nD. überlassen, hat der Beklagte nicht mehr aufrecht erhalten.\nVielmehr ist jetzt unstreitig, dass die Klägerin die Maschinen an\ndie I. Deutschland GmbH zum Preis von netto 450.000,-- DM verkauft\nhat. Dass der Zeuge D. an dieser Firma beteiligt gewesen wäre,\nbehauptet auch der Beklagte nicht; vielmehr trägt er lediglich vor,\nder Zeuge sei Handelsvertreter für die Fa. I., Zürich, gewesen.\nSoweit die I. Deutschland GmbH auch die seinerzeit von der H. C.\nGmbH angemieteten Räume übernommen hat, lässt sich daraus ebenfalls\nnichts herleiten, da Vermieterin der Räume nicht die Klägerin,\nsondern die GTC-GmbH war.\n\n66\n\nDie vom Beklagten in der Berufungsbegründung weiter aufgestellte\nBehauptung, die Klägerin habe über das G.- und T.zentrum den Zeugen\nW. als Fachmann eingeschaltet, um den Beklagten dazu zu bewegen,\nseine GmbH-Anteile an den Zeugen D. zu übertragen, ist schon in\nsich schwer nachvollziehbar und durch den am 07.03.2001 vorgelegten\nBericht des Zeugen W. vom 20.07.1999 widerlegt. Aus diesem ergibt\nsich nämlich, dass der Zeuge W. Sanierungsmöglichkeiten bezüglich\nder H. C. GmbH ausloten sollte, dass er dabei tatsächlich ein\nerhebliches Missmanagement aller Gesellschafter und insbesondere\nauch des Zeugen D. festgestellt hat, dass er aber keineswegs dem\nBeklagten eine praktisch unentgeltliche Übertragung seines\nGesellschaftsanteils an Herrn D. empfohlen hat. Entgegen der\nBehauptung des Beklagten ergibt sich aus diesem Bericht auch\nkeineswegs, dass die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt\nvon einem Fehlverhalten des Zeugen D. gewusst und mit der\nEinschaltung des Zeugen W. unlautere Absichten gegenüber dem\nBeklagten verfolgt hätte. In seinem Begleitschreiben vom 20.07.1999\n(Bl. 185 GA) erklärt der Zeuge W. vielmehr, dass man bei einer\nfrüheren und genaueren Beobachtung der H. C. GmbH den vier\nMitgesellschaftern des Herrn D. einen \"Schuldenberg\" hätte ersparen\nkönnen; gleichzeitig hebt er die aktive Unterstützung der Klägerin\nbei den Sanierungsbemühungen positiv hervor. Auch daraus lässt sich\nsomit die behauptete Kenntnis der Klägerin nicht herleiten.\n\n67\n\nSoweit der Beklagte schließlich als Indiz anführt, dass die\nKlägerin lediglich ihn und die drei Mitgesellschafter B., W. und\nSt., nicht aber den Zeugen D. in Anspruch nehme, ist auch dieser\nVortrag unsubstantiiert, nämlich ersichtlich \"ins Blaue hinein\"\naufgestellt. Die Klägerin hat diese Behauptung bestritten und\nvorgetragen, sie nehme sehr wohl auch Herrn D. aus der Bürgschaft\nüber 200.000,-- DM in Anspruch; dieser habe im Gegensatz zu den\nanderen Gesellschaftern freiwillig bereits erhebliche Zahlungen\nerbracht. Dem ist der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht\nsubstantiiert entgegengetreten. Aus seiner Formulierung, der Zeuge\nD. habe \"mit Sicherheit keine Rückzahlung an die Klägerin auf\ndiejenigen Kreditverbindlichkeiten und Bürgschaften\nvorgenommen....\", sowie aus dem Gesamtzusammenhang des\nBeklagtenvorbringens ergibt sich vielmehr, dass es sich auch\ninsoweit lediglich um eine Annahme des Beklagten handelt, für die\ner keine konkreten Anhaltspunkte hat. Eine Vernehmung der vom\nBeklagten hierzu benannten Zeugen würde deshalb zu einer\nunzulässigen Ausforschung führen. Im übrigen ließe sich, selbst\nwenn der Zeuge D. bisher keine wesentlichen Zahlungen erbracht\nhätte, aus der fehlenden gerichtlichen Inanspruchnahme des Zeugen\nauch nicht zuverlässig auf ein kollusives Zusammenwirken der\nKlägerin mit dem Zeugen D. schließen, da eine derzeitige\nNichtinanspruchnahme des Zeugen verschiedene Gründe haben kann.\n\n68\n\nAlle Indizien zusammengenommen, soweit der Beklagte für diese im\neinzelnen überhaupt genügend vorgetragen hat, sind ebenfalls nicht\ngeeignet, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, dass die\nKlägerin entweder von Anfang an oder spätestens bis zum Abschluss\ndes Darlehensvertrages vom 17.05.1999 von einer\nBenachteiligungsabsicht des Zeugen D. zulasten seiner\nMitgesellschafter wusste und in dieser Kenntnis die\nstreitgegenständlichen Darlehen oder jedenfalls das zweite Darlehen\nbewilligte. Abgesehen von der unzureichenden Beweiskraft der\nangeführten Indiztatsachen spricht dagegen auch schon die\nInteressenlage bei der Klägerin. Entgegen der Auffassung des\nBeklagten war das Risiko der Klägerin keineswegs vollständig\nabgedeckt, wie schon der vorliegende Prozess zeigt. Es erscheint\nferner lebensfremd, der Klägerin zu unterstellen, dass sie von\nAnfang an oder auch später bereit gewesen wäre, tatenlos\nhinzunehmen, wie der Zeuge D., um sich selbst auf Kosten seiner\nMitgesellschafter zu bereichern, die H. C. GmbH in den Konkurs\ntrieb und damit die Sicherheiten der Klägerin entwertete. Im\nübrigen hat der Beklagte selbst noch im Juni 1998 die Lage der GmbH\noffenbar als durchaus hoffnungsvoll angesehen; denn ansonsten hätte\ner sich wohl kaum - neben dem Zeugen D. - die Gesellschaftsanteile\nder drei übrigen Mitgesellschafter zur Hälfte abtreten lassen und\nneben dem Zeugen D. eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten\nder Klägerin i.H.v. 200.000,-- DM übernommen.\n\n69\n\n3.\n\n70\n\nDer Beklagte kann sich gegenüber dem\nDarlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht auf ein\nZurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB im Hinblick auf einen\nAuskunftsanspruch bezüglich der Verrechnung des von der Klägerin\nvereinnahmten Erlöses aus dem Verkauf der ihr\nsicherungsübereigneten Maschinen berufen. Ein solcher\nAuskunftsanspruch steht dem Beklagten nicht zu; denn es ergibt sich\nweder aus den Vertragsurkunden vom 18.03.1997 und 17.05.1999 noch\nhat der Beklagte vorgetragen, dass die Maschinen der H. C. GmbH\ngerade auch zur Absicherung der streitgegenständlichen Kredite an\ndie Klägerin sicherungsübereignet worden waren. Näher liegt\nvielmehr, dass dies zur Absicherung der der GmbH selbst gewährten\nKredite geschehen ist. Dann aber hat der Beklagte weder einen\nAnspruch auf Verrechnung des Verkaufserlöses auf seine eigenen\nDarlehensschulden noch einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch.\n\n71\n\n4.\n\n72\n\nNach allem war die Berufung zurückzuweisen.\n\n73\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n74\n\nStreitwert: 80.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-09/13-u-171-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-09/13-u-171-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302044","retrieved":"2026-07-09 03:27:44.858423+00:00"}}