{"status":"available","doknr":"OLD302069","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0504.6U201.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-04","aktenzeichen":"6 U 201/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist auf\nder Basis von § 1 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen die\nBerufsvertretung der Zahnärzte im Bereich Nordrhein, zu dem das\nGebiet der Stadt K. gehört. Der Beklagte ist als in K.\npraktizierender Zahnarzt eines ihrer Pflichtmitglieder.\n\n3\n\nDie Klägerin beanstandet mit Blick auf §§ 20, 20 a ihrer am\n4.12.1999 geänderten Berufsordnung (BO) die Präsentation des\nBeklagten im Internet. Gem. § 20 Abs.1 BO ist dem Zahnarzt \"jede\nWerbung und Anpreisung untersagt\". Der am 4.12.1999 neu eingefügte\n§ 20 a BO gestattet den Zahnärzten zwar, öffentlich abrufbare\nPraxisinformationen in Computer-Kommunikationsnetze einzustellen,\nverlangt aber, dass dabei Gestaltung und Inhalte das zahnärztliche\nBerufsbild nicht schädigen dürfen. Werbende Herausstellungen und\nanpreisende Darstellungen sind ausdrücklich als unzulässig\nuntersagt. Wegen des Wortlautes der Berufsordnung in ihrer um jenen\n§ 20 a erweiterten Fassung wird auf die Ablichtung Bl.21 ff sowie\nBl.100 verwiesen. Zur Konkretisierung dieser Bestimmung hat die\nKlägerin eine Richtlinie erlassen, in der erlaubte Angaben wie die\nPraxisanschrift, akademische Grade, Lagepläne und ähnliches\naufgeführt sind. Wegen der Einzelheiten der Richtlinie wird auf\nderen als Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.6.2000\nvorgelegte Ablichtung (Bl.100) Bezug genommen.\n\n4\n\nDie aktuelle, im Original farbig gestaltete Internetpräsentation\ndes Beklagten stellte sich zumindest bis zu der sogleich\ndarzustellenden Unterlassungserklärung des Beklagten im\nschwarz/weiß Ausdruck wie folgt dar:\n\n5\n\nKANZLEI:\n\n6\n\nBITTE ABLICHTUNGEN VON BLATT 77 - 99 (=\n23 Seiten) FERTIGEN, ALS SEITEN 4-27 BEZEICHNEN UND IN DEN\nAUSFERTIGUNGEN ANSTELLE DIESER SEITE HIER EINFÜGEN.\n\n7\n\nZu Beginn des Verfahrens war die homepage - wie aus Bl.2 ff\nersichtlich ist - in Teilen noch abweichend gestaltet. Nachdem der\nBeklagte die vorstehende Fassung in das Netz gestellt hatte, hat\ndie Klägerin die Klage entsprechend geändert. Streitgegenstand war\nseitdem die vorstehend als 23-seitiger Ausdruck wiedergegebene\nFassung der Internet-Präsentation des Beklagten allerdings ohne die\nbeiden letzten Seiten \"Anfahrtsweg\" (oben Seiten 26 und 27), die\ndie Klägerin akzeptiert hat.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2000 hat der Beklagte\nsodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die die\nDarstellung seines Lebenslaufes (oben S.5 f), die Darstellung der\nVeneers innerhalb der Praxisschwerpunkte (oben S.8 f), den Hinweis\nauf die Zertifizierung (oben S.17-22) sowie die Darstellung der\nPraxisphilosophie (oben S.15 f) zum Gegenstand hat. Wegen des\nWortlautes der Erklärung wird auf die Niederschrift der Sitzung vom\n24.8.00 (Bl.116 ff) Bezug genommen. Im Umfang der\nUnterlassungserklärung haben die Parteien den Rechtsstreit\nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass - von der\nerwähnten Beschreibung des Anfahrtsweges und den weiteren auf den\nobigen Seiten 25 und 26 dieses Urteils wiedergegebenen Angaben\nabgesehen - sämtliche nicht von der Unterlassungserklärung\nerfassten Aussagen auch unter Berücksichtigung der neueren\nRechtsprechung zum Berufsrecht der Ärzte und Zahnärzte eine\nunzulässige Werbung darstellen.\n\n10\n\nSie hat b e a n t r a g t,\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, es bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6\nMonaten zu unterlassen,\n\n12\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken im Internet wie auf den vorstehenden\nInternetausdrucken wiedergegeben sein Portrait, das Stadtpanorama\nvon K. und die \"DGÄZ-Mitgliedsurkunde 2000\" abzubilden sowie die\nInternetseiten \"das Team\", \"Schwerpunkte\", sowie \"Zahnpflege zu\nHause\" zu unterhalten.\n\n13\n\nDer Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat die Auffassung vertreten, die noch im Streit befindlichen\nAussagen stellten sich als berufskonforme sachliche und damit\nzulässige Angaben dar.\n\n16\n\nDas L a n d g e r i c h t hat der Klage teilweise stattgegeben\nund sie im übrigen abgewiesen. Von einer Darstellung der\nEntscheidungsgründe, durch die die einzelnen Aussagen daran\ngemessen worden sind, ob sie eine sachliche berufsbezogene\nInformation darstellen, wird abgesehen und diesbezüglich auf das\nangefochtene Urteil verwiesen.\n\n17\n\nGegen diese Entscheidung haben beide Parteien - selbständig - B\ne r u f u n g eingelegt. Im Berufungsrechtszug sind sämtliche\nerstinstanzlich zuletzt noch streitgegenständlichen Angaben weiter\nim Streit.\n\n18\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, dass aus Rechtsgründen,\nauf die sogleich einzugehen ist, auch diejenigen Bestandteile der\nhomepage zu untersagen sind, deretwegen die Klage abgewiesen worden\nist. Im übrigen verteidigt sie das angegriffene Urteil.\n\n19\n\nSie b e a n t r a g t sinngemäß,\n\n20\n\nunter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den\nBeklagten zusätzlich zu verurteilen, es bei Meidung eines vom\nGericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6\nMonaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken im Internet wie auf den Seiten 4-7 und 23 f\ndieses Urteils wiedergegeben\n\n21\n\ndas Stadtpanorama von K. (S.4);\n\nsein Portrait nebst Erläuterungen zur Person (S.5 f);\n\ndie Mitarbeiter der Praxis (S.7) und\n\nRatschläge zur \"Zahnpflege zu Hause\" nebst zugehörigen\nAbbildungen (S.23 f)\n\n22\n\ndarzustellen;\n\n23\n\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n24\n\nDer Beklagte b e a n t r a g t sinngemäß,\n\n25\n\ndas am 12.10.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31\nO 157/00 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt\nabzuweisen;\n\n26\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n27\n\nSoweit die Klage abgewiesen worden ist, verteidigt der Beklagte\nebenfalls das angefochten Urteil. Im übrigen vertritt er die\nsogleich näher zu erörternde Auffassung, die Klage sei darüber\nhinaus insgesamt unbegründet.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nBeide Berufungen sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen\nErfolg. Die dem Beklagten durch das Landgericht untersagten\nAussagen verstoßen gegen das in § 20 bzw. § 20 a BO postulierte\nWerbeverbot. Demgegenüber lässt sich ein weitergehender Anspruch\nder Klägerin gegen den Beklagten aus diesen Bestimmungen nicht\nherleiten.\n\n31\n\nDurch das Werbeverbot wird die in Art.12 Abs.1 S.2 GG\ngewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Beklagten berührt. Die\nBestimmung ist deswegen - ähnlich wie die für Angehörige anderer\nHeil- und sonstigen freien Berufe bestehenden Werbeverbote -\nverfassungskonform auszulegen. Dies führt nach inzwischen\ngefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einem gegenüber\ndem Wortlaut der Bestimmungen stark eingeschränkten Verbotsbereich.\nSo hat der BGH jüngst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des\nBVerfG entschieden, dass wie den Ärzten auch Zahnärzten nur die\nberufswidrige Werbung untersagt sei, während für eine\ninteressengerechte und sachangemessene Information, die keinen\nIrrtum errege, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum\nbleiben müsse (BGH WRP 01,28,30, - \"Denthalästhetika\"). In\nFortführung seiner Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht\nin seinem Beschluss vom 4.7.2000 im Verfahren 1 BvR 547/99\n(teilweise abgedruckt in MDR 00,1262f; der vollständige Text\nbefindet sich als Bl.110 ff in der Akte) entschieden, dass\nberufswidrig neben irreführenden Aussagen auch solche seien, die\ngeeignet erschienen, das Schutzgut der Volksgesundheit zu\nbeeinträchtigen (RZ 11 des Beschlusses).\n\n32\n\nAusgehend von diesen Grundlagen hat das Landgericht zutreffend\nentschieden und die Grenze zwischen erlaubter und verbotener\nDarstellung im Internet unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf\nBerufsausübungsfreiheit des Beklagten einerseits und der\nberechtigten Belange des Werbeverbotes andererseits richtig\ngezogen.\n\n33\n\nZu Unrecht meint demgegenüber die Klägerin, der\nUnterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V.m. §§ 20, 20 a BO erfasse\nauch den von dem Landgericht abgewiesenen Teil der Klage.\n\n34\n\nDas gilt zunächst ohne weiteres für die Teile der\nInternet-Präsentation, in denen das Stadtpanorama von K., das\nPortrait des Beklagten nebst Erläuterungen zu seiner Person und die\nMitarbeiter der Praxis dargestellt sind (S.4-7 dieses Urteils). Die\nAngaben sind ersichtlich - was die Klägerin auch nicht behauptet -\nnicht irreführend. Indes sind sie auch nicht geeignet, das\nSchutzgut der Volksgesundheit zu beeinträchtigen. Dies ist\nebenfalls offenkundig und bedarf deswegen keiner Begründung. Es mag\nsein, dass die Darstellung des Stadtpanoramas von K. keinen Bezug\nzu den Beruf des Beklagten hat und von dem Bild des Beklagten sowie\nden Angaben zu seiner beruflichen Laufbahn ebenso wie von der\nAbbildung seiner Praxismitarbeiter eine gewisse Werbewirkung\nausgeht. Diese von der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung\nangeführten Gesichtspunkte können indes im Lichte der vorzitierten\nEntscheidung des BVerfG offen bleiben, weil sie danach aus den\ndargestellten Gründen die Berufswidrigkeit nicht begründen\nkönnen.\n\n35\n\nNichts anderes gilt für die außerdem noch von der Klägerin\nbeanstandeten Hinweise zur Zahnpflege zu Hause (Seite 26 f dieses\nUrteils). Auch insoweit scheidet eine Irreführung aus. Es ist indes\nauch nicht das Schutzgut der Volksgesundheit gefährdet. Die\nKlägerin trägt nicht vor, dass die Pflegehinweise etwa unzulänglich\nund bei dauernder Befolgung schädlich seien. Dies ist auch nicht\nersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich ist, dass Patienten durch die\nBefolgung der Hinweise etwa davon abgehalten werden könnten,\nregelmäßig bzw. rechtzeitig ihren Zahnarzt aufzusuchen. Der Text\nbefasst sich ausschließlich mit der richtigen Pflege der Zähne, von\nder jeder Interessent weiß, dass sie mehrfach am Tag erforderlich\nist. Anhaltspunkte dafür, dass Patienten einerseits die Hinweise\nsorgfältig beachten und sich dadurch besonders gesundheitsbewusst\nzeigen, andererseits aber gerade wegen der Hinweise ihren Zahnarzt\nbei Bedarf nicht rechtzeitig aufsuchen könnten, bestehen nicht.\nSoweit danach der von der Klägerin allein beanstandete Werbewert\nder Hinweise verbleibt, ist dieser aus den genannten Gründen\nhinzunehmen.\n\n36\n\nDer Senat lässt die Frage offen, ob über die Berufung der\nKlägerin ebenso zu entscheiden wäre, wenn es sich nicht um die\nDarstellung im Internet, die der Interessent gezielt aufsucht,\nsondern etwa in einer Druckschrift, einem Faltblatt oder - soweit\ndies in Frage kommt - auf dem Praxisschild des Beklagten handeln\nwürde. Der BGH hat diesbezüglich in der Entscheidung\n\"Dentalästhetika\" (a.a.O., S.30) zum Ausdruck gebracht, dass\nbezüglich einer Werbeanzeige in einer Publikumszeitschrift ein\nstrengerer Verbotsmaßstab bestehe. Das kann jedoch auf sich\nberuhen, weil im vorliegenden Verfahren allein die Präsentation des\nBeklagten im Internet zu beurteilen ist.\n\n37\n\nIst danach die Berufung der Klägerin unbegründet, so gilt\ndasselbe für die Berufung des Beklagten. Die Darstellung sowohl der\nsog. Praxisschwerpunkte (oben S.8 f), als auch der Mitgliedsurkunde\nder DGÄZ (oben S.14) verstößt gegen das Berufsverbot aus §§ 20,20 a\nBO und ist dem Beklagten daher gem. § 1 UWG zu untersagen.\n\n38\n\nWas zunächst die Praxisschwerpunkte angeht, so ist deren\nDarstellung deswegen berufswidrig, weil sie zum einen irreführende\nElemente aufweist und zum anderen eine werbliche Anpreisung der von\ndem Beklagten angebotenen Leistungen enthält, die auch unter\nBerücksichtigung seines verfassungsmäßigen Rechtes auf Ausübung\nseines Berufes mit dem Berufsbild des Zahnarztes nicht vereinbar\nsind.\n\n39\n\nDer Beklagte führt in der Aussage zumindest vier teils\numfangreiche Bereiche, nämlich die Prophylaxe, die Implantologie\nsowie unter \"ästhetische Zahnheilkunde\" den Einsatz von Veneers und\ndie zahnfarbene Versorgung im Seitenzahnbereich als\nPraxisschwerpunkte auf. In dieser Aufzählung sind insbesondere\nunter der Überschrift \"Prophylaxe\" Tätigkeitsfelder aufgeführt, die\nkeinen Praxisschwerpunkt darstellen können, sondern zum Standart\neiner Zahnarztpraxis gehören. So muss jeder Zahnarzt bei Bedarf die\nZähne seiner Patienten \"professionell\", also mit den Möglichkeiten\nseines Berufes, reinigen, seine Patienten zur richtigen Zahnpflege\nanleiten und die geeigneten Hilfsmittel hierfür demonstrieren und\nbereitstellen. Die Aufführung dieser Tätigkeiten als\n\"Praxisschwerpunkt\" enthält irreführende Elemente, weil auf diese\nWeise suggeriert wird, der Beklagte verfüge insoweit über\nbesondere, ihn gegenüber anderen Zahnärzten qualifizierende\nFähigkeiten. Unter diesem Aspekt ist auch die Anzahl von\nsogenannten Praxisschwerpunkten nicht hinzunehmen, weil Schwerpunkt\neiner Zahnarztpraxis nur ein relativ kleiner Bereich des Spektrums\nzahnärztlicher Tätigkeit sein und der Zahnarzt nicht umgekehrt\nweite Bereiche zahnärztlicher Tätigkeit zu seinen\n\"Praxisschwerpunkten\" erklären und auf diese Weise dort eine\nbesondere Qualifikation für sich in Anspruch nehmen kann.\n\n40\n\nIm übrigen preist der Beklagte mit den Aussagen die von ihm\nverwendeten Behandlungsmethoden an und stellt im einzelnen dar,\nworin deren Vorteile zu anderen Behandlungsmethoden liegen sollen.\nEr betreibt damit eine nicht hinzunehmende Werbung. Das\nInformationsrecht des Beklagten als Zahnarzt findet auch nach der\njüngsten Rechtsprechung des BVerfG seine Grenze in den Belangen des\nGemeinwohls (a.a.O., MDR 01,1263,1262). Mit diesen ist es indes\nnicht zu vereinbaren, wenn Zahnärzte in werblicher Weise ihre\nunterschiedlichen Behandlungsmethoden anpreisen. Es ist zwar im\nAusgangspunkt davon auszugehen, dass - wie es das BVerfG a.a.O. für\ndie Information über Zahn-Implantationen entschieden hat - an einer\nsachlich zutreffenden und dem Laien verständlichen\nInformationswerbung über die Behandlungsmethode ein\nAllgemeininteresse besteht. Um eine derartige sachliche Information\nhandelt es sich hier jedoch nicht. Vielmehr setzt sich der Beklagte\nin der Aussage mit alternativen Behandlungsmethoden auseinander und\nbeschreibt die angeblichen Vorteile der Implantologie und des\nEinsatzes der Veneers. Auf diese Weise wird der Patient indes nicht\ninformiert, sondern mit Behandlungsalternativen konfrontiert und\ndamit mangels erforderlicher Fachkenntnisse überfordert. So wird\nder durchschnittliche zahnmedizinische Laie z.B. schon nicht\nwissen, was unter einem \"invasiven\" Verfahren zu verstehen ist,\nerst recht kann er nicht beurteilen, ob die Aussage, die\nVeneertechnik sei das am wenigsten invasive Verfahren, zutrifft und\nob das für ihn einen Vorteil darstellt. Es ist mit den Belangen des\nGemeinwohls nicht vereinbar, wenn Zahnärzte auf diese Weise durch\nwertende Anpreisung ihrer Behandlungsmethoden für diese werben und\nsich damit im Kernbereich der Werbung bewegen, weil der Patient so\nnicht informiert, sondern in die Auseinandersetzung über\nBehandlungsmethoden hineingezogen und auf diese Weise wegen\nfehlender Fachkenntnisse überfordert wird.\n\n41\n\nAus denselben Gründen hat das Landgericht auch zu Recht dem\nBeklagten die Darstellung der Mitgliedsurkunde der DGÄZ (oben S.14)\nuntersagt. Diese stellt ebenfalls keine sachliche Information dar,\nsondern ist Bestandteil der konkreten Bewerbung gerade der von dem\nBeklagten angewendeten ästhetischen Zahnheilkunde. Der Patient wird\n- worauf schon das Landgericht abgestellt hat - den in der Urkunde\nverwendeten Begriff der \"orofazialen\" Ästhetik nicht kennen. Für\nihn stellt sich die Urkunde damit und wegen der positiven\nHeraushebung der Mitgliedschaft des Beklagten gerade in einer\nGesellschaft, die sich mit ästhetischer Zahnheilkunde befasst, als\nBestandteil der fachlichen Bewertung der beworbenen\nBehandlungsmethoden des Beklagten dar, die er selbst nicht leisten\nkann.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n43\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n44\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Parteien\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n45\n\nAuf beiderseitigen Antrag ist die Revision gegen dieses Urteil\nzuzulassen. Die Sache hat im Sinne des § 546 Abs.1 S.2 Ziff.1 ZPO\ngrundsätzliche Bedeutung, weil die für die Entscheidung\nmaßgeblichen berufsrechtlichen Grenzen des Rechtes von Zahnärzten,\nsich und ihre Praxis im Internet darzustellen, höchstrichterlich\nnoch nicht geklärt sind.\n\n46\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter\nnachfolgender Differenzierung auf 70.000,00 DM festgesetzt:\n\n47\n\nBerufung der Klägerin\n25.000,00 DM\n\nBerufung des Beklagten\n+ 45.000,00 DM\n\nGesamtstreitwert\n70.000,00 DM\n\n48\n\nAusgehend von der nicht angegriffenen Wertfestsetzung für den\nnoch streitigen Teil der Klageforderung auf insgesamt 70.000 DM\ndurch das Landgericht und von der ebenfalls unangefochtenen\nerstinstanzlichen Kostenentscheidung schätzt der Senat den Wert der\nBerufungen auf die vorstehenden Beträge.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-04/6-u-201-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-04/6-u-201-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302069","retrieved":"2026-07-09 03:27:47.092053+00:00"}}