{"status":"available","doknr":"OLD302067","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0504.4UF185.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-04","aktenzeichen":"4 UF 185/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nVon den zulässigen Rechtsmitteln der Parteien hat im Ergebnis\nnur die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten Erfolg,\nsoweit nicht der Rechtsstreit durch zwischenzeitliche Zahlungen in\nder Hauptsache erledigt ist.\n\n3\n\n1.)\n\n4\n\nDer Beklagte schuldete seinem Vater dem Grunde nach Unterhalt\nfür die Zeit der Heimunterbringung vom 1. Dezember 1998 bis 28.\nJanuar 2001 gemäß §§ 1601, 1602 BGB. Heimkosten des Vaters des\nBeklagten waren jedenfalls in Höhe von monatlich 485,00 DM für die\nZeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2000 sowie von weiteren\n452,89 DM für den Monat Januar 2001, insgesamt also in Höhe von\n12.577,89 DM ungedeckt. Die Hilfegewährung (rückwirkend ab 26.\nOktober 1998) durch den Kläger (§ 91 BSHG) und entsprechende\nMitteilung gegenüber dem Beklagten erfolgte erstmals unter dem 17.\nDezember 1998. An Zahlungen leistete der Beklagte, der monatliche\nVerpflichtungen von 207,21 DM anerkannt hat, vor Klageerhebung\n3.522,57 DM sowie danach 1.067,43 DM und weitere 1.890,00 DM,\ninsgesamt also 6.480,00 DM. Etwaige Überzahlungen über den\nanerkannten Betrag hinaus fordert er nach seiner Erklärung zu\nProtokoll im Senatstermin vom 13. März 2001 vom Kläger nicht\nzurück. All das ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die\nEinkommensverhältnisse des Beklagten.\n\n5\n\nStreitig ist lediglich, ob das dem Beklagten über dem\nangemessenen Selbstbehalt von 2.250,00 DM monatlich nach den Kölner\nLeitlinien (Ziffer 47 beim Elternunterhalt) verbleibende Einkommen\nmit dem Amtsgericht lediglich zu 50 % zum Unterhalt heranzuziehen\nist, was die Berufung beanstandet, und ob jeweils unter dem 19.\nNovember 1998 vom Beklagten begründete Sparverträge über 78,00 DM\nmonatlich bzw. 200,00 DM monatlich als zusätzliche\nAltersvorsorgemaßnahme unbeachtlich sind, wogegen sich die\nAnschlussberufung wendet.\n\n6\n\n2.)\n\n7\n\nZwar spricht mit der Berufung vieles dafür, dass die\nEmpfehlungen des 13. Deutschen Familiengerichtstages (FamRZ 2000,\n273, 274) und des Deutschen Vereins für öffentliche Fürsorge (FamRZ\n2000, 788, 796) zur regelmäßig nur hälftigen Heranziehung des den\nSelbstbehalt des Pflichtigen überschießenden Einkommens zum\nUnterhalt im Streitfalle nicht beachtlich sind. Diesen Empfehlungen\nfolgende Rechtsprechung - namentlich höchstrichterliche - oder auch\nnur eine dahingehende Tendenz der Rechtsprechung ist nicht\nfeststellbar. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des 10.\nSenates des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 1999 (10 UF\n192/98) ist insoweit nicht einschlägig. Sie betrifft nämlich einen\nFall der Selbstbindung des Sozialhilfeträgers, weil der\nSozialhilfeträger im Einzelfall die Hälfteanrechnung für seinen\nAnspruch zugrundegelegt und keinen höheren Beitrag eingefordert\nhatte.\n\n8\n\nDie genannten Empfehlungen können die Rechtsprechung auch nicht\nfestlegen. Die Gerichte müssen das Unterhaltsrecht strikt anwenden,\nalso das unterhaltsrelevant bereinigte Nettoeinkommen nach Abzug\ndes Selbstbehaltes voll bis zur Deckung des Unterhaltsbedarfs\nheranziehen. Von Bedeutung sind die Empfehlungen eher unter dem\nGesichtspunkt der Gleichbehandlung der Unterhaltspflichtigen\nseitens der Sozialämter. Solange die Sozialhilfeträger aber - wie\nhier (vgl. Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,\nBl. 93 d.A.) - keine entsprechende Selbstbindung eingegangen sind,\ndie gegebenenfalls nach § 242 BGB analog im Rechtsstreit beachtlich\nwäre, gilt uneingeschränkt materielles Unterhaltsrecht.\n\n9\n\n3.)\n\n10\n\nLetztlich musste der Senat dies jedoch nicht abschließend\nbeurteilen, weil der Berufung schon aus Gründen der\nunterhaltsrelevanten Leistungsfähigkeit des Beklagten der Erfolg zu\nversagen, seiner Anschlussberufung demgegenüber stattzugeben war.\nEntgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung hält der Senat\ndie Verbindlichkeiten des Beklagten aus den Sparverträgen vom 19.\nNovember 1998 nämlich für abzugsfähig. Der Beklagte ist diese\nVerbindlichkeiten eingegangen, bevor ihm die Heranziehung zum\nUnterhalt seines Vaters durch den Kläger unter dem 17. Dezember\n1998 bekannt wurde, um den Verlust seiner Altersversorgung durch\nVersorgungsausgleich in Höhe von monatlich 323,40 DM aus seiner\nEhescheidung im Jahre 1980 teilweise auszugleichen. Grundsätzlich\nmüssen in allen Unterhaltsrechtsverhältnissen bei der Ermittlung\ndes bereinigten Nettoeinkommens Verbindlichkeiten des\nVerpflichteten im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt\nwerden (vgl. Kalthoener/Büttner/Niep-mann, Die Rechtsprechung zur\nHöhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rdnr. 995 ff.). Hierbei ist\nanerkannt, dass sich die Stärke des Unterhaltsrechtsverhältnisses\nauf die Beachtlichkeit von Verbindlichkeiten auswirken kann (vgl.\nBGH FamRZ 86, 254, 257). Gegenüber dem Anspruch eines\nminderjährigen Kindes auf den Mindestbedarf etwa sind Schulden nur\nnach strengen Maßstäben zu berücksichtigen. Im\nElternunterhaltsverhältnis ist demgegenüber von besonderer\nBedeutung, dass der Verpflichtete mit derartigen\nUnterhaltsbedürfnissen anders als beim Ehegatten- und\nKindesunterhalt nicht rechnen muss, sondern dass der\nUnterhaltsbedarf typischerweise - wie hier - mit einer\nunvorhergesehenen Pflegebedürftigkeit entsteht. Der Verpflichtete\nhat daher keinen Anlass, sich auf die auf ihn zukommende Belastung\nvorausschauend einzustellen. Dementsprechend ist dem\nUnterhaltsverpflichteten in derartigen Fällen die Berufung auf jede\nnach seinen Lebensumständen vernünftige Belastung gestattet worden,\netwa auf eine nicht erforderliche Fahrzeuganschaffung (vgl. OLG\nOldenburg FamRZ 91, 1347, 1348; LG Paderborn FamRZ 96, 1497 und\nFamRZ 1999, 457) oder auf den Rahmen des angemessenen\nSelbstbehaltes übersteigende Wohnkosten (vgl. OLG Karlsruhe NJW 99,\n2680, 2682). Hinzu kommt hier der Gesichtspunkt der eigenen\nangemessenen Altersvorsorge des Beklagten. Wenn sich mittlerweile\nzunehmend die Einsicht durchsetzt, dass die allgemeine\nAlterssicherung des Arbeitnehmers nicht mehr ausreicht, sondern\nzusätzliche private Altersvorsorge getroffen werden sollte, so\nmüssen derartige zusätzliche Aufwendungen vorweg abzugsfähig sein.\nDie eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den\nUnterhaltsberechtigten nach Auffassung des Senats in derartigen\nFällen vor. Zwar wird sich die Höhe der für eine angemessene\nAltersvorsorge erforderlichen Beträge generell schwer abschätzen\nlassen, weil sich die Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen\ninfolge des Umfanges und der Qualität der medizinischen Versorgung\nin den kommenden Jahren und Jahrzehnten erheblich steigern kann.\nHier geht es aber nicht einmal um eine zusätzliche Altersvorsorge\ndes Beklagten, sondern lediglich um einen annähernden Ausgleich\nderjenigen Einbuße an allgemeiner Versorgungserwartung, die der\nBeklagte durch den Versorgungsausgleich infolge seiner Ehescheidung\nhat hinnehmen müssen. Nach Lage der Dinge handelt es sich deshalb\nbei dem Aufwand von insgesamt 278,00 DM monatlich im Vergleich zu\nder bereits 1980 entstandenen Einbuße um eine nach den\nLebensumständen des Beklagten vernünftige Belastung, die der Senat\nfür beachtlich hält. Der Umstand, dass die Maßnahme zunächst\nvermögensbildend wirkt und nach der Erklärung des Beklagten im\nSenatstermin erst bei Erreichung der Altersgrenze in eine\nmonatliche Rentenleistung umgeschichtet werden soll, rechtfertigt\nangesichts inzwischen weit verbreiteter Privatrentenversicherungen\nmit einmaliger Kapitalzahlung nach Auffassung des Senats keine\ngrundlegend andere Beurteilung.\n\n11\n\n4.)\n\n12\n\nDanach ergibt sich - im übrigen den Berechnungen des\nAmtsgerichts folgend und die unstreitigen Versicherungsbeiträge von\nweiteren insgesamt 52,33 DM monatlich berücksichtigend (Seite 4 der\nKlageschrift) - nachstehende Verpflichtung des Beklagten:\n\n13\n\nDezember 98\n\n14\n\nNetto Beklagter 3.950,49 DM\n\n15\n\nzuzüglich Wohnvorteil 515,00 DM\n\n16\n\nGesamteinkommen (unstreitig) 4.465,49 DM\n\n17\n\nabzüglich Fahrtkosten (unstreitig) 220,00 DM\n\n18\n\nabzüglich Kreditkosten (wie Amtsgericht) 1.060,22 DM\n\n19\n\nabzüglich VBBA/Beamtenbund (unstreitig) 10,00 DM\n\n20\n\nabzüglich Krankenkasse (unstreitig) 385,23 DM\n\n21\n\nabzüglich Unfallversicherung (unstreitig) 6,00 DM\n\n22\n\nabzüglich Risikolebensversicherung (unstreitig) 22,50 DM\n\n23\n\nabzüglich Lebensversicherung (unstreitig) 13,00 DM\n\n24\n\nabzüglich hälftige Hausratsversicherung\n\n25\n\n(unstreitig) 10,83 DM\n\n26\n\nabzüglich vermögenswirksames Sparen\n\n27\n\n(1. Rate Januar 1999) 0,00 DM\n\n28\n\nabzüglich Sparvertrag 200,00 DM\n\n29\n\nZwischensumme 2.537,71 DM\n\n30\n\nabzüglich Selbstbehalt 2.250,00 DM\n\n31\n\nResteinkommen/Leistungsfähigkeit 287,71 DM\n\n32\n\nJanuar 1999 bis Januar 2001\n\n33\n\nobiges Resteinkommen 287,71 DM\n\n34\n\nabzüglich vermögenswirksames Sparen 78,00 DM\n\n35\n\nResteinkommen/Leistungsfähigkeit 209,71 DM\n\n36\n\nFür die Monate Januar 1999 bis Januar 2001 ergibt sich ein\nAnspruch des Klägers von (25 Monate x 209,71 DM =) 5.242,75 DM,\neinschließlich geschuldeter weiterer 287,71 DM aus dem Monat\nDezember 1998 also ein Gesamtanspruch des Klägers von 5.530,46 DM.\nDa der Beklagte unstreitig 6.480,00 DM gezahlt hat, die Überzahlung\nmöglicherweise in Erkenntnis zwischenzeitlicher Gehaltssteigerungen\nund damit einhergehender Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit ab 1998\nvom Kläger nicht zurückverlangt, war die Klage unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n37\n\n5.)\n\n38\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 91 a, 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n39\n\nBei der erstinstanzlichen Kostenquote hat der Senat\nberücksichtigt, dass das Anerkenntnis des Beklagten kein sofortiges\nim Sinne von § 93 ZPO war; denn der Kläger hatte ohne das\nerledigende Ereignis der Zahlung und des Wegfalles des Anspruches\ninfolge des Umzuges des Vaters des Beklagten Ende Januar 2001 ein\nTitulierungsinteresse im dargestellten Umfange. Der Beklagte hat\ntrotz vorheriger Aufforderung zur kostengünstigen Titulierung\nseines anerkannten Betrages also auch insoweit Klageveranlassung\ngegeben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rdnr. 6\nStichwort: Unterhaltssachen m.w.N.).\n\n40\n\nFür die zweitinstanzliche Kostenentscheidung hat der Senat das\nMaß des Unterliegens des Beklagten als geringfügig\neingeschätzt.\n\n41\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n42\n\nbis 12. März 2001 DM 8.055,91\n\n43\n\nund danach DM 7.730,43\n\n44\n\n(davon Anschlussberufung 1.632,54 DM, nämlich 26 Monate x 62,79\nDM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-04/4-uf-185-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-04/4-uf-185-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302067","retrieved":"2026-07-09 03:27:46.914218+00:00"}}