{"status":"available","doknr":"OLD302070","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0504.19U13.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-04","aktenzeichen":"19 U 13/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger war seit 1972 Vertragshändler der Beklagten im\nGroßraum F. (s. Händlervertrag in der letzten Fassung vom\n28.06/11.07.1996, Bl. 15 d. A.). Mit Schreiben vom 20.08.1997 (Bl.\n35 d. A.) kündigte er den Händlervertrag aus gesundheitlichen\nGründen zum 19.08.1999. Mit Schreiben vom 05.11.1999 (Bl. 36 d. A.)\nmachte er einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 897.320,63 DM\ngeltend.\n\n3\n\nDer Kläger, der die Ansicht vertreten hat, die Beklagte versuche\nin rechtsmissbräuchlicher Art und Weise durch eine Auslagerung von\nKundenadressen die Gewährung des Ausgleichsanspruchs zu umgehen\nbzw. zu vereiteln, hat behauptet:\n\n4\n\nEr sei ab 1996 berufsunfähig gewesen. Die Beklagte sei nicht\ndamit einverstanden gewesen, dass sein Sohn den Betrieb\nweiterführe. Er habe in den Jahren 1995 und 1996 im Hinblick auf\nseinen Sohn, der den Betrieb auch habe übernehmen sollen,\nInvestitionen in Höhe von rund 1,8 Millionen DM getätigt. Die\nBeklagte habe keine Leistungen auf seine Altersversorgung\nerbracht.\n\n5\n\nEr habe seinen Kundenstamm zunächst der Beklagten und später\naufgrund entsprechender vertraglicher Verpflichtungen der Firma M.\n(bis 1994) und der Firma A.-F. (ab 1994) offenbart, nach deren\n(Teilnahme-) Verträgen die Beklagte, welche die Gestaltung und den\nVersand der Werbepost bestimmt habe, die Kosten der Erfassung und\nder Betreuung von Altkunden getragen habe.\n\n6\n\nIm März 1999 habe die Beklagte fernmündlich die Liste der\nKundendaten angefordert. Daraufhin habe er der Beklagten die Liste\nin Form von Disketten zugesandt. Diese habe im Juni 1999\nfernmündlich die Liste der Kundendaten erneut angefordert,\nworaufhin die Disketten an die Beklagte versandt worden seien. Auch\nin früheren Jahren sei es zu solchen Datenübertragungen gekommen.\nSeine Kundendaten, die nicht gelöscht worden seien, hätten 25 Tage\nnach Vertragsbeendigung die Beklagte und der nächstliegende\nT.-Händler systematisch genutzt (s. Rundschreiben des Autohauses N.\nan alle seine ehemaligen Kunden vom 13.10.1999, von der Firma A.-F.\nversandt, Bl. 39 d. A., und Rundschreiben der Firma T.-Leasing vom\n26.10.1999, Bl. 40 d. A.).\n\n7\n\nMindestens bis Mitte 1988 sei § 7 Ziffer 6 Abs. 5 und 6 in den\nHändlerverträgen nicht enthalten gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt\nhabe die Beklagte alle Kundenanschriften gemeldet bekommen und\nselbst verwaltet. Er - wie alle anderen Händler - hätten nur wenige\nselbständige kaufmännisch Tätigkeiten entfalten dürfen, die im\nLaufe der Zeit immer weiter beschnitten worden seien. Die Beklagte\nhabe sich vertraglich ein maßgebliches Mitspracherecht bei der\nWerbung, dem Personalwesen, der Computeranlage und der Buchhaltung\nvorbehalten. Die Beklagte habe zwischenzeitlich durch das Netz\neinen eigenen Zugriff auf die Computer und damit auf die Dateien\nder Händler. Er habe sich in einem \"gläsernen\" Betrieb befunden,\nauf den die Beklagte jederzeit direkten Zugriff gehabt habe.\n\n8\n\nEr habe im Verhältnis zur Beklagten einem Handelsvertreter\ngleichgestanden. Aufgrund der Verträge sowohl mit der Beklagten als\nauch mit den von der Beklagten kontrollierten Firmen M. und A.-F.,\ndie nur auf Anweisung der Beklagten tätig geworden und als zwei-\nbis drei-Mann GmbH nicht in der Lage gewesen seien, die Beklagte,\ndie ein weltweiter Konzern sei, auch nur annähernd zu unterstützen,\nsei er verpflichtet gewesen, ständig eine Kundendatei zu führen und\ndie Kundendaten zu übertragen, so dass die Beklagte sich die\nVorteile seines Kundenstammes habe nutzbar machen können.\n\n9\n\nSein Ausgleichsanspruch betrage 897.320,63 DM (s. Berechnung in\nseinem Schreiben vom 03.11.1999, Bl. 41 d. A.).\n\n10\n\nNach dem der Kläger zunächst einen Teilbetrag eingeklagt hatte,\nhat er beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 897.320,63 DM nebst 10,75 %\nab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat die Widerklage auf Feststellung, dass dem Kläger über\nden eingeklagten Teilbetrag hinaus kein weiterer Ausgleichsanspruch\nzustehe, für erledigt erklärt, nachdem der Kläger die Klage auf den\nvollen Ausgleichsbetrag erhöht hat.\n\n15\n\nDer Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt.\n\n16\n\nDie Beklagte, die die Ansicht vertreten hat, dass ein\nAusgleichsanspruch des Klägers in analoger Anwendung des § 89 b HGB\nschon mangels vertraglicher Verpflichtung des Klägers, ihr den\nKundenstamm zu offenbaren, ausscheide, hat behauptet:\n\n17\n\nDer Kläger habe ihr nie Kundendaten überlassen. Zwar sei der\nKläger nach dem Händlervertrag - seit 1978 - verpflichtet gewesen,\neine Kundendatei zu führen und an dem von ihr empfohlenen\nKundenkontaktprogramm teilzunehmen. Der Kläger habe jedoch\nausschließlich zunächst mit der Firma M. und später mit der Firma\nA.-F., die das Kundenprogramm durchgeführt hätten, Verträge\nabgeschlossen (s. Musterverträge, Bl. 84 f. d. A.), nach denen die\nFirma M. bzw. die Firma A.-F. als Treuhänder des Händlers fungiert\nund sich verpflichtet hätten, nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu\nhandeln (Löschung der Daten nach Vertragsbeendigung) und die\ntreuhänderisch vom Händler übergebenen Kundendaten nicht an T. oder\nan Dritte weiterzuleiten. Auch über die Kundenbefragungen der vom\nKläger beauftragten Agenturen haben sie keine Kundendaten erhalten.\nIhr sei als Absenderin der Kundenbefragungen lediglich deren\nAuswertung in statischer Form zugänglich gemacht worden. Sie habe\nkeine \"Kundendatenliste\" des Klägers. Das Autohaus N. habe die\nAnschrift eines Leasingnehmers - nicht eines Kunden des Klägers -\nnicht von ihr, sondern von der Firma T.-Leasing erhalten, die nicht\nihre Tochtergesellschaft sei. Zudem sei der Kläger, dessen\nZusammenarbeit mit der Firma T.-Leasing auf freiwilliger Basis\nberuht habe, nicht verpflichtet gewesen, ihr die an die Firma\nT.-Leasing vermittelten Personen zu benennen. Die Firma T.-Leasing\nkönne die Anschriften der eigenen Leasingkunden ohne weiteres\nverwerten.\n\n18\n\nVorsorglich hat die Beklagte den Ausgleichsanspruch auch der\nHöhe nach bestritten.\n\n19\n\nDurch Urteil vom 17.08.2000, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nunter Bezugnahme u.a. auf das Urteil des BGH vom 17.04.1996 (NJW\n1996, 2159), das zu dem identischen T.-Händlervertrag ergangen ist,\nabgewiesen, und die Widerklage durch die Klageerhöhung als erledigt\nangesehen.\n\n20\n\nGegen dieses ihm am 04.09.2000 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte mit am 04.10.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz\nBerufung eingelegt, die er nach am 30.10.2000 bis zum 06.12.2000\nerfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am\n04.12.2000 bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet hat.\n\n21\n\nBeide Parteien wiederholen und vertiefen in der Berufungsinstanz\nihren erstinstanzlichen Vortrag.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 17.08.2000 mit dem\nAktenzeichen 88 O 52/00 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,\nan den Kläger 897.320,63 DM nebst 12,5 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätzen nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu\nRecht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von\nWiederholungen voll inhaltlich Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht die Klage auf Ausgleichszahlung analog § 89 b HGB\nabgewiesen. Die hiergegen in der Berufungsinstanz vorgetragenen\nEinwände, die ganz überwiegend nur eine Wiederholung des\nerstinstanzlichen Vorbringens darstellen, rechtfertigen keine\nabweichende Entscheidung. Ergänzend sei daher nur auf folgendes\nhingewiesen:\n\n29\n\nDer BGH hat sich zu der hier zugrunde liegenden vertraglichen\nKonstellation, d. h. zu dem konkreten Vertragshändlervertrag\nzwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern, bereits dreimal\ngeäußert und jeweils entschieden, dass bei dieser vertraglichen\nKonstellation ein Ausgleichsanspruch ausscheidet, da die Händler\nnicht vertraglich verpflichtet sind, ihren Kundenstamm auf die\nBeklagte zu übertragen. Die Erstentscheidung datiert vom 17.04.1996\n(NJW 1996, 2159), in der der BGH sich ausführlich mit der\nvertraglichen Regelung der Verpflichtung der Händler zur\nÜberlassung ihrer Kundendaten an ein selbständiges Drittunternehmen\nbefasst und die Anwendbarkeit des § 89 b HGB analog angesichts der\nspeziellen vertraglichen Konstruktion abgelehnt hat. An diese\nEntscheidung schließt sich der Nichtannahmebeschluss desselben\nSenats vom 09.10.1996 (VIII ZR 284/95) an, mit dem die Revision\ngegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln\n(18 U 38/91), der wiederum über die Frage des Bestehens von\nAusgleichsansprüchen bei der hier streitigen vertraglichen\nKonstellation zu entscheiden und ihr Bestehen abgelehnt hatte,\nnicht angenommen wurde. In dem sich hieran anschließenden Urteil\ndes BGH vom 26.11.1997 (NJW-RR 1998, 390) hatte der BGH wiederum\nden hier zugrunde liegenden Vertrag zu beurteilen und hat seine\ndiesbezügliche Rechtsausfassung bestätigt. Abgeschlossen wird diese\nRechtsprechung durch den Nichtannahmebeschluss des 8. Senats vom\n17. Juni 1998 - VIII ZR 102/97 -, in dem der Senat die Revision\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 29.01.1997\n(NJW-RR 1997, 1186), auf das sich der Kläger hier mehrfach stützt,\nzwar nicht angenommen hat. In dem ausführlich begründeten\nNichtannahmebeschluss stellt der BGH aber ausdrücklich darauf ab,\ndass diese Entscheidung eine von den T.-Fällen abweichende\nvertragliche Konstruktion zugrunde lag und ausgehend hiervon das\nOberlandesgericht Saarbrücken zutreffend entschieden habe.\n\n30\n\nDieser ständigen Rechtsprechung des BGH zu dem hier zugrunde\nliegenden Händlervertrag schließt sich der Senat an.\n\n31\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers folgt auch aus der (zudem\nzeitlich vor der T. II Entscheidung des BGH vom 26.11.1997\nliegenden) Renault-Entscheidung des 8. Senats vom 26.02.1997 (NJW\n1997, 1503) nicht, dass für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs\nkeine vertragliche Verpflichtung des Händlers zur Weitergabe der\nKundendaten erforderlich sei. In dieser Entscheidung wird lediglich\n- zu Recht - ausgeführt, dass eine solche vertragliche\nVerpflichtung auch dann bestehe, wenn sie zwar nicht ausdrücklich\nim schriftlichen Händlervertrag geregelt sei, sich die\nvertragliche Verpflichtung aber aus anderen, den\nVertragshändlern auferlegten Pflichten ergebe. Von dem Erfordernis\nder vertraglichen Verpflichtung zur Weitergabe der Kundendaten ist\nder BGH somit in dieser Entscheidung nicht abgerückt.\n\n32\n\nVorliegend war aber weder in dem ersten zwischen den Parteien\ndieses Rechtstreits im Jahre 1978 abgeschlossenen Händlervertrag\n(Bl. 286 ff. d. A.) noch in den nachfolgenden ausdrücklich oder\ndurch Auferlegung sonstiger Pflichten geregelt, dass der Kläger die\nKundendaten weiter zu geben hatte.\n\n33\n\nAlle weiteren von dem Kläger wiederholten Angaben dazu, dass die\nBeklagte tatsächlich im Besitz der Kundendaten sein müsse, woraus\ner folgert, diese habe sie sich beschafft, sind allesamt, wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat, weder der Kenntnis des\nUnternehmers von seinen von einem Handelsvertreter vermittelten\nKunden noch der Verpflichtung des Vertragshändlers zu unmittelbaren\nBekanntgabe seiner Kundendaten gleichzusetzen. Dies gilt\ninsbesondere hinsichtlich des angeblich jederzeitig möglichen\nZugriffs der Beklagten auf die bei dem Kläger gespeicherten\nKundendaten. Ein solcher gesetzes- und vertragswidriger Zugriff der\nBeklagten, so er denn überhaupt technisch möglich wäre (\"Hacker\"),\nwürde möglicherweise einen Schadensersatzanspruch des Klägers\nrechtfertigen, ist aber mangels vertraglicher Verpflichtung zur\nÜberlassung der Kundendaten nicht geeignet, einen\nAusgleichsanspruch des Klägers zu begründen. Selbiges gilt, soweit\nder Kläger behauptet, der Geschäftsführer des Autohauses N. habe\nerklärt, er habe die Adressen der Kunden des Klägers von der\nBeklagten erhalten. Unterstellt man diese Behauptung zu Gunsten des\nKlägers als wahr, so würde hieraus wiederum ebenfalls nur folgen,\ndass sich die Beklagte die Kundendaten in vertragswidriger Weise\nbeschafft haben muss, was keinen Ausgleichsanspruch sondern\nallenfalls ein Schadensersatzanspruch rechtfertigen würde.\n\n34\n\nDie Hinweise, die Beklagte brauche die Kundendaten gegenüber dem\nFinanzamt für die Aufwandsbelege betreffend Garantiearbeiten und\nzur Durchführung eventueller Rückrufaktionen, vermögen ebenfalls\nweder eine planmäßige, vertragswidrige Weitergabe der Kundendaten\nseitens der M. oder A.-F. an die Beklagte noch eine planmäßige\nanderweitige Beschaffung dieser Daten durch die Beklagte zu\nbelegen. Für die Aufwandsbelege gegenüber dem Finanzamt bedarf es,\nworauf die Beklagte zu Recht hinweist, schon gar nicht der Angabe\nvon Fahrzeug- und Kundendaten, da es sich um einen Aufwand der\nBeklagten gegenüber dem jeweiligen Händler handelt, der die\nGarantieabrechnung (ohne Kundendaten) an die Beklagte übersendet\nund daher Empfänger der Erstattung ist. Zu den Rückrufaktionen hat\ndie Beklagte im Einzelnen vorgetragen, wie sie die\nKundenanschriften mit Hilfe des Kraftfahrzeugbundesamtes ermittelt.\nDem ist der Kläger nicht entgegen getreten.\n\n35\n\nEbenso wenig vermögen die Ausführungen des Klägers zur Struktur\nund der angeblich unterbliebenen Einreichung von Bilanzen seitens\nM. und A.-F. zu belegen, dass die Einschaltung dieser Firmen nur\nein Versuch der Beklagten ist, den Ausgleichsanspruch des Klägers\nzu umgehen bzw. zu vereiteln. Anders als im Fall des\nOberlandesgerichts Saarbrücken (a. a. O.) hat der Kläger damit\nnicht substanziiert vorgetragen und nicht bewiesen, dass die\nBeklagte die beiden Werbefirmen bestimmt hat bzw. dass diese\nwirtschaftlich von ihr abhängig sind.\n\n36\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist die von der Beklagten\ngewählte vertragliche Gestaltung im Verhältnis zu ihren\nVertragshändlern nicht rechtsmissbräuchlich. Hier hat vielmehr die\nBeklagte - wie andere Hersteller auch - im Rahmen ihrer\nunternehmerischen Freiheit den Nutzen, den sie aus der Kenntnis der\nNamen und der Anschriften der Kunden, der besonderen Verhältnisse\neinzelner Abnehmer und Interessenten des Vertragshändlers und der\nÜberprüfung der Betriebsaktivitäten des Vertragshändlers ziehen\nkann, abgewogen gegen die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und\nsich gegen die Erforderlichkeit der Kenntnis der Kundendaten etc.\nentschieden (siehe hierzu auch Ulmer-Eilfort in\nStumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändlervertrag, 3. Aufl., RN\n244). Diese unternehmerische Entscheidung stellt keinen Missbrauch\nim Verhältnis zu den Vertragshändlern dar.\n\n37\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO zurückzuweisen.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Kläger: 897.320,63 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-04/19-u-13-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-04/19-u-13-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302070","retrieved":"2026-07-09 03:27:47.180711+00:00"}}