{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2001/14_U_53_00urteil20010503","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0503.14U53.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"14. Zivilsenat","decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"14 U 53/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2000 - 24 O 370/99 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder eines anderen als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.\n\nDer Wert der Urteilsbeschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.\n\nTatbestand:\n\nDer am 15. April 1938 geborene Kläger erstrebt die Feststellung\nder Einstandspflicht des Beklagten für eine ihm - dem Kläger - von\nder in Konkurs geratenen B. V. AG erteilte Versorgungszusage.\n\nAm 1.1.1965 trat der Kläger als Physiker in die Dienste der\nA.-W. AG - Werk E. - in B. ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den\nAnstellungsvertrag vom 23.11.1964 (Bl. 70ff. d.A.) Bezug genommen.\nIm Januar 1980 schloss der Kläger - inzwischen zum Direktor und\nMitglied der Geschäftsführung der nunmehr als \"F. K. GmbH A.-E.\"\nfirmierenden A. aufgestiegen - einen Dienstvertrag mit der F. K.\nGmbH in E.. Der Vertrag enthielt eine Versorgungszusage und sah\naußerdem vor, dass der Vertrag des Klägers mit der A. mit dem\nBeginn des neuen Vertrages (1.2.1980) enden sollte. Wegen der\nEinzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom 22./24.1.1980 (Bl.\n16f. d.A.) verwiesen.\n\n1983 wurde der Geschäftsbereich K. A. E. aus der F. K. GmbH E.\nausgegliedert und als selbständige Gesellschaft K. A. E. GmbH\nweitergeführt. Der Kläger war seit diesem Zeitpunkt Geschäftsführer\nder Gesellschaft. Am 30.1/2.2.1987 schloss der Kläger einen\nDienstvertrag mit der A. GmbH (Bl. 20 d.A.). Dieser Vertrag wurde\nim April 1988 durch einen weiteren Dienstvertrag, den der Kläger\nmit der F. K. GmbH in E. schloss, einvernehmlich beendet. Der\nKläger blieb aber Geschäftsführer der A. GmbH und wurde zusätzlich\nzum Vorstandsmitglied der K. GmbH in E. berufen. Der neue Vertrag\nenthielt eine Versorgungszusage für den Kläger. Wegen der\nEinzelheiten wird auf die Vertragsurkunde nebst Anlage 1 (Bl. 18 -\n23 d.A.) Bezug genommen.\n\nDurch Vereinbarung vom 26.1./13.7.1989 übernahm die K. GmbH mit\nZustimmung des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 1987 die\nVerpflichtungen der A. GmbH aus einer Versorgungsanwartschaft, die\nder Kläger bis zum Zeitpunkt seines Wechsels zu seinem neuen\nArbeitgeber innerhalb des Konzerns erworben hatte (Bl. 90f.\nd.A.).\n\nIm Jahre 1991 wurde die A. GmbH aus dem K.-K. ausgegliedert, die\nGeschäftsanteile wurden an die V. E. GmbH, die im Wesentlichen der\nB. V. V. AG gehörte und von dieser vollständig kontrolliert wurde,\nveräußert. Die Gesellschaft firmierte fortan als A. E. GmbH.\n\nAnfang Dezember 1991 erfolgte die einvernehmliche Aufhebung des\nDienstverhältnisses zwischen dem Kläger und der F. K. GmbH zum\n30.11.1991. Teil dieser Vereinbarung war die Regelung, dass\nZahlungen aus der Versorgungszusage der K.-GmbH nicht erfolgen\nsollten, solange der Kläger im Vorstand der B. V. oder einer\nanderen Gesellschaft mit entsprechenden Jahresbezügen tätig war.\nDie Ruhegeldzahlungen an den Kläger sollten erst nach dessen\nAusscheiden aus dem aktiven Dienst beginnen (Bl. 176 - 178 d.A.).\nZeitgleich mit dieser Vereinbarung schloss der Kläger einen\nDienstvertrag mit der B. V. AG, zu deren Vorstandsmitglied er\nberufen worden war. Der Kläger erhielt eine Versorgungszusage der\nB. V. AG, derzufolge ihm ein Ruhegeld nach den Bestimmungen der\nLeistungsordnung \"A\" des E. Verbandes gezahlt werden sollte. Ferner\nwar vereinbart, dass für die Konzernzugehörigkeit der 1.1.1977 als\nEintrittstermin gelten sollte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf\ndie Vertragsurkunde nebst anliegender Versorgungszusage (Bl. 24 -\n29 d.A.) verwiesen.\n\nIm September 1995 wurde der Kläger als Vorstandsmitglied der V.\nAG abberufen. Seine hiergegen beim Landgericht Bremen erhobene\nKlage endete mit einem Vergleich, nach welchem das Dienstverhältnis\nzwischen dem Kläger und der V. AG zum 30.11.1995 beendet wurde.\nNeben einem finanziellen Ausgleich für den Kläger in Form einer\nAbfindung wurde in dem Vergleich weiterhin vereinbart, dass die\nVoraussetzungen für die Zahlung des Ruhegeldes nach der dem Kläger\nvon der V. AG erteilten Versorgungszusage ab dem 1.12.1996 erfüllt\nsein sollten (Bl. 30 - 34 d.A.).\n\nAm 1.5.1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der B.\nV. AG angeordnet.\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, unabhängig von seinen\nDienstverträgen mit der F. K. GmbH in E. und nachfolgend der B. V.\nV. AG sowie ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen\nbetreffend das Werk der A. E. in B. sei er die ganzen Jahre\nausschließlich für diesen Betrieb tätig gewesen. Er müsse daher so\nbehandelt werden, als ob es sich um eine einheitliche\nBetriebszugehörigkeit gehandelt habe, die unabhängig vom Wechsel\nder Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile zu sehen sei.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\nfestzustellen, dass der Beklagte\nverpflichtet ist, ihm - dem Kläger - ab Erreichen des 65.\nLebensjahres oder für den Fall der Inanspruchnahme vorgezogenen\nAltersruhegeldes gemäß § 6 BetrAVG ab diesem Zeitpunkt eine Rente\ngemäß der Gruppe R der Leistungsordnung A des E. Verbandes (jeweils\n130%) zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr hat die Auffassung vertreten, dass seine Leistungspflicht\naufgrund der Insolvenz der B. V. V. AG nicht gegeben sei, weil der\nKläger keine unverfallbare Anwartschaft erworben habe.\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine\nEinstandspflicht des Beklagten nach der allein in Betracht\nkommenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 BetrAVG sei nicht gegeben, weil\nder Kläger zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch keine\nunverfallbare Versorgungsanwartschaft aus der Versorgungszusage der\nB. V. AG erworben habe. Die - alternativen -\nUnverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BetrAVG seien\nnicht erfüllt. Die Versorgungszusage habe bei Konkurseröffnung\nweder 10 Jahre bestanden (1. Alternative des § 1 Abs. 1 BetrAVG)\nnoch sei die 12-jährige Betriebszugehörigkeit gemäß § 1 Abs. 1, 2.\nAlternative BetrAVG erreicht gewesen. Dieses Erfordernis sei auch\nnicht durch die vertraglich vereinbarte Festlegung der\nKonzernzugehörigkeit auf den 1.7.1977 erfüllt. Die Voraussetzungen,\nunter denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung derartige\nvertragliche Abreden auch den Beklagten als Träger der gesetzlichen\nInsolvenzsicherung binden würden, lägen hier nicht vor. Schließlich\nsei das Klagebegehren auch nicht aufgrund einer entsprechenden\nAnwendung des § 613a BGB gerechtfertigt.\n\nGegen dieses ihm am 18.9.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger\nam 18.10.2000 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.12.2000 mit\neinem am 19.12.2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen und\n\n##blob##nbsp;\n\nihm nachzulassen, Sicherheitsleistung\nauch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Volksbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen\nzu dürfen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\n\n##blob##nbsp;\n\nihm als Gläubiger zu gestatten,\nSicherheitsleistung auch durch unbefristete, unwiderrufliche,\nunbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der\nBundesrepublik Deutschland als Steuer- und Zollbürge zugelassenen\ninländischen Kreditinstituts zu erbringen.\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und verweist insbesondere\nauf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anrechnung von\nVordienstzeiten auch für den gesetzlichen Insolvenzschutz. Danach\nsei im vorliegenden Fall eine Anrechnung ausgeschlossen. Die\nBetrachtungsweise des Klägers laufe auf einen doppelten\nInsolvenzschutz für den Kläger und ein doppeltes Insolvenzrisiko\nfür ihn - den Beklagten - hinaus. Der Beklagte müsse dann nämlich\nsowohl bei Insolvenz des einen Arbeitgebers (V.) als auch bei\nderjenigen des anderen (T.-K.) die Altersversorgung des Klägers\ntragen, und zwar für die identische Tätigkeit des Klägers,\ndenselben Tätigkeitszeitraum und dieselbe Betriebszugehörigkeit.\nDas sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nausgeschlossen.\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den\nin mündlicher Verhandlung vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt\ndas Rechtsmittel ohne Erfolg.\n\nDas Landgericht hat eine Einstandspflicht des Beklagten für die\ndem Kläger von der B. V. AG erteilte Versorgungszusage zu Recht\nverneint. Die Angriffe der Berufung führen nicht zu einer anderen\nrechtlichen Beurteilung. Ein Anspruch des Klägers gegen den\nBeklagten nach § 7 Abs. 2 BetrAVG - Abs. 1 der Vorschrift scheidet,\nauch nach Ansicht des Klägers, von vornherein aus - besteht nicht,\nweil der Kläger AG zum Zeitpunkt des Sicherungsfalles noch keine\nunverfallbare Anwartschaft aus der Versorgungszusage der V. AG\nerworben hatte.\n\nDass die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1, 1.\nAlt. BetrAVG (10-jährige Zusagedauer) bei Eröffnung des\nKonkursverfahrens über das Vermögen der V. AG nicht gegeben waren,\nwird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Entgegen seiner\nAuffassung bestand aber auch keine unverfallbare Anwartschaft nach\n§ 1 Abs. 1, 2. Alt. BetrAVG (3-jährige Zusagedauer und 12-jährige\nBetriebszugehörigkeit). Zwar hatte der Kläger das erforderliche\nMindestalter von 35 Jahren erreicht und auch das Merkmal der\n3-jährigen Zusagedauer war erfüllt. Es fehlte jedoch an der\n12-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers zur V. AG. Denn das\nDienstverhältnis mit der V. AG hatte erst am 1.12.1991\nbegonnen.\n\nVon einer längeren Betriebszugehörigkeit ist auch nicht im\nHinblick auf den in der Versorgungszusage für die\nKonzernzugehörigkeit festgelegten Eintrittstermin (1.1.1977)\nauszugehen.\n\nEs ist schon fraglich, ob diese Regelung nicht überhaupt nur für\ndie Berechnung der Höhe des zugesagten Ruhegeldes Bedeutung\nhaben sollte, wofür der Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen\nder Nr. 1 der Versorgungszusage, insbesondere mit dem unmittelbar\nvorangehenden Passus in Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 sprechen könnte. Selbst\nwenn aber die Vertragsparteien statt dessen mit der Festlegung des\nEintrittstermins (auch) die Erfüllung der\nUnverfallbarkeitsvoraussetzungen regeln wollten, lässt sich daraus\neine Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft mit Wirkung für\nden Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht herleiten. Wie\ndas Landgericht zutreffend dargelegt hat, führen vertragliche\nAbreden über die Anrechnung von Vordienstzeiten grundsätzlich nur\nzu einer Bindung des Arbeitgebers und zu einer vertraglichen\nVorverlegung der Unverfallbarkeitsfrist, die aber keine\nAuswirkungen auf den Eintritt des gesetzlichen Insolvenzschutzes\nhat (vgl. dazu auch Höfer/Reiners/Wüst, Gesetz zur Verbesserung der\nbetrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl. 1966, Rdn. 1452ff. zu § 1;\nBlomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen\nAltersversorgung, 2. Aufl. 1997, Rdn. 162 zu § 7; Paulsdorff,\nKommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen\nArbeitslosenversorgung, 2. Aufl. 1966, Rdn. 320 zu § 7). Eine\nAusnahme von diesem Grundsatz, also die Annahme einer einheitlichen\nBetriebszugehörigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG durch\nvertraglich vereinbarte Anrechnung von Vordienstzeiten, kommt nur\nunter den vom Landgericht dargestellten Voraussetzungen in Betracht\n(vgl. auch die Nachweise bei Blomeyer/Otto, a.a.O., Rdn. 163 zu §\n7), die hier nicht gegeben sind. Auf die diesbezüglichen Erwägungen\ndes angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen\nBezug genommen.\n\nDie Auffassung des Landgerichts entspricht nicht nur der\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sondern entgegen der\nAnnahme des Klägers (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 146 d.A.)\nauch derjenigen des Bundesgerichtshofs im Bezug auf den nach § 17\nAbs. 1 Satz 2 BetrAVG Arbeitnehmern gleichgestellten Personenkreis\n(vgl. z.B. BGH [8. Zivilsenat] NJW 1994, 2960ff. ##blob##lt;2961##blob##gt; und\nNichtannahmebeschluss des 2. Zivilsenats vom 28.10.1998 - II ZR\n283/98 - betreffend die Revision gegen das Urteil des erkennenden\nSenats vom 10.9.1998 in der Sache 14 U 13/98).\n\nSoweit der Kläger meint, die vom Landgericht herangezogene\nRechtsprechung habe nur Bedeutung für die Erfüllung der 3-jährigen\nZusagedauer, nicht aber für das Merkmal der 12-jährigen\nBetriebszugehörigkeit (Seite 4 des Schriftsatzes vom 6.7.2000, Bl.\n102), trifft dies nicht zu. Höfer/Reiners/Wüst, a.a.O., Rdn. 1337\nzu § 1 führen dazu aus:\n\n##blob##nbsp;\n\n\"Diese Rechtsprechung (gemeint sind die\nim angefochtenen Urteil dargestellten 3 Voraussetzungen, unter\ndenen eine vertraglich vereinbarte Anrechnung von Vordienstzeiten\nausnahmsweise auch dem Beklagten entgegengehalten werden kann) soll\nnicht nur für die auf die zwölfjährige Betriebszugehörigkeit\nabstellende Frist gelten, sondern auch für die zehn- oder\ndreijährige Zusagedauer - diverse Zitate -...\"\n\nDer Kläger vertritt dagegen die Ansicht, es komme auf die\nAnrechnung von Vordienstzeiten und die Erwägungen des Landgerichts\nhierzu gar nicht an, weil das Erfordernis der 12-jährigen\nBetriebszugehörigkeit unabhängig davon erfüllt sei.\n\nDie diesbezügliche Argumentation beruht indes auf einer\ngrundlegenden Verkennung des Begriffs der \"Betriebszugehörigkeit\"\nim Sinne von § 1 BetrAVG. Der Kläger versteht darunter offenbar die\nBeziehung des Arbeitnehmers oder der ihm nach § 17 Abs. 1 Satz 2\nBetrAVG gleichgestellten Person zu einer Betriebsstätte, in seinem\nFalle zur Betriebsstätte der A. in B.. Er habe deshalb - so der\nKläger - zwischen 1965 und 1995 immer demselben \"Betrieb\" angehört,\nwenn auch sein Arbeitgeber bzw. Dienstherr sich verändert habe\n(Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 146 d.A.)\n\nDie Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 1 BetrAVG ist jedoch\nanders zu verstehen. Sie stellt auf das Arbeits- oder\nDienstverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber oder Dienstherrn\nab. Höfer/Reiners/Wüst, a.a.O., Rdn. 1439 zu § 1 definieren\nBetriebszugehörigkeit als \"Zugehörigkeit zu dem Unternehmen eines\nArbeitgebers\". Es kommt entscheidend auf die Bindung an den\nArbeitgeber, den Unternehmensinhaber an, der die Versorgungszusage\nerteilt hat (Blomeyer/Otto, a.a.O., Rdn. 92, 117, 118 zu § 1).\nDeshalb ist es, vereinfacht ausgedrückt, nicht maßgeblich, ob der\nKläger immer in demselben Büro gearbeitet hat, es kommt vielmehr\ndarauf an, für welchen Arbeitgeber er dabei tätig geworden ist. Für\ndie B. V. AG, um deren Versorgungszusage es in diesem Rechtsstreit\ngeht, war der Kläger aber erst seit 1991 tätig, so dass bei\nEintritt des Sicherungsfalles eine 12-jährige Betriebszugehörigkeit\nnoch nicht bestand.\n\nAuch der vom Kläger mehrfach bemühte Hinweis auf § 613a BGB\nführt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Vorschrift ist hier\nnicht einschlägig und auch nicht zur Schließung einer von dem\nKläger angenommenen Gesetzeslücke heranzuziehen. Mit dem\nLandgericht ist der Senat der Auffassung, dass eine solche\nGesetzeslücke nicht besteht. Davon abgesehen ist der vorliegende\nSachverhalt mit der in § 613a BGB geregelten Konstellation nicht\nvergleichbar.\n\n§ 613a BGB bestimmt, dass Verpflichtungen des früheren\nBetriebsinhabers von einem neuen Inhaber übernommen werden. Im\nvorliegenden Fall geht es aber gerade nicht darum, dass die V. AG\nVerpflichtungen des früheren Dienstherrn des Klägers, der K. GmbH\nübernehmen sollte. Vielmehr blieben die Ansprüche des Klägers aus\nder ihm von der K. GmbH erteilten Versorgungszusage bestehen. Des\nWeiteren müsste, um an eine Parallele zu § 613a BGB zu denken, der\nKläger in den Diensten der A. GmbH gestanden haben, als deren\nGesellschaftsanteile 1991 an die V. GmbH veräußert wurden. Das war\naber, wie vom Landgericht zutreffend hervorgehoben, nicht der Fall,\nvielmehr bestand zum damaligen Zeitpunkt ein Dienstverhältnis des\nKlägers mit der F. K. GmbH. Unabhängig davon steht der Heranziehung\ndes Rechtsgedankens aus § 613a BGB schließlich entgegen, dass der\nKläger einvernehmlich bei der K. GmbH ausgeschieden und aus eigenem\nEntschluss ein neues Dienstverhältnis zur V. AG begründet hat. Für\neinen Übergang des bisherigen Dienstverhältnisses auf einen neuen\nDienstherrn als gesetzliche Rechtsfolge eines Betriebsübergangs,\nwie in § 613a BGB geregelt, war daher kein Raum. Überdies war nicht\ndie V. AG der neue Betriebsinhaber, sondern die V. GmbH.\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidungen zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 200.000,00 DM, §§ 17 Abs.\n3 GKG, 3 ZPO\n\nDen Wert der Urteilsbeschwer für den Kläger hat der Senat nach §\n546 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 3, 9 ZPO festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-03/14-u-53-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":7},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-03/14-u-53-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:56.436202+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-05-03/14-u-53-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"14. 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