{"status":"available","doknr":"OLD302093","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0502.2W53.01.2W54.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-02","aktenzeichen":"2 W 53/01 + 2 W 54/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDie Gläubigerin geht gegen den Schuldner im Wege der\nForderungspfändung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen\nvom 23.9.1999 -99-3070406-0-6- vor.\n\n4\n\nMit Beschluss vom 30.11.2000 hat das Amtsgericht Schleiden -\nRechtspflegerin - gemäß § 850 k III, 832 II ZPO bestimmt, dass von\ndem Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin zu 2) ein Betrag\nvon 1.800,-- DM aus Gutschrift von Arbeitseinkommen für den Monat\nDezember an den Schuldner auszuzahlen ist.\n\n5\n\nMit weiterem Beschluss vom 13.12.2000 hat das Amtsgericht\nSchleiden - Rechtspflegerin - auf den Antrag des Schuldners vom\n30.11.2000 bestimmt,\n\n6\n\ndass bei der Ermittlung des monatlich\npfändbaren Betrages\n\n7\n\ndes Arbeitseinkommens des Schuldners\nbei der Drittschuldnerin zu 1) die Unterhaltspflicht für ein Kind\nzu berücksichtigen ist,\n\n8\n\nweiterhin,\n\n9\n\ndass von dem gepfändeten Guthaben des Schuldners bei der\n\n10\n\nDrittschuldnerin zu 2) ein weiterer Betrag von 797,23 DM\n\n11\n\nan den Schuldner, der darüberhinausgehende Betrag von\n\n12\n\n1.423,79 DM an den Gläubiger auszuzahlen ist,\n\n13\n\nweiterhin,\n\n14\n\ndass das künftig eingehende Arbeitseinkommen des Schuld-\n\n15\n\nners als Gutschrift auf dem Konto bei der Drittschuldne-\n\n16\n\nrin zu 2) von der Pfändung nicht erfasst ist und an den\n\n17\n\nSchuldner auszuzahlen ist.\n\n18\n\nZur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, bei der\nErmittlung des monatlich pfändbaren Betrages gemäß § 850 c ZPO sei\ndie Unterhaltspflicht des Schuldners für das Kind R.H., geboren am\n08.02.1986, zu berücksichtigen.\n\n19\n\nDas Arbeitseinkommen des Schuldners für den Monat Dezember setze\nsich zusammen aus 2.418,73 DM Nettolohn sowie 1.602,29 DM netto\nWeihnachtsgeld. Gemäß der Tabelle zu § 850 c ZPO sowie § 850 a ZPO\nseien hiervon pfändbar 361,50 DM sowie 1.062,29 DM. Der\nGesamtbetrag von 1.423,79 DM stehe dem Gläubiger zu.\n\n20\n\nDie unpfändbaren Beträge von 2.057,23 DM sowie 540,--DM\nabzüglich bereits vorab freigegebener 1.800,--DM gemäß Beschluss\nvom 30.11.2000 seien an den Schuldner auszuzahlen.\n\n21\n\nDa das künftig eingehende Arbeitseinkommen unpfändbare Beträge\ndarstelle, sei dieses an den Schuldner auszuzahlen.\n\n22\n\nHiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt, soweit der\nBeschluss des Landgerichts den gemäß § 850 a Nr. 4 ZPO unpfändbaren\nBetrag in Höhe von 540,-- DM mit einbezieht. Zur Begründung hat sie\nausgeführt, der Schutz der Vorschrift des § 850 k ZPO betreffe nur\nwiederkehrende Leistungen, nicht jedoch einmalige Leistungen etwa\nder in § 850 a Ziffer 4 ZPO bezeichneten Art.\n\n23\n\nDer Schuldner hat seinerseits die Entscheidung des Amtsgerichts\nverteidigt und zugleich vorsorglich gemäß § 765 a ZPO beantragt,\nihm einen Betrag in Höhe von 540,-- DM aus der Weihnachtsvergütung\nzu belassen, da die Vollstreckung insoweit eine unbillige Härte\ndarstellen würde.\n\n24\n\nDas Landgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin vom\n27.12.2000 als statthafte sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Absatz 1\nRPflG, 793 ZPO angesehen und dem Rechtsmittel stattgegeben. Es hat\nausgeführt, die Weihnachtsvergütung des Schuldners sei nicht vom\nSchutz der Vorschrift des § 850 k ZPO umfasst, da die Vorschrift\nnach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich wiederkehrende Einkünfte\nbetreffe. Der Abänderung des angefochtenen Beschlusses stehe auch\nnicht der Antrag des Schuldners nach § 765 a ZPO entgegen. Dass der\nSchuldner sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde,\nrechtfertige nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Darüber\nhinaus gehende Gesichtspunkte, die die Annahme einer unbilligen\nHärte i. S. d. § 765 a ZPO rechtfertigen könnten, seien nicht in\nhinreichender Weise dargelegt worden.\n\n25\n\nGegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 27.2.2001\nzugestellten Beschluss hat der Schuldner mit am 13.3.2001\neingegangenem Schriftsatz vom 9.3.2001 sofortige weitere Beschwerde\neingelegt. Er vertritt die Auffassung, da das Weihnachtsgeld, das\ner jährlich mit dem Monat November erhalte, bei einer\nLohnpfändung bis zum Betrage von 540,-- DM unpfändbar sei, könne es\nauch nach Auszahlung auf sein Girokonto nicht der Pfändung\nunterworfen sein.\n\n26\n\n2.\n\n27\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 793\nAbs. 2 ZPO statthaft und in rechter Frist (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs.\n2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Zulässigkeits-voraussetzung des §\n568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erfüllt: Der Schuldner wird durch den\nangefochtenen Beschluss des Landgerichts neu und selbständig\nbeschwert, weil das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom\n13.12.2000 zu seinen Lasten dahin abgeändert hat, dass die\nKontenpfändung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes ohne Einschränkung\naufrecht-erhalten wird.\n\n28\n\nDas Rechtsmittel des Schuldners hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n29\n\na)\n\n30\n\nDie Entscheidung des Landgerichts kann schon deshalb keinen\nBestand haben, weil eine rückwirkende Wiederherstellung eines\naufgehobenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das\nBeschwerdegericht nicht möglich ist.\n\n31\n\nDas Landgericht hat verkannt, dass die abändernde Entscheidung\nder Rechtspflegerin vom 13.12.2000 insofern fehlerhaft war, als die\nWirksamkeit des abändernden Beschlusses nicht von dessen\nRechtskraft abhängig gemacht worden ist. Hebt das\nVollstreckungsgericht (Rechtspfleger oder Richter) auf zulässige\nund begründete Erinnerung die von ihm selbst erlassene\nZwangsvollstreckungsmaßnahme auf, so wird die Aufhebung sofort mit\nBekanntmachung der Entscheidung wirksam (Senat, NJW-RR 1987, 380;\nZöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 766 Rn. 30 m.w.N.). Zur\nVermeidung von Rechtsnachteilen für den Gläubiger ist es daher in\ndiesen Fällen grundsätzlich geboten, dass die Wirksamkeit bis zur\nRechtskraft der abändernden Entscheidung hinausgeschoben wird\n(Zöller-Stöber, a.a.O.). Das hat das Amtsgericht hier jedoch\nversäumt, so dass durch den Beschluss vom 13.12.2001 der\nursprüngliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss endgültig\nbeseitigt worden ist, soweit er auch die Pfändung des Betrages von\n540,- DM aus der Weihnachtsgeldzahlung betraf. Eine\nWiederherstellung des ursprünglichen Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses wäre daher nur durch Neuerlass mit Wirkung\nfür die Zukunft möglich (Senat, a.a.O.).\n\n32\n\nb)\n\n33\n\nRechtlichen Bedenken begegnen allerdings auch die sachlichen\nAusführungen, mit denen das Landgericht seine Entscheidung\nbegründet hat.\n\n34\n\nDas Landgericht meint, dass die Weihnachtsvergütung nicht vom\nSchutz der Vorschrift des § 850 k ZPO umfasst sei, weil die\nVorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur wiederkehrende\nEinfünfte betreffe; einmalige Leistungen nach §§ 850 bis 850 b ZPO,\nzu denen gemäß § 850 a Ziffer 4 ZPO auch Weihnachtsvergütungen\ngehörten, schütze § 850 k ZPO damit nicht. Dem liegt indessen\nersichtlich ein Missverständnis zugrunde. Die genannten\nVorschriften betreffen keineswegs nur einmalige Leistungen. § 850\nZPO bezieht sich auf Arbeitseinkommen und gleichgestellte\n(wiederkehrende) Bezüge, § 850 a ZPO betrifft unpfändbare\n(wiederkehrende) Bezüge, und § 850 b ZPO betrifft pfändbare\n(wiederkehrende) Bezüge. Dementsprechend bezieht sich auch die\nRegelung des § 850 k Abs. 1 ZPO ausdrücklich auf \"wiederkehrende\nEinkünfte der in den §§ 850 bis 850 b bezeichneten Art\".\n\n35\n\nEs ist daher im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob die konkrete\nPfändungsmaßnahme eine nur einmalige Zahlung oder einen\nZahlungseingang aus \"wiederkehrenden\" Einkünfte betrifft. Das gilt\nuneingeschränkt auch für Weihnachtsgeldzahlungen, die als\n\"wiederkehrende Einkünfte\" i.S.d. § 850 k Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen\nsind, wenn sie nicht nur einmalig, sondern jährlich gezahlt werden\n(vgl. auch Stein/Jonas- Münzberg, ZPO, VI/1986, § 850 k Rn. 10;\nMüKo-Smid, ZPO, 1997, § 85o k Rn. 10).\n\n36\n\nDer angefochtene Beschluss des Landgerichts war daher aufzuheben\nund die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts vom 13.12.2000 zurückzuweisen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n38\n\nBeschwerdewert: 540,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-02/2-w-53-01-2-w-54-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-02/2-w-53-01-2-w-54-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302093","retrieved":"2026-07-09 03:27:49.111409+00:00"}}