{"status":"available","doknr":"OLD302097","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0502.14UF62.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-02","aktenzeichen":"14 UF 62/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am ...1982 geborene Antragstellerin ist das eheliche Kind\nder Beklagten. Sie hat im September 2000 die elterliche Wohnung\nverlassen. Sie besucht noch das örtliche Gymnasium.\n\n4\n\nDie Beklagten weigern sich, an die Antragstellerin Barunterhalt\nzu zahlen, da die Antragstellerin in ihrem Haus wohnen und dort den\nUnterhalt in Empfang nehmen könne.\n\n5\n\nDie Antragstellerin meint, das sei ihr wegen der\nvorausgegangenen Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht zumutbar,\nwenn diese auch jetzt wieder behoben seien. Sie sei von den Eltern\naus dem Haus gewiesen worden.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie elterliche Bestimmung zur Gewährung von Naturalunterhalt\ndahin\n\n8\n\nabzuändern, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, der\nAntragstellerin\n\n9\n\nBarunterhalt zu leisten.\n\n10\n\nDie Antragsgegner haben insbesondere bestritten, die\nAntragstellerin zum Verlassen des Hauses aufgefordert zu haben.\n\n11\n\nDer Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Antrag ohne mündliche\nErörterung mit den Beteiligen zurückgewiesen, da die Beklagten die\nAntragstellerin altersgemäß behandelt hätten und sie aufgrund ihrer\nangespannten finanziellen Lage weitaus leichter in der Lage seien,\nNatural- statt Barunterhalt zu leisten.\n\n12\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der\nAntragstellerin, die weiterhin geltend macht, von den Eltern aus\nder Wohnung gewiesen worden zu sein.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist\ngem. §§ 1612 II BGB, 11 I 2 RpflG zulässig und in der Sache mit der\nMaßgabe der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.\n\n15\n\nWie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 6.4.2001 (14 WF\n46/01) ausgeführt hat, ist der Rechtspfleger auch nach der\nGesetzesänderung zum 1.7.1998, die die Zuständigkeit des\nFamiliengerichts begründet hat, weiterhin für die Abänderung der\nelterlichen Unterhaltsbestimmung nach § 1612 II S.2 BGB zuständig,\ndenn es handelt sich weiter um ein gesondertes FGG-Verfahren, für\ndas der Rechtspfleger nach §§ 3 Nr.2a, 14 RpflG zuständig ist\n(Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen\nPraxis, 5. Aufl. (2000) § 2 Rz. 41; Kalthoener/Büttner/Niepmann,\nDie Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. (2000), Rz.\n207), wenn nicht der Richter das Geschäft nach § 6 RpflG an sich\ngezogen hat, was hier ausdrücklich nicht geschehen ist.\n\n16\n\nDer Rechtspfleger muß nicht in allen Fällen in einem Verfahren\nnach § 1612 II BGB aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden,\ndenn § 52 FGG gilt für das Bestimmungsabänderungsverfahren nicht,\nda es sich nicht um ein die Person des Kindes betreffendes\nVerfahren handelt (vgl. dazu OLG Köln - Senat - FamRZ 1999, 734,\n735 und FamRZ 2000, 1030 (Ls.). Eine mündliche Verhandlung ist\ndaher nach dem Ermessen des Rechtspflegers durchzuführen, dessen\nEntscheidungsgrundlage nicht nur das von den Beteiligten\nVorgebrachte, sondern der gesamte Akteninhalt ist\n(Keidel/Kuntze/Kahl, 14. Aufl. (1999) vor § 8 Rz. 10a). Das ändert\njedoch nichts daran, daß der Rechtspfleger die zwischen den\nBeteiligten streitigen Fragen aufklären muß und eine Entscheidung\nerst erlassen darf, wenn danach die Entscheidungsgrundlage\nfeststeht. Es liegt auf der Hand, daß eine mündliche Erörterung mit\nden Parteien zu dem Zweck dieser Aufklärung in aller Regel\nzweckmäßig ist, wie sich aus der Nähe des Verfahrens mit den die\nPerson des Kindes betreffenden Verfahren ergibt, wie auch daraus,\ndaß das Gesetz vorsieht, daß der Richter über die Unterhaltsklage\nnach mündlicher Verhandlung entscheidet.\n\n17\n\nIm Streitfall muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben\nwerden, da die Entscheidungsgrundlage nicht hinreichend aufgeklärt\nworden ist. Insbesondere ist nicht aufgeklärt worden, ob die Eltern\ndas Kind aus der elterlichen Wohnung gewiesen haben. Der\nRechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung lediglich\nausgeführt, dies könne nicht unzweideutig festgestellt werden, ohne\ninsoweit die Feststellungsmöglichkeiten, insbesondere durch eine\nAnhörung der Beteiligten, zu erschöpfen. Unaufgeklärt ist auch das\nVorbringen der Antragstellerin geblieben, sie sei wegen der\nAuseinandersetzungen zwischen den Eltern ausgezogen. Schließlich\nhat der Rechtspfleger nicht begründet, warum er davon ausgeht, daß\nden Antragsgegnern wegen ihrer angespannten finanziellen Lage die\nLeistung von Barunterhalt nicht zumutbar sei. Feststellungen zu den\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen sind ausweislich der Akte\nnicht getroffen worden. All diese Fragen hätten bei einer\nmündlichen Erörterung mit den Beteiligten geklärt werden können, so\ndaß es im Streitfall ermessensfehlerhaft war, von einer mündlichen\nErörterung abzusehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-02/14-uf-62-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-05-02/14-uf-62-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302097","retrieved":"2026-07-09 03:27:49.448045+00:00"}}