{"status":"available","doknr":"OLD302111","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0430.17W102.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-30","aktenzeichen":"17 W 102/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache\nErfolg. Das gegen den Sachverständigen K. gerichtete\nAblehnungsgesuch ist begründet.\n\n3\n\nEin Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben\nGründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt\nwerden. Die Ablehnung eines Sachverständigen ist berechtigt, wenn\nobjektive Umstände vorliegen, die auch bei einer vernünftigen,\nnüchtern denkenden Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des\nSachverständigen erregen und deshalb die Befürchtung rechtfertigen\nkönnen, der Sachverständige könne sich einseitig festlegen und\nwerde den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen\nglauben (vgl. BGH NJW 1975, 1363; OLG München NJW 1992, 1569;\nZöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 406 Rdz. 8; Huber in Musielak,\nZPO, 2. Aufl., § 406 Rdz. 9). Im gegebenen Fall lässt sich konkret\nnachvollziehen, dass der Antragsgegner die Besorgnis hegt, der\nSachverständige werde die ihm obliegende Untersuchung nicht\nuneingeschränkt von sachlichen Erwägungen abhängig machen.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat geltend gemacht, dass der Sachverständige\nals Referent für eine Firma B. GmbH tätig war. Die bezeichnete\nFirma war Lieferantin des vom Antragsgegner verlegten Bodenbelags,\ndessen Zustand hier aufgeklärt werden soll. In einem parallelen\nBeweisverfahren vor dem Landgericht Bonn, an dem der Antragsgegner\nund die Firma B. beteiligt sind, ist der Sachverständige ebenfalls\nvom Antragsgegner (des vorliegenden Verfahrens) wegen der\nReferententätigkeit für die Firma B. GmbH abgelehnt worden. Das\nLandgericht Bonn hat daraufhin einen anderen Sachverständigen mit\nder Begutachtung betraut. Bei dieser Sachlage kann nachvollzogen\nwerden, dass eine verständige Partei die Besorgnis hegt, der\nSachverständige werde, nachdem seine Beauftragung in einem\ndenselben Sachzusammenhang betreffenden Parallelverfahren\nverhindert worden ist, solchen Umständen möglicherweise nicht mehr\ndas erforderliche Augenmerk widmen, welche im Verantwortungsbereich\nder Firma B. GmbH begründet liegen. Eine entsprechende Besorgnis\nwird verständlich, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob und\ninwieweit der Sachverständige infolge seiner früheren Tätigkeit als\nReferent für die Firma B. GmbH in einem so nahen Verhältnis zu\ndieser Firma steht, dass von ihm eine unbefangene Untersuchung und\nBewertung der hier aufzuklärenden Mängel des Laminatbodens ohnehin\nnicht erwartet werden kann. Schon der Umstand, dass diese Tätigkeit\nim Parallelverfahren zur Bestellung eines anderen Sachverständigen\ngeführt hat, kann aus der Sicht des Antragsgegners zu der nicht\nfernliegenden Annahme führen, den Sachverständigen werde die\nIntervention des Antragsgegners möglicherweise nicht unbeteiligt\nlassen.\n\n5\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der -\nerfolglosen wie auch der erfolgreichen - Beschwerde sind nach\nüberwiegender und auch vom Senat vertretener Auffassung solche des\nRechtsstreits (vgl. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer a.a.O. § 46\nRdz. 20).\n\n6\n\nGegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:\n\n7\n\n4.000,00 DM\n\n8\n\n(§ 12 Abs. 2 GKG entsprechend)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-30/17-w-102-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-30/17-w-102-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302111","retrieved":"2026-07-09 03:27:50.565963+00:00"}}