{"status":"available","doknr":"OLD302131","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0427.6U195.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"6 U 195/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Entgegen der\nAuffassung der Antragsgegnerin ist durch den Eintritt der\nVerjährung die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Zu Recht hat\ndas Landgericht daher auf Antrag des Antragstellers die Erledigung\nder Hauptsache festgestellt. Der Antrag war bis zum Eintritt der\nVerjährung zulässig und begründet und hat sich durch den während\ndes Verfahrens erfolgten Verjährungseintritt erledigt.\n\n3\n\nDer Antrag war zulässig. Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin\ngerügt, der Antragsteller sei nicht prozessführungsbefugt. Der\nSenat hat zur Frage der Prozessführungsbefugnis des Antragstellers\nin dem früher zwischen den Parteien anhängigen Verfahren 6 U 114/00\nfolgendes ausgeführt:\n\n4\n\n\"Die Klage ist zunächst zulässig.\nInsbesondere ist der Kläger gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG befugt, den\nvorliegenden Prozess zu führen. Der Kläger verfügt über eine\nhierfür ausreichende Zahl von Mitgliedern, die auf demselben Markt\nWaren gleicher oder verwandter Art vertreiben wie die\nBeklagte.\n\n5\n\nBereits der BGH hat - und zwar gemessen\nan den im Jahre 1994 geänderten Anforderungen der Vorschrift - in\nden Entscheidungen WRP 96,1097 f - \"Preistest\" - WRP 98,301 f -\n\"Geburtstags-Angebot\" - festgestellt, dass der Kläger über eine\nhinreichende Anzahl an Mitgliedern verfüge. Das gilt auch für das\nvorliegende Verfahren. Aus der Entscheidung \"Preistest\" ergibt\nsich, dass die führenden Warenhausunternehmen zu den Mitgliedern\ndes Klägers gehören. In der Entscheidung \"Geburtstags-Angebot\" ist\nergänzend angeführt, dass neben acht rheinischen\nEinzelhandelsverbänden auch die IHK D. Mitglied des Klägers ist.\nDurch die Mitgliedschaft dieser Unternehmen bzw. Institutionen\nerfüllt der Kläger die für die Prozessführungsbefugnis in § 13\nAbs.2 Ziff.2 UWG festgeschriebenen Anforderungen. Das gilt mit\nBlick auf die Breite des Angebotes in Warenhäusern und auf die\numfassende Interessenvertretung der Industrie- und Handelskammer\nzunächst ohne weiteres hinsichtlich der erforderlichen\nVerwandtschaft der vertriebenen Waren. Ebenso sind die aufgeführten\n- zahlenmäßig ohne weiteres ausreichenden - Mitglieder auf\ndemselben räumlichen Markt wie die Beklagte tätig. Dieser ist weit\nzu fassen, weil die Beklagte sich als \"das größte Einrichtungshaus\nim Rheinland\" bezeichnet.\n\n6\n\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte\nfür die Annahme, dass sich an diesem Mitgliederstand maßgebliches\ngeändert hätte, zumal der Kläger beispielhaft die auf S.2 der\nBerufungserwiderung aufgeführten, teils namhaften Einrichtungs- und\nWarenhäuser und die a.a.O. auf S.3 aufgelisteten\nEinzelhandelsverbände sowie die Landesarbeitsgemeinschaft der\nMittel- und Großbetriebe des Einzelhandels D. zu seinen Mitgliedern\nzählt.\n\n7\n\nDer Kläger ist auch nach seiner personellen, sachlichen und\nfinanziellen Ausstattung im Stande, die Verfolgung gewerblicher\nInteressen tatsächlich wahrzunehmen. Dafür spricht angesichts der\nBreite und Vielschichtigkeit seiner Mitgliederstruktur zunächst\neine Vermutung. Diese wird überdies dadurch bestätigt, dass der\nKläger - wie er unwidersprochen vorträgt - in der Vergangenheit\neine Vielzahl von Verfahren bis in die Revisionsinstanz betreiben\nkonnte und betrieben hat. Die Beklagte hat zudem in der\nBerufungsverhandlung eingeräumt, dass der Kläger seine\nsatzungsgemäßen Interessen bundesweit gerichtlich und\naußergerichtlich verfolge. Dies belegt indes, dass er zur\nWahrnehmung dieser Interessen personell, sachlich und finanziell\nhinreichend ausgestattet ist.\"\n\n8\n\nIn der Parallelsache 6 U 139/00, in der etwas anders\nargumentiert worden war, hat der Senat die Prozessführungsbefugnis\ndes Antragstellers wie folgt begründet:\n\n9\n\n\"Durch die - unbestrittene -\nMitgliedschaft der in der Anlage K 4 aufgeführten Verbände und\nInstitutionen erfüllt die Klägerin die für die\nProzessführungsbefugnis in § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG festgeschriebenen\nAnforderungen. Das gilt mit Blick auf die umfassende\nInteressenvertretung der Industrie- und Handelskammern zunächst\nohne weiteres hinsichtlich der erforderlichen Verwandtschaft der\nvertriebenen Waren. Ebenso sind die aufgeführten - zahlenmäßig bei\nweitem ausreichenden - Mitglieder auf demselben räumlichen Markt\nwie die Beklagte tätig. Dieser ist weit zu fassen, weil die\nBeklagte sich als \"das größte Einrichtungshaus im Rheinland\"\nbezeichnet.\n\n10\n\nDie Klägerin ist auch nach ihrer\npersonellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande, die\nVerfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Dafür\nspricht angesichts der Breite und Vielschichtigkeit ihrer\nMitgliederstruktur zunächst eine Vermutung. Diese wird überdies\ndadurch bestätigt, dass die Klägerin - wie sie unwidersprochen\nvorträgt - in der Vergangenheit in Verfolg ihrer satzungsgemäßen\nAufgaben eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren betreiben konnte\nund betrieben hat. Überdies ist sie hierzu sogar in der Lage, ohne\nAbmahnkosten geltend zu machen, was entgegen der Auffassung der\nBeklagten ebenfalls belegt, dass die Klägerin zur Wahrnehmung\ndieser Interessen personell, sachlich und finanziell hinreichend\nausgestattet ist.\n\n11\n\nDiese Ausführungen haben auch im vorliegenden Verfahren\nGültigkeit. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass\nsich die Verhältnisse bei dem Antragsteller, der sich im\nvorliegenden Verfahren auch wiederum auf die Mitgliedschaft der IHK\nD., mehrerer Einzelhandelsverbände und großer\nEinrichtungsunternehmen des Möbelhandels berufen hat, dahin\nverändert haben könnten, dass ihm nunmehr die\nProzessführungsbefugnis abzusprechen wäre.\n\n12\n\nDer mithin zulässige Antrag war auch begründet. Die\nverfahrensgegenständliche, aus Bl.3 ersichtliche Anzeige\n\"Weihnachten Bescherungs-Preise im ganzen Haus\" aus dem K.er\nStadt-Anzeiger vom 10.11.1999 erfüllte - was die Antragsgegnerin\nselbst nicht in Abrede gestellt hat - den Tatbestand des § 7 Abs.1\nUWG. Mit der Anzeige wurden auf die Vorweihnachtszeit befristete\nSonderpreise in allen Abteilungen und wurde damit über bloße\nSonderangebote hinaus eine Sonderveranstaltung im Sinne der\nBestimmung beworben. Die Anzeige hatte zwar als konkretes Angebot\nnur ein Sofa, nämlich die \"schicke Lederrundecke\" zum Gegenstand,\ndurch die Formulierung \"Bescherungs-Preise im ganzen Haus\" musste -\nund sollte - der Verkehr jedoch annehmen, im ganzen Haus, also in\nallen Abteilungen, seien die Preise befristet auf die\nVorweihnachtszeit herabgesetzt.\n\n13\n\nDie durch die wettbewerbswidrige Anzeige eingetretene\nWiederholungsgefahr war vor dem Eintritt der Verjährung auch nicht\ndurch die Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin beseitigt\nworden. Denn die angebotene Vertragsstrafe von 10.100 DM war nicht\nhoch genug, als dass sie dem Antragsteller eine gewisse Gewähr\ndafür gegeben hätte, dass die Antragsgegnerin sich an die\nVerpflichtung auch halten würde. Eine solche - gewisse - Gewähr\nbesteht nur dann, wenn die zu zahlende Vertragsstrafe den Schuldner\nauch wirklich wirtschaftlich trifft, ein Verstoß sich für ihn also\nnicht lohnt. Das ist indes bei einem Betrag von nur 10.100 DM nicht\nder Fall, wenn - wie in der vorliegenden Fallkonstellation - eine\ndas gesamte Sortiment erfassende Sonderveranstaltung eines als das\n\"größte Einrichtungshaus im Rheinland\" auftretenden Unternehmens in\nRede steht. Denn es ist zu erwarten, dass die wirtschaftlichen\nVorteile von Sonderveranstaltungen dieser Größenordnung ein\nVielfaches von 10.100 DM ausmachen. Es kommt hinzu, dass wenige\nWochen vorher im Zusammenhang mit dem sog. Geburtstag der\nAntragsgegnerin allein vier auf § 7 UWG gestützte einstweilige\nVerfügungen gegen die Antragsgegnerin erlassen worden waren und das\nvorliegende Verfahren bereits die zweite als Sonderveranstaltung zu\nbeanstandende Weihnachtswerbung der Antragsgegnerin betraf. Die\ndiesen Verfahren zugrundeliegende Mehrzahl von Verstößen gegen § 7\nAbs.1 UWG belegt, dass das Drohen einer Vertragsstrafe von nur\n10.100 DM die Antragsgegnerin nicht zu wettbewerbskonformem\nVerhalten hätte veranlassen können.\n\n14\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war damit\nbis zum Verjährungseintritt zulässig und begründet. Durch den\nEintritt der Verjährung ist das Verfahren in der Hauptsache\nerledigt worden. Es entspricht nicht nur der Rechtsprechung des BGH\n(vgl. WRP 93,755,758 - \"Radio Stuttgart\"), sondern auch ganz\nherrschender Auffassung in der Literatur (vgl. die umfangreichen\nNachweise bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,\n7.Auflage, Kap.55, RZ.32), dass in Fällen wie dem vorliegenden, in\ndenen die Verjährung bei Verfahrensbeginn noch nicht eingetreten\nwar, dann aber während des (Verfügungs-) Verfahrens eingetreten\nist, der Eintritt der Verjährung ein erledigendes Ereignis\ndarstellt. Dieser Auffassung, der sich ab der 21.Auflage auch die\neinzige von Teplitzky a.a.O. zitierte Gegenstimme des Kommentars\nvon Zöller-Vollkommer (ZPO, § 91 a, RZ 58 \"Verjährung\")\nangeschlossen hat, ist beizupflichten. Der bloße von der\nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand,\ndass der Anspruch auch nach Verjährungseintritt weiter besteht,\nändert an der Erledigung nichts, weil der Antragsteller durch den\nAntrag gezeigt hat, dass er den bestehenden Antrag auch durchsetzen\nwill, und dies aufgrund der Verjährung gem. § 222 Abs.1 BGB nicht\nmehr möglich ist. Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin\nein, der Antragsteller habe es durch Klageerhebung oder andere\nunterbrechende Maßnahmen in der Hand gehabt, den\nVerjährungseintritt zu verhindern. Das trifft zwar zu, ändert aber\nnichts daran, dass der Eintritt der Verjährung während des\nVerfahrens ein Ereignis darstellt, auf Grund dessen ein bis dahin\ndurchsetzbarer Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, dass\nmithin Erledigung vorliegt. Anderenfalls müsste dem Antragsteller\nim übrigen - was beides nicht sachgerecht wäre - zugemutet werden,\nentweder die Klage zurückzunehmen und das Risiko einer Auferlegung\naller Kosten aus § 269 Abs.3 ZPO einzugehen oder einen verjährten\nAnspruch weiter zu verfolgen und im Verfahren mit der ihn\nbelastenden Kostenfolge aus § 91 Abs.1 ZPO ganz zu unterliegen.\nSoweit die Antragsgegnerin eine Berücksichtigung des\nProzessverhaltens des Antragstellers bei der Verteilung der\nKostentragungslast für geboten hält, wäre dazu im übrigen - soweit\ndiese geboten sein sollte - im Rahmen des § 91 a ZPO nach\nübereinstimmender Erledigungserklärung Raum und besteht kein\nAnlass, deswegen den unabhängig von Billigkeitserwägungen erfolgten\nEintritt der Erledigung in Zweifel zu ziehen. Dementsprechend hat\nauch der BGH in der erwähnten Entscheidung \"Radio Stuttgart\" (WRP\n93,755,758) ausdrücklich darauf abgestellt, dass es für die Frage\ndes Eintrittes der Erledigung allein auf die objektiven Umstände\nund nicht darauf ankomme, ob der Antragsteller für die Änderung der\nRechtslage subjektiv verantwortlich sei, zumal sein Verhalten im\nRahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung über die Kosten\nBerücksichtigung finden könne.\n\n15\n\nAus diesen Gründen hat die Kammer zu Recht die Erledigung der\nHauptsache festgestellt. Der Umstand, dass der Antragsteller die\nErledigung der Hauptsache (erst) mit Wirkung zum Tage der\nmündlichen Verhandlung erklärt hat, obwohl die Verjährungseinrede\nauf den Eintritt der Verjährung - das war der 12. 5.2000 -\nzurückwirkt, ändert hieran nichts. Maßgeblich ist allein, ob der\nAntrag, die Erledigung der Hauptsache festzustellen im Zeitpunkt\nder letzten mündlichen Verhandlung begründet war, was aus den\ngenannten Gründen der Fall ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n17\n\nEine - auch nur teilweise - Kostenbelastung des Antragstellers\nmit der Begründung, dieser habe die Verjährungsunterbrechung\nschuldhaft nicht verhindert, kommt nicht in Betracht. Nachdem die\nAntragsgegnerin sich der Erledigungserklärung des Antragstellers\nnicht angeschlossen hat, ist allein noch über den Eintritt der\nErledigung zu befinden und bezüglich dieses Verfahrensgegenstandes\nunterliegt die Antragsgegnerin aus den dargelegten Gründen in\nvollem Umfange.\n\n18\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n19\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren ist ein Betrag\nzwischen 4.000 und 6.000 DM. Der Wert beläuft sich auf die Summe\nder erstinstanzlich bis zur Erledigungserklärung der\nAntragstellerin angefallenen Kosten. Diese macht bei einem\nAusgangswert von 100.000 DM einen Betrag innerhalb der vorstehenden\nSpanne aus, die eine Gebührenstufe darstellt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-27/6-u-195-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-27/6-u-195-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302131","retrieved":"2026-07-09 03:27:52.397374+00:00"}}