{"status":"available","doknr":"OLD302125","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0427.2WX62.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"2 Wx 62/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat durch Teilungserklärung vom 26.5.1999,\nauf die Bezug genommen wird, das im Rubrum bezeichnete Grundstück\nin insgesamt sieben Miteigentumsanteile aufgeteilt. Sie ist noch\nEigentümerin sämtlicher Miteigentumsanteile, die aber bis auf einen\n(Wohnung Nr. 5) verkauft sind. Zugunsten der Käufer ist jeweils\neine Eigentumsvormerkung eingetragen mit Ausnahme des hier\ngegenständlichen Miteigentumsanteils (Wohnung Nr. 4), für den die\nEintragung der Eigentumsvormerkung beantragt ist. An sämtlichen\nWohnungseigentumsanteilen bestehen Grundpfandrechte.\n\n4\n\nBestandteil des Gemeinschaftseigentums sind fünf\nKfz-Stellplätze. Bei zweien dieser Stellplätze (St2 und St3)\nbesteht gemäß § 4 Ziffer Ziffer 2.b) der Teilungserklärung vom\n26.5.1999 ein Sondernutzungsrecht für jeweils einen\nSondereigentümer (Sondereigentümer 6 und 7). Hinsichtlich der\nNutzung der übrigen drei Stellplätze ist in § 4 Ziffer 3. der\nTeilungserklärung bestimmt:\n\n5\n\n\"Von Nutzen und Gebrauch der im\nanliegenden Lageplan mit den Nrn. ST 1, 4 und 5 gekennzeichneten\nKfz-Stellplätze bzw. Carports sind alle Wohnungs-/Teileigentümer\nausgeschlossen, mit Ausnahme der Firma P.C., solange sie auch nur\nEigentümer eines Wohnungs- bzw. Teileigentums ist. Die Firma P.C.\nImmobiliengesellschaft mbH ist berechtigt, an diesen Stellplätzen\nbzw. Carports, positive Sondernutzungsrechte durch Vereinbarung zu\nGunsten einzelner Wohnungs-/Teileigentumsrechte zu begründen bzw.\nauf diese zu übertragen. Die Begründung und Übertragung bedarf der\nnotariellen Beurkundung.\"\n\n6\n\nVon der ihr danach zustehenden Berechtigung zur Zuweisung von\nSondernutzungsrechten hat die Antragstellerin im Kaufvertrag vom\n5.10.2000 mit der Erwerberin des hier gegenständlichen\nWohnungseigentums (Wohnungsgrundbuch von Siegburg Bl. 7751)\nGebrauch gemacht, indem sie dem jeweiligen Eigentümer dieses\nWohnungseigentums unter Ausschluss aller übriger Wohnungseigentümer\ndas Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 4 eingeräumt und die\nEintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch bewilligt und\nbeantragt hat.\n\n7\n\nAuf den Eintragungsantrag vom 11.10.2000 hin hat das Amtsgericht\nSiegburg - Grundbuchamt - mit Zwischenverfügung vom 16.10.2000 die\nZustimmung der dinglich Berechtigten an den übrigen\nTeileigentumseinheiten (Grundbücher von S. Bl. 7748, 7749, 7750,\n7753, 7754) zur Eintragung des Sondernutzungsrechts verlangt. Dem\nist die vom beurkundenen Notar vertretene Antragstellerin mit\nSchriftsatz vom 23.10.2000 entgegengetreten. Sie hat die Auffassung\nvertreten, die Zwischenverfügung sei zu Unrecht ergangen, da auf\nGrund des Vorbehaltes in der Teilungserklärung vom 8.11.1999 bei\nder Zuweisung der Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen weder\ndie Zustimmung der weiteren Vormerkungsberechtigten oder Eigentümer\nnoch die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich\nsei.\n\n8\n\nDas Amtsgericht - Rechtspfleger - hat das Schreiben der\nAntragstellerin vom 23.10.2000 als Beschwerde gegen die\nZwischenverfügung vom 16.10.2000 aufgefasst und der Beschwerde\nnicht abgeholfen.\n\n9\n\nDas Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin durch\nBeschluss vom 14. November 2000 zurückgewiesen. Es hat dazu\nausgeführt, das Grundbuchamt habe zu Recht die Vorlage der\nZustimmungserklärungen der dinglich Berechtigten an den Wohnungen,\ndie der Antragstellerin noch gehören, verlangt, da deren Rechte an\ndiesen Wohnungen durch die beantragte Eintragung des\nSondernutzungsrechts beeinträchtigt würden. Nach dem derzeitigen\nInhalt des Grundbuchs gehöre zu diesen, noch der Antragstellerin\ngehörenden Wohnungen das Recht, alle anderen Miteigentümer von der\nNutzung des Stellplatzes Nr. 4 auszuschließen. Damit stehe der\nAntragstellerin als Eigentümerin dieser Wohnungen gemäß § 13 Abs. 2\nSatz 1 WEG das Nutzungsrecht an diesem Stellplatz gesetzlich zu.\nDurch die beantragte Eintragung ginge dieses Recht in Bezug auf die\ndem Eigentümer der Wohnung Nr. 4 eingeräumte Sondernutzung des\nStellplatzes Nr. 4 verloren. Dies bedeute eine nachträgliche\nÄnderung des Inhalts der übrigen Sondereigentumseinheiten, so dass\nnach § 19 GBO die Zustimmung der an dem jeweiligen Sondereigentum\ndinglich Berechtigten erforderlich sei.\n\n10\n\nHiergegen wendet die Antragstellerin sich mit der weiteren\nBeschwerde vom 24. November 2000. Sie macht u.a. geltend, da im\nvorliegenden Fall in der Gemeinschaftsordnung sämtliche\nWohnungseigentümer vom Gebrauch des Kfz-Stellplatzes Nr. 4\nausgeschlossen seien und die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an\ndem Stellplatz dem aufteilenden Bauträger vorbehalten sei, bedürfe\ndie Zuweisung des Sondernutzungsrechtes keiner Zustimmung der\nübrigen Wohnungseigentümer. Da der schuldrechtliche Vorbehalt der\nZuweisung von Sonderrechten dinglicher Inhalt des\nWohnungseigentumsrechtes geworden sei, komme somit auch keine\nrechtliche Verschlechterung der Stellung der\nGrundpfandrechtsgläubiger gemäß §§ 876, 877 BGB in Betracht, deren\nGrundpfandrechte nach Vollzug der Teilungserklärung ins Grundbuch\neingetragen worden seien.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDie weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Entscheidung\ndes Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§\n78 GBO).\n\n13\n\nDie Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 16.10.2000 ist\ngerechtfertigt. Auch das Vorbringen der weiteren Beschwerde vermag\neine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.\n\n14\n\na)\n\n15\n\nZwar weist die Antragstellerin mit Recht darauf hin, dass das\neingetragene Sondernutzungsrecht weder ein dingliches noch gar ein\ngrundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches\nGebrauchsrecht ist (vgl. BGH NJW 2000, 3643 [3645]). Es bewirkt\naber mit der Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung aller\nWohnungseigentumsrechte, so dass hierzu gemäß § 877 BGB in\nentsprechender Anwendung des § 873 BGB grundsätzlich die Einigung\naller Wohnungseigentümer erforderlich ist (BGH, a.a.O.; NJW\n1984, 343 [346]), soweit sie durch die Eintragung des\nSondernutzungsrechts nicht ausschließlich begünstigt sind (BayObLG\nDNotZ 1986, 87, [88]; MittBayNotK 1980, 210). In gleicher Weise\nerforderlich ist wegen §§ 876, 877 BGB die Bewilligung aller an\neinem Miteigentumsanteil dinglich Berechtigten und derjenigen, zu\nderen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Denn die\ninhaltliche Änderung des Sondereigentums - auf die die §§ 876, 877\nBGB anwendbar sind - führt zu einer rechtlichen Beeinträchtigung\ndes dinglich Berechtigten (BayObLG DNotZ 1986, 87, [88];\nSchöner/Stöber (Haegele), Grundbuchrecht, 12. Aufl. 2001, Rn. 2913;\nSchneider, Rpfleger 1998, 53 [61]).\n\n16\n\nDie Zustimmung der Eigentümer und Drittberechtigten wäre daher\nhier nur dann entbehrlich, wenn bis auf den - ausschließlich\nbegünstigten - Eigentümer der Wohnung Nr. 4 der/die Eigentümer\naller übrigen Wohnungen des Objektes bereits in der\nTeilungserklärung vom 26.5.1999 vom Mitgebrauch des\nKfz-Stellplatzes Nr. 4 ausgeschlossen worden wäre(n). In diesem\nFall würde der Inhalt des Sondereigentums der übrigen\nWohnungseigentümer durch die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an\nden Eigentümer der Wohnung Nr. 4 nicht berührt, da diese\nWohnungseigentümer dann schon durch die Teilungserklärung vom\nMitgebrauch des Stellplatzes ausgeschlossen worden wären und diese\nRegelung durch Eintragung der Teilungserklärung in das Grundbuch\ngem. §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 2 WEG bereits Inhalt\nihres Sondereigentums geworden wäre (vgl. BayObLG, a.a.O., S. 89;\nRpfleger 1990, 63).\n\n17\n\nHier ist aber hinsichtlich des Stellplatzes Nr. 4 ein solcher\nallgemeiner Ausschluss des Mitgebrauchs aller übrigen Eigentümer\nnicht erfolgt. Vielmehr ist in § 4 Ziffer 3. der Teilungserklärung\nbestimmt, dass von Nutzen und Gebrauch u.a. des Kfz-Stellplatzes\nNr. 4 alle Wohnungs-/Teileigentümer ausgeschlossen sind \"mit\nAusnahme der Firma P.C., solange sie auch nur Eigentümerin eines\nWohnungs- bzw. Teileigentums ist\". Demgemäss ist die Firma\nP.C., da sie nach wie vor Eigentümerin sämtlicher Wohnungseinheiten\ndes Objektes ist, nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG weiterhin zum\nMitgebrauch des Stellplatzes Nr. 4 berechtigt. Diese Berechtigung\nginge durch die beantragte Eintragung der Sondernutzung an dem\nStellplatz Nr. 4 zugunsten des Eigentümerin der Wohnung Nr. 4 in\nBezug auf jede der anderen noch in ihrem Eigentum stehenden\nEigentumswohnungen der Objektes verloren. Denn die Antragstellerin\nwürde bezüglich dieser Wohnungen durch die Zuweisung des\nSondernutzungsrechtes an die Eigentümerin der Eigentumswohnung Nr.\n4 erstmalig von Nutzen und Gebrauch dieser Sondernutzungsfläche\nselbst ausgeschlossen. Damit würde sich der Inhalt ihres\nSondereigentums an diesen in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen\nnachteilig ändern. Die Zuweisung des Sondernutzungsrechtes an dem\nKfz-Stellplatz Nr. 4 hängt daher nach §§ 877, 876, 873 BGB von der\nZustimmung aller an diesen Wohnungen dinglich Berechtigten ab. Nach\n§ 19 GBO kann folglich die beantragte Eintragung des\nSondernutzungsrechts für die Eigentümerin der Wohnung Nr. 4 erst\nerfolgen, wenn die Bewilligung auch der Drittberechtigten vorliegt,\ndenn betroffen i.S.d. § 19 GBO ist jeder, dessen grundbuchmäßiges\nRecht durch die vorzunehmende Eintragung rechtlich beeinträchtigt\nwird oder zumindest nachteilig berührt werden kann (BGH NJW 2000,\n3643 [3644]).\n\n18\n\nb)\n\n19\n\nDass die Antragstellerin sich in § 4 Ziffer 3. der\nTeilungserklärung vom 26.5.1999 das Recht vorbehalten hat, an u.a.\ndem Stellplatz Nr. 4 \"positive Sondernutzungsrechte durch\nVereinbarung zu Gunsten einzelner Wohnungs-/Teileigentumsrechte zu\nbegründen bzw. auf diese zu übertragen\", ändert an diesem Ergebnis\nnichts. Diese Regelung verdeutlicht nur, dass die Antragstellerin\nbis zum Wirksamwerden einer solchen Vereinbarung alleinige\nNutzungsberechtigte ist und dass sie folglich durch die Zuweisung\nder mit ihrem Wohnungseigentum verbundenen Sondernutzungsrechte an\neinen anderen Miteigentümer einen Rechtsverlust erleidet. Die in\ndem Kaufvertrag über die Wohnung Nr. 4 vereinbarte Regelung, dass\ndie Sondernutzungsrechte an dem Kfz-Stellplatz Nr. 4 unter\nAusschluss aller übrigen Wohnungseigentümer dem jeweiligen\nEigentümer des Wohnungseigentums Nr. 4 zustehen soll, beinhaltet\nzwar die erstmalige Begründung oder Entstehung des\nSondernutzungsrechts, sie nimmt aber der Antragstellerin zugleich\ndas ihr als Eigentümerin der anderen Wohnungen bisher zustehende\ngesetzliche Nutzungsrecht aus § 13 Abs. 2 S. 1 WEG. Das aber kann\nnach den §§ 877, 876, 873 BGB wirksam nur mit Zustimmung der\ndinglich Berechtigten an den der Antragstellerin noch gehörenden\nWohnungen geschehen.\n\n20\n\nc)\n\n21\n\nSoweit es als zulässig angesehen wird, im Rahmen der\nVorratsteilung nach § 8 WEG unter der aufschiebenden Bedingung der\nZuweisung eines Sondernutzungsrechts an einen bestimmten\nWohnungseigentümer alle anderen Miteigentümer vom Mitgebrauch\ngemeinschaftlichen Eigentums auszuschließen, und für diesen Fall\nangenommen wird, dass die spätere positive Einräumung des\nSondernutzungsrechts an einen bestimmten Wohnungseigentümer die\nEinwilligung der übrigen Wohnungseigentümer und Drittberechtigten\nnicht erfordere, da der Ausschluss des Mitgebrauchs in diesem Fall\nvon Anfang an - wenn auch aufschiebend bedingt - Inhalt der übrigen\nSondereigentumseinheiten sei (vgl. dazu Schöner/Stöber, a.a.O., Rn.\n2913b m.N.), ist darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen. §\n4 Ziffer 3. der Teilungserklärung vom 26.5.1999 enthält keine\nvergleichbare Regelung. Es fehlt schon an einem Ausschluss \"aller\"\nanderen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch des Stellplatzes, da der\nFirma P.C. das Nutzungsrecht an dem Stellplatz zustehen soll,\n\"solange sie auch nur Eigentümer eines Wohnungs- bzw. Teileigentums\nist\".\n\n22\n\nDie weitere Beschwerde war somit zurückzuweisen.\n\n23\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da der\nBeschwerdeführerin kein Gegner gegenüber steht.\n\n24\n\nWert des Gegenstandes der Beschwerde: DM 14.000,-- (wie\nVorinstanz)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-27/2-wx-62-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 877","ref_norm":"877","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 876","ref_norm":"876","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-27/2-wx-62-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302125","retrieved":"2026-07-09 03:27:51.883991+00:00"}}