{"status":"available","doknr":"OLD302133","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0427.22U225.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"22 U 225/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.9.2000 - 11 0 135/00 - werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 61 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n2\n\nDie - zulässigen - Berufungen beider\nParteien haben in der Sache keinen Erfolg. Das eingehend und\nsorgfältig begründete Urteil des Landgerichts entspricht in vollem\nUmfang der Sach- und Rechtslage; das Berufungsvorbringen der\nParteien rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nZutreffend ist das Landgericht davon\nausgegangen, daß dem Kläger gegen die Beklagten ein\nSchadensersatzanspruch auf Erstattung des ihm bei dem\nVerkehrsunfall vom 14.9.1999 entstandenen materiellen Schadens\ngemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVersG auf der Grundlage\neiner Haftungsquote von 75 % zusteht, der Kläger sich also eine\nMitverursachungsquote von 25 % anrechnen lassen muß. Nach dem\nVorbringen beider Parteien ist eine andere Haftungsverteilung nach\ndem Maß der an dem Unfall mitwirkenden Verursachung und des\nVerschuldens des Klägers und des Beklagten zu 1) nicht\ngerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat\nzunächst in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen\nim landgerichtlichen Urteil. Ergänzend ist im Hinblick auf das\nBerufungsvorbringen der Parteien folgendes auszuführen:\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nAuch der Senat geht von den\nTatsachenfeststellungen des Landgerichts aus. Insbesondere haben\nsich auch im Berufungsverfahren durchgreifende Zweifel an der\nGlaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D. nicht ergeben, die eine\nerneute Vernehmung der Zeugin rechtfertigen könnten.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nEbenso geht der Senat geht von einem\nerheblichen und deutlich überwiegenden Verschulden des Beklagten zu\n1) an dem Unfallgeschehen aus.\n\n9\n\na)\n\n10\n\nDer Beklagte zu 1) hat die\nÜberschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 10 bis 20 km/h\nselbst eingeräumt. Er hat darüber hinaus seine Geschwindigkeit und\nseinen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht derart\neingerichtet, daß er rechtzeitig, als er die Abbiegeabsicht des\nKlägers hätte erkennen können, abbremsen konnte. Er hätte zudem\nnicht nur wegen des geltenden Überholverbots, sondern auch wegen\ndes angekündigten Abbiegevorgangs den Kläger nicht überholen\ndürfen. Es entlastet den Beklagten zu 1) auch nicht, daß der\nÜberholvorgang letztlich ein Ausweichmanöver war, um dem Kläger\nnicht aufzufahren, da dies auf den vorausgegangenen\nVerkehrsverstößen des Beklagten zu 1) beruhte.\n\n11\n\nb)\n\n12\n\nAber auch der Kläger hat den Unfall\nschuldhaft mitverursacht. Er ist den ihm obliegenden erhöhten\nSorgfaltsanforderungen nach § 9 V StVO nicht gerecht geworden. Er\nhat sich nämlich nicht so verhalten, daß eine Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.\n\n13\n\naa)\n\n14\n\nDas Abbiegen in die Zufahrt zu dem\nGrundstück, in dem der Kläger wenden wollte, ist als Abbiegen in\nein Grundstück anzusehen. Entscheidend ist nicht die Zuordnung der\nZufahrt als öffentliche Verkehrsfläche, sondern die Tatsache, daß\ndie Zufahrt nicht dem fließenden Verkehr diente, das Fahrzeug des\nKlägers daher durch den Abbiegevorgang den fließenden Verkehr\nverließ.\n\n15\n\nbb)\n\n16\n\nDen danach den Kläger treffenden\nerhöhten Sorgfaltspflichten beim Abbiegen ist der Kläger nicht\nnachgekommen, vielmehr hat er diese schuldhaft verletzt. Er hat\nsich nämlich nicht sorgfältig genug vergewissert, daß ihm niemand\nfolgte, der im Begriff war, ihn zu überholen. Dies folgt aus dem\nVorbringen des Klägers, er habe sich unmittelbar vor dem Abbiegen\nein zweites Mal umgeschaut, jedoch das Fahrzeug des Beklagten zu 1)\nnicht mehr wahrnehmen können. Damit steht fest, daß der Kläger\nseiner Verpflichtung zur zweiten Rückschau nicht hinreichend\nnachgekommen ist.\n\n17\n\nDabei ist es in diesem Zusammenhang\nunerheblich, ob der Kläger bei der zweiten Rückschau nicht nur über\ndie Schulter geschaut, sondern auch in den linken Außenspiegel\ngesehen hat, wie er erstmals in zweiter Instanz behauptet. Er hat\njedenfalls nach seinem eigenen Vorbringen bei der zweiten Rückschau\nnicht in den Innenspiegel gesehen. Dabei kann es im Ergebnis\ndahinstehen, ob sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) in diesem\nZeitpunkt noch hinter dem Fahrzeug des Klägers befand, also im\nInnenspiegel zu sehen war, oder bereits im Ausweichen auf die\nGegenfahrbahn begriffen war. Hätte der Kläger nämlich sowohl in den\nInnenspiegel als auch in den Außenspiegel und über die Schulter in\nden sog. toten Winkel gesehen, hätte er das Fahrzeug des Beklagten\nzu 1) mit Sicherheit sehen können. Hierzu bestand umso mehr Anlaß,\nals der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei der ersten\nRückschau in einer Entfernung von ca. 100 m hinter sich gesehen\nhatte, es bei der zweiten Rückschau über die Schulter und\nmöglicherweise im Außenspiegel aber nicht mehr sehen konnte. Hätte\nder Kläger mit der dargestellten gebotenen Sorgfalt die Straße\nhinter sich beobachtet, hätte er ohne weiteres bemerken können, daß\nsich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ihm entweder auf seiner Spur\nmit hoher Geschwindigkeit näherte oder aber bereits ein\nAusweichmanöver nach links einleitete. In jedem Fall hätte er\nstehen bleiben und die Reaktion des Beklagten zu 1) abwarten\nmüssen. Keineswegs durfte er in dieser Situation sein geplantes\nAbbiegemanöver beginnen.\n\n18\n\nDer Kläger kann sich auch nicht darauf\nberufen, er habe auf ein verkehrsgerechtes Fahrverhalten des\nBeklagten zu 1) vertrauen dürfen. Die Regelung des § 9 I S. 4, 2.\nAlt. StVO stellt nämlich gerade eine Einschränkung des das\nStraßenverkehrsrecht weitgehend beherrschenden\nVertrauensgrundsatzes dar und untersagt es dem Abbiegenden\ngrundsätzlich, im Vertrauen auf das pflichtgemäße Verhalten der\nnachfolgenden Verkehrsteilnehmer das Abbiegen ohne eine nochmalige\nsorgfältige Überprüfung der rückwärtigen Verkehrslage durchzuführen\n(BayObLG VRS 61, 382; OLG Stuttgart VM 78, 78; OLG Koblenz VRS 51,\n454). Deshalb sind der Befreiung von der Pflicht zur zweiten\nRückschau unter Vertrauensgesichtspunkten insbesondere auch\nangesichts des vorliegend anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs des § 9 V\nStVO enge Grenzen gesetzt. Eine zweite Rückschau ist danach nur\ndann entbehrlich, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs\nnach den für den Abbiegenden ersichtlichen Umständen im Einzelfall\nausgeschlossen ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger\nmußte nämlich anhand des Annäherungsverhaltens und der\nGeschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs des Beklagten zu 1),\ndie ihm bei hinreichender Sorgfalt erkennbar waren, damit rechnen,\ndaß der Beklagte zu 1) ihn trotz seiner erkennbaren Abbiegeabsicht\nlinks überholen werde (vgl. OLG Hamm VersR 82, 1055 und VersR 76,\n1094; KG VM 85, 67; OLG Köln VRS 89, 432; OLG Frankfurt DAR 77, 81;\nJaniszewski/ Jagow- Burmann StVO § 9 Rn 23). Ein Vorrecht des\nAbbiegers auf Durchführung des deutlich angekündigten\nAbbiegemanövers besteht nicht, und zwar bereits dann nicht, wenn\nein noch auf der rechten Fahrbahn befindliches Fahrzeug sehr\nschnell aufschließt und deshalb ein Überholmanöver links zu\nbefürchten ist, wie dies vorliegend der Fall war. Angesichts des\nAnnäherungsverhaltens des Beklagten zu 1) konnte sich der Kläger\nnicht sicher sein, daß dieser seine Abbiegeabsicht erkannt hatte\nund rechtzeitig hinter ihm anhalten konnte.\n\n19\n\nc)\n\n20\n\nDie Abwägung der von den Parteien\njeweils zu vertretenden Verursachungsanteile hat das Landgericht\nzutreffend vorgenommen, indem es eine Haftungsquote des Klägers von\n25 % und des Beklagten zu 1) von 75 % angenommen hat. Der Beklagte\nzu 1) hat mit den oben genannten schuldhaften Verkehrsverstößen die\nentscheidende Ursache für den Verkehrsunfall gesetzt. Sein\nVerhalten wiegt aber nicht so schwer, daß der schuldhafte Beitrag\ndes Klägers hieran gänzlich unberücksichtigt bleiben könnte.\nVielmehr ist dieser auch nach Auffassung des Senats mit 25 %\nzutreffend bewertet.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagten\ngemäß § 847 BGB, § 3 PflVersG ein Schmerzensgeld in Höhe von\n1.500,- DM, wie vom Landgericht insgesamt zugesprochen, zu.\n\n23\n\nAuch hinsichtlich der Abwägung der\nmaßgeblichen Umstände, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes\nentscheidend sind, nimmt der Senat auf die zutreffenden Erwägungen\ndes Landgerichts Bezug. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der\nSchwere der physischen und psychischen Störungen, die beim Kläger\ndurch den Unfall eingetreten sind, des Maßes der\nLebensbeeinträchtigung, der Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, der\nDauer der ärztlichen Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit des\nKlägers sowie des weiteren zu erwartenden Krankheitsverlaufs und\nschließlich unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des\nBeklagten zu 1) und des Mitverschuldens des Klägers hält auch der\nSenat das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld für angemessen.\nDieses bewegt sich im Rahmen der nach der Rechtsprechung in\nvergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder.\n\n24\n\nIII.\n\n25\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n26\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n10.716,24 DM\n\n27\n\n(Berufung: 6.585,15 DM;\nAnschlußberufung: 4.131,09 DM)\n\n28\n\nWert der Beschwer: unter 60.000,-\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-27/22-u-225-00","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-27/22-u-225-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302133","retrieved":"2026-07-09 03:27:52.562816+00:00"}}