{"status":"available","doknr":"OLD302123","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0427.10UF60.01.10WF41.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"10 UF 60/01 + 10 WF 41/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten, ihren getrenntlebenden\nEhemann, nach Prozesskostenhilfe-Bewilligung eine Klage auf Zahlung\nvon Trennungs- und Kindesunterhalt erhoben. Das Amtsgericht hat das\nschriftliche Vorverfahren angeordnet und dem Beklagten aufgegeben,\nbinnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Klageschrift\ndem Gericht anzugeben, ob er sich gegen die Klage verteidigen\nwolle, und für diesen Fall innerhalb einer weiteren Frist von zwei\nWochen auf die Klagebegründung zu erwidern. Die Zustellung wurde am\n02.11.2000 durch Niederlegung bei der Post bewirkt. Am 28.12.2000\nist dem Beklagten dann noch ein reduzierter Klageantrag zugestellt\nworden. Nachdem der Beklagte keine Reaktion zeigte, ist am\n15.01.2001 ein Versäumnisurteil zu Gunsten der Klägerin ergangen,\ndas dem Beklagten mit Rechtsmittelbelehrung am 25.01.2001\npersönlich zugestellt worden ist. Am 08.02.2001 ist sodann ein\nSchriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom\n05.02.2001 eingegangen, der die Anwaltsbestellung, den\nKlageabweisungsantrag nebst Klageerwiderung und ein\nProzesskostenhilfegesuch enthielt. Am 20.02.2001 erörterte die\nAbteilungsrichterin mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten\ndie Prozesslage im Hinblick auf das bereits vorliegende\nVersäumnisurteil. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des\nBeklagten per Telefax unter dem 20.02.2001 mit, er habe zur\nKenntnis genommen, dass dem Beklagten am 25.01.2001 ein\nVersäumnisurteil zugestellt worden sei. Er verwies darauf, dass\nsein Schriftsatz vom 05.02.2001 noch innerhalb der Einspruchsfrist\neingegangen und im Wege der Umdeutung als Einspruch gegen das\nVersäumnisurteil anzusehen sei.\n\n3\n\nDurch Beschluss vom 23.02.2000 hat das Amtsgericht dem Beklagten\ndie nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert und den \"Einspruch\ngegen das Versäumnisurteil\" als unzulässig verworfen. Eine\nUmdeutung des noch in der Einspruchsfrist eingegangenen\nSchriftsatzes des Beklagten vom 05.02.2001 in einen Einspruch hat\nes abgelehnt, weil dem Schriftsatz und dem Klageabweisungsantrag\nkein Hinweis auf das dem Beklagten bereits persönlich zugestellte\nVersäumnisurteil zu entnehmen sei.\n\n4\n\nGegen den dem Prozessbevollmächtigtem des Beklagten am\n07.03.2001 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat der Beklagte\ndurch anwaltlichen Schriftsatz vom 13.03.2001, eingegangen beim\nAmtsgericht am 15.03.2001, sofortige Beschwerde wegen Verwerfung\ndes Einspruchs und Beschwerde gegen die verweigerte\nProzesskostenhilfe eingelegt.\n\n5\n\n1)\n\n6\n\nDie gemäß den §§ 341 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO zulässige -\ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegte - sofortige\nBeschwerde des Beklagten gegen die Verwerfung seines Einspruchs als\nunzulässig ist in der Sache unbegründet.\n\n7\n\nDer Schriftsatz des Beklagten vom 20.02.2001, mit dem er seinen\nWillen bekundet hat, Einspruch gegen das am 25.01.2001 ergangene\nVersäumnisurteil einlegen zu wollen, kann im Hinblick auf die zu\ndiesem Zeitpunkt bereits abgelaufene zweiwöchige Einspruchsfrist\nnicht als fristgemäß eingegangene Einspruchsschrift angesehen\nwerden. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch der am\n08.02.2001, also noch innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene\nSchriftsatz des Beklagten vom 05.02.2001 nicht in einen\nrechtzeitigen Einspruch umgedeutet werden, da die Voraussetzungen\neiner zulässigen Umdeutung nicht vorliegen. Denn dieser Schriftsatz\nenthält keinerlei Hinweis auf das dem Beklagten bereits persönlich\nzugestellte Versäumnisurteil, von dessen Existenz der\nProzessbevollmächtigte des Beklagten offenbar bei Abfassung seines\nSchriftsatzes auch noch keine Kenntnis hatte. Diese erhielt er erst\nnach Ablauf der Einspruchsfrist durch das Telefonat mit der\nAbteilungsrichterin. Gegen eine Umdeutung spricht schon, dass sich\naus dem Inhalt des Schriftsatzes mangels Kenntnis des Verfassers\nvon dem Versäumnisurteil keinerlei Hinweis auf das konkrete\nVersäumnisurteil ergibt. Damit fehlt diesem Schriftsatz bereits die\nnach § 340 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notwendige zweifelsfreie Bezeichnung\ndes konkret angegriffenen Urteils (vgl. MünchKomm/Prütting, ZPO, 2.\nAufl., § 340 Rn. 7). Davon abgesehen kann aber auch bei Unkenntnis\nvon einem bereits ergangenen Versäumnisurteil aus einer\nKlageerwiderung und aus einem Klageabweisungsantrag nicht\ngeschlossen werden, dass sich die Partei auch gegen jede\nrichterliche Entscheidung wenden werde (LG Leipzig MDR 1986, 418).\nDer Fall ist insoweit anders gelagert als z.B. bei einer schon\neingelegten selbständigen Berufung, die bei Versäumung der\nBerufungsbegründungsfrist in der Regel in eine unselbständige\nAnschlussberufung umgedeutet werden kann (vgl. BGHZ 100, 387\n(388)). Demgegenüber wendet sich die beklagte Partei mit einer\nKlageerwiderung und einem Klageabweisungsantrag inhaltlich nur\ngegen die Forderung des Klägers, nicht aber erkennbar gegen deren\nBeurteilung durch das Gericht. Der Partei bzw. dem sie vertretenden\nProzessbevollmächtigten kann nicht unterstellt werden, man wende\nsich damit auch gegen eine richterliche Entscheidung, wenn man\ndiese noch nicht kennt, und wolle sozusagen \"auf Verdacht\" jede\nungünstige Entscheidung des Gerichts bekämpfen. Diese Unterstellung\ngeht auch aus Kostengründen zu weit\n(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 340 Rn. 6,\nso im Ergebnis auch Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 340 Rn. 4). Im\nvorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Klageerwiderung hier mit\neinem Prozesskostenhilfegesuch verbunden war, sodass gerade die\nKostenfrage ein besonderes Problem der Partei darstellte.\n\n8\n\nDie vorherigen Ausführungen gelten auch und gerade bei einer\nanwaltlich vertretenen Partei\n(Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, a.a.O.). Insoweit ist\ndesweiteren zu bedenken, dass ein anwaltlicher Vertreter gerade\nhier den zwischenzeitlichen Prozessverlauf hätte mutmaßen und\nerforschen und sodann rechtzeitig hätte Einspruch einlegen können.\nAnderenfalls hätte - wenn ein unbedingter Wille vorhanden gewesen\nwäre, sich jedenfalls auch gegen ein etwa schon ergangenes\nVersäumnisurteil zu wenden, - bereits ein \"vorsorglicher\" Einspruch\nin dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 05.02.2001 formuliert werden\nkönnen.\n\n9\n\nAus den aufgezeigten Gründen vermag sich der Senat nicht der zum\ngegenteiligen Ergebnis gelangenden Entscheidung des OLG\nBraunschweig in FamRZ 1995, 235 anzuschließen. Auch eine\nGleichbehandlung des vorliegenden Falles mit einem verspäteten\nWiderspruch gegen einen Mahnbescheid, der gemäß § 694 Abs. 2 ZPO\nals Einspruch gegen einen bereits ergangenen Vollstreckungsbescheid\nzu behandeln ist (so Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II a 2),\nscheidet aus. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für eine bestimmte\nKonstellation eine spezielle gesetzliche Regelung getroffen, die\nzudem noch durch § 700 Abs. 3 ZPO abgefedert ist (vgl.\nZöller-Vollkommer, a.a.O., § 694 Rn. 3). Eine Analogie zu dieser\nganz speziellen Gesetzesregelung kommt nicht in Betracht. Die\nExistenz des § 694 Abs. 2 ZPO kann vielmehr auch als Indiz dafür\ngewertet werden, dass das vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift\nangestrebte Ziel nicht schon durch eine Umdeutung entsprechend §\n140 BGB erreichbar gewesen wäre.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\n2)\n\n12\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des\nBeklagten gegen den oben genannten Beschluss, soweit das\nAmtsgericht dem Beklagten dadurch für das Einspruchsverfahren\nProzesskostenhilfe verweigert hat, ist unbegründet.\n\n13\n\nDie beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten bietet nicht\ndie gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht. Das ergibt sich\nbereits aus den Ausführungen zu 1) betreffend die Unzulässigkeit\ndes Einspruchs gegen das Versäumnisurteil.\n\n14\n\nFür eine Kostenentscheidung besteht insoweit keine Veranlassung\n(§ 127 Abs. 4 ZPO).\n\n15\n\nGegenstandswert zu 1) gemäß § 17 Abs. 1 und 4 GKG:\n\n16\n\n21.646,00 DM (laufender Unterhalt: 12 x (1.305,00 DM zzgl.\n280,00 DM) = 19.020,00 DM zzgl. rückständiger Unterhalt von\n2.133,10 DM und 492,90 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-27/10-uf-60-01-10-wf-41-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 694","ref_norm":"694","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-27/10-uf-60-01-10-wf-41-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302123","retrieved":"2026-07-09 03:27:51.608784+00:00"}}