{"status":"available","doknr":"OLD302156","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0425.16WX29.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"16 Wx 29/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig\n(§ 27 Abs. 1, 29 FGG, 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 WEG) und hat auch in der\nSache Erfolg.\n\n3\n\nDem Antragsteller ist auf seine fristgerecht gestellten Antrag\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nRechtsbeschwerdefrist zu gewähren, da er ohne sein Verschulden an\nder Einhaltung der Frist gehindert war (§ 22 Abs. 2 S. 1 FGG).\n\n4\n\nIn der Rechtssprechung ist anerkannt, dass bei fehlender\nUnterzeichnung der bei Gericht rechtzeitig eingereichten\nRechtsmittelschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt\nwerden kann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte sein Büropersonal\nallgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftstücke vor\nder Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen\n(vgl. BGH NJW 1996, 998, 999; 1994, 3235; BVerfG NJW 1996, 309). Da\ndie Unterschriftenkontrolle gerade der Vermeidung eines\nerfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei\nder Unterschriftleistung dient, ist bei einem Versagen dieser\nKontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit\nder Unterzeichnung ausgeschlossen. Dass eine ausreichende\nUnterschriftskontrolle - die der Rechtsanwalt zuverlässigen\nBürokräften überlassen darf (vgl. BGH a. a. O.) - im Büro seines\nVerfahrensbevollmächtigten bestand, hat der Antragsteller dargelegt\nund glaubhaft gemacht. Danach gehörte es zu dem Aufgabenbereich der\nseit 20 Jahren im Büro seines Verfahrensbevollmächtigten\nbeschäftigten Angestellten A., unter anderem die ausgehende Post zu\nbearbeiten und sämtliche Schriftstücke auf vollzogene\nUnterschriften zu überprüfen. Diese Kontrolle hat sie bisher stets\nsorgfältig ausgeübt; regelmäßige Stichproben ihres Arbeitsgebers\nergaben keine Beanstandungen.\n\n5\n\nHiernach lag eine ausreichende Organisation der\nAusgangskontrolle vor, die geeignet war, die Nachholung\nunterbliebener Unterschriften zu gewährleisten und auf diese Weise\nFristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift zu vermeiden.\n\n6\n\nAuch in der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, weil die\nEntscheidungen der Vorinstanzen nicht frei von Rechtsfehlern sind\n(§§ 27 FGG, 550 ZPO).\n\n7\n\nZwar ist der Senat mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass der\nBeschluss der Eigentümerversammlung vom 14.01.1997 zu Top 5.1 keine\nbauliche Veränderung der Aufzugsanlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 S.\n1 WEG zum Gegenstand hat sondern lediglich die Bedienung und den\nGebrauch der Aufzüge erfasst. Der Beschluss ist dennoch gemäß §§ 43\nAbs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4, 21 Abs. 3 WEG für unwirksam zu erklären,\nda er nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.\nEr enthält keine der Beschaffenheit der Aufzugsanlagen und den\nbilligen Interesse der Gesamtheit der betroffenen\nWohnungseigentümer entsprechende Gebrauchsregelung (§ 15 Abs. 2, 3\nWEG). Die Nützlichkeit der Maßnahme ist zu verneinen, weil der\nbestimmungsgemäße Gebrauch der Aufzugsanlage für die Bewohner des\n6. bis 15. Obergeschosses des Hauses ganz erheblich erschwert wird,\nohne dass ein die Einschränkung des Gebrauchs ersichtliches\nSicherungsinteresse dargetan ist.\n\n8\n\nDer Zweck einer Aufzugsanlage in einem Mehrfamilienhaus ist\ndarauf gerichtet, den Bewohnern des Hauses und ihren Besuchern das\nAufsuchen der jeweiligen Wohnungen in den verschiedenen Stockwerken\nmühelos zu ermöglichen. Der normale Gebrauch eines Fahrstuhls\nbesteht deshalb darin, dass er durch Bedienen des Zahlentableaus\nautomatisch in Betrieb gesetzt werden und das gewünschte Stockwerk\nanfahren kann. Bei einem 15-geschossigen Wohnhaus mit 49 Wohnungen\nstellt es eine unzulässige Einschränkung dieses Gebrauchrechts dar,\nwenn der Aufzug von Besuchern nur noch bis zum 5. Obergeschoss in\nBetrieb gesetzt werden kann und ab diesem Stockwerk die Benutzung\nerst dadurch ermöglicht wird, dass nunmehr der Wohnungsinhaber den\nFahrstuhl rufen, unter Betätigung des Schlüssels in Betrieb setzen\nund den Besucher im 5. Obergeschoss abholen muss, um dann gemeinsam\nmit ihm in das gewünschte Stockwerk zu gelangen. Diese\nVerfahrensweise ist bei objektiver Betrachtung für den Inhaber\neiner Wohnung in einem 15-geschossigen Mehrfamilienhaus nicht nur\nunbequem sondern unzumutbar, insbesondere in Fällen größerer\nEinladungen und im Krankheitsfall. Denn lediglich im \"Notfall\"\nbesteht nach dem Wortlaut des Protokolls über die\nEigentümerversammlung vom 14.01.1997 für Hausarzt, Pflegepersonal\netc. die Möglichkeit, den Aufzug durch einen Zahlencode in Betrieb\nzu setzen. Sollte ein Schlüssel für die Inbetriebsetzung der\nAufzüge bei der Krankenstation und der Feuerwehr hinterlegt worden\nsein - worüber die Parteien gestritten haben - nutzt dies dem\nkranken Wohnungsinhaber im Falle privaten Besuchs wenig. Dass die\nUmstellung der Aufzugsanlagen auf Schlüsselbetrieb durch ein\nSicherheitsbedürfnis der Wohnungseigentümer zu rechtfertigen ist,\nist nicht ersichtlich. Die Eigentumsanlage weist als\ngemeinschaftliche Einrichtung eine elektrische Sprech- und\nHaustüröffneranlage auf, deren Zweck darin besteht, den Bewohnern\naußer einem bequemen Öffnen auch die Möglichkeit zu geben, dass\nunkontrollierte Betreten des Hauses durch Unbefugte zu verhindern.\nWenn insoweit auch keine absolute Sicherheit geschaffen werden\nkann, so besteht bei geschlossener Haustüre durch die Anlage doch\neine gewisse Kontrolle. Dass vorliegend Geschehnisse in der\nVergangenheit eine weitergehende Sicherung der Hausbewohner\nerfordern, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Zudem würde auch\ndie Umstellung der Aufzüge auf Schlüsselbetrieb keine absolute\nSicherheit schaffen können, weil Diebe, Einbrecher und sonstige\nPersonen sich kaum durch die zu überwindenden Treppenstufen von\nihren unredlichen Absichten abbringen lassen dürften.\n\n9\n\nNach alledem entspricht der Eigentümerbeschluss vom 14.01.1997\nzu Top 5.1 über die Umstellung der Aufzugsanlagen auf\nSchlüsselbetrieb nicht einem ordnungsgemäßen Gebrauch und damit\nnicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Auf den\nrechtzeitig gestellten Antrag (§ 23 Abs. 4 WEG) des Antragstellers\nist der Eigentümerbeschluss daher auch insoweit für ungültig zu\nerklären.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, dass die Parteien die Gerichtskosten nach dem\nVerhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen haben. Dabei\nist die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Landgericht zu\nTop 7 nicht zu beanstanden. Die Festsetzung ist insoweit zutreffend\nunter Berücksichtigung der Grundsätze des\n\n11\n\n§ 48 Abs. 3 WEG erfolgt. Allerdings ist die Summe der\nEinzelfestsetzungen auf 75.225,00 DM zu korrigieren. Die Regelung\nhinsichtlich der außergerichtlichen Kosten entspricht dem\nGrundsatz, dass im Wohnungseigentumsverfahren jeder Beteiligte\nseine eigenen Auslagen selbst zutragen hat. Gründe hiervon\nabzuweichen, sind nicht ersichtlich.\n\n12\n\nWert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde: 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-25/16-wx-29-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-25/16-wx-29-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302156","retrieved":"2026-07-09 03:27:54.553637+00:00"}}