{"status":"available","doknr":"OLD302212","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0418.13W14.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-18","aktenzeichen":"13 W 14/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung\naus den Grundschuldurkunden vom 18.12.1996 und 22.01.1998 (UR-Nr.\n2186/96 und 0138/98 des Notars Dr. B. N. in H.-R.). Durch den\nangefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung\naus den genannten Urkunden, soweit sie Ansprüche gegen die Klägerin\nzum Gegenstand haben, einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe\nvon 478.000,00 DM eingestellt und den weitergehenden Antrag der\nKlägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne\nSicherheitsleistung zurückgewiesen, weil dies mit den berechtigten\nInteressen der Beklagten unvereinbar sei. Mit der sofortigen\nBeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Einstellung der\nZwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung insoweit weiter, als\nes die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Objektes\nZ.straße in K. angeht.\n\n3\n\nDie sofortige Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des\nProzessgerichts betreffend die einstweilige Einstellung der\nZwangsvollstreckung nach § 769 ZPO sind in analoger Anwendung der\n§§ 707 Abs.2 S.2, 719 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (vgl. OLG\nKöln, OLGR 1999, 378 mit Nachweisen zur Rechtsprechung der Senate\ndes OLG Köln). Dem Ausschluss der Anfechtbarkeit von\nEinstellungsbeschlüssen nach den §§ 707, 719 ZPO liegt die auch für\nAnordnungen nach § 769 ZPO geltende gesetzgeberische Erwägung\nzugrunde, dass zum einen das Prozessgericht die nur vorläufige\nAnordnung jederzeit nachträglich ändern kann und zum anderen die\nHauptsacheentscheidung nicht durch das Beschwerdegericht\n\"präjudiziert\" werden soll. Soweit in der Rechtsprechung\nausnahmsweise bei \"greifbarer Gesetzwidrigkeit\" eine Anfechtung\nzugelassen wird, kann ein solcher Ausnahmefall nicht schon im\nFehlen einer überprüfbaren Begründung für die Ermessensausübung\ngesehen werden (vgl. OLG Köln, OLGR 1999, 379 m.w.Nachw.). Eine\nBegründungspflicht besteht immer dann, wenn Entscheidungen\nrechtsmittelfähig sind, damit das Rechtsmittelgericht in die Lage\nversetzt wird, die Richtigkeit der Entscheidung zu überprüfen.\nAngesichts der Unanfechtbarkeit vorläufiger Einstellungsanordnungen\nbrauchen diese indessen nicht näher begründet zu werden. Es genügt\ndaher, dass das Landgericht - wie der angefochtene Beschluss\nerkennen lässt - in Ausübung seines Ermessens zu dem Ergebnis\ngekommen ist, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne\nSicherheitsleistung mit den Interessen der Beklagten unvereinbar\nsei. Im Übrigen ist das pauschale Vorbringen der Klägerin, wonach\nfür das Objekt Z.str. 34 in Kerpen ein Investor gefunden worden\nsei, der ein neues Nutzungskonzept auf dem Objekt finanzieren\nwolle, weshalb das Objekt verkauft werden solle, auch nicht\nannähernd dazu angetan, in Anlehnung an die von der Beschwerde\nangeführte Entscheidung des OLG Köln (ZIP 1995, 1668) die\nVoraussetzungen für einen Ausnahmefall zu begründen, unter denen\nder Beklagten angesonnen werden könnte, von einem Weiterbetreiben\nder Vollstreckung (hier aus der zugunsten der Beklagten auf dem\nObjekt Z.str. 34 eingetragenen Zwangssicherungshypothek in Höhe von\n336.000,00 DM) abzusehen.\n\n4\n\nDie Beschwerde ist daher gemäß § 574 ZPO mit der Kostenfolge aus\n§ 97 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\n5\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 3 ZPO\nauf 67.200,00 DM festgesetzt (1/5 von 336.000,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-18/13-w-14-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-18/13-w-14-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302212","retrieved":"2026-07-09 03:27:59.381873+00:00"}}