{"status":"available","doknr":"OLD302242","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0410.22U222.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-10","aktenzeichen":"22 U 222/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt\nund auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache nur\nteilweise Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen über den vom\nLandgericht zuerkannten Zahlungsbetrag von 910,62 DM hinausgehenden\nAnspruch auf Zahlung von weiteren 1.366,50 DM, wovon der Klägerin\nein Teilbetrag von 1.266,59 DM bereits durch das Versäumnisurteil\ndes Amtsgerichts Aachen vom 09.03.2000 - 80 C 36/00 - zuerkannt\nworden ist und der Restbetrag von 99,91 DM Gegenstand der\nKlageerweiterung vom 15.05.2000 gewesen ist. Ferner hat sie gegen\ndie Beklagte einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit\ngegenüber Herrn Dipl.-Ing. B. in Höhe von weiteren 2.721,38 DM,\ninsgesamt also (unter Einschluss des vom Landgericht zuerkannten\nBetrages von 3.400,- DM) in Höhe von 6.121,38 DM.\n\n4\n\na) Der Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB. Mit dem\nVerschütten von flüssiger Bitumenmasse am 28.09.1999 haben die\nVerrichtungsgehilfen der Beklagten rechtswidrig gehandelt; auf ein\nVerschulden kommt es nicht an. Den Entlastungsbeweis des § 831 BGB\nhat die Beklagte nicht angetreten. Soweit bei dem Schadensfall das\nEigentum der Klägerin beschädigt oder zerstört worden ist, ist sie\nentschädigt worden. Die weitergehende Schadensersatzpflicht der\nBeklagten ist aber unter dem Gesichtspunkt einer\nGesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin gerechtfertigt. Dabei kann\ndahinstehen, ob eine solche - was von der Beklagten bestritten wird\n- tatsächlich vorlag. Es genügt die Gefahr einer eintretenden\nGesundheitsbeeinträchtigung.\n\n5\n\nDass es sich bei Bitumen-Voranstrich um gesundheitsgefährdendes\nMaterial handelt, ergibt sich bereits aus dem zu den Gerichtsakten\ngereichten Sicherheitsdatenblatt des Herstellers (Bl. 16 ff. d.A.).\nDanach darf Bitumen-Voranstrich nur in gut belüfteten Räumen\ngelagert und verarbeitet werden. Beim Verarbeiten sind\nAtemschutzgerät, Handschuhe, Schutzbrille und geschlossene\nArbeitskleidung zu tragen. Das Material ist wassergefährdend und\ngreift Gummi an. Es kann die Haut durch Brennen oder Jucken reizen.\nOb Bitumen - wie die Klägerin dies unter Hinweis auf das\nOnline-Lexikon \"Wissen.de\" vorträgt (Bl. 249 d.A.) - eine\nkrebserzeugende Wirkung hat, kann offen bleiben. Jedenfalls ist es\naufgrund der vorgenannten Auswirkungen gesundheitsbeeinträchtigend\nund war daher aus der Wohnung der Klägerin restlos zu\nentfernen.\n\n6\n\nAls adäquat verursachten Schaden hat der Schädiger auch die\nAufwendungen zu ersetzen, die der (potentiell) Geschädigte im\nRahmen seiner Obliegenheit zur Schadensabwendung (§ 254 Abs. 2 S. 1\nBGB) tätigt (BGHZ 123, 303, 309; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl.,\n§ 254 Rn. 33). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen ohne\nVerschulden des Geschädigten erfolglos geblieben sind (BGH NJW\n1959, 933; Palandt/Heinrichs a.a.O.). Die Ersatzpflicht besteht\nallerdings nur für solche Aufwendungen, die ein wirtschaftlich\ndenkender Mensch bei einer Betrachtung ex ante für notwendig halten\ndurfte (BGHZ 131, 220, 225; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vor § 249\nRn. 83). Sie betrifft auch Aufwendungen, die erforderlich waren, um\neinen konkret drohenden Schaden zu verhindern (BGHZ 123, 303, 309;\nvgl. BGHZ 103, 129, 140 in bezug auf Aufwendungen eines Wasserwerks\nfür Wasseranalysen nach der Einleitung von Schadstoffen). Unter dem\nGesichtspunkt der vorbeugenden Schadensabwehr sind der Klägerin\ndeshalb die von ihr getätigten Aufwendungen wie folgt zu\nersetzen:\n\n7\n\naa) Die durch die Messung durch die Fa. A. am 19./20.10.1999\nentstanden Kosten in Höhe von 197,20 DM gemäß Rechnung vom\n30.11.1999 (Bl. 15 d.A.) sind erstattungsfähig. Zwar war die\nMessung in Bezug auf die Sanierung der verschmutzten Wand- und\nDeckenfläche nicht erforderlich, weil diese unabhängig vom Ergebnis\nder Messung instandzusetzen waren. Im Hinblick auf die potentiell\ngesundheitsgefährdende Wirkung der Bitumenmasse innerhalb\ngeschlossener Räume war die Messung jedoch aus der ex-ante-Sicht\neines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten\nerforderlich, um anhand des Messergebnisses die Dringlichkeit der\nSanierungsmaßnahme und ggf. die Erforderlichkeit eines\nvorübergehenden Umzugs zu erkennen, auch wenn ein solcher letztlich\nnicht vorgenommen worden ist.\n\n8\n\nbb) Die mit der Rechnung der Fa. B. vom 28.12.1999 (Bl. 11 f.\nd.A.) geltend gemachten Kosten sind in Höhe von weiteren 1.069,39\nDM erstattungsfähig.\n\n9\n\nDie Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.\nZwischen den Parteien ist lediglich umstritten, in welcher Höhe\nsich die Klägerin einen Abzug \"neu für alt\" gefallen lassen muss.\nAufgrund der vorgelegten Fotoaufnahmen über den Zustand des Flurs\nund im Hinblick auf die mindestens 6 Jahre zurückliegende letzte\nRenovierung hält der Senat einen Abzug von 50% für angemessen und\nausreichend. Die Wände waren teilweise durch Möbel verstellt. Die\nDecke war abgehängt, so dass die dortigen Feuchtigkeitsspuren mit\nBlasenbildung und Putzabblätterungen nicht zu sehen waren.\nSchönheitsreparaturen waren deshalb für die Klägerin als Mieterin\nder Wohnung nicht unmittelbar angezeigt, sondern konnten noch\neinige Zeit aufgeschoben werden. Auf den Ablauf eines bestimmten\nZeitraumes kommt es nicht an; Schönheitsreparaturen sind erst dann\nfällig, wenn die Räume unansehnlich geworden sind (vgl.\nSchmidt-Futterer, Mietrecht, 7.Aufl., 1999, § 548 BGB Rn. 89, 90;\nKossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 5. Aufl., 2000, § 36 Rn.\n23).\n\n10\n\nDer Klägerin steht daher aus der Rechnung der Fa. B. vom\n28.12.1999 (Bl. 11 f. d.A.) für die Pos. 1, 2, 4, 5, 7 - 10 als\nSchadensersatz ein Betrag von 50% zu. Diese Rechnungspositionen\nmachen einen Gesamtbetrag von 1.738,58 DM netto, d.h. 2.016,76 DM\nbrutto aus. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erstattung\nvon 1.008,38 DM.\n\n11\n\nDie Position 3 der Rechnung (Entfernung von Bitumenresten von\nWandflächen) in Höhe von 95,70 DM netto, d.h. 111,01 DM brutto,\nkann die Klägerin in voller Höhe ersetzt verlangen, weil diese\nPosition allein das Entfernen von Bitumenrückständen zum Gegenstand\nhat und deshalb ein Abzug \"neu für alt\" ausscheidet. Da das\nLandgericht insoweit nur einen Teilbetrag von 50,- DM zugesprochen\nhat, steht der Klägerin ein weiterer Anspruch auf 61,01 DM zu.\n\n12\n\nDie Position 6 der Rechnung (Entfernung von Bitumenresten von\nTürrahmen und Fußleisten) ist der Klägerin vom Landgericht in\nvoller Höhe von 177,62 DM brutto zugesprochen worden. Die\nPositionen 11 - 14 (Teppichboden), von denen der Klägerin 600,- DM\nzuerkannt worden sind, sind nicht Gegenstand des\nBerufungsverfahrens.\n\n13\n\ncc) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht der Klägerin in\nBezug auf die Rechnung der Fa. B. vom 25.03.2000 in Höhe von 199,82\nDM (Bl. 130 d.A.) ebenfalls ein Erstattungsanspruch in Höhe von 50%\nzu, mithin 99,91 DM.\n\n14\n\ndd) Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch\nauf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber Herrn Dipl.-Ing. B.\naus dessen Rechnung vom 31.05.2000 (Bl. 128 d.A.) in Höhe von\nweiteren 2.721,38 DM, insgesamt also in Höhe von 6.121,38 DM.\n\n15\n\nWie bereits oben ausgeführt worden ist, durfte die Klägerin\nwegen der potentiellen Gesundheitsgefahr der Bitumenmasse einen\nSachverständigen mit der Untersuchung möglicher Kontaminierungen\nbeauftragen. Dies galt insbesondere nach Abschluss der ersten\nSanierungsmaßnahme wegen der fortdauernden gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen und der unterbliebenen Unterstützung seitens des\nHaftpflichtversicherers der Beklagten. Der Geschädigte darf in\neinem solchen Fall einen Sachverständigen zur Ermittlung der\nSchadensursache, des Schadensumfangs und der zur\nSchadensbeseitigung erforderlichen Maßnahmen hinzuziehen. Der\nSchädiger kann dann die Erstattung der Gutachterkosten\ngrundsätzlich nicht mit dem Argument verweigern, das Gutachten sei\nfehlerhaft oder die Gutachterkosten seien überhöht, weil er\ninsoweit das Prognoserisiko trägt (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 377; OLG\nKöln NZV 1999, 88, 90; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., 1990, § 249\nRn. 60). Der Geschädigte muss sich allerdings gemäß § 254 Abs. 2 S.\n1 BGB eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs gefallen lassen,\nwenn er erkennbar unnötige Kosten verursacht, indem ihn bei der\nBeauftragung des Sachverständigen ein Auswahlverschulden oder eine\nsonstige Obliegenheitsverletzung trifft (vgl. OLG Hamm NZV 1999,\n377; Soergel/Mertens a.a.O., § 254 Rn. 84; Staudinger/Schiemann,\nBGB, 13. Lieferung, 1998, § 254 Rn. 127).\n\n16\n\nDie Erforderlichkeit der Beauftragung eines Sachverständigen und\nder weiteren Messungen nach der ersten Sanierungsmaßnahme war - wie\ndas Landgericht zu Recht festgestellt hat - gegeben. Eine\nKontrollmessung nach Abschluss der Arbeiten war aus der\nex-ante-Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden\nGeschädigten im Hinblick auf weitere gesundheitsgefährdende\nBitumen-Ausdünstungen erforderlich. Dies ergibt sich bereits\ndaraus, dass erst aufgrund dieser Messung festgestellt worden ist,\ndass die Bitumenmasse auch in den Kragenbereich der Lichtkuppel\neingedrungen ist. Diese wurde dann - was die Beklagte nicht\nsubstantiiert bestritten hat - von ihren Mitarbeitern beseitigt. Es\nwar auch sachgerecht, nach der Sanierung des Lichtkuppelbereichs\neine nochmalige Erfolgskontrolle in Auftrag zu geben.\n\n17\n\nDie Klägerin hat jedoch gleichwohl nicht Anspruch auf vollen\nErsatz der Sachverständigenkosten, weil sie bei der Erteilung des\nAuftrags nicht sorgfältig genug vorgegangen ist und dadurch zu hohe\nKosten verursacht hat. Die Klägerin hat ihre Obliegenheit dadurch\nverletzt, dass sie keinen ortsnahen Sachverständigen beauftragt und\nkeinen Kostenvoranschlag eingeholt hat. Dies war ihr trotz\nfehlender Sachkenntnis zumutbar. Insoweit ist es unerheblich, dass\nder Klägerin der Sachverständige Dipl.-Ing. B. über eine\nArbeitskollegin genannt worden ist. So hätte sie sich von ihm einen\nortsnahen Sachverständigen nennen lassen können. Zudem lag es nahe,\nzunächst bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer nach einem\ngeeigneten Sachverständigen zu fragen. Insoweit hätte sie sich auch\nbei ihrem Rechtsanwalt informieren können, den sie unmittelbar nach\ndem Schadensfall mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt\nhatte und der sich bereits mit Schreiben vom 14.10.1999 (Bl. 8-10\nd.A.) an den Haftpflichtversicherer der Beklagten gewandt\nhatte.\n\n18\n\nDarüber hinaus hätte die Klägerin zur Vermeidung unnötiger\nKosten bei dem Privatgutachter Dipl.-Ing. B. einen\nKostenvoranschlag einholen müssen. Dass der Klägerin diese\nObliegenheit bekannt war, zeigt sich daran, dass sie dieser in\nBezug auf die Malerarbeiten nachgekommen ist. Da ein\nKostenvoranschlag aller Voraussicht nach einen Betrag in der\nnunmehr geltend gemachten Höhe ausgewiesen hätte, wäre es dann\nSache des Versicherers der Beklagten gewesen, das Kostenrisiko zu\nübernehmen oder einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.\nDabei ist der Senat nach der Aktenlage davon überzeugt, dass ein\nkostengünstigeres Gutachten gleicher Qualität hätte in Auftrag\ngegeben werden können. Aus der Rechnung des Gutachters Dipl.-Ing.\nB. vom 31.05.2000 (Bl. 128 d.A.) ist nicht erkennbar, weshalb der\nSachverständige 40 Stunden, d.h. eine volle Arbeitswoche, zur\nErstattung seines Gutachtens aufwenden musste und wofür recht\naufwendige Laboruntersuchungen erforderlich waren, wenn es doch\nnach den Feststellungen des Sachverständigen als \"gesichert\nanzusehen\" war, dass sich im Bereich des verdeckten umlaufenden\nKragens an der Innenseite der Lichtkuppel erhebliche Restmengen des\nBitumenvoranstrichs befinden mussten (Ziff. 6.4 des Berichts des\nGutachters vom 06.03.2000, Bl. 112-114 d.A.). Das sog.\nSanierungskonzept des Gutachters vom 12.11.1999 (Bl. 107-109 d.A.)\nbestand lediglich aus 21/2 Seiten und sprach in neun Unterpunkten\nz.T. selbstverständliche Empfehlungen für die Sanierung des Flurs\naus (z.B. bis zum Beginn der Sanierung Lüften des Flures, Entfernen\ndes kontaminierten Wandputzes, Abbeizen der Türzarge). Dass bei der\nEinholung eines Kostenvoranschlags auch die Laborkosten in deutlich\ngeringerer Höhe angefallen wären, zeigt bereits ein Vergleich der\nin der Rechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 31.05.2000\nabgerechneten Laborkosten in Höhe von ca. 4.400,- DM, auch wenn es\nsich hierbei um zwei sog. Langzeitmessungen gehandelt hat, zu den\nvon der Fa. A. GmbH in Rechnung gestellten Kosten von ca. 200,-\nDM.\n\n19\n\nDie Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsbeiträge führt\nzu einer Kürzung des insoweit bestehenden Schadensersatzanspruchs\nder Klägerin um die Hälfte. Der Beklagten sind die\nSchadensverursachung als solche und die äußerst schleppenden\nSanierungsbemühungen ihres Haftpflichtversicherers anzulasten.\nDemgegenüber ist der Klägerin vorzuwerfen, dass sie sich nicht\ndurch Einschalten ihres Rechtsanwalts oder durch Nachfrage z.B. bei\nder Industrie- und Handelskammer um einen ortsnahen\nSachverständigen bemüht und keinen Kostenvoranschlag eingeholt hat.\nNach Auffassung des Senats wiegen die Verursachungsbeiträge gleich\nschwer, so dass der Schaden insoweit hälftig zu teilen ist. Die\nKlägerin kann daher von der Beklagten Befreiung von der\nVerbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen Dipl.-Ing. B. in\nHöhe von insgesamt 6.121,38 DM verlangen, so dass ihr über den vom\nLandgericht zuerkannten Betrag hinaus ein weiterer\nBefreiungsanspruch von 2.721,38 DM zusteht.\n\n20\n\nb) Ein weitergehender Anspruch der Klägerin ergibt sich auch\nnicht aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Durch den Schadensfall ist das\nEigentum der Hauseigentümer an Decke, Wänden und Tür der Diele\nbeschädigt worden, so dass diese gegen die Beklagte einen\nSchadensersatzanspruch aus §§ 823, 831 Abs. 1 BGB bzw. positiver\nVertragsverletzung i.V.m. § 278 BGB haben. Von diesem\nSchadensersatzanspruch hat die Klägerin die Beklagte befreit, so\ndass ihr - mangels entsprechenden Auftrags - gegen die Beklagte ein\nAufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag\nzusteht. Im Interesse der Beklagten waren allerdings nur\nzweckentsprechende, erforderliche und angemessene Aufwendungen,\nwegen der Anspruchshöhe die oben ausgeführten Einschränkungen\ngelten.\n\n21\n\nSofern den Hauseigentümern gegen die Beklagte kein\nSchadensersatzanspruch zusteht, weil ihnen im Hinblick auf die\nAbwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Klägerin kein Schaden\nentstanden ist, würde ein typischer Fall der Schadensverlagerung\nvorliegen, so dass den Hauseigentümern gegen die Beklagte ein\nSchadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der\nDrittschadensliquidation zustehen würde, von dem die Klägerin die\nBeklagte befreit hätte. Zur Anspruchshöhe würde aber nichts anderes\ngelten.\n\n22\n\nc) Schließlich könnte der Klägerin gegen die Beklagte wegen der\nBefreiung von der Schadensersatzpflicht gegenüber den\nHauseigentümern auch noch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt.\nBGB zustehen. In Bezug auf die Höhe eines solchen Anspruchs gilt\naber auch hier nichts anderes.\n\n23\n\nd) Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom\n22.03.2001 und 03.04.2001 führen zu keiner abweichenden Beurteilung\nund geben insbesondere keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung. Der neue Vortrag, der Privatgutachter B.\nhabe sich bei zahlreichen Instituten um eine Auftragsvergabe\nbemüht, ist verspätet und im übrigen auch unsubstantiiert.\n\n24\n\n2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.\n\n25\n\n3. Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in\n§§ 91, 92 Abs. 1, 97, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 10.717,50 DM;\n\n27\n\nWert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-10/22-u-222-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-10/22-u-222-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302242","retrieved":"2026-07-09 03:28:02.054952+00:00"}}