{"status":"available","doknr":"OLD302264","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0406.20U118.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-06","aktenzeichen":"20 U 118/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger zu 2) - im Folgenden der Kläger - nimmt den Beklagten\naus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf\nSchadensersatz in Anspruch wegen arglistiger Täuschung über\nAltlasten bzw. einen Altlastenverdacht bei der Veräußerung des\nHausgrundstücks B.-R., R. Straße 207.\n\n3\n\nAm 18.3.1996 schlossen der Kläger und seine Ehefrau vor Notar\nDr. P. in B. einen notariellen Kaufvertrag über das im Grundbuch\nvon R. Bl. 0465, Flur 5 Nr. 1148, 1177, 1178 eingetragene\nHausgrundstück, R. Straße 207 sowie über einem Miteigentumsanteil\nan einer Privatweg-Parzelle zu einem Kaufpreis von 835.000,00 DM.\nDer Vertrag umfasste die Pflicht des Beklagten zur Fertigstellung\neiner bereits weitgehend errichteten Doppelhaushälfte. Unter Ziffer\nVII des notariellen Vertrags heißt es:\n\n4\n\n\"Der Grundbesitz wird verkauft ohne Gewähr für Größe und\nBeschaffenheit des Grund und Bodens. Der Verkäufer haftet nicht für\nsichtbare oder unsichtbare Sachmängel, soweit vorstehend nichts\nanderes vereinbart ist. Er versichert, dass ihm solche nicht\nbekannt sind.\"\n\n5\n\nInsgesamt umfasste das realisierte Bauprojekt des Beklagten 18\nDoppelhaushälften und ein Mehrfamilienhaus im Bereich der R.\nStraße. Das Neubaugebiet grenzt unmittelbar an das\nLandschaftsschutzgebiet K.. Das Hausgrundstück R. Straße 207\nbefindet sich auf dem nördlichen Teil des Geländes einer ehemaligen\nTongrube. Der südliche Teil - A. 200 m vom Hausgrundstück des\nKlägers entfernt - wurde von 1965 bis Mitte der 70er Jahre als\nIndustrieabfalldeponie der F.-W. genutzt. Die Art der Materialien,\ndie im nördlichen Teil der früheren Tongrube bis Ende der 60er\nJahre abgelagert wurden, insbesondere diejenigen im Bereich des\nHausgrundstücks des Klägers, sind zwischen den Parteien\nstreitig.\n\n6\n\nIm Zusammenhang mit einer Bauvoranfrage für die Errichtung von\n20 Einfamilienhäusern, R. Straße, teilte die Stadt B. dem Beklagten\nmit Schreiben vom 2.9.1989 (Bl. 395 GA) mit: \"Die Prüfung ihres o.\nAntrages hat ergeben, dass sich die Baugrundstücke im Bereich der\nA. 7616-1 befinden. Nach jetzigem Erkenntnisstand muss die Aussage\ngetroffen werden, dass eine Bebauung des Deponiebereiches zur Zeit\nnicht verantwortet werden kann. Neben Methangasen, die durchgängig\nin explosionsfähigen Konzentrationen vorliegen, wurden\ngesundheitsgefährdende BTX und CKW-Belastungen festgestellt.\nWeiterhin ist davon auszugehen, dass die Deponiesole aus Schlämmen\naus der Kfz-Produktion besteht und die Deponie damit faktisch\n\"schwimmt\". Eine Bebauung ist damit auch bautechnisch\nproblematisch, zumal bereits schon jetzt Hangrutschungen zum K. hin\nvorkommen. Hinzukommt die Ungewissheit, dass eventuell\nSanierungsmaßnahmen unter Umständen exakt in dem Bereich ausgeführt\nwerden müssen, der bebaut werden soll. Es ist beabsichtigt, im\nJahre 1990 eine umfangreiche Gefährdungsabschätzung vorzunehmen.\nErst wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, kann eine endgültige\nEntscheidung getroffen werden.\"\n\n7\n\nIn der Folgezeit holte die Stadt B. zur weiteren\nGefährdungseinschätzung das Gutachten Dr. T. vom 8.4.1991 ein. Mit\nSchreiben vom 9.7.1991 griffen die Architekten des Beklagten\ngegenüber der Stadt B. das Bauvorhaben wieder auf. Zur Vorbereitung\ndes Bauprojekts erstellte das Ingenieur-Büro für Geotechnik K. im\nAuftrag des Beklagten am 11.6.1992 ein Gutachten über vorgenommene\nBaugrunduntersuchungen, in denen Auffüllungen aus Sand, Kies,\nSchluff und Steinen in einer Mächtigkeit von 5 m beschrieben\nwurden. Eine ergänzende chemische Untersuchung von Bodenproben vom\n1.10.1992 durch das Amt für Umweltschutz der Stadt B. zur\nFeststellung der Deponieklasse wies Schadstoffbelastungen in\nunauffälligem Bereich aus.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 5.4.1993 erteilte die Stadt B. dem Beklagte die\nBaugenehmigung u.a. für das heutige Haus des Klägers. Unter Ziff.\n17 wurde darauf hingewiesen, dass das Haus cadmiumbelastet sein\nkönne. Eine Einbringung des belasteten Bodens in eine\nHausmülldeponie sei möglich, bei Verbringung auf eine Baustoff-\noder Erdaushubdeponie sei das staatliche Amt für Wasser- und\nAbfallwirtschaft B. einzuschalten, der Verbleib des Bauaushubs sei\nnach Abschluss der Ausschachtungsarbeiten schriftlich mitzuteilen.\nUnter Ziff. 18 wurde empfohlen, vor Realisierung der Baumaßnahme\naufgrund der Auffüllungen (ALTLASTEN 7616-1), die Setzungen\nerwarten ließen, ein Baugutachten erstellen zu lassen. Ferner seien\nAushubarbeiten von einem qualifizierten Ingenieurbüro wegen der\nDeponierbarkeit des Aushubmaterials zu überwachen und im Zuge der\nAushubarbeiten müsse das mögliche Vorkommen von Methan- und\nKohlendioxydgehalt gemessen werden.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 29.1.1996 (Bl. 145 GA ) kündigte die Stadt B.\ndem Beklagten u.a. bzgl. der Flurstücke, die am 16.3.1996 an den\nKläger und seine Ehefrau verkauft wurden, Sondierungsbohrungen,\nBoden- und Bodenluftanalysen zur Ermittlung des\nGefährdungspotentials an. Bei Bodenluftuntersuchungen im Auftrag\nder Stadt B. wurden vom Ingenieur-Büro de V.u.M. gemäß Gutachten\nvom Februar 1997, sowie von der H.P.C. GmbH (im Folgenden: Fa. H.)\ngemäß Gutachten vom 20.10.1997 auf dem westlichen ehemaligen\nDeponierand im Nahbereich der Wohnbebauung punktuelle, erhöhte\nMethanbelastungen der Bodenluft festgestellt. Nach Einschätzung der\nFa. H. konnte die Möglichkeit einer Migration explosions- und\nzündfähiger Methangasgemische in die unmittelbare Umgebung der\nWohnbebauung bis in die Gebäude, insbesondere in die Kellerräume\nmit hinreichender Sicherheit langfristig nicht ausgeschlossen\nwerden. Zum Ausschluss einer Gefährdung der Bevölkerung hielt die\nFa. H. sofortige Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen für\nerforderlich. Durchgeführte Raumluftmessungen in Kellerräumen\nzeigten keine Auffälligkeiten. Das Hausgrundstück des Klägers wurde\nin das sodann entwickelte Sicherungskonzept der Stadt B.\neinbezogen. Im Anschluss an eine Besichtigung des Hauses durch die\nFa. S. wurden dem Kläger und seiner Ehefrau seitens der Stadt B.\nzur Sicherung eines ausreichenden Luftaustauschs für den Fall\nlängerer Abwesenheit und Nichtbenutzung von Kellerräumen\nLüftungsmaßnahmen auferlegt. Ferner wurden im Garten zwei\nGasmesspegel für die behördliche, im Zeitabstand von drei Jahren\nvorzunehmende Überwachung der Bodenluft installiert.\n\n10\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte habe unterlassen, ihn und\nseine Ehefrau über bestehende Erkenntnisse zu der im\nAltlastkataster registrierten Altlasten 7616-001 zu informieren.\nBei Abschluss des Kaufvertrags habe der Beklagte auf ausdrückliche\nNachfrage Altlasten sogar verneint. Dem entgegen sei im Bereich des\nKaufgrundstücks bis Mitte der 70er Jahre eine wilde Müllkippe\nbetrieben worden. Dem Gutachten Dr. T. seien Schadstoffbelastungen\nu. Altlasten durch Cadmium auch für den Deponiebereich zu\nentnehmen, dem das Kaufgrundstück angesiedelt sei. Von\nDeponiegasbildungen sei das Hausgrundstück in einem Maße betroffen,\ndass die Stadt B. Sicherungsmaßnahmen für erforderlich halte, die\nzu einer erheblichen Wertminderung führe, zudem brächten die\nZwangsbelüftungen Energieverluste und eine nur eingeschränkte\nNutzbarkeit der Einliegerwohnung mit sich. Der\noffenbarungspflichtige Altlastcharakter sei dem Kläger schon aus\nder Baugenehmigung bekannt gewesen, die frühere Nutzung als Deponie\nbegründe im übrigen bereits den Verdacht von Altlasten, über den\nGrundstückskäufer aufzuklären seien.\n\n11\n\nDer Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden wie folgt:\n\n12\n\n1. Minderwert des Hauses,\n\n13\n\n20 % von 830.000,00 DM 166.000,00 DM\n\n14\n\nSchaden durch Lüftungsmaßnahmen 4.742,02 DM\n\n15\n\n2. Kosten Verkehrswert-Gutachten W. 6.251,82 DM\n\n16\n\nKreditzinsen für Teilbetrag des Kauf-\n\n17\n\nPreises, der auf den Minderwert entfällt.\n\n18\n\n(Berechnung wie Bl. 281 ff. GA) 20.160,32 DM\n\n19\n\nWegen der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf das\nangefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n20\n\nDer Beklagte hat behauptet, der seit 1930 im Familienbesitz\nbefindliche Teilbereich des ehemaligen Tongrubengeländes sei von\nder Firma seines Vaters und nach deren Übernahme von ihm\nausschließlich als Deponie für unbelasteten Bodenaushub aus\nStollen- und Tunnelbauten und nicht als Hausmülldeponie genutzt\nworden. Das Gelände sei eingezäunt gewesen, die Zufahrt sei durch\nein verschließbares Tor erfolgt. Die bereichsweise Nutzung der\nehemaligen Tongrube als Hausmülldeponie betreffe nicht das in\nseinem Eigentum stehende Gelände. Dass das Grundstück Altlastenfrei\nsei, beweise auch die Baugrunduntersuchung des Ingenieurbüros K..\nDie zugehörige Analyse der Bodenproben durch das Amt für\nUmweltschutz und Lebensmitteluntersuchung der Stadt B. habe keine\nkeinerlei Hinweise auf eine Altlastenbelastung ergeben.\n\n21\n\nDie im Gutachten Dr. T. festgestellte Cadmiumbelastung beziehe\nsich auf eine Rammkernsondierung (im Folgenden: RKS), die\nmindestens 70 m von der Grundstücksgrenze der Kläger entfernt sei.\nDas Gutachten T. sei ihm im übrigen bei Abschluss des Kaufvertrags\nnicht bekannt gewesen.\n\n22\n\nWeiter hat der Beklagte behauptet, bei den im Schreiben der\nStadt B. vom 29.1.1996 angekündigten Untersuchungen habe es sich um\nroutinemäßige Maßnahmen gehandelt, die für alle verfüllten Gruben\nder Stadt gegolten habe.\n\n23\n\nZur Höhe des geltend gemachten Schadens hat der Beklagte die\nHonorarabrechnung des Privat-Sachverständigen als übersetzt\nbestritten. Die Zinsschadensberechnung hat der Beklagte\ninsbesondere hinsichtlich des in Ansatz gebrachten\nAnfangszeitpunkts als unrichtig bestritten. Wegen der Einzelheiten\ndes Vorbringens wird auf Blatt 291a f., 68 Gutachten verwiesen.\n\n24\n\nDas Landgericht hat zur Frage der Wertminderung des Grundstücks\nBeweis erhoben durch Einholung des schriftlichen\nSachverständigen-Gutachtens Dr. S. vom 13.12.1999 (Bl.\n203ff.GA)..\n\n25\n\nDurch Urteil vom 20.6.2000, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten\nunter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 192.412,14 DM zzgl.\n6,08% Zinsen aus 141.251,82 DM vom 7.5.1998 bis 15.5.2000 und 5,25%\naus 172.225,18 DM seit dem 16.5.2000 verurteilt. Zur Begründung hat\ndas Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe dem\nKläger wegen arglistigen Verschweigens eines Grundstückmangels gem.\n§§ 463, 459 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. Der Beklagte sei\nverpflichtet gewesen, den Kläger und seine Ehefrau vor Abschluss\ndes Kaufvertrags darüber aufzuklären, dass das Grundstück in einem\nfrüher als Deponie genutzten Gebiet liege und die Gefahr einer\nBeeinträchtigung durch Altlasten bestehe. Zumindest der\nAltlastenverdacht begründe bereits einen wesentlichen\nGrundstücksmangel, der dem Beklagten bei Veräußerung des\nGrundstücks auch bekannt gewesen sei. Nach den Feststellungen des\nSachverständigen Dr. S. führe der Altlastenverdacht zu einem\nMinderwert des Grundstücks in Höhe von ca. 20% des Verkehrswerts,\nso dass dem Beklagten insofern Schadensersatz in Höhe von\n166.000,00 DM zustehe. Weiter seien die geltend gemachten Kosten\nfür die Inanspruchnahme des Sachverständigen W., sowie der\ndargelegte Zinsschaden zu ersetzen. Nicht begründet sei die\nZahlungsklage für künftig entstehende Mehrkosten von Baumaßnahmen\nsowie Heizmehrkosten.\n\n26\n\nDer Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil form- und\nfristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel fristgerecht\nbegründet.\n\n27\n\nDer Beklagte wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n28\n\nEr bekräftigt seine Behauptung, das Erdreich des veräußerten\nGrundstücks selbst sei nicht mit Schadstoffen belastet, dort sei\nnur ungefährlicher Bodenaushub abgelagert worden. Soweit im\nGutachten de V. vom Februar 1997 im Bereich der RKS 13 a-c\nBauschuttvorkommen erwähnt seien und der ergänzenden Bodenluft- und\nDeponiegasuntersuchung der Fa. H. vom 2.10.1997 am Bohrpunkt RKS 2.\nan der Grundstücksgrenze auch Bauschutt und Schlackenreste\nangetroffen seien, seien die Feststellungen zu bestreiten.\nJedenfalls handele es sich nicht um Materialien mit gefährlichen\nInhaltsstoffen. Ein etwaiges Vorkommen von Bauschutt und Schlacke\nlasse sich auch nur so erklären, dass dies aus ehemals auf dem\nGrundstück bestehenden Baustraßen resultiere, die angelegt worden\nseien, um Bodenaushub an den Grubenrand zu bringen. Die im\nGutachten der Fa. H. zur RKS 2. vorgenommene Eintragung \"HM\"\n(Hausmüll) müsse nach dem zugehörigen Bohrprofil dort angetroffenem\nZiegelbruch sowie Beton- und Schlackenresten zugeordnet werden,\nalso Materialien der ehemaligen Baustraßen. Es bleibe bestritten,\ndass sich im Boden des Hausgrundstücks Hausmüll befinde. Wie\nsachverständig festgestellt sei und in Schreiben der Stadt B. vom\nMärz 1998 klargestellt werde, gebe es tatsächlich auch keine\nrelevanten Einwirkungen auf das Grundstück durch anderweitige\nAblagerungen von Hausmüll. Der auf dem Grundstück ermittelte,\nleicht erhöhte Methanwert sei mit einer Konzentration von weniger\nals 1 Vol.-% als unauffällig einzustufen. Soweit vereinzelt\naußerhalb des Grundstücks deutliche Methangasanreicherungen\nfestgestellt seien und von Sachverständigen die Migration von\nDeponiegas bis in die Gebäude in Betracht gezogen werde, habe die\nStadt gemäß Schreiben vom 26.3.1998 das Hausgrundstück ohne\nkonkrete Gefährdung in ein Sicherheitskonzept einbezogen, \"um den\nunwahrscheinlichsten anzunehmenden Fall auszuschließen.\" Die in\nForm von Lüftungsmaßnahmen angeordneten Sicherheitsvorkehrungen\nseien dementsprechend nicht geeignet, einen wesentlichen Fehler des\nGrundstücks zu begründen.\n\n29\n\nDer Beklagte meint, allein die frühere Nutzung als\nBodenaushubdeponie, sowie die Nutzung von entfernt liegenden\nBereichen der Tongrube zur Ablagerung von Hausmüll und\nindustriellem Klärschlamm führe nicht zu einem\noffenbarungspflichtigen Mangel, weil mit einer Gefährdung des\nverkauften Grundstücks nicht zu rechnen gewesen sei. Ebenso wenig\nsei der Umstand, dass der Bereich des veräußerten Grundstücks -\nohne konkreten Altlastenverdacht - als Altablagerung Nr. 7.\nregistriert worden sei, ein offenbarungspflichtiger Mangel. Die\nRegistrierung im Altlastenkataster sei im übrigen auch erst - so\nbehauptet der Beklagte - 1999 erfolgt. Entgegen der Annahme des\nLandgerichts ergebe sich ein offenbarungspflichtiger Fehler nicht\naus dem Verdacht einer Belastung mit Altlasten. Ein konkreter\nVerdacht einer Schadstoffbelastung habe nie bestanden, jedenfalls\nsei jeglicher Verdacht durch die Untersuchungsreihen der Stadt B.\nund das von ihm selbst in Auftrag gegebene Bodengrund-Gutachten\nausgeräumt.\n\n30\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, selbst wenn man das Hausgrundstück\nwegen eines Altlastenverdachts als mangelhaft bewerte, rechtfertige\nsein Kenntnisstand bei Abschluss des Vertrags nicht den Vorwurf\narglistigen Verschweigens. Er behauptet, bei Abschluss des\nKaufvertrags sei er weder über Methangaskonzentrationen auf dem zu\nveräußernden Grundstück, noch über erforderliche\nSicherheitsmaßnahmen informiert gewesen. Die Untersuchungen des\nIngenieurbüros de V. und der Fa. H. hätten - unstreitig - bei\nVertragsschluss nicht vorgelegen. Mit der Möglichkeit einer\nMigration von Deponiegas aus dem zentralen Deponiebereich in die\nunmittelbare Umgebung der Wohnbebauung habe im Zeitpunkt des\nVertragsschlusses niemand gerechnet. Das Schreiben der Stadt B. vom\n2.11.1989 resultiere nur aus der Untersuchung des Bereichs der\nehemaligen F.-D..\n\n31\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, der Sachverständige Dr. S. habe in\nseinem Gutachten einen 20%-igen Minderwert des Grundstücks wegen\neines Altlastenverdachts nicht nachvollziehbar begründet.\nVorsorglich werde hinsichtlich des geltend gemachten Zinsschadens\nund der in Rechnung gestellten Kosten des Privat-Sachverständigen\nW. auf die erstinstanzlichen Einwände Bezug genommen.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndas angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in\nvollem Umfang abzuweisen;\n\n34\n\nihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank\nzu leisten.\n\n35\n\nDer Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten\nzurückzuweisen,\n\n36\n\nihm als Gläubiger der Sicherheitsleistung, auch durch\nunbefristete, unwiderrufliche, unbedingte schriftliche\nselbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik\nDeutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen inländischen\nKreditinstituts, zu gestatten,\n\n37\n\nhilfsweise\n\n38\n\nihm für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens\nnachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung,\nauch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte schriftliche\nselbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik\nDeutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen inländischen\nKreditinstituts, abzuwenden.\n\n39\n\nDer Kläger tritt dem Berufungsvorbringen des Beklagten mit\neingehendem Vorbringen entgegen.\n\n40\n\nEr behauptet, entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten sei\ndurch RKS des Ingenieurbüros de V. und ergänzende Untersuchungen\nder H. GmbH festgestellt, dass auf dem Grundstück bzw. an der\nGrenze nicht nur ungefährlicher Bodenaushub abgelagert worden sei.\nDie Bohrprofile widerlegten auch die Behauptung des Beklagten, dass\nvorgefundener Bauschutt, Ziegelbruch, sowie Schlacken- und\nBetonreste durch eine angeblich im Untergrund vorhandene Baustraße\nzu erklären seien. Weiter bringt der Kläger vor, der Beklagte\nverkenne die Grundsätze der Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht\nvon Altlasten. Danach habe der Beklagte auf die Ablagerung von\nBauschutt und Hausmüll, auf die Zugehörigkeit des Grundstücks zu\neiner wilden Müllkippe und auf die Registrierung des Grundstücks im\nAltlastenkataster hinweisen müssen; ausweislich eines\nKatasterauszugs sei das Grundstück bereits von der ersten Fassung\nder registrierten Altlastenflächen 7. aus dem Jahre 1985/86\nerfasst. Der Kläger behauptet, nach den Feststellungen des\nSachverständigen Dr. S. ergebe sich eine tatsächlich vorhandene\nAltlasten des Grundstücks im Hinblick auf Methangasbildungen, die\nin explosionsfähiger Konzentration in unmittelbarer Nähe des\nGrundstücks vorgefunden seien und die Gefahr einer Gasmigration mit\nsich brächten. Zumindest ein Altlastenverdacht ergebe sich auch mit\nRücksicht auf schwermetallhaltige Schlämme, die nach dem Gutachten\nDr. T. vom 8.4.1991 durch Hangrutschungen in die Nähe der heutigen\nWohnbebauung gelangt seien. Von sämtlichen Umständen, die\noffenbarungspflichtige Mängel des Grundstücks begründeten, habe der\nBeklagte bei Abschluss des Vertrags am 16.3.1996 Kenntnis gehabt.\nSpätestens seit dem Empfang des Schreiben der Stadt vom 2.11.1989\nsei der Beklagte von der Registrierung des Geländes als Altlasten\ninformiert gewesen. Aus dem Schreiben ergebe sich auch der Hinweis\nauf schwermetallhaltige Schlämme im nördlichen Deponieteil. Gezielt\nim Hinblick auf das zur Bebauung vorgesehene Gelände seien in dem\nSchreiben auch ausdrücklich explosionsfähige Methangase\nangesprochen. Konkreter Hintergrund des Hinweises seien\nMethangasvorkommen, die das Ingenieurbüro S. und J. im April 1987\nam nordöstlichen Deponierand, sowie im Zentralbereich der Deponie,\nalso im Bereich der später errichteten Wohnbebauung festgestellt\nhätten. Der Befund betreffe nicht den im Süden gelegenen Bereich\nder früheren F.-D.. Die Informationen über gefährdende Methangase\nseien nochmals bestärkt durch den Hinweis auf erforderliche\nMethangasmessungen in der Baugenehmigung vom 5.4.1993. Der Kläger\nist der Ansicht, die Untersuchungen des Ingenieurbüros K. seien\nnicht geeignet, Methangasvorkommen zu widerlegen. Noch kurz vor\nAbschluss des Grundstückskaufvertrags sei der Beklagte mit\nSchreiben vom 29.1.1996 über bevorstehende Sondierungsbohrungen und\nAnalysen zur Ermittlung des Gefährdungspotentials in Kenntnis\ngesetzt worden.\n\n41\n\nDer Kläger verteidigt die Ausführungen des Sachverständigen Dr.\nS. zum Minderwert des Hausgrundstücks, zum Anspruch auf Ersatz von\nDarlehenszinsen bezieht er sich auf sein erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n42\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nParteien wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der\nSchriftsätze und ihre Anlagen verwiesen.\n\n43\n\nDer Beklagten hat ihm nicht nachgelassene Schriftsätze vom\n23.1.2001 und vom 27.3.2001 eingereicht, der Kläger hat einen nicht\nnachgelassenen Schriftsatz vom 28.3.2001 zu den Akten gereicht.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n45\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache in\ngeringem Umfang Erfolg.\n\n46\n\nDer Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 463, 459 Abs. 1, 476, 398\nBGB wegen arglistigen Verschweigens von Grundstücksmängeln zum\nErsatz des Nichterfüllungsschadens in Höhe von 190.787,66 DM\nverpflichtet.\n\n47\n\nDer als Bauträgervertrag zu wertende \"Kaufvertrag\" der Parteien\nvom 16.3.1996 enthält bezüglich des Grundstückserwerbs\nkaufrechtliche Elemente (vgl. Palandt-Sprau, 60. Auflage, § 675 Rz.\n14), die für Mängel des Grundstücks zur Anwendung der\nGewährleistungsregeln des Kaufrechts führen.\n\n48\n\nDer Beklagte hat dem Kläger und seiner Ehefrau bei Abschluss des\nVertrags vom 16.3.1996 Fehler des Grundstücks im Sinne des § 459\nAbs. 1 BGB arglistig verschwiegen. Der unter Ziffer VII vereinbarte\nGewährleistungsausschluss ist gem. § 476 BGB nichtig.\n\n49\n\nDas Hausgrundstück ist durch eine mögliche Migration von\nMethangasen gefährdet und infolgedessen durch eine dort tatsächlich\nvorhandene \"Altlasten\" belastet. Wie der Sachverständige Dr. S.\nnach Einsichtnahme in das Gutachten de V. vom Februar 1997\nausgeführt hat(Bl. 209, 213 GA), wurden bei Bodenluftuntersuchungen\nim Umfeld des Grundstücks des Klägers verschiedentlich erhöhte\nKonzentrationen an deponietypischen Gasen, Methan und Kohlendioxyd\nfestgestellt; auch auf dem Grundstück des Klägers sei gemäß dem\nGutachten de V. am Messpunkt 13 (gleich 2413) ein leicht erhöhter\nMethanmesswert ermittelt worden. Da in den Sondierungen selbst nur\ngeringe Anteile an abgelagerten organischen Substanzen vorgefunden\nworden seien, die für eine Methangasbildung verantwortlich sein\nkönnten, werde diese auf seitliche Gasmigrationen aus dem zentralen\nDeponiebereich zurückgeführt, die nach Einschätzung im Gutachten de\nV. Sicherheitsmaßnahmen erforderten. Im Ergebnis zur gleichen\nEinschätzung gelangt auch das Gutachten der Fa. H. vom 20.10.1997\n(Bl. 80ff. GA).. Im Anschluss an eine flächendeckende ergänzende\nBodenluftuntersuchung im Bereich des westlichen Deponierands, in\ndem auch das Hausgrundstück des Klägers angesiedelt ist, wurden\nMethangasanreicherungen im Untergrund festgestellt, die die untere\nExplosionsgrenze von 5 Vol.-% stellenweise signifikant\nüberschreiten. Unter Anderem wurde am Messpunkt 2523, der sich in\neiner Entfernung von weniger als 15 Metern vom Grundstück des\nKlägers entfernt befindet (Bl. 211 f., 237 GA) ein Methangehalt der\nBodenluft von 8 Vol-% vorgefunden, der eine auffällig erhöhte\nKonzentration oberhalb der Explosionsgrenze von 5 Vol.-%\ndarstellt. Am Messpunkt 2518, im weiteren Umfeld des Grundstücks\ndes Klägers ergaben die Bodenluftmessungen Methangasanreicherungen\nmit einem deutlich erhöhten Wert von 1,6 Vol.-%. Diese\nMessergebnisse der Fa. H. werden im Gutachten des Sachverständigen\nDr. S. nach Einsichtnahme in das Gutachten HPC festgehalten (Bl.\n211 f. GA). Nach der Bewertung des HPC-Gutachters Dr. S. (Bl. 91\nGA) muss mit Rücksicht auf die im Nahbereich der Wohnbebauung\nermittelten Messwerte die Möglichkeit einer Migration auch von\nexplosions- und zündfähigen Methangasgemischen in die unmittelbare\nUmgebung der Wohnbebauung bis in die Gebäude selbst in Betracht\ngezogen werden. Der Sachverständige hielt (Bl. 92 GA) die\nNotwendigkeit sofortiger Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für\ngegeben, um eine Gefährdung der Bevölkerung über den Transferpfad\nBodenluft dauerhaft und mit hinreichender Sicherheit ausschließen\nzu können. Ausweislich der Schreiben der Stadt B. vom 26.3.1998\n(Anlage K 5 zur Klageschrift), der Stellungnahme der Fa. S. vom\n23.11.1998 (Bl. 164 GA), des Schreibens der Stadt B. vom 2.3.1999\n(Bl. 163 GA) wurde das Hausgrundstück des Klägers in das Konzept\nder Deponiegassicherungsmaßnahmen der Stadt B. aufgenommen. Im\nAnschluss an eine Besichtigung des Objekts durch die F. S. wurden\ndem Kläger und seiner Ehefrau als Sicherungsmaßnahmen gegen\nGasmigrationen behördliche Auflagen zur regelmäßigen Lüftung von\nKellerräumen erteilt. Ferner wurden im Garten des Hauses R. Straße\n207 zwei Gasmessstellen installiert (Bl. 220, 222 GA), die im\nRahmen des Überwachungsprogramms alle drei Jahre von der Stadt B.\nbeprobt werden.\n\n50\n\nZu Recht ist der Sachverständige Dr. S. (Bl. 223 GA) im\nAnschluss an die aufgezeigten Umstände davon ausgegangen, dass das\nGrundstück der Kläger bezüglich des Bodenluftpfades mit einer\ntatsächlich bestehenden Altlasten belastet ist. Diese Feststellung\nist im Anschluss an das in den Gutachten de V. und der Fa. H.\naufgezeigte Gefährdungspotential und auch im Hinblick auf die für\nerforderlich gehaltenen Sicherheitsmaßnahmen gerechtfertigt, von\ndenen das Hausgrundstück des Klägers betroffen ist. Danach ist in\nrechtlicher Hinsicht ein nicht unwesentlicher Fehler des\nGrundstücks im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB festzustellen.\n\n51\n\nDemgegenüber hat der Beklagte keine durchgreifenden Einwände\nerhoben.\n\n52\n\nErfolglos macht der Beklagte geltend, dass das Ergebnis diverser\nSachverständigen-Gutachten sowie Mitteilungen der Stadt B. ergeben\nhätten, dass der Boden des verkauften Hausgrundstücks selbst nicht\nmit Schadstoffen belastet sei.\n\n53\n\nDie Baugrunduntersuchungsergebnisse des Ingenieurbüros K. vom\n11.06.1992 i. V. m. der Deponieklassefeststellung des Amts für\nUmweltschutz der Stadt B. vom 01.10.1992 (Hülle Bl. 24) ergeben\nzwar keinen konkreten Hinweis auf Schadstoffbelastungen des\nGrundstücks. Die Ergebnisse beruhen jedoch - wie auch der\nSachverständige Dr. S. ausgeführt hat - auf Analysen im sogenannten\nEluat-Verfahren, das nicht die Gesamtschadstoffmenge im Boden\nerfasst, sondern nur den wasserlöslichen Anteil. Aus der\nBaugrunduntersuchung lässt sich dementsprechend nicht ableiten,\ndass das Grundstück frei von Schadstoffen des Bodenluftpfads ist.\nGleiches gilt für das Schreiben des Ingenieurbüros K. vom\n23.12.1993 (Bl. 245), indem etwaige Verunreinigungen des Baugrunds\ndurch Schadstoffe generell ausgeschlossen werden. Das Schreiben\nbezieht sich auf das Haus Nr. 18 des Bauvorhabens des Beklagten.\nDas Schreiben ist für den Baugrund des Hauses Nr. 9, das der Kläger\nund seine Ehefrau erworben haben, nicht aussagekräftig, weil das\nHaus Nr. 18 in einem Bereich angesiedelt ist (Bl. 392), der sich\nunstreitig außerhalb des ehemaligen Deponiegebiets befindet. In\nSchreiben der Stadt B. vom 02.06.1997, 19.03.1998 (K 3 und K 4 zur\nKlageschrift) ist für das Grundstück des Klägers die Abwesenheit\nvon Schadstoffen nicht zu entnehmen. Nach dem Ergebnis der\neingeholten Gutachten vorgefundene Fremdstoffe im Boden des\nDeponiegebiets und Deponiegasvorkommen werden zusammenfassend\nmitgeteilt, eine Gefährdung, insbesondere durch Methangasvorkommen\nwird ausdrücklich nicht ausgeschlossen. In dem Schreiben wird\nlediglich mitgeteilt, dass sich die Altablagerungen und hieraus\nresultierende Gefahrenmomente bis dahin nicht als konkrete\nGefährdung der Bewohner aktualisiert haben.\n\n54\n\nNicht relevant ist der Umstand, das mehrfache Raumluftmessungen\ninnerhalb des Hauses keine Deponiegasbelastung ergeben haben und\ndass die im Boden des Grundstücks festgestellte Methangasbelastung\nfür sich genommen mit einem Wert von weniger als 1 Vol.-% im\nunauffälligen Bereich bleibt. Die maßgebende Gefährdung des\nGrundstücks beruht auf der Möglichkeit der Deponiegaswanderung, die\neine aktuelle Gasbelastung des Hausgrundstücks mit relevanten\nGasmengen gerade nicht voraussetzt. Aus demselben Grund kommt es\nauch nicht darauf an, dass nach dem Behaupten des Beklagten im\nBereich seines ehemaligen Grundstücks ausschließlich Erdaushub\nabgelagert worden sein soll. Ebenso wenig steht einem nicht\nunerheblichen Fehler des Grundstücks entgegen, dass die Stadt B.\ndie Wahrscheinlichkeit von Gaswanderungen im Hinblick auf die\nzuletzt durchgeführten Untersuchungen als sehr gering bezeichnet\n(Schreiben vom 26.3.1998, Anlage K 5 zur Klageschrift). Die Stadt\nB. bringt zugleich - entsprechend dem Gutachten der Fa. H. - zum\nAusdruck, dass eine Gaswanderung mit endgültiger Sicherheit nicht\nauszuschließen sei und verweist auf ein zum Schutz der Anwohner\nerarbeitetes Sicherungskonzept durch Lüftungsmaßnahmen hin, mit dem\neine \"mögliche\" Ansammlung von Deponiegasen in nicht regelmäßig\ngenutzten Räumen von vorne herein ausgeschlossen werden könne. Vor\ndem Hintergrund des realisierten Sicherungskonzepts, das zur\nbehördlichen Beauflagung von Lüftungsmaßnahmen und zur Errichtung\nvon regelmäßig beprobten Gasmesspegeln geführt hat, kann der\nGefährdungseinschätzung der Stadt B. keine zu vernachlässigende\nBedeutung beigemessen werden. Im Anschluss an das Schreiben der\nStadt B. vom 26.3.1998 erscheint insbesondere nicht gerechtfertigt,\neine mögliche Gaswanderung als einen nur unwesentlichen Fehler des\nGrundstücks einzustufen.\n\n55\n\nEntgegen dem Vorbringen des Klägers ist aus vorgefundenen\nFremdmaterialien im Boden des Grundstücks des Klägers keine weitere\nexistente \"Altlasten\" des Grundstücks und ein hierauf beruhender\nMangel i.S.d. § 459 Abs. 1 BGB abzuleiten.\n\n56\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. wurden gemäß\ndem Gutachten des Ingenieurbüros de V. vom Februar 1997 drei\nRammsondierungsbohrungen auf dem Grundstück des Klägers (Nr. 13 a,\nb, c = RKS 2413) niedergebracht (Bl. 209 GA). Ausweislich der vom\nKläger vorgelegten Bohrprofile (Bl. 289 GA) wurden als\nFremdbestandteile Bauschutt und Holz vorgefunden. Die auf der\nGrundstücksgrenze gemäß dem Gutachten H. durchgeführte\nRammkernsondierung 2521 erbrachte - wie der Sachverständige Dr. S.\nnach Einsichtnahme in das Gutachten mitgeteilt hat (Bl. 210) -\nneben Bodenbestandteilen stellen - bzw. horizontweise auch\nBodenstoffreste (Ziegel, Beton) und Schlackenreste. Die Angabe \"HM\"\n(= Hausmüll) vermochte der Sachverständige Dr. S. nicht\nzuzuordnen.\n\n57\n\nNicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die erstmals im\nBerufungsverfahren mit Schriftsatz vom 22.1.2001 vorgebrachte\nBehauptung des Beklagten, mit der er erbohrte Bauschutt- und\nSchlackenreste durch eine aus der Zeit der Ablagerungen stammende\nangebliche Baustraße im Boden des Grundstücks zu erklären versucht.\nDer Vortrag ist bereits unsubstantiiert, weil nähere, nachprüfbare\nAngaben zur Streckenführung der angeblichen Baustraße nicht\nmitgeteilt werden. Mit der Behauptung des Beklagten erscheint im\nübrigen unvereinbar, dass nach den vorliegenden Bohrprofilen RKS\n13c (Bl. 289 GA) und RKS 2521 (Bl. 390 GA) Fremdmaterialien, die\nauf eine Baustraße zurückzuführen sein sollen in unterschiedlichen\nSchichten festgestellt wurden.\n\n58\n\nEs spricht danach zwar alles dafür, dass entgegen dem Behaupten\ndes Beklagten auf dem Grundstück des Klägers nicht nur Erdaushub\nabgelagert worden ist, sondern - von wem auch immer - zusätzlich\nFremdmaterialien abgekippt worden sind.\n\n59\n\nDieser Umstand ist aber entgegen dem Berufungsvorbringen des\nKlägers begrifflich mit dem tatsächlichen Vorhandensein von\n\"Altlasten\" nicht gleichzusetzen. Diese werden nach § 28 Abs. 1\nLandesabfallgesetz NW (Bl. 181 GA) und sinngemäß entsprechend in §\n2 des Bundesbodenschutzgesetzes als Altablagerungen verstanden, von\ndenen nach gewonnenen Erkenntnissen Gefahren für die Allgemeinheit\noder für den Einzelnen ausgehen. Diesbezügliche Feststellungen\nkönnen nach den vorliegenden Sachverständigen-Gutachten nicht\ngetroffen werden. Das Gefährdungsmoment ist auch für den\nzivilrechtlichen Begriff des Grundstücksmangels vorauszusetzen\n(vgl. Knoche NJW 95, 1987 oben). Dies folgt auch aus der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 95, 1549, 1550), wonach\nfür die Fehlerhaftigkeit eines Grundstücksbodens wegen einer\nSchadstoffbelastung nicht als ausreichend betrachtet wurde, dass\ndort Betonfertigteile abgelagert waren. Danach bleibt im Streitfall\noffen, ob für den vorgefundenen Bauschutt (Ziegel- und Betonreste)\nund hinsichtlich der Schlackenreste von einer gefährdenden\nAblagerung ausgegangen werden kann. Der Sachverständigen Dr. S. hat\ndementsprechend in seinem Gutachten zutreffend die vorgefundenen\nFremdmaterialien bei der Schadensbemessung nicht als tatsächlich\nvorhandene \"Altlasten\" des Grundstücks ins Gewicht fallen\nlassen.\n\n60\n\nNach dem Sach- und Streitstand bestehen auch keine hinreichenden\nkonkreten Erkenntnisse, die es rechtfertigen würden, das Grundstück\ndes Klägers wegen einer vom Ingenieurbüro Dr. T. bei der RKS 8\nvorgefundenen Cadmiumbelastung, die auf Hangrutschungen\nzurückgeführt wird, als gefährdet zu betrachten. Der Frage einer\ngefährdenden Cadmiumbelastung des Grundstücks kommt letztlich auch\nkeine streitentscheidende Bedeutung zu, weil der Sachverständige\nDr. S. eine derartige Schadstoffbelastung im Rahmen seiner\nSchadenbewertung außer Betracht gelassen hat.\n\n61\n\nEin offenbarungspflichtiger Mangel des Grundstücks ergibt sich\njedoch im Sinne eines Altlastenverdachts aus dem Umstand, dass\ndieses als Deponie genutzt worden ist. Bei einer Deponie muss immer\ndie Möglichkeit in Rechnung gestellt werden, dass auf ihr auch\nAbfälle gelagert wurden, die wegen ihrer chemischen Zusammensetzung\neine besondere Gefahr darstellen. Dies gilt nicht nur für eine\nwilde Müllkippe (BGH NJW 95, 1549, 1550; OLG D'dorf NJW 96, 3284).\nDementsprechend kommt es letztlich nicht streitentscheidend auf die\nzwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob das Gelände, auf dem\nsich das Grundstück befindet, tatsächlich als wilde Müllkippe\ngenutzt worden ist. Schon allein die Tatsache, dass das Gelände\nehemals für den Betrieb des Vaters des Beklagten als Deponie zur\nAblagerung von Baustellenaushub aus Tunnel- und Stollenbauten\ngenutzt worden ist, verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die\nNutzung als Deponie zu offenbaren. Auch bei einer nicht allgemein\nzugänglichen Deponie muss damit gerechnet werden, dass neben\nungefährlichen Abfallstoffen auch Schadstoffe abgelagert worden\nsind, mag der Betrieb der Deponie auch noch so sorgfältig geführt\nworden sein. Die Möglichkeit kann insbesondere dann nicht außer\nAcht gelassen werden, wenn die Deponie - wie hier - in einer Zeit\nunterhalten wurde (seit den 50er Jahren bis Mitte der 70er Jahre),\nin der die durch Bodenkontaminierung hervorgerufenen Gefahren noch\nnicht so in das allgemeine Bewusstsein gedrungen waren, wie dies\nheute der Fall ist (BGH a.a.O.; OLG D'dorf a.a.O.). Danach vermag\nsich der Beklagte mit seinem Hinweis auf eine angebliche Einzäunung\ndes Geländes sowie mit der Behauptung, dass der Zeuge B. das\nansonsten verschlossene Tor zum Grundstück nur bei Bedarf geöffnet\nhabe, nicht von seiner Offenbarungspflicht zu entlasten. Dass eine\netwaige Einzäunung des Grundstücks die Ablagerung von\nFremdmaterialien nicht wirksam hat ausschließen können, folgt im\nübrigen auch aus dem Umstand, dass der Beklagte bzw. seine Familie\nnach dem Behaupten des Beklagte angeblich nur Erdaushub abgekippt\nhaben, wohingegen die durchgeführten Untersuchungen des ehemals des\nBeklagte gehörenden Geländes ergeben haben, dass der Boden\nBauschutt, Holz, Schlackenreste enthält, die nicht durch eine\nangeblich vorhandenen Baustrasse zu erklären sind.\n\n62\n\nDie Lage des Grundstücks im Gebiet des ehemaligen\nDeponiegeländes musste im übrigen auch deswegen offenbart werden,\nweil sich eine typische Gefahr der Deponienutzung dadurch ergab,\ndass die im Eigentum des Beklagten stehenden Parzellen nur ein\nTeilbereich des ehemaligen Deponiegebiets der Tongrube R. sind. Es\nbestand ohne weiteres die Möglichkeit, dass sich Ablagerungen aus\nanderen Bereichen als Gefährdungen des Grundstücks auswirken\nkonnten, wie dies etwa bei einer Migration von Deponiegasen der\nFall sein kann.\n\n63\n\nEin offenbarungspflichtiger Mangel ergibt sich auch aus der\nTatsache, dass der Bereich des Grundstücks des Klägers schon\ngeraume Zeit vor Abschluss des Vertrages im Altlastenkataster (Nr.\n7616-01) erfasst wurde (OLG D'dorf a.a.O.). Entgegen dem\nBerufungsbegründungsvorbringen des Beklagten erfolgte die\nEintragung nicht erst im Jahre 1999. Aus dem Schreiben der Stadt B.\nvom 30.3.99 (Bl. 181) ist nicht herzuleiten, dass erst zu diesem\nZeitpunkt das Altlastenkataster für den ehemaligen Deponiebereich\nfertiggestellt wurde. Mit substantiiertem, vom Beklagten sodann\nnicht mehr in Abrede gestelltem (Bl. 403 GA) Vorbringen hat der\nKläger im Einzelnen unter Vorlage eines Auszugs des\nAltlastenkatasters vorgetragen, dass die an ihn veräußerte\nGrundstücksfläche dem Kernbereich der schon 1985/86 eingetragenen\nAltlasten 7616-01 zuzurechnen ist. Auch in Schriftstücken/\nSchreiben der Stadt B. ist seit 1985 (Bl. 393, 142, 395, K7 zur\nKlageschrift) im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Beklagte das\nBaugelände als Fläche im Bereich der Altlasten 7616-01\nbezeichnet.\n\n64\n\nDie Registrierung des Grundstücks im Altlastenkataster führt\nebenso wie die Deponienutzung zu einem offenbarungspflichtigen\nAltlastenverdacht.\n\n65\n\nDer Beklagte hat dem Kläger und seiner Ehefrau bei Abschluss des\nKaufvertrags am 16.3.1996 offenbarungspflichtige Mängel des\nGrundstücks, nämlich dessen Registrierung als Altlasten im\nAltlastenkataster, die vorausgegangene Nutzung als Deponie und den\nAltlastenverdacht von gefährlichen Methangasen arglistig\nverschwiegen.\n\n66\n\nBei einer Täuschung durch Verschweigen eines\noffenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler\nmindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit\nrechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den\nFehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht\nmit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (BGH NJW 95, 1549\nf.).\n\n67\n\nDer Beklagte hatte im Zeitpunkt des Vertragsschluss am 16.3.1996\nKenntnis von einem seinerzeit bestehenden Altlastenverdacht\ngesundheitsgefährdender Methangase.\n\n68\n\nDurch Schreiben der Stadt B. vom 2.11.1989 wurde der Beklagte im\nZusammenhang seiner Bauvoranfrage mit unmissverständlicher Klarheit\nauf festgestellte Methangasvorkommen hingewiesen, die in\ngefährlicher, explosionsfähiger Konzentration vorgefunden wurden\nund die eine Realisierung des Bauvorhabens nach Einschätzung der\nBehörde als nicht verantwortbar erscheinen ließen. Die Deponiegase\nwurden nach dem Inhalt des Schreibens eindeutig als\nGefährdungspotential der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des\nBeklagten angesprochen, die sich am westlichen Deponierand\nbefinden.\n\n69\n\nUnzutreffend behauptet der Beklagte, die im Schreiben der Stadt\nB. zitierten Erkenntnisse resultierten nur aus der Untersuchung des\nBereichs der ehemaligen F.-D.. Wie der Beklagte selbst unter\nBezugnahme auf die Ausführungen im Gutachten der Fa. H. (Bl. 83 GA)\nvorträgt, gehen im Jahre 1987 festgestellte, erhöhte\nMethangaskonzentrationen zurück auf Untersuchungen des Büros S.\n& J. am nordöstlichen Deponierand, sowie im Zentralbereich der\nDeponie. Die Erkenntnisse wurden dementsprechend eindeutig\naußerhalb des Gebiets der ehemaligen F.-D. gewonnen, die im Süden,\nim Bereich der heutigen Tennisplätze angesiedelt war. Dies lässt\nsich unschwer nachvollziehen anhand von Auszügen der Gutachten S.\nund J., sowie der Fa. H., die der Kläger zu den Akten gereicht hat\n(Bl. 429-432 GA).\n\n70\n\nDie vom Beklagten selbst im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens\neingeholten Gutachten des Ingenieurbüros K., insbesondere das\nErgebnis der ergänzenden Untersuchungen des Amts für Umweltschutz\nvom 1.10.1992 trafen - aus den bereits dargelegten Gründen - keine\nAussage über Deponiegasvorkommen, sie durften dementsprechend vom\nBeklagten nicht als Entkräftung des entsprechenden\nAltlastenverdachts verstanden werden. Ebenso wenig kann sich der\nBeklagte zu seiner Entlastung auf die Erteilung der Baugenehmigung\nfür das heutige Haus des Klägers vom 5.4.1993 (Anlage K 7 zur\nKlageschrift) berufen. Hieraus ergibt sich lediglich, dass nach\nseinerzeit aktuellem Erkenntnisstand der Behörde - anders als 1989\n- ein Altlastenverdacht nicht mehr als unüberwindliches Hindernis\nfür die Realisierung des Bauvorhabens eingeschätzt wurde. Der\ngleichwohl fortbestehende Altlastenverdacht wird aber nicht nur\ndurch den Hinweis auf eine etwaige Cadmiumbelastung (Ziff. 17\nBaugenehmigung), und die \"Altlasten 7616-1\" (Ziff. 17)\ndokumentiert. Die ihm erteilte Auflage, im Zuge der Aushubarbeiten\nMethan- und Kohlendioxydgehalte zu messen, konnte der Beklagte nur\nso verstehen, dass der Verdacht einer derartigen Belastung des\nBodens nach wie vor gegeben war.\n\n71\n\nDer Umstand, dass die unter Ziffer 17, 18 der Baugenehmigung\nerteilten Hinweise auch in die Baugenehmigung für das Haus Nummer\n10a aufgenommen wurden (Bl. 409 ff. GA), das nach Angaben des\nBeklagten außerhalb des Bereichs der Altablagerung angesiedelt ist,\nrechtfertigte nicht dessen Annahme, die Hinweise wären unabhängig\nvon konkret festgestellten oder vermuteten Schadstoffen und\nDeponiegasen erteilt. Im Anschluss an das Schreiben der Stadt B.\nvom 2.11.1989 war der Beklagte darüber informiert, dass für\nGrundstücke, die - wie das Hausgrundstück des Klägers - innerhalb\ndes Bereichs der Altablagerung befanden, unter Anderem der konkrete\nVerdacht einer Methangasbelastung bestand. Vor diesem Hintergrund\nhatte der Beklagte jedenfalls im Rahmen der Baugenehmigung für das\nheutige Wohnhaus des Klägers erteilte Hinweise und Auflagen als\nBestätigung eines fortbestehenden Verdachts von Deponiegasvorkommen\nzu werten.\n\n72\n\nDem Schreiben des Ingenieurbüros K. vom 23.12.1993 (Bl. 245 GA)\ndurfte der Beklagte bezüglich des streitbefangenen Grundstücks\nnicht den Nachweis einer fehlenden Verunreinigung durch Schadstoffe\nentnehmen. Die Mitteilung betraf ausdrücklich das Haus Nr. 18, das\nauf gewachsenem Boden außerhalb des ehemaligen Deponiebereichs\nerrichtet wurde (Bl. 392). Etwaige für dieses Hausgrundstück\ngewonnene Erkenntnisse des Ingenieurbüros K. waren für den\nBeklagten ersichtlich auf das jetzige Hausgrundstück des Klägers\nund seiner Ehefrau nicht übertragbar.\n\n73\n\nSoweit der Gutachter K. während des Bodenaushubs für das Haus\ndes Klägers austretende Luft durch Geruchsansprache auf ihren\nMethan- und Kohlendioxydgehalt geprüft haben sollte, konnte dieses\nVorgehen dem Beklagten erkennbar keine verlässliche Grundlage für\ndie Beurteilung der Methangasbelastung des Bodens verschaffen. Dies\ngilt schon deswegen, weil die Stadt B. in der Baugenehmigung als\ngeeignete Prüfmaßnahme Messungen angeordnet hatte, darüber hinaus\nhandelt es sich bei Methan bekanntlich um ein geruchsloses Gas. Der\nBeklagte behauptet im übrigen nicht konkret, dass sich der Fachmann\nfür Bodenuntersuchungen, K., im Anschluss an die Geruchsansprache\nüber Methangasvorkommen geäußert hätte.\n\n74\n\nDas im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Wissen des\nBeklagten über den Verdacht einer Belastung des Hausgrundstücks\ndurch Deponiegase wird wesentlich geprägt durch das ihm kurz zuvor\nübermittelte Schreiben der Stadt B. vom 29.1.1996 (Bl. 145 GA).\nDurch die Ankündigung von Sondierungsbohrungen und Analysen von\nBoden- und Bodenluftproben zur Ermittlung des Gefährdungspotentials\nwurde der fortbestehende Verdacht einer Deponiegasbelastung des\nGrundstücks eindeutig bestätigt. Die Mitteilung bezog sich u.a. auf\nausdrücklich genannte Flurstücke, die wenig später an den Kläger\nund seine Ehefrau verkauft wurden. Soweit die Stadt B. in ihrem\nSchreiben einleitend angemerkt hat, einer gesetzlichen\nVerpflichtung folgend seien sämtlich ehemals verfüllten Gruben im\nStadtgebiet B. zu untersuchen, war der Rückschluss des Beklagten\nauf eine bloße Routinemaßnahme nicht gerechtfertigt. Der Beklagte\nwusste, dass im Bereich der ehemaligen Tongrube R. bereits\nDeponiegase in gefährlicher Konzentration festgestellt worden waren\nund insofern die Ankündigung von Untersuchungen der bezeichneten\nGrundstücke vor dem Hintergrund eines konkreten Altlastenverdachts\nerfolgte. Hinzukommt, dass generell auch nicht angenommen werden\nkann, dass kostspielige Baugrunduntersuchungen der Kommunen ohne\nbegründeten Anlass zu derartigen Maßnahmen erfolgen. Das Schreiben\nder Stadt B. vom 29.1.1996 musste vom Beklagten als Aktualisierung\ndes Altlastenverdachts verstanden werden. Nach seinem Kenntnisstand\nim Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der Beklagte damit zu\nrechnen, dass das Kaufgrundstück im möglichen Einwirkungsbereich\nvon Deponiegasbelastungen lag. Die hiervon abweichende Behauptung\ndes Beklagten entbehrt jeglicher Grundlage.\n\n75\n\nDer unterbliebene Hinweis auf den Deponiegasverdacht begründet\nden Vorwurf arglistigen Verhaltens. Dabei ist ohne Belang, dass dem\nBeklagten bei Abschluss des Kaufvertrages die Gefährdung des\nGrundstücks in Gestalt von migrierenden Methangasen noch unbekannt\nwar, die sich erst bei den Untersuchungen de V. vom Februar 1997\nund der Fa. H. vom Juli/ August 1997 herausgestellt hat. In der\n1997 festgestellten Gefährdung des Grundstücks durch Migration von\nMethangasen hat sich der bereits bei Abschluss des Kaufvertrags\nbestehende und zu offenbarende Altlastenverdacht als tatsächlich\nvorhandene Altlasten bestätigt.\n\n76\n\nDem Beklagten war positiv bekannt, dass das verkaufte Grundstück\nauf dem Gebiet der ehemaligen Deponie angesiedelt ist; in dem\nnordwestlichen Teilbereich der Deponie wurden von ihm selbst\nAblagerungen vorgenommen.\n\n77\n\nWeiter wusste der Beklagte, dass das Kaufgrundstück im\nAltlastenkataster der Stadt B. unter der Nummer 7616-1 registriert\nwar. Im Schreiben der Stadt B. vom 2.11.1989 wird das Baugelände\nals Fläche im Bereich der Altlasen 7616-01 bezeichnet. Auch das\nSchreiben der Architekten des Beklagten vom 9.7.1991 (Bl. 144 GA)\nlässt keinen Zweifel daran, dass dem Beklagten die Erfassung des\nzur Bebauung vorgesehenen Geländes als Altlasten bekannt war.\n\n78\n\nDer Beklagte hat die ihm bekannten Mängel des Grundstücks\nunstreitig vor und bei Abschluss des Kaufvertrages nicht\nmitgeteilt.\n\n79\n\nDer Beklagte konnte seiner Pflicht zur Offenbarung des\nAltlastenverdachts nicht genügen, wenn er - wie behauptet -\nanlässlich des Abschlusses des Kaufvertrages auf die Ablagerung von\nBodenaushub hingewiesen hat. Das tatsächlich vorhandene\nGefährdungspotential wurde hierdurch nicht annähernd verdeutlicht.\nDarüber hinaus hat der Beklagte auch nicht nachvollziehbar\ndargelegt, auf welche Weise für den Kläger und seiner Ehefrau zum\nZeitpunkt der Besichtigung des Hausgrundstücks aufgrund der\nTopographie des Geländes erfolgte Auffüllungen sichtbar gewesen\nwären. Vom Beklagten unwidersprochen hat der Kläger vorgetragen,\ndass seinerzeit die Außenanlagen des Grundstücks noch nicht\nfertiggestellt waren. Im Übrigen wären selbst sichtbare\nAuffüllungen nicht geeignet gewesen, eine Offenbarung des\nAltlastenverdachts zu ersetzen.\n\n80\n\nDer Beklagte hatte Kenntnis von Umständen, denen zufolge er\nzumindest damit rechnete und in Kauf nahm, dass dem Kläger und\nseiner Ehefrau die Fehler des Grundstücks nicht bekannt waren. So\nwusste der Beklagte, dass der Kläger und seine Ehefrau zum\nZeitpunkt des Vertragsschlusses im M. wohnten und dass sie das\nHausgrundstück vor Abschluss des Kaufvertrags lediglich bei zwei\nBesichtigungsterminen gesehen hatten. Dass der Kläger und seine\nEhefrau bei Kenntnis der Mängel den Vertrag nicht oder nicht mit\ndem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätten, ist eine beim\nBeklagten als bekannt vorauszusetzende Erfahrungstatsache, die\nkeiner weiteren Begründung bedarf (BGH NJW 91,2900).\n\n81\n\nAngesichts der unzweifelhaft bestehenden und verletzten\nOffenbarungspflichten, kommt es nicht streitentscheidend darauf an,\nob der Beklagte anlässlich des Notartermins ausdrücklich Altlasten\nin Abrede gestellt hat.\n\n82\n\nDem Kläger und seiner Ehefrau ist durch die arglistig\nverschwiegenen Fehler infolge einer Wertminderung des\nHausgrundstücks ein Schaden von 166.000,00 DM entstanden.\n\n83\n\nDer Sachverständige Dr. S. hat im Rahmen seines Gutachtens vom\n13.12.1999 mit überzeugender Begründung festgestellt, dass der\nAltlastenverdacht im Zusammenhang mit der tatsächlich bestehenden\nAltlasten - der Gefährdung des Grundstücks durch Gasmigrationen -\nzu einer Wertminderung des Verkehrswerts von 20% führt.\n\n84\n\nDer Sachverständige hat als mangelbedingten Minderwert den sog.\n\"psychologischen Minderwert\" ermittelt. Es erscheint plausibel,\ndass ein Altlastenverdacht und die durch Sicherungsmaßnahmen zwar\nbeherrschbare, aber fortbestehende Altlasten einer Gefährdung des\nGrundstücks durch migrierende Methangase im Verkaufsfall in erster\nLinie psychologische Bedenken des Käufers hervorrufen. Es\nentspricht allgemeiner Erfahrung, dass sich derartige Bedenken in\neinem verminderten Kaufpreis niederschlagen.\n\n85\n\nBei der Ermittlung des Minderwerts und der hierfür maßgebenden\npsychologischen Faktoren hat der Sachverständige konkrete\nErfahrungen mitberücksichtigt, die Gutachterausschüsse sowie\nLiegenschaftsabteilungen von Banken und Industrie hinsichtlich\neines merkantilen Minderwerts bei der Veräußerung von sanierten\nAltlastengrundstücken gewonnen haben. Sachgerecht hat der\nSachverständige psychologische Faktoren einbezogen, die sich im\nStreitfall aus der tatsächlich noch bestehenden Altlasten ergeben.\nDer Sachverständige gelangt auf der Grundlage des\nZielbaumverfahrens anhand nachvollziehbarer Bewertungskriterien und\n-ansätze zu einer 20%-igen Wertminderung. Der Sachverständige hat\ndieses Ergebnis seiner Bewertung auch vor dem Hintergrund der von\nihm erfragten Verkaufsergebnisse (Bl.230f.) überzeugend damit\nbegründet, dass der Minderwert vorliegend im oberen Bereich der ihm\nmitgeteilten merkantilen Minderwerte anzusiedeln ist, weil hier -\nanders als in den aufgeführten Beispielsfällen - eine nicht\nsanierte Altlasten fortbesteht.\n\n86\n\nDer Beklagte hat keine durchgreifende Bedenken gegen den\nermittelten Minderwert vorgebracht.\n\n87\n\nZu Unrecht wendet der Beklagte gegenüber der vorgenommen\nBewertung nach dem Zielbaumverfahren ein, es könne nicht zutreffen,\ndass ein psychologischer Minderwert bei Erfüllung sämtlicher\nKriterien zu einem Minderwert von 100% führen könne. Es ist\ndurchaus denkbar, dass schwerwiegende Beeinträchtigungen eines\nHausgrundstücks durch Altlasten zur Folge haben, dass dieses am\nMarkt nicht mehr absetzbar ist.\n\n88\n\nFehl geht der Einwand des Beklagten, dem im Gutachten\nberücksichtigten Investitionsrisiko komme eine zu vernachlässigende\nBedeutung zu. Der Sachverständige hat als zukünftige, auf die\nAltlastensituation zurückzuführende Investitionen separat mit einem\nBetrag von 4.742,02 DM kalkuliert (Bl. 225 GA). Das hierauf\ngestützte Schadensersatzbegehren des Klägers ist in erster Instanz\nabgewiesen worden.\n\n89\n\nZu Unrecht macht der Beklagte weiter geltend, dass ein nicht\nvorhandenes Inanspruchnahmerisiko und das fehlende nutzungsbezogene\nRisiko in der Entscheidungsmatrix unberücksichtigt bleibe. Der\nBeklagte lässt zunächst außer Acht, dass der Sachverständige den\npsychologischen (merkantilen) Minderwert ermittelt hat (Bl. 224,\n232 GA). Psychologische Faktoren, die die Nutzbarkeit des\nHausgrundstücks betreffen, hat der Sachverständige unter der Rubrik\n\"befürchtete direkte Restitutionen/Schäden\" berücksichtigt. Bei den\nKriterien \"Bebaubarkeit, Gartennutzung\", die insgesamt mit 50% des\nVerkehrswerts des Hausgrundstücks in Ansatz gebracht werden, hat\nder Sachverständige Auswirkungen der Altlastensituation mit \"0\"\nbewertet. Damit wird den Bedenken des Beklagten im Ergebnis in\nangemessenem Umfang Rechnung getragen.\n\n90\n\nEinschränkungen im Alltag durch die behördliche Auflage, für\neine ausreichende Luftzirkulation im Keller sorgen zu müssen,\nerscheinen mit einer Minderung des Verkehrswerts um 1,25% nicht\nüberhöht bewertet. Ebenso wenig übersetzt ist eine Wertminderung um\n0,5% für die Duldung von zwei Gasmesspegeln im Garten und\nregelmäßig, im Abstand von drei Jahren erfolgenden\nGasmessungen.\n\n91\n\nSchließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der\nSachverständige eine hochwertige Wohnbebauung sowie die bevorzugte\nLage des Hausgrundstücks in einem ländlich geprägten Gebiet am\nLandschaftsschutzgebiet als gesonderte Bewertungskriterien des\nMinderwerts in Ansatz gebracht hat. Mit überzeugender Begründung\nhat der Sachverständige ausgeführt, dass mit steigender Qualität\nder Bebauung die Toleranz gegenüber vorhandenen oder vermeintlichen\n\"Altlasten\" sinkt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der\nbesondere Reiz des Hausgrundstücks durch seine Lage am\nNaturschutzgebiet geprägt wird. Der Beklagte selbst hatte in seinem\nVerkaufsprospekt den Hinweis auf die naturverbundene Lage des\nObjekts zur Werbung eingesetzt. Dass sich unter diesem Aspekt die\nAltlastenproblematik des Hauses nicht unerheblich bei der Bemessung\ndes Psychologischen Minderwerts ins Gewicht fallen muss, ist ohne\nweiteres nachvollziehbar.\n\n92\n\nDer Privat-Sachverständige W. hat den Verkehrswert des\nGrundstücks - ohne Altlasten - mit detaillierter Begründung auf\n830.000,00 DM eingeschätzt, hiergegen wendet sich der Beklagte\nebenso wie in erster Instanz mit nur unsubstantiiertem\nVorbringen.\n\n93\n\nZu Unrecht bestreitet der Beklagte die Ersatzfähigkeit der\nzuerkannten Kosten des Privatgutachtens W.. Soweit der Beklagte\ndurch Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend\nmacht, die in Rechnung gestellten Kosten des Gutachtens W. seien\nüberhöht und nach den Vorschriften der HOAI nicht gerechtfertigt,\nist sein Vorbringen nicht rechtserheblich. Der Schädiger hat die\nKosten eines Sachverständigen-Gutachtens, das - wie hier - zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, selbst dann zu\nersetzen, wenn die Kosten überhöht sind (Palandt- Heinrichs BGB,\n60.Aufl. § 249 Rz. 22; OlG Köln NZV 99, 88). Der Beklagte hat hier\nkeine Umstände vorgetragen, denen zufolge die Kosten dem Kläger\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 254 BGB teilweise\nanzulasten wären.\n\n94\n\nDem Kläger ist durch die Inanspruchnahme von Kreditmitteln zur\nFinanzierung eines Teilkaufreises von 166.000,00 DM, der dem\nMinderwert des Hausgrundstücks entspricht, bis zur Klagezustellung\n(7.5.1998) ein ersatzfähiger Zinsschaden von 18.535,84 DM\nentstanden.\n\n95\n\nDer Zinsschadensberechnung sind die im Schriftsatz des Beklagten\nvom 12.10.1998 (Bl. 68 GA) vorgetragenen Zahlungszeitpunkte und\ntatsächlichen Zahlungen des Klägers und seiner Ehefrau zugrunde zu\nlegen, die der Kläger mit Schriftsatz vom 9.5.2000 (Bl.282 GA)\nausdrücklich als unstreitig bezeichnet hat. Entsprechend dem\neigenen Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er und\nseine Ehefrau bei einem dem Minderwert von 166.000,00 DM\nangepassten Kaufpreis jeweils um 20% verminderte Kaufpreisraten\ngezahlt hätten. Die entsprechenden Beträge sind vom Kläger Bl. 282\nGA zutreffend beziffert worden.\n\n96\n\nDanach ergibt sich folgende Aufstellung:\n\n97\n\nZahlungszeitpunkt\ntatsächliche Zahlung\nZahlungsbetrag bei 20% Wertminderung\n\n14.5.1996\n390.000,00 DM\n312.000,00 DM\n\n15.5.1996\n110.000,00 DM\n88.000,00 DM\n\n19.6.1996\n120.775,00 DM\n96.620,00 DM\n\n24.6.1996\n173.000,00 DM\n138.400,00 DM\n\n1.8.1996\n9.887,71 DM\n7.910,17 DM\n\n98\n\nDer Kläger kann als ersatzfähigen Zinsschaden Erstattung von\nMehraufwendungen für Kreditzinsen verlangen, die ihm und seiner\nEhefrau im Vergleich zwischen den tatsächlich gezahlten\nKaufpreisraten und den fiktiven, um 20% verminderten Kaufpreisraten\nentstanden sind. Dabei ist der vom Kläger durch Kreditvertrag vom\n23.4.1996 (Bl. 34, 396 GA) belegte Zinssatz von 6,08% p.a. für den\nZeitraum bis zur Klagezustellung (6.5.1998 einschließlich) zugrunde\nzu legen.\n\n99\n\nDer Kläger und seine Ehefrau haben nach eigenem Vorbringen des\nKlägers (Bl.282 GA) zur Zahlung der Kaufpreisraten zunächst einen\nEigenkapitalbetrag von 465.000,00 DM verwendet. Es ist davon\nauszugehen, dass dies in gleicher Weise geschehen wäre, wenn die\nverminderten Ratenzahlungen geleistet worden wären. Aus den\nzutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils hat der Beklagte\ndie angegebenen Eigenmitteln des Klägers und seiner Ehefrau nicht\nrechtserheblich bestritten. Dem ist der Beklagte mit seinem\nBerufungsvorbringen nicht konkret entgegengetreten.\n\n100\n\nUnter Berücksichtigung zunächst eingesetzter Eigenmittel in Höhe\nvon 465.000,00 DM ist die Finanzierung der tatsächlich gezahlten\nKaufpreisraten wie folgt vorgenommen worden:\n\n101\n\n1. Rate: 390.000,00 DM\n\n102\n\n \n\n103\n\nEigenmittel\n\n104\n\n15.5.1996 2. Rate: 110.000,00 DM\n\n105\n\n95.000,00 DM Eigenmittel\n\n106\n\n35.000,00 DM Kreditmittel\n\n107\n\n19.6.1996 3. Rate: 120.775,00 DM Kreditmittel\n\n108\n\n24.6.1996 4. Rate: 173.000,00 DM Kreditmittel\n\n109\n\n5. Rate: 9.887,71 DM Kreditmittel\n\n110\n\nHätten der Kläger und seine Ehefrau jeweils um 20% verminderte\nKaufpreisraten gezahlt, so ergeben sich für die Verwendung von\nEigen- und Fremdmitteln folgende Beträge:\n\n111\n\n1. Rate: 312.000,00 DM\n\n112\n\n \n\n113\n\nEigenmittel\n\n114\n\n2. Rate: 88.000,00 DM\n\n115\n\n \n\n116\n\nEigenmittel\n\n117\n\n3. Rate: 96.620,00 DM\n\n118\n\n \n\n119\n\n65.000,00 DM Eigenmittel\n\n120\n\n \n\n121\n\n31.620,00 DM Kreditmittel\n\n122\n\n24.6.1996 4. Rate: 138.400,00 DM Kreditmittel\n\n123\n\n1.8.1996 5. Rate: 7.910,17 DM Kreditmittel\n\n124\n\nAus dem Vergleich der tatsächlichen Zahlungsabwicklung und der\nfiktiven Zahlungsabwicklung bei verminderten Raten ergeben sich für\ndie nachfolgend bezeichneten Zeiträume und Beträge zusätzlich\nangefallene Kreditkosten:\n\n125\n\nfür 35.000,00 DM vom 15.5.1996 bis zum 6.5.1998\n\n126\n\nfür 89.155,00 DM (Differenz zwischen 120.775,00 DM und 31.620,00\nDM) vom 19.6.1996 bis zum 6.5.1998\n\n127\n\nfür 34.600,00 DM (Differenz zwischen 173.000 DM und 138.400 DM)\nvom 24.6.1996 bis zum 6.5.1998\n\n128\n\nfür 1.977,54 DM (Differenz zwischen 9.887,71 DM und 7.910,17 DM)\nvom 1.8.1996 bis zum 6.5.1998\n\n129\n\nBei einem Zinssatz von 6,08% ergibt sich folgender Zinsschaden (\n360-Tage-Methode):\n\n130\n\nfür 35.000,00 DM vom 15.6.1996 bis zum 6.5.1998: 4.202,80\nDM\n\nfür 89.155,00 DM vom 19.6.1996 bis 6.5.1998: 10.193,77 DM\n\nfür 34.600,00 DM vom 24.6.1996 bis zum 6.5.1998: 3.926,86\nDM\n\nfür 1.977,54 DM vom 1.8.1996 bis zum 6.5.1998: 212,41 DM\n\n131\n\nIm Ergebnis beläuft sich der\nZinsschaden auf 18.535,84 DM.\n\n132\n\nDie Berufung des Beklagten hat dementsprechend hinsichtlich\neines Zinsschadensbetrags von 1.624,48 DM Erfolg.\n\n133\n\nDie nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten\nSchriftsätze des Beklagten vom 23.3.2001 und vom 27.3.2001 sowie\nder nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 28.3.2001 geben\nkeinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §\n156 ZPO.\n\n134\n\nWegen fehlender offenbarer Unrichtigkeit bedarf es nicht gem. §\n319 ZPO der vom Beklagten beantragten Berichtigung des Tenors des\nlandgerichtlichen Urteils. Das Landgericht hat mit Beschluss vom\n30.7.2000 (Bl. 300a GA) die Kostenentscheidung des Urteils gem. §\n319 ZPO berichtigt und - wenn auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf\neine entsprechende Berichtigung - im Beschlussrubrum die\nParteienbezeichnung des Urteilsrubrums dahingehend abgeändert, dass\nder Kläger, Herr U.W., nunmehr als Kläger zu 2) und die Klägerin,\nFrau B.W., als Klägerin zu 1) benannt wurden. Auf diese Weise\nerfolgte eine Korrektur einer offensichtlich unrichtigen\nParteibezeichnung in der Hauptentscheidung des landgerichtlichen\nUrteils. Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass es sich bei\nder Rubrumsabänderung im Beschluss vom 26.7.2000 um eine\nBerichtigung des Urteilsrubrums gem. § 319 ZPO handelt.\n\n135\n\nDie Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen\nRechtsstreits folgt aus den §§ 92 Abs.1, 269 ZPO, die Entscheidung\nüber die Kosten des Berufungsverfahrens beruht\n\n136\n\nauf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der Unterliegensanteil des\nKlägers ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen\nKosten veranlasst.\n\n137\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\nden §§ 7o8 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n138\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 192.412,14 DM\n\n139\n\nBeschwer des Beklagten: 190.787,66 DM\n\n140\n\nBeschwer des Klägers: 1.624,48 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-06/20-u-118-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-06/20-u-118-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302264","retrieved":"2026-07-09 03:28:03.887414+00:00"}}