{"status":"available","doknr":"OLD302280","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0405.23WLW8.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"23 WLw 8/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Beteiligten sind Geschwister. Ihre\nMutter, Frau K. M. H. (Erblasserin), ist am 9.Februar 2000\nverstorben.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre\n1974 war die Erblasserin Alleineigentümerin des am 27.Januar 1982\nin die\n\n8\n\n \n\n9\n\nHöferolle eingetragenen\nGartenbaubetriebs zu D.-W., Wi. 85. Auf dem im Grundbuch des\nAmtsgerichts D. von B. Blatt ... eingetragenen Grundstück be-\n\n10\n\n \n\n11\n\nfindet sich neben Gewächshäusern unter\nanderem ein Mehrfami-\n\n12\n\n \n\n13\n\nlienhaus mit 6 Wohnungen, von denen 4\nEinheiten fremdvermie-\n\n14\n\n \n\n15\n\ntet sind, eine Wohnung von der\nBeteiligten zu 1. genutzt wird und eine weitere Wohneinheit von der\nErblasserin selbst\n\n16\n\n \n\n17\n\nbewohnt worden war.\n\n18\n\n \n\n19\n\nMit notarieller Urkunde vom 2.Februar\n1982 hatte die Erblasserin dem Beteiligten zu 2. im Wege der\nSchenkung als\n\n20\n\n \n\n21\n\nvorweggenommene Erbfolge Grundbesitz in\nD.-V. übertragen. Auf dem geschenkten Grundstück betreibt\n\n22\n\n \n\n23\n\nder Beteiligte zu 2. seit den Jahren\n1983/1984 als selbständiger Gärtnermeister eine\nFriedhofsgärtnerei.\n\n24\n\nGleichfalls am 2.Februar 1982 hatte die\nErblasserin ein no-\n\n25\n\ntarielles Testament errichtet, in\nwelchem sie die ?eteiligten zu 1. und 3. zu ihren Erben eingesetzt\nund für die Teilung des Nachlasses unter anderem bestimmt hatte,\ndass die Beteiligte zu 1. den Gartenbaubetrieb in D.-W.\neinschließlich des dazu gehörenden Grundbesitzes erhalten solle.\nDiese hatte seit den siebziger\n\n26\n\nJahren in der dortigen Gärtnerei ihrer\nEltern mitgearbeitet\n\n27\n\nund ist ihrerseits\nGärtnermeisterin.\n\n28\n\nMit schriftlichem Vertrag vom 22.Juni\n1989 pachtete die Beteiligte zu 1. von der Erblasserin den\nGartenbaubetrieb in W. für 12 Jahre. In einer Zusatzvereinbarung\nvom 22.August 1989 wurde die Pachtzeit um weitere 2 Jahre bis zum\n30.Juni 2003 verlängert, nachdem die Erblasserin vorzeitiges\nAltersgeld beantragt hatte und von der zuständigen Alterskasse für\nden Gartenbau darüber belehrt worden war, dass die im Pachtvertrag\nvereinbarte Pachtdauer hierfür nicht ausreiche.\n\n29\n\nAm 10.Oktober 1997 errichtete die\nErblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem\nWortlaut:\n\n30\n\n\"Ich widerrufe hiermit alle früheren\nvon mir errichteten Testamente, so dass nur noch mein heutiges\nTestament Gültigkeit haben soll.\n\n31\n\nZu meinem alleinigen Erben setze ich\nmeinen Sohn K.-H. H. ein. Er ist der Einzige meiner Kinder, der\nNachkommen hatt. Und das Erbe in der Familie bleiben soll.\n\n32\n\nMeine weiteren Kinder C. M. H. und\nF.-J. H. setze ich auf den Pflichtteil. Der darf aber nicht so Hoch\nausfallen, das das Erbe geteilt oder verkauft werden müsste !\"\n\n33\n\n \n\n34\n\nNach dem Tode der Erblasserin hat der\nBeteiligte zu 2. beim Nachlassgericht in D. einen Erbschein dahin\nbeantragt, dass er Alleinerbe sei. Die Beteiligte zu 1. ihrerseits\nbegehrt mit ihrem Antrag an das Landwirtschaftsgericht die\nErteilung eines Hoffolgezeugnisses sowie eines Erbscheins\nbetreffend den Gartenbaubetrieb in W..\n\n35\n\nDas Amtsgericht -Landwirtschaftsgericht\n- Mettmann hat mit Beschluß vom 22.August 2000 seine Absicht\nangekündigt, dem Beteiligten zu 2. ein Hoffolgezeugnis mit\nErbschein dahin zu erteilen, dass Hofnachfolger betreffend den im\nGrundbuch des Amtsgerichts D. von B. Blatt ... eingetragenen Hof\nder Beteiligte zu 2. sei und bezüglich des hoffreien Vermögens\nErben der Frau K. M. H. der Beteiligte zu 2. zu 2/3 sowie die\nBeteiligten zu 1. und 3. zu je 1/6 seien.\n\n36\n\nGegen diesen Beschluß haben die\nBeteiligten zu 1.und 2. Beschwerde eingelegt.\n\n37\n\nDie Beteiligte zu 1. vertritt die\nAnsicht, Hofnachfolgerin betreffend den Hof in W. geworden zu sein.\nDurch das\n\n38\n\nTestament vom 10.Oktober 1997 sei keine\nHofnachfolge bestimmt worden, weil die Erblasserin in ihrer\nTestierfähigkeit dadurch eingeschränkt gewesen sei,dass sie ihr mit\ndem Pachtvertrag den Hof auf Dauer übertragen habe. Die\nLebenserwartung der - schon damals schwer kranken und\nerwerbsunfähigen - Erblasserin sei kürzer gewesen als die\nvereinbarte Pachtzeit. Indizien für eine dauerhafte Übertragung des\nHofes seien ferner der Antrag der Erblasserin auf Gewährung von\nAltershilfe durch die Alterskasse für den Gartenbau, die\nÜbertragung der zum Hof gehörenden genossenschaftlichen Anteile an\nder N. Blumenvermarktung e.G. auf sie - die Beteiligte zu 1. - und\nihre Benennung als Betriebsnachfolgerin gegenüber der Krankenkasse\nfür den Gartenbau durch die Erblasserin. Diese habe auch vor und\nnach Abschluß des Pachtvertrags wiederholt erklärt, sie - die\nBeteiligte zu 1. - solle Hoferbin sein. Daß sich die Erblasserin\ndie Bewirtschaftung des Mehrfamilienhauses vorbehalten habe, stehe\nder Übertragung des Hofes nicht entgegen, zumal der wirtschaftliche\nWert des ihr - der Beteiligten zu 1. - überlassenen\nGrundstücksteils denjenigen des Wohnhauses weit übersteige.\n\n39\n\nDer Beteiligte zu 2. trägt vor, die\nErblasserin habe vor, bei und nach Abschluß des Pachtvertrags mit\nder Beteiligten zu 1. immer wieder im Familienkreis und gegenüber\nAußenstehenden betont, ihr gehe es darum, den Betrieb in der\nFamilie zu halten und sicherzustellen, dass dieser eines Tages auf\neinen Enkel übergehe. Deshalb sei er als ihr einziges Kind, das\nselbst Nachkommen habe, nach ihrem Willen zum Hoferben berufen. Der\nErblasserin sei es erkennbar auf die Möglichkeit angekommen, den\nPachtvertrag bei Vorliegen entsprechender Gründe vorzeitig zu\nkündigen oder nach seinem Ablauf nicht zu verlängern; im anderen\nFall hätte sie mit der Beteiligten zu 1. einen Hofübergabevertrag\ngeschlossen, was sie jedoch stets abgelehnt habe. Bereits in den\nJahren 1996/1997 sei klar gewesen, dass eine Verlängerung des\nPachtvertrags nicht in Betracht komme. Überdies erfasse der\nPachtvertrag nur den wirtschaftlich geringerwertigen Teil des\nGrundbesitzes.\n\n40\n\nDemgegenüber sei er alleiniger Erbe\nauch des hoffreien Vermögens der Erblasserin. Deren Wille, ihn zum\nAlleinerben bezüglich des gesamten Nachlasses einzusetzen, sei im\nTestament vom 10.Oktober 1997 unmißverständlich zum Ausdruck\ngebracht.\n\n41\n\nDer Beteiligte zu 3. macht geltend,\neine Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes an die Beteiligte zu\n1. auf Dauer sei nicht erfolgt und von der Erblasserin auch nicht\nbeabsichtigt gewesen. Von Anfang an habe festgestanden, dass nach\nderen Vorstellungen der Familienbesitz demjenigen Kind zufallen\nsolle, das seinerseits Abkömmlinge habe. Die Erblasserin habe\nspäter auch aufgrund eines tiefgreifenden Zerwürfnisses mit der\nBeteiligten zu 1. insbesondere nach deren Heirat das Pachtende\nsehnlichst herbeigewünscht und ihm - dem Beteiligten zu 3. -\ngegenüber ihre Absicht geäußert, nach Ablauf des Pachtvertrags die\nGärtnerei an den Beteiligten zu 2. zu verpachten. Im übrigen möge\nder Senat die Ansicht des Amtsgerichts, die Beteiligten seien\nMiterben des hoffreien Nachlasses, rechtlich würdigen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nII.\n\n44\n\nDie Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. sind\nzulässig.\n\n45\n\nBei der angefochtenen Entscheidung\nhandelt es sich um einen Vorbescheid, durch den die Erteilung eines\nErbscheins und Hoffolgezeugnisses mit bestimmtem Inhalt angekündigt\nwird. Ein solcher Vorbescheid ist mit der Beschwerde nach § 19 FGG\nanfechtbar (BGH NJW 1956,987; OLG Celle RdL 1962,325;\nLange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung,9.Aufl.,§ 18 Rn.52;\nabweichend OLG Oldenburg RdL 1987, wonach § 22 LwVG Anwendung\nfindet).\n\n46\n\nIn der Sache führen die Beschwerden zur Aufhebung des\nVorbescheids und zur Anweisung an das Landwirtschaftsgericht, über\ndie Erteilung von Erbschein und Hoffolgezeugnis nach Maßgabe der\nRechtsauffassung des Senats zu entscheiden.\n\n47\n\nDas Landwirtschaftsgericht ist für die\nErteilung sowohl des Hoffolgezeugnisses als auch des Erbscheins\nzuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf das hoffreie\nVermögen. Die in § 18 Abs.2 Satz 3 HöfeO vorgesehene Möglichkeit\nder Beschränkung des Erbscheins auf die Hoferbfolge zwingt dazu,\nauch die Erteilung eines auf den hoffreien Nachlaß beschränkten\nErbscheins durch das Landwirtschaftsgericht zuzulassen, zumal\nhierfür ein dringendes praktisches Bedürfnis besteht (BGH NJW\n1988,2740).\n\n48\n\nHoferbe betreffend den im Grundbuch des\nAmtsgerichts D. von B. Blatt ... eingetragenen Hofes ist nach § 6\nAbs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO die Beteiligte zu 1.\n\n49\n\nDie Nachfolge für diesen Grundbesitz\nbestimmt sich nach der Höfeordnung. Die Liegenschaft ist ein Hof im\nSinne des § 1 Abs.1 HöfeO, da sie in die Höferolle eingetragen und\nals \"landwirtschaftliche Besitzung\" einzuordnen ist. Auch der\nerwerbsgärtnerische Anbau von Zierpflanzen kann grundsätzlich\nLandwirtschaft im Sinne der Höfeordnung sein (BGH NJW 1953,342;\n1997,665). Daß die Pflanzen in der von der Beteiligten zu 1.\nbetriebenen Gärtnerei zumindest teilweise in Gewächshäusern\naufgezogen werden, steht der Anwendung der Höfeordnung nicht\nentgegen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,\nder sich der Senat anschließt, ist der erwerbsgärtnerische Anbau\nvon Blumen und Zierpflanzen auch dann Landwirtschaft im Sinne des §\n1 HöfeO, wenn er überwiegend in Gewächshäusern und in Behältern\nbetrieben wird (BGH NJW 1997,664).\n\n50\n\nZum Hoferben berufen ist die Beteiligte\nzu 1. Die Erblasserin hat zwar in ihrem Testament vom 10.Oktober\n1997 den Beteiligten zu 2. zum Hoferben bestimmt. Ihre letztwillige\nVerfügung ist ersichtlich darauf gerichtet, dem Beteiligten zu 2.\ndas Erbe, welches nach ihrem erklärten Willen \"in der Familie\nbleiben soll\", zumindest also den Grundbesitz und damit jedenfalls\ndie Liegenschaft zu übertragen, auf der sich die Gärtnerei\nbefindet. Daß die Erblasserin durch dieses Testament dem\nBeteiligten zu 2. den Gartenbaubetrieb von Todes wegen hat zuwenden\nwollen, ist zwischen den Beteiligten letztlich auch unstrittig.\n\n51\n\nDie Einsetzung des Beteiligten zu 2.\nals Hoferben durch das Testament vom 10.Oktober 1997 ist indessen\nnach § 7 Abs.2 HöfeO unwirksam, da sie die hoferbenberechtigte\nBeteiligte zu 1. von der Hoferbfolge ausschließen würde; diese ist\ngemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO als Hoferbe berufen.\n\n52\n\nNach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO ist\nHoferbe in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die\nBewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer\nübertragen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es nicht\ndarauf an, ob diejenige Person, der die Bewirtschaftung überlassen\nist, im Erbfall zur Erbengemeinschaft gehört. Der im Gesetz\nverwendete Begriff \"Miterbe\" ist nach dem Zweck der Regelungen über\ndie Hoferbenordnung und deren Sinnzusammenhang nicht etwa - was der\nWortlaut der Vorschrift nahe legen könnte - dahin zu verstehen,\ndass nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft auch Hoferbe sein kann.\nWie § 4 HöfeO zeigt, umschreibt der Miterbenbegriff im Höferecht\nuntechnisch die Gesamtheit der Personen, die entweder zur\nHoferbfolge berufen oder, soweit sie nicht Hoferbe werden, auf\nAbfindungsansprüche beschränkt sind (Wöhrmann/Stöcker, Das\nLandwirtschaftserbrecht, 7.Aufl., § 6 HöfeO Rn.10). § 6 HöfeO\nbestimmt den sogenannten Intestaterben (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery\n§ 6 Rn.3; Fassbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, Höfeordnung,\n2.Aufl., § 6 Rn.5). Deshalb hindert etwa ein Erbausschluß nach §\n1938 BGB die Anwendung dieser Vorschrift nicht\n(Fassbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo a.a.O.). Eine gegenteilige\nAuslegung des Gesetzes widerspräche auch dem von ihm verfolgten\nZweck. In § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO geht es um den\nVertrauensschutz des Hofübernehmers (BGH NJW 1994,3170), der nicht\ngewährleistet wäre, wenn es im Belieben des Erblassers stünde,\ndurch dessen Enterbung seine vom Gesetz angeordnete Berufung zum\nHoferben auszuschließen.\n\n53\n\nDer Beteiligten zu 1. ist von der\nErblasserin die Bewirtschaftung des Gartenbaubetriebs im Zeitpunkt\ndes Erbfalls auf Dauer übertragen gewesen. Wenngleich sich die\nErblasserin die Nutzung des Mehrfamilienhauses vorbehalten hat,\nliegt eine Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes im Sinne des §\n6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO vor. Allerdings gehört das Wohngebäude\nzum Hof, weil es auf demselben Grundstück errichtet ist, auf dem\nauch die Gärtnerei betrieben wird. Ein auf derselben Parzelle\ngebautes Wohnhaus kann nicht Gegenstand besonderer Rechte sein und\nist deshalb Bestandteil des Hofes (Urteil des Senats vom 11.11.1982\n- 23 WLw 35/81 - veröffentlicht in RdL 1983,76; OLG Celle RdL\n1984,47). Daß die Erblasserin das 6-Familien-Haus selbst\nbewirtschaftet hat, hindert die Berufung der Beteiligten zu 1. von\nGesetzes wegen zur Hoferbin jedoch nicht. Die Voraussetzungen des §\n6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO sind vielmehr auch dann erfüllt, wenn dem\nHoferbenberechtigten wesentliche Teile des Hofes zur\nBewirtschaftung auf Dauer übertragen sind, während der übrige Teil\nvon dem Hofeigentümer selbst oder einem Dritten bewirtschaftet wird\n(Wöhrmann/Stöcker § 6 HöfeO Rn.14; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 6\nRn.4; Bendel AgrarR 1976,123). Die Bewirtschaftung des gesamten\nHofes ist etwa auch dann übertragen, wenn sich der Eigentümer\neinzelne hofzugehörige Grundstücke und Wohnungen vorbehält (OLG\nHamm AgrarR 1976,359). Die Anwendung des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1\nHöfeO wird dagegen ausgeschlossen sein, sofern der\nHoferbenberechtigte nicht den überwiegenden Teil des Hofes\nbewirtschaftet, weil in diesem Fall von einer Bewirtschaftung \"des\nHofes\" nicht die Rede sein kann. So hat der Bundesgerichtshof eine\nÜbernahme der Bewirtschaftung im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1\nHöfeO verneint, weil die bewirtschafteten Ländereien nur zwei\nFünftel des Gesamthofes ausgemacht haben (BGH RdL 1980,108).\n\n54\n\nDer Beteiligten zu 1. sind im Rahmen\ndes § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO ausreichende wesentliche Teile des\nHofes zur Bewirtschaftung übertragen worden. Die von ihr betriebene\nGärtnerei nebst mitverpachteten Gebäuden nimmt eine\nGrundstücksfläche von 6.009 qm ein, während der Anteil des\nWohnhauses sich auf 1.596 qm beschränkt. Für die rechtliche\nEinordnung nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO ist entscheidend auf\ndie Flächenverhältnisse und nicht auf andere Merkmale wie Miet- und\nPachteinkünfte oder gar den Umsatz des landwirtschaftlichen\nBetriebes abzustellen. Der Betriebsumsatz ist kein brauchbares\nAbgrenzungskriterium, da er naturgemäß beträchtlichen Schwankungen\nunterliegt und auch von dem persönlichen Einsatz des\nBetriebsinhabers abhängt. Auch das Verhältnis zwischen dem\nPachtzins für die landwirtschaftlich genutzte Fläche und den\nEinnahmen aus den Mietwohnungen eignet sich als Maßstab nicht, weil\nLandpachtflächen erfahrungsgemäß zu einem vergleichsweise niedrigen\nNutzungsentgelt überlassen werden. Hinzu kommt, dass gerade in dem\nvon § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO erfassten Fall der Bewirtschaftung\ndurch einen Abkömmling mit Rücksicht auf die familiären Bande nicht\nselten ein unterdurchschnittlicher Pachtzins festgelegt werden\ndürfte. Davon abgesehen ginge ein Vergleich zwischen Miet- und\nPachteinnahmen in allen Fällen, in denen die Ländereien ohne\nGegenleistung bewirtschaftet werden können, ins Leere.\n\n55\n\nDie Übertragung der Bewirtschaftung des\nHofes auf die Beteiligte zu 1. ist auf Dauer erfolgt. Wie das\nMerkmal der Wirtschaftsführung \"auf Dauer\" zu verstehen ist, wird\nnicht einheitlich beantwortet. In der amtlichen Begründung zum\nRegierungsentwurf ist dies mit einer Übertragung \"auf unbestimmte\nZeit\" gleichgesetzt (BT-Drucksache 7/1443 S.18; ebenso Steffen RdL\n1974,88). Nach ganz überwiegender Ansicht können unter bestimmten\nUmständen auch langfristige Pachtverträge das Merkmal \"auf Dauer\"\nerfüllen (OLG Hamm AgrarR 1976,360;1983,186;1987,19;\nWöhrmann/Stöcker § 6 HöfeO Rn.16,17; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery §\n6 Rn.4; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 6 Rn.15; Bendel\nAgrarR 1976,124). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht\nabschließend entschieden, jedoch darauf hingewiesen, daß das\nTatbestandsmerkmal \"auf Dauer\" jedenfalls dann erfüllt ist, wenn\nder Eigentümer und der Miterbe erkennbar übereinstimmend davon\nausgehen, daß letzterer die Bewirtschaftung bis zum Tode des\nersteren führen soll; denn hierbei handelt es sich um diejenige\nÜbertragungsdauer, die als klarstes Indiz für einen die Hoferbfolge\nbetreffenden, in § 6 Abs.1 HöfeO typisierten Erblasserwillen in\nBetracht kommt (BGH NJW 1980,2583). Als Konsequenz dieser vom Senat\ngeteilten Ansicht wird zutreffend ein vom Erblasser beim Ablauf\neines langfristigen Pachtvertrags erreichtes hohes Alter als\ndeutliches Anzeichen für eine Übertragung auf Dauer angesehen (OLG\nHamm AgrarR 1976,360;1983,186;1987,19). Das gilt erst recht, wenn\ndie Lebenserwartung des Hofeigentümers kürzer ist als die Pachtzeit\n(Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 6 Rn.4). Nach diesen Kriterien ist\nvon einer Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf die\nBeteiligte zu 1. auf Dauer auszugehen. Die Erblasserin war bei\nAbschluß des Pachtvertrags 61 Jahre alt und hätte am Ende der\nzunächst vorgesehenen Pachtzeit von 12 Jahren das 73. und bei\nAblauf des auf 14 Jahre verlängerten Pachtvertrags bereits das 75.\nLebensjahr vollendet. Schon die lange Pachtdauer von insgesamt 14\nJahren und das fortgeschrittene Lebensalter der Eigentümerin lassen\nauf die Vorstellung der Vertragsparteien schließen, daß die\nBeteiligte zu 1. trotz der zeitlichen Begrenzung des Pachtvertrags\nden Hof dauerhaft bewirtschaften soll.\n\n56\n\nEin weiteres gewichtiges Indiz für eine\nBewirtschaftungsübertragung \"auf Dauer\" stellt die Verpachtung des\nHofes an einen Abkömmling mit dem Ziel dar, die Voraussetzungen für\ndie Gewährung der landwirtschaftlichen Altersrente zu schaffen (OLG\nHamm AgrarR 1983,186; Wöhrmann/Stöcker § 6 HöfeO Rn.17;\nLange/Wulff/Lüdtke-Handjery § & Rn.4; Faßbender/Hötzel/von\nJeinsen/Pikalo § 6 Rn.15). Nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über eine\nAltershilfe für Landwirte (GAL) erhält ein landwirtschaftlicher\nUnternehmer Altersgeld, wenn er das 65.Lebensjahr vollendet und\nnach Vollendung des 50.Lebensjahres das Unternehmen abgegeben hat.\nIst - wie im vorliegenden Fall - mit der Abgabe des Unternehmens\nnicht der Übergang des Eigentums verbunden, so setzt der\nRentenanspruch voraus, daß die Abgabe für einen Zeitraum von\nmindestens 9 Jahren nach Vollendung des 65.Lebensjahres des\nUnternehmers schriftlich vereinbart wird(Absatz 3). Die\nursprünglich festgelegte Pachtdauer von 12 Jahren hätte nicht\nausgereicht, um der Erblasserin das landwirtschaftliche Altersgeld\nzu verschaffen. Zu diesem Zweck haben die Vertragschließenden\naufgrund der entsprechenden Belehrung durch die Alterskasse für den\nGartenbau in der Zusatzvereinbarung vom 22.August 1989 die\nPachtzeit um weitere 2 Jahre verlängert. Auch die Festlegung der\nlangen Pachtzeit von 14 Jahren hat angesichts des damit von der\nErblasserin verfolgten Zwecks Indizwirkung zugunsten einer\nBewirtschaftungsübertragung auf Dauer.\n\n57\n\nSchließlich hat die Erblasserin, was\nergänzend für eine dauerhafte Überlassung der Hofbewirtschaftung\nspricht, ihr Geschäftsguthaben bei der N. Blumenvermarktung e.G.\ngemäß § 76 GenG auf die Beteiligte zu 1. übertragen. Insgesamt\nliegen somit hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine\nÜbertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer stattgefunden\nhat.\n\n58\n\nDerjenige Abkömmling, dem die\nBewirtschaftung dauerhaft übertragen worden ist, wird zwar\ngleichwohl nicht zum Hoferben berufen, wenn der Erblasser sich ihm\ngegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat\n(§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO). Das im Gesetz verwendete Wort\n\"dabei\" bedeutet aber, daß der Vorbehalt bei der Übergabe der\nBewirtschaftung des Hofes zu erklären ist (BGH NJW 1980,2583). Der\nVorbehalt kann daher nicht nachgeholt werden (Wöhrmann/Stöcker § 6\nHöfeO Rn.18; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 6 Rn.16). Die\nRegelung des § 7 Abs.2 in Verbindung mit § 6 Abs.1 HöfeO dient dem\nVertrauensschutz des Hofübernehmers. War dieses Vertrauen einmal in\nschutzwürdiger Weise durch Bewirtschaftungsübertragung auf Dauer\nbegründet, dann soll nicht mehr die Frage entscheidend sein, wen\nder Hofeigentümer als Hoferben gewollt hat (BGH NJW 1994,3169).\nUnerheblich ist deshalb, welche Wünsche und Vorstellungen die\nErblasserin während der Pachtzeit zum Ausdruck gebracht hat. Da nur\nein Vorbehalt bei der Übergabe das Vertrauen des Übernehmers zu\nerschüttern vermag, sind auch etwaige vor diesem Zeitpunkt\ngeäußerte Willensentschließungen des Erblassers ohne Belang. Es\ngenügt deshalb nicht, wenn der Hofeigentümer etwa einige Zeit vor\nder Übertragung der Bewirtschaftung in der Familie oder auch\ngegenüber dem Übernehmer bekundet hat, nicht dieser, sondern ein\nanderer Abkömmling solle den Hof erben (Wöhrmann/Stöcker § 6 HöfeO\nRn.19).\n\n59\n\nDie Berufung der Beteiligten zu 1. zur\nHoferbin würde demnach nur dann scheitern, wenn die Erblasserin\nbeim Abschluß des Pachtvertrags ihr gegenüber einen ausdrücklichen\nVorbehalt für die Bestimmung des Hofnachfolgers erklärt hätte. Eine\nsolche Vorbehaltserklärung müßte zudem eindeutig und klar sein\n(Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 6 Rn.7). Eine derartige Äußerung der\nErblasserin, welche die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des\nVorbehalts erfüllen würde, ist weder von den Beteiligten\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Als Vorbehalt im Sinne des § 6\nAbs.1 Satz1 Nr.1 HöfeO reicht es nicht aus, wenn die Erblasserin -\nworauf sich die Beteiligten zu 2. und 3. berufen - in den siebziger\nund achtziger Jahren im Kreise ihrer Kinder \"immer wieder\" erklärt\nhat, den Betrieb solle derjenige Abkömmling erhalten, der selbst\nKinder habe. Auch der Hinweis, die Erblasserin habe \"vor, bei und\nauch nach Abschluß des Pachtvertrags immer wieder im Familienkreis\nund gegenüber Außenstehenden betont, daß es ihr darum gehe, den\nBetrieb in der Familie zu halten\", läßt einen ausdrücklichen\nVorbehalt gegenüber der Beteiligten zu 1. bei Abschluß des\nPachtvertrags nicht erkennen.\n\n60\n\nDie Beteiligte zu 1. ist danach\nHoferbin gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HöfeO.\n\n61\n\nDemgegenüber ist der Beteiligte zu 2.\nAlleinerbe des hoffreien Vermögens der Erblasserin.\n\n62\n\nDurch das handschriftliche, formgültige\nTestament vom 10.Oktober 1997, welches alle früheren Verfügungen\nvon Todes wegen aufhebt, hat die Erblasserin den Beteiligten zu 2.\nausdrücklich zu ihrem \"alleinigen Erben\" eingesetzt, zur Begründung\nangeführt, dieser habe als einziges ihrer Kinder seinerseits\nNachkommen, während das Erbe \"in der Familie bleiben\" solle, und\nferner erklärt, ihre weiteren Kinder - die Beteiligten zu 1. und 3.\n- \"setze\" sie \"auf den Pflichtteil\". In dieser Verfügung ist mit\neiner jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Klarheit der Wille\nder Erblasserin zum Ausdruck gebracht, den Beteiligten zu 2. zu\nihrem Alleinerben zu bestimmen. Die im Zusammenhang mit der\nÄußerung über den Pflichtteil stehende Ergänzung, dieser dürfe\n\"aber nicht so hoch ausfallen, daß das Erbe geteilt oder verkauft\nwerden müßte\", vermag die eindeutige Einsetzung des Beteiligten zu\n2. zum Alleinerben nicht in Frage zu stellen. Dabei ist ohne\nBedeutung, ob der Beteiligte zu 2. - wofür im übrigen keine\nkonkreten Anhaltspunkte bestehen - zur Erfüllung der\nPflichtteilsansprüche seiner Geschwister auf den Nachlaß zugreifen\nmüßte. Der Zusatz im Testament soll lediglich den Wunsch der\nErblasserin bekräftigen, \"das Erbe\" - mit welchem offenbar der\nGrundbesitz gemeint ist - möge ungeteilt erhalten bleiben, um an\nnachfolgende Generationen in der Familie weitergegeben werden zu\nkönnen. Er ist erkennbar zugleich als Mahnung an die Kinder der\nErblasserin gedacht, den vererbten Grundbesitz nicht auf dem Wege\nder Auszahlung an die pflichtteilsberechtigten Kinder anzutasten.\nAn der eindeutigen Erbeinsetzung allein des Beteiligten zu 2.\nändert die Ergänzung nichts.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44\nAbs.1, 45 Abs.1 Satz 1 LwVG.\n\n64\n\nGeschäftswert des Beschwerdeverfahrens:\n43.340,- DM\n\n65\n\n(106.700,- DM Einheitswert des Hofes\nzuzüglich 110.000,-\n\n66\n\nWert des hoffreien Nachlasses =\n216.700,- DM; davon für den Vorbescheid ein Bruchteil von 1/5)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-05/23-wlw-8-00","cited_norms":[{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":23},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1938","ref_norm":"1938","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-05/23-wlw-8-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302280","retrieved":"2026-07-09 03:28:05.369203+00:00"}}