{"status":"available","doknr":"OLD302288","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0405.16WX101.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"16 Wx 101/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG);\ninsbesondere beträgt die Beschwer der Antragstellerin dadurch, dass\ndas Landgericht der Erstbeschwerde teilweise stattgegeben hat, mehr\nals 1.500,00 DM. Im Hinblick darauf, dass es um die Korrektur bzw.\nErgänzung von insgesamt 3 Jahresabrechnungen ist der gesetzliche\nBeschwerdewert deutlich überschritten.\n\n3\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nEntgegen der Meinung der Antragstellerin war das Landgericht\nbefugt, auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin die Entscheidung\ndes Amtsgerichts abzuändern. Denn die Erstbeschwerde war zulässig;\ninsbesondere betrug die Beschwer der Antragsgegnerin mehr als\n1.500,00 DM.\n\n6\n\nInsoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der Entscheidung\ndes Landgerichts, in denen zur Bemessung des Beschwerdewertes von\neinem zutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt ausgegangen wird,\nnämlich von dem voraussichtlichen Zeitaufwand für die\nAntragsgegnerin bei der Erstellung neuer Abrechnungen entsprechend\nden Anforderungen des Amtsgerichts, und die auch keinen Fehler bei\nder Ausübung des in § 45 Abs. 1 WEG eingeräumten\nSchätzungsermessens enthalten.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDie Antragstellerin greift die Entscheidung des Landgerichts nur\nnoch an, soweit es gemeint hat,\n\n9\n\ndie Übersendung einer Saldenliste sei nicht Voraussetzung für\neine ordnungsgemäße Jahresabrechnung,\n\n10\n\nes bedürfe nicht notwendigerweise der Angabe eines Anfangs- und\nEndbestandes des für die Gemeinschaft geführten Girokontos,\n\n11\n\neine Entnahme aus dem Instandhaltungsrücklagenkonto dürfe in\nder Jahresabrechnung erscheinen.\n\n12\n\nDieses Begehren erweist sich zu (1) und (1) weitgehend als\ngerechtfertigt, zu (3) indes nicht.\n\n13\n\nZu (1)\n\n14\n\nZur ordnungsgemäßen Abrechnung einer Wohnungseigentumsanlage\nzählen nicht nur eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen\nund Ausgaben, sondern auch die Aufteilung des Ergebnisses der\nGesamtabrechnung auf die einzelnen Eigentümer. Nach ständiger\nRechtsprechung des Senats muss daher jeder stimmberechtigte\nEigentümer die Chance haben zu kontrollieren, ob in den\nEinzelabrechnungen (Saldenlisten) der anderen zu hohe Guthaben oder\nzu niedrige Nachzahlungen zu Lasten der Gemeinschaft und damit\nmittelbar zum eigenen Nachteil eingesetzt sind. Da derartige Fehler\nnach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses über die\nJahresabrechnung nicht mehr zu beheben sind, ist den Eigentümern\nzeitlich vor der Beschlussfassung in zumutbarer Weise die\nMöglichkeit zu geben, den Beschlussgegenstand zu prüfen. Hierfür\nist ein effektiver Weg sicherzustellen, bei dem einem Verwalter ein\nGestaltungsspielraum zusteht. So kann er den einzelnen Eigentümern\nzusammen mit der Gesamtabrechnung alle Einzelabrechnungen vorab\nzukommen lassen. Mindestvoraussetzung ist jedoch, dass vor (und\nauch während) der Eigentümerversammlung den Eigentümern\nuneingeschränkt und in zumutbarer Weise Gelegenheit gegeben wird,\ndie Einzelabrechnungen sämtlicher Miteigentümer einzusehen (vgl.\nSenatsbeschlüsse vom 29.03.1995 - 16 Wx 36/95 - = NJW-RR 1995,\n1295, vom 24.09.1995 - 16 Wx 86/96 - = WuM 1997, 62 und 4.06.1997 -\n16 Wx 87/97 - = OLGR 1997, 249 = WuM 1998, 50; Schuschke NZM 1998,\n423 und zur Kritik insbesondere Drasdo NZM 1998, 425).\n\n15\n\nDiesen Anforderungen wird die Antragsgegnerin bei der Vorlage\nder Jahresabrechnungen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 Rechnung\nzu tragen haben, wobei im Tenor unter Einschränkung des Antrags dem\nUmstand Rechnung getragen wurde, dass die Antragsgegnerin ihrer\nPflicht auch durch ein Bereithalten der Abrechnungen vor und\nwährend der Eigentümerversammlung erfüllen kann.\n\n16\n\nZu 2.\n\n17\n\nDie von der Antragsgegnerin - zuletzt unter Berücksichtigung der\nAnforderungen des Landgerichts am 10.08.2000 erneut korrigierten -\nAbrechnungen der Jahre 1993, 1994 und 1995 sind auch deshalb\nfehlerhaft, weil hierin die Anfangs- und Endbestände des Girokontos\nder Gemeinschaft nicht ausgewiesen sind.\n\n18\n\nDass die Angabe der Kontenstände notwendiger Bestandteil einer\nnachvollziehbaren Jahresabrechnung ist, ist nicht nur vom Senat\nwiederholt so entschieden worden, sondern auch sonst durchgängige\nMeinung; denn nur so besteht - wie die weitere Beschwerde mit Recht\ngeltend macht - die Möglichkeit zu kontrollieren, ob in der\nAbrechnung das \"Geldabflussprinzip\" berücksichtigt ist; ob also nur\nsolche Abrechnungspositionen aufgenommen wurden, für die Zahlungen\nim Abrechnungszeitraum erfolgt waren (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n23.09.1996 - 16 Wx 130/96 und 07.12.1998 - 16 Wx 177/98; BayObLG\nWuM 1994, 495 = WE 1995, 91 und WuM 1994, 230 = WE 1995, 30 und WuM\n1994, 498; Merle in Merle/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 28 Rdn.\n63).\n\n19\n\nDie Erwägungen des Landgerichts geben keinen Anlass hiervon\nabzuweichen.\n\n20\n\nZu 3.\n\n21\n\nZu Recht hat das Landgericht keinen Anlass gesehen, für das Jahr\n1994 die Behandlung der Gutschrift aus der Rücklage zu\nbeanstanden.\n\n22\n\nBei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich nicht um\nAusgeben im üblichen Sinne. Es geht nicht darum, tatsächlich\nangefallene Lasten und Kosten abzurechnen, sondern um die Bildung\neines für einen besonderen Zweck bestimmten Vermögens (vgl. BayObLG\nNJW-RR 1991, 15, 16). Auch steuerlich werden Zahlungen der\nEigentümer auf die Rücklage lediglich als Umschichtung des\nVermögens des Steuerpflichtigen behandelt. Erst wenn die Rücklage\ndurch die Gemeinschaft in Anspruch genommen wird und der Betrag\ntatsächlich aus ihrem gesamthänderischen Vermögen abfließt, liegen\nbei den jeweiligen Eigentümern Werbungskosten vor (vgl. Drasdo WE\n1998, 436, 438). Es war daher in dem hier gegebenen Fall, dass\nzulässigerweise kein eigenes Bankkonto für die Zu- und Abflüsse zur\nRücklage gebildet wurde - insoweit von der Antragstellerin nicht\nangegriffen - richtig und konsequent, dass der Zufluss zur\nInstandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung mit dem im\nWirtschaftsplan angesetzten Sollbetrag von 15.000,00 DM als Ausgabe\nangesetzt war (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 15, 16). Da zudem der\nPosten \"Instandsetzungen/Reparaturen\" mit 23.824,10 DM in der\nJahresabrechnung erscheint, bedurfte es, wenn diese Kosten im\nwesentlichen aus der Rücklage ausgeglichen werden sollten, einer\nUmbuchung auf das Gemeinschaftskonto. Nur so ließ sich aus - dies\nwar nach den Darlegungen der Antragsgegnerin auch der Hintergrund\nfür die Sachbehandlung - ein Abfluss der Mittel aus der Rücklage\nund damit die Möglichkeit zur anteiligen Geltendmachung als\nWerbungskosten erzielen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Da die\nAntragsgegnerin weitgehend unterlegen ist, entspricht es billigem\nErmessen, sie mit dem überwiegenden Teil der in den beiden\nBeschwerdeinstanzen entstandenen Gerichtskosten zu belasten. Ferner\nhat sie aus den Gründen der Entscheidung des Landgerichts die\nGerichtskosten erster Instanz alleine zu tragen. Für eine Anordnung\nder Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine\nVeranlassung.\n\n24\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und\nträgt die Umfang Rechnung, dass in dritter Instanz nur noch ein\nTeil der ursprünglichen Beanstandungen im Streit ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-05/16-wx-101-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-05/16-wx-101-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302288","retrieved":"2026-07-09 03:28:06.027626+00:00"}}