{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0402.5U172.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2001-04-02","aktenzeichen":"5 U 172/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Juli 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 429/98 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.999,10 DM nebst 8% Zinsen seit dem 5. November 1998 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50% des von ihr an die Sozialversicherungsträger der Frau J.L., A.d.W. 22a, 5. A., aus Anlass des Schadensfalles vom 6. November 1996 zu zahlenden Beträge zu erstatten.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- DM abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nBeiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Grossbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des\nAllgemeinmediziners Dr. N.J. aus A.. Dessen Patientin, Frau J.L.,\nwar seit längerer Zeit wegen Arrhythmie mit Vorhofflimmern\nMarcumarpatientin. Vom 4. September 1996 bis 21. September 1996\nbefand sich Frau L. in stationärer kieferchirurgischer Behandlung\nin der R.A.. Vor den Eingriffen wurde dort das Marcumar abgesetzt,\nsie wurde anschliessend heparinisiert, operiert und sodann\nremarcumarisiert.\n\nDer Beklagte führte am 4. November 1996, einem Montag, ambulant\neinen weiteren kieferchirurgischen Eingriff bei Frau L. durch. Auf\ntelefonisches Anraten von Dr. J. setzte Frau L. zuvor das Marcumar\nab. Am 31. Oktober 1996 bestimmte Dr. J. den Quick-Wert mit 52%; an\ndiesem Tag erfuhr er auch, dass Frau L. den Eingriff - entgegen\neiner früheren Planung - nicht stationär, sondern am 4. November\n1996 ambulant vornehmen lassen wollte. Am 4. November 1996 wurde\nder Quick-Wert von einem beauftragten Labor mit 55% ermittelt. Dr.\nJ. riet dem Ehemann der Klägerin, der ihn in der Praxis aufgesucht\nhatte, seine Ehefrau solle das Marcumar am Abend wieder einnehmen,\nsofern der Beklagte dem nicht aus Gründen der Nachblutungsgefahr\nwiderspreche. Zwischen Dr. J. und dem Beklagten gab es weder vor\nnoch nach dem Eingriff am 4. November 1996 eine telefonische oder\nschriftliche Kontaktaufnahme. Nach der Behandlung am 4. November\n1996 nahm der Beklagte keine Remarcumarisierung vor.\n\nAm 6. November 1996 erlitt Frau L. einen Apoplex. Dieser führte\nzu einem bleibenden Hirnsubstanzdefekt in den vorderen Anteilen des\nSprachzentrums. Ihren Beruf als Übersetzerin kann sie nur noch\neingeschränkt ausüben.\n\nDie Klägerin zahlte an Frau L. als einmalige Abfindung einen\nBetrag von 130.000,- DM und übernahm deren Anwaltskosten in Höhe\nvon 7.998,20 DM. 2/3 dieser Summe verlangt sie aus übergegangenem\nRecht vom Beklagten. Hierzu hat sie behauptet, der Beklagte habe\neinen Behandlungsfehler dadurch begangen, dass er es verabsäumt\nhabe, sich vor und nach dem Eingriff am 4. November 1996 mit Dr. J.\nin Verbindung zu setzen, um die medikamentöse Versorgung von Frau\nL. (Absetzen von Marcumar, Heparinisierung, Remarcumarisierung)\nabzusprechen und zu koordinieren.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 91.998,80 DM nebst 8%\nZinsen seit dem 11. September 1998 zu zahlen;\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie 2/3\nder von ihr an die Sozialversicherungsträger der Frau J.L., A.d.W.\n22a, 5. A., aus Anlass des Schadensfalles vom 6. November 1996 zu\nzahlenden Beträge zu erstatten.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Beklagte hat behauptet, er habe mit Frau L. abgesprochen,\ndass die Einstellung des Quick-Wertes vor und nach dem Eingriff\ndurch Dr. J. erfolgen solle. Er habe ihr empfohlen, sich noch am 4.\nNovember 1996 bei Dr. J. vorzustellen. Der Hauszahnarzt der Frau\nL., Dr. K., habe sie über die notwendigen Schritte bei einer\nambulanten kieferchirurgischen Behandlung aufgeklärt. Frau L. habe\nsich auch am 4. November 1996 bei Dr. J. vorgestellt; dieser habe\ndie Marcumareinnahme aber erst wieder für den 6. November 1996\nangeordnet.\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Einholung eines\nSachverständigengutachtens mit Urteil vom 31. Juli 2000 abgewiesen.\nZwar sei dem Beklagten ein Behandlungsfehler zur Last zu legen,\nweil er den notwendigen Informationsaustausch mit dem Hausarzt Dr.\nJ. unterlassen habe. Dieser Fehler sei jedoch nicht ursächlich für\nden von Frau L. erlittenen Schlaganfall. Der Geschehensablauf wäre\nkein anderer gewesen, wenn der Beklagte nach dem Eingriff bei Dr.\nJ. angerufen hätte. Dann hätte Dr. J. ihm mitgeteilt, dass er den\nEhemann von Frau L. entsprechend unterrichtet habe. Dass Dr. J.\nsich noch einmal persönlich mit Frau L. in Verbindung gesetzt\nhätte, sei völlig unwahrscheinlich.\n\nGegen dieses ihr am 31. Juli 2000 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 31. August 2000 Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel\nhat sie mit einem am 16. November 2000 eingegangenen Schriftsatz\nbegründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag\nverlängert worden war.\n\nDie Klägerin ist der Meinung, dem Beklagten sei als\nBehandlungsfehler auch zur Last zu legen, eine Heparinisierung der\nFrau L. unterlassen zu haben. Dazu sei er verpflichtet gewesen,\nweil er eine Absprache mit dem Hausarzt Dr. J. insoweit nicht\ngetroffen habe. Es sei auch ausgeschlossen gewesen, dass Frau L. am\n4. November 1996 heparinisiert beim Beklagten erscheinen würde; die\nHeparinisierung wirke nur kurzfristig und habe deswegen nicht schon\nam 31. Oktober 1996 erfolgen können. Deswegen habe der Beklagte\nsich darum selbst kümmern müssen.\n\nDie Kausalitätsfrage sei - entgegen der Auffassung des\nLandgerichts - nicht weiter klärungsbedürftig, weil sich bei Frau\nL. kein allgemeines Thromboserisiko verwirklicht habe, sondern der\naufgetretene Hirninfarkt Folge der unterlassenen Heparinisierung\nnach Absetzen von Marcumar gewesen sei.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren im ersten\nRechtszug gestellten Schlussanträgen zu erkennen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr trägt vor, die Klage sei schon unschlüssig, weil Ansprüche\nnach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt würden, die Klägerin aber\ngleichwohl behaupte, ihren Versicherungsnehmer Dr. J. treffe\nkeinerlei Verantwortung. Im übrigen wiederholt er seine Behauptung,\ner sei nur dafür verantwortlich gewesen, das Blutungsrisiko zu\nvermindern; dies sei durch den Abbruch der Marcumar-Behandlung\nsichergestellt gewesen. Für das Thromboserisiko (also für die\nVerabreichung von Heparin) sei alleine Dr. J. zuständig gewesen.\nZur Kausalität führt der Beklagte aus, der von Frau L. erlittene\nApoplex sei auf das mit der Vorerkrankung einhergehende\nThromboserisiko zurückzuführen, nicht aber auf die unterlassene\nRemarcumarisierung. Zur Höhe legt der Beklagte dar, jedenfalls sei\ndie von der Klägerin in Ansatz gebrachte Quote von 2/3 zu seinen\nLasten zu hoch. Ausserdem habe ein erhebliches Mitverschulden der\nFrau L. berücksichtigt werden müssen. Sie sei über das Erfordernis\neiner Heparinisierung und einer Remarcumarisierung unterrichtet\ngewesen und hätte daher von sich aus auf eine entsprechende\nMedikation hinwirken müssen.\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils sowie auf die Schrifsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum\nüberwiegenden Teil Erfolg.\n\nDie Klägerin kann vom Beklagten 50% der von ihr an Frau L.\ngezahlten Beträge gemäss § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 67 VVG\nverlangen. Auch der Feststellungsantrag ist in entsprechendem\nUmfang gerechtfertigt.\n\nDas Landgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\nnicht geklärt, inwieweit Dr. J. der Vorwurf einer Fehlbehandlung zu\nmachen ist. Wenngleich der Schwerpunkt der Begutachtung durch den\nerstinstanzlich herangezogenen Sachverständigen Prof. Dr. Z. bei\nder Frage liegt, inwieweit dem Beklagten ein Behandlungsfehler\nunterlaufen ist, folgt aus den vom Sachverständigen aufgezeigten\nPflichtenkreisen von Hausarzt und behandelndem Arzt unter\nBerücksichtigung des eigenen Vortrags der Klägerin, dass Dr. J. ein\nBehandlungsfehler zur Last zu legen ist. Der Vorwurf fehlerhafter\närztlicher Behandlung rechtfertigt sich daraus, dass Dr. J. alleine\naufgrund eines Telefonates mit Frau L. die Absetzung von Marcumar\nangeordnet hat, ohne sich im einzelnen zu vergewissern, welcher\nEingriff von wem und unter welchen Bedingungen (ambulant oder\nstationär) geplant war. Nur deswegen konnte sich bei ihm zunächst\ndie Fehlvorstellung entwickeln, Frau L. werde sich - wie bei dem\nvoraufgegangenen Eingriff - wiederum stationär in der R. A.\nbehandeln lassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es schon wenig\nnachvollziehbar, warum er die Absetzung von Marcumar angeordnet und\ndies nicht den behandelnden Ärzten überlassen hat. Wenn er aber\ngleichwohl eine solche Anordnung trifft und damit für Frau L. ein\nerhöhtes Risiko schafft, dann bleibt es auch in seiner\nVerantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass sich dieses Risiko -\nhier das Thromboserisiko nach Absetzen von Marcumar - nicht\nverwirklicht. Dr. J. hätte also selbst für eine Heparinisierung\nsorgen müssen oder sich vergewissern müssen, dass die\nHeparinisierung vom behandelnden Arzt vorgenommen wird. Dazu Anlass\nhatte er erst recht am 30. Oktober 1996, als er - nach der eigenen,\nunwidersprochen gebliebenen Darstellung der Klägerin in der\nBerufungsbegründung - erstmals erfahren hat, dass der Eingriff\nambulant durchgeführt werden würde. Er konnte ab diesem Zeitpunkt\nnicht sicher sein, dass der Beklagte in gleicher Weise wie wenige\nWochen zuvor die Ärzte der R.A. von sich aus die Heparinisierung\ndurchführen würde, und zwar gerade deswegen, weil Dr. J. insoweit\nschon den ersten Schritt mit der Absetzung des Marcumar vorgenommen\nhatte und sich daher bei dem Beklagten die Fehlvorstellung\nentwickeln konnte, Dr. J. habe auch heparinisiert. Diese Situation\nerforderte zwingend eine Kommunikation zwischen beiden Ärzten; dies\nhat der Sachverständige Prof. Dr. Z. in jeder Hinsicht\nnachvollziehbar und überzeugend ausgeführt.\n\nDiese mangelnde Kommunikation hat das Landgericht im Anschluss\nan die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Z. auch\nmit Recht dem Beklagten zum Vorwurf gemacht. Er ist als Operateur\nprimär für die operationsvorbereitenden Massnahmen verantwortlich.\nGehört dazu, wie hier, das Absetzen einer Marcumar-Behandlung zur\nVerhinderung des Blutungsrisikos, fällt das solange in den\nVerantwortungsbereich des Operateurs, wie er die Verantwortung\nnicht ausdrücklich auf einen anderen Arzt - vorliegend mithin auf\nden Hausarzt der Frau L. - überträgt. Entgegen der Auffassung des\nBeklagten trägt er nicht nur das \"Blutungsrisiko\" (also die\nVerantwortung für die Absetzung des Marcumar), sondern zwingend\nauch das \"Thromboserisiko\", denn das vor dem Eingriff erforderliche\nAbsetzen von Marcumar erhöht dieses Risiko notwendigerweise,\nweshalb mit Heparin entgegengewirkt werden muss. Blutungs- und\nThromboserisiko lassen sich daher - wie der Sachverständige mit\nRecht ausgeführt hat - nicht trennen. Wenn der Beklagte mithin die\ninsoweit notwendigen vorbereitenden Massnahmen auf den Hausarzt Dr.\nJ. verlagern wollte, musste er dies mit ihm absprechen. Das ist\nunterblieben und hat zu den Missverständnissen zwischen beiden\nÄrtzen geführt. Hätte eine entsprechende Kommunikation vor dem\nEingriff stattgefunden, ist davon auszugehen, dass die Frage der\nHeparinisierung angesprochen und gelöst worden wäre; alles andere\nerscheint dem Senat lebensfremd.\n\nDer dem Beklagten insoweit zur Last zu legende\nBehandlungsfehler ist auch ursächlich für den bei Frau L.\naufgetretenen Hirninfarkt geworden.\n\nFehlt geht die Auffassung des\nLandgerichts, am Geschehensablauf hätte sich nichts geändert, wenn\nder Beklagte am 4. November 1996 nach dem Eingriff bei Dr. J.\nangerufen hätte. In diesem Gespräch wäre zweifellos nicht nur über\neine Remarcumarisierung, sondern auch über die Heparinisierung\ngesprochen worden. Wenn sich herausgestellt hätte, dass eine\nHeparinisierung unterblieben war, wäre diese sicher so schnell als\nmöglich nachgeholt worden. Im übrigen ist dem Beklagten nicht nur\nzur Last zu legen, sich nach dem Eingriff nicht mit Dr. J. in\nVerbindung gesetzt zu haben, sondern vor allem, dies nicht vor dem\nEingriff getan zu haben. Dann wäre die Frage, welcher Arzt wann\nheparinisiert, in jedem Fall rechtzeitig zwischen beiden geklärt\nworden.\n\nIm übrigen bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung, ob der\nApoplex auf das Absetzen von Marcumar und die unterlassene\nHepainisierung zurückzuführen ist. Erstinstanzlich war zwischen den\nParteien unstreitig, dass der Hirninfarkt bei Frau L. die Folge des\nAbsetzens von Marcumar ohne Substitution durch Heparin ist (so\nausdrücklich auch der Beklagte: GA 124 oben). Soweit der Beklagte\nin der Berufungsinstanz jetzt erstmals diesen Zusammenhang in\nAbrede stellt, ist sein Vorbringen unschlüssig. Dass Frau L. - wie\nder Beklagte darlegt - nach dem erlittenen Infarkt trotz\nMarcumarbehandlung weitere Schlaganfälle erlitten hat, besagt\nnichts darüber, dass sie den Erstinfarkt am 6. November 1996 auch\ndann erlitten hätte, wenn das Marcumar nicht abgesetzt worden wäre.\nInsoweit geht es auch nicht alleine darum, ob der Infarkt eine\n\"Folge der unterlassenen Remarcumarisierung\" war - worauf der\nBeklagte alleine abstellt -, sondern ob er eine Folge des Absetzens\ndes Marcumar ohne Gabe von Heparin war oder nicht. Hierzu fehlt ein\nentsprechender Vortrag des Beklagten, der von ihm als insoweit\nfachkundiger Mediziner zu erwarten gewesen wäre.\n\nDer Senat ist der Auffassung, dass sowohl Dr. J. als auch der\nBeklagte für die von Frau L. erlittenen gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen in gleichem Masse Verantwortung tragen. Dr. J.\nhat durch das blosse Absetzen von Marcumar ohne Sicherstellung\neiner Heparinisierung massgebend dazu beigetragen, dass es\nletztlich zu dem Hirninfarkt bei Frau L. gekommen ist. Auf der\nanderen Seite muss erheblich ins Gewicht fallen, dass es zunächst\nalleine die Aufgabe des Beklagten war, die insoweit notwendigen\noperationsvorbereitenden Massnahmen zu treffen bzw., soweit er sie\nnicht selbst vornehmen konnte oder wollte, zu koordinieren und\nunter Ausschaltung jeglicher Unklarheit zu delegieren. Bei dieser\nSachlage erscheint es gerechtfertigt, die Verantwortungsanteile der\nbeteiligten Ärzte gleich zu gewichten.\n\nDass der von der Klägerin als Abfindung gezahlte Betrag von\n130.000,- DM mit Rücksicht auf die von Frau L. erlittenen Schäden\nangemessen ist, stellt der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht\nmehr in Frage. Er erscheint auch dem Senat mit Rücksicht auf die\nbei Frau L. verbliebenen dauerhaften gesundheitlichen Nachteile,\ndie sich auch auf ihre Berufstätigkeit auswirken, gerechtfertigt,\nzumal in Rechnung zu stellen ist, dass mit der Zahlung dieses\nBetrages sämtliche etwaigen Ansprüche der Frau L. erledigt\nsind.\n\nSoweit es die Höhe des gezahlten Betrags angeht, wendet der\nBeklagte lediglich noch ein, es sei ein Mitverschulden der Frau L.\nzu berücksichtigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Welche\ntherapeutischen Massnahmen bei einer Marcumar-Patientin vor einem\noperativen Eingriff erforderlich sind, fällt allein in den\nVerantwortungsbereich des behandelnden Arztes; dazu konsultiert man\nihn. Deswegen geht es nicht an, von einem Patienten zu verlangen,\nauf eine bestimmte Behandlung (hier: Heparinisierung) hinzuwirken,\nselbst wenn diesem aufgrund früherer Behandlungen bekannt war, dass\nnach Absetzen von Marcumar Heparin verabreicht wurde. Ein\nMitverschulden liesse sich allenfalls dann annehmen, wenn sich\ninsoweit eine fehlerhafte Behandlung für den Patienten aufdrängen\nmusste oder er über weitergehendes medizinisches Wissen verfügt\n(vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Rdn. A 99).\nDavon kann hier nicht die Rede sein.\n\nDass im übrigen Frau L. entgegen dem Rat des Dr. J. am 4.\nNovember 1996 Marcumar nicht wieder eingenommen hat, ist weder\ndargelegt noch unter Beweis gestellt.\n\nZinsen kann die Klägerin auf den zugesprochenen Betrag in Höhe\nvon 8% seit Rechtshängigkeit gemäss §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB\ngeltend machen. Die lediglich an die Haftpflichtversicherung des\nBeklagten gerichtete Zahlungsaufforderung setzt den\nVersicherungsnehmer nicht in Verzug (vgl. OLG Koblenz, r+s 1988,\n130; Voit in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB, Rdn. 12;\nLittbarski, Haftpflichtversicherung, § 5 AHB, Rdn. 12; Späthe,\nHaftpflichtversicherung, § 5 AHB, Rdn. 40), so dass der\nZinsanspruch hier nicht schon am dem 11. September 1998 besteht.\nDie behauptete Zinshöhe von 8% hat der Beklagte nicht wirksam\nbestritten. Ein konkretes Bestreiten fehlt; das pauschale\nBestreiten der Richtigkeit gegnerischen Vorbringens in der\nKlageerwiderung ist insoweit unzureichend (vgl. Z./ Greger, ZPO,\n22. Aufl., § 138, Rdn. 10a).\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nBerufungsstreitwert: 111.998,80 DM\n\n(s. Senatsbeschluss vom 29. 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