{"status":"available","doknr":"OLD302331","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0402.16WX53.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-02","aktenzeichen":"16 Wx 53/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAufgrund einer Anregung des\nbehandelnden Arztes hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom\n27.6.2000 im Wege der einstweiligen Anordnung die Beteiligte zu 2)\nzur vorläufigen Betreuerin des Betroffenen für die Aufgabengebiete\nAufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestimmt und die\nMaßnahme auf 6 Monate befristet. Mit weiterem Beschluss vom\n3.7.2000 hat das Amtsgericht eine Fachärztin zur Sachverständigen\nbestimmt und diese mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage\nder Betreuungsbedürftigkeit beauftragt. Gegen beide Entscheidungen\nhat der Betroffene Rechtmittel eingelegt, die das Landgericht als\nBeschwerden behandelt hat. Nach Einholung der Stellungnahmen des\nBetroffenen, seines für die 2. Instanz bestellten\nVerfahrenspflegers und der Betreuerin sowie der Anhörung des\nBetroffenen durch den Berichterstatter hat das Landgericht mit\nBeschluss vom 13.12.2000 die Beschwerde gegen den Beschluß vom\n3.7.2000 als unzulässig verworfen und die Beschwerde gegen den\nBeschluss vom 27.6.2000 zurückgewiesen, weil sie unbegründet sei.\nGegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des\nBetroffenen vom 5.3.2001, die dieser am 5.3.2001 zu Protokoll des\nRechtspflegers am Landgericht Aachen erklärt hat und die inhaltlich\nnicht beschränkt wurde.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nSoweit sich die weitere Beschwerde\ngegen die einstweilige Anordnung der Betreuung wendet, ist das\nRechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn die\nHauptsache hat sich durch Zeitablauf am 27.12.2000 erledigt.\nDerzeit besteht für den Betroffenen keine Betreuung mehr.\n\n7\n\nIm Verfahren der Freiwilligen\nGerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung\ndes Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches\neine Veränderung der Sach- oder Rechtslage herbeiführt, weggefallen\noder gegenstandslos geworden ist. Das ist der Fall bei Beendigung\neiner vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf ( vgl. BayObLG, FamRZ\n93, 720; FamRZ 94,1190 m.w.N.). Vorliegend endet die nach § 69f\nAbs. 3 FGG vorläufige Bestellung der Betreuerin mit Ablauf der\n6-Monatsfrist von selbst ( vgl. Damrau/ Zimmermann, Betreuung und\nVormundschaft, 2.Aufl., § 69 f FGG, Rz. 15 ). Dasselbe gilt für die\ndamit zusammenhängende vorläufige Betreuerbestellung nach § 69f\nAbs.3 FGG.\n\n8\n\nMithin hat sich im vorliegenden\nVerfahren die Hauptsache erledigt, soweit Verfahrensgegenstand die\nAnordnung der Betreuung und die Bestellung einer Betreuerin sind.\nDie am 5.3.2001 eingelegte Rechtsbeschwerde war somit von Anfang an\nunzulässig. Die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung darf\nmithin nicht mehr vom Beschwerdegericht überprüft werden ( vgl.\nDamrau/Zimmermann, aaO., § 69f FGG, Rz. 28 b ).\n\n9\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht in\nAnbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nzum Rechtsschutzinteresse bei Rechtsmitteln gegen bereits\nabgeschlossenen Maßnahmen. Trotz Hauptsacheerledigung kann in\nAusnahmefällen ein solches Rechtsmittel als zulässig angesehen\nwerden, wenn ein nicht mehr andauernder, tiefgreifender\nGrundrechtseingriff vorgelegen hat und dessen direkte Belastung\ndurch den Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine\nZeitspanne beschränkt war, in welcher der Betroffene die\ngerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen\nInstanz kaum erlangen kann ( BVERfG v. 30.4.1997, NJW 97, 2163;\nBVerfG v. 10.5.1998, NJW 98, 2432 ). Effektiver Rechtsschutz\ngebietet es in diesen Fällen, dem Betroffenen Gelegenheit zur\ngerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch des bereits\nbeendeten Grundrechtseingriffs zu geben.\n\n10\n\nHier ist ein solcher Ausnahmefall nicht\ngegeben. Ob bereits ein tiefgreifender Grundrechtseingriff\nvorliegt, ist hier sehr zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die\ngesetzlich vorgesehene Zeitspanne von ( längstens ) 6 Monaten für\neine vorläufige Betreuerbestellung ist jedoch zeitlich so bemessen,\ndass in diesem Zeitraum der Betroffene oder ein anderer Beteiligter\nbei typischem Verfahrensablauf eine gerichtliche Entscheidung\nerlangen könnte, die die Verfahrensordnung hierfür einschließlich\nder eröffneten Instanzen vorsieht. In 6 Monaten kann nämlich bei\ntypischem Verfahrensgang, auf den abzustellen ist, eine vorläufige\nBetreuungsanordnung sowohl vom Beschwerdegericht wie vom\nRechtsbeschwerdegericht überprüft werden.\n\n11\n\nIm Übrigen ist darüber hinaus ein\nrechtliches Interesse des Rechtsmittelführers an einer Entscheidung\nüber die Zulässigkeit der abgelaufenen einstweiligen Anordnung auch\naus anderen Gründen nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu den vom\nBundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen geht es bei der\neinstweiligen Anordnung einer Betreuung nicht um einen\nabgeschlossenen Sachverhalt, vielmehr hängt die Frage der\nErforderlichkeit einer Betreuung von dem jeweiligen Zustand und den\nLebensumständen des Betreuten ab. Diese Beurteilung kann nicht ohne\naktualisierte Tatsachenfeststellung erfolgen. In der\nBeschwerdeinstanz wird deshalb darüber entschieden, ob im Zeitpunkt\nder Entscheidung des Beschwerdegerichts die Voraussetzungen einer\nBetreuung gem. § 1896 BGB ( noch ) gegeben sind.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nSoweit die weitere Beschwerde sich\ngegen die Beweisanordnung vom 3.7.2000 richtet, wovon in Anbetracht\nder uneingeschränkten Rechtsmitteleinlegung auszugehen ist - die\nBezugnahme auf das Schreiben vom 15.12.2000 soll ergänzend zur\nBegründung herangezogen werden -, ist die nach §§ 19, 21 II, 27, 29\nI FGG nunmehr zulässige weitere Beschwerde unbegründet.\n\n14\n\na. Das Landgericht hat die\nErstbeschwerde in diesem Punkt mit der Begründung als unzulässig\nverworfen, es handele sich um eine lediglich vorbereitende\nZwischenverfügung, die im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit\ngrundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist, § 19 FGG. Es\nläge auch keine Ausnahme vor, da nicht in die Rechte des\nBetroffenen eingegriffen werde. Im Übrigen folge aus der Regelung\ndes § 68 b Abs. 3 S. 1 und 2 FGG, dass lediglich die Anordnung, ein\nSachverständigengutachten zu erstellen, noch nicht einer\nÜberprüfung durch die Obergerichte unterliegen solle.\n\n15\n\nb. Dies hält der Nachprüfung auf\nRechtsfehler stand, § 27 FGG, § 550 ZPO. Die Erstbeschwerde hat das\nLandgericht mit Recht als unstatthaft angesehen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nGrundsätzlich sind Beweisanordnungen\nals Zwischenverfügungen auch im Verfahren der Freiwilligen\nGerichtsbarkeit keine beschwerdefähigen Verfügungen. Ob eine\nanfechtbare Verfügung vorliegt, beurteilt sich nach § 19 FGG.\nAnfechtbare Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift sind sachliche\nEntschließungen des Gerichts mit Außenwirkung, die auf eine\nFeststellung oder Änderung der Sach- und Rechtslage abzielen oder\neinen Antrag ablehnen (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14.Aufl., § 19\nRz. 4 ). Nicht anfechtbar sind dagegen vorbereitende Verfügungen\nwie Beweiserhebungen nach §§ 12, 15 FGG, die eine Endentscheidung\nvorbereiten und dieser vorausgehen, da die Rechte der Beteiligten\ndadurch nicht berührt werden. Für die Anordnung der Begutachtung im\nBetreuungsverfahren nach § 68 b Abs. 1, S. 1 FGG entspricht dies\nherrschender Meinung ( vgl. beispielsweise Damrau/ Zimmermann,\nBetreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 68 b FFG Rz. 30;\nBumiller/Winkler, FGG, 6.Aufl., § 68 b Anm. 4; BayObLG v. 6.7.87,\nFamRZ 87,966; FamRZ 94, 50 (LS); v. 5.1.96 FamRZ 96,499 (LS); v.\n7.9.2000, FamRZ 01, 255 f; OLG Hamm, FAmRZ 97,440; OLG Brandenburg\nv. 18.7.1996, FAmRZ 97, 1019; Senat vom 20.11.2000 - 16 Wx 167/00 -\nnicht veröffentlicht).\n\n18\n\nEine solche Beweisanordnung beinhaltet\nder amtsgerichtliche Beschluß vom 3.7.2000, wonach Notwendigkeit,\neventueller Umfang und Dauer einer Betreuung durch einen\nSachverständigen aus medizinischer Sicht geprüft werden sollen.\n\n19\n\nAusnahmsweise können allerdings\nverfahrensleitende Verfügungen anfechtbar sein, wenn sie\nunmittelbar und in nicht völlig unerheblicher Weise in die Rechte\neines Beteiligten eingreifen (vgl. BayObLG v. 6.3.1987, FamRZ\n87,966 m.w.N.; Keidel/Kuntze/Kayser, a.a.aO., § 68 b, Rz. 13 ). Ein\nsolcher Fall liegt hier nicht vor. Die bloße Anordnung der\nEinholung eines Sachverständigengutachtens, wie sie der Beschluß\nvom 3.7.2000 beinhaltet ( Bl. 15 f GA ), greift noch nicht in die\nRechte des Betroffenen ein, da sie diesem keine Handlungs- oder\nDuldungspflichten auferlegt, ihn insbesondere nicht zu dazu\nverpflichtet, sich untersuchen und/oder explorieren zu lassen\n(BayObLG, FamRZ 01,256; OLG Brandenburg a.a.O.). In der Anordnung\nder Begutachtung als solcher zu der Frage, ob eine die Betreuung\nals notwendig erscheinende Krankheit vorliegt, vermag der Senat\nkeinen tiefgreifenden Eingriff in die persönliche Sphäre des\nBetroffenen, noch eine Verletzung seiner Würde als Person zu sehen(\nso aber KG, FamRZ 01, 311). Die Anordnung der medizinischen\nBegutachtung des Betroffenen, die gesetzliche Voraussetzung einer\nZwangsbetreuung ist ( § 68 b Abs. 1 S. 1 FGG ), geschieht nämlich\nim Interesse des Betroffenen und zu seinem Wohl, um eine Betreuung\nals staatlichen Beistand in Form der Rechtsfürsorge vorzubereiten.\nDem geht die Einleitung eines Betreuungsverfahrens durch das\nVormundschaftsgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - voraus,\nwenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder\neiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten\nselbst zu besorgen, § 1896 Abs. 1 BGB. Wenn das\nVormundschaftsgericht nicht auf Antrag des Betroffenen, sondern von\nAmts wegen tätig wird, liegen bereits Anhaltspunkte für eine\nBetreuungsbedürftigkeit vor, sei es durch Anregungen aus dem\nfamiliären Umfeld, sei es durch Hinweise seitens der behandelnden\nÄrzte. In diesem Fall dient die Anordnung der Begutachtung, die den\nBetroffenen selbst nicht zu bestimmten Handlungen verpflichtet,\nletztlich seinem Interesse. So ist es auch im vorliegenden Fall, in\ndem der ehemals behandelnde Facharzt auf die mögliche\nBetreuungsbedürftigkeit des Betroffenen aufmerksam gemacht hat.\nDemnach ist die weitere Beschwerde insoweit unbegründet und\nzurückweisen.\n\n20\n\nEine Verpflichtung zur Vorlage nach §\n28 Abs. 2 FGG in Hinblick auf die Entscheidung des Kammmergerichts\nvom 12.9.2000 ( FamRZ 01, 311 ) besteht nicht, da diese inhaltlich\nabweichende Entscheidung nicht infolge einer weiteren Beschwerde\nergangen ist, wie es § 28 Abs. 2 S. 1 FGG verlangt. Vielmehr hat\ndas Kammergericht in der Entscheidung vom 12.9.2000 als Gericht der\nErstbeschwerde und damit als zweite Tatsacheninstanz entschieden,\nda der angegriffene Beschluss vom Landgericht erlassen worden war.\nIn diesen Fällen besteht keine Vorlagepflicht für ein von dieser\nEntscheidung abweichendes Gericht, das auf Rechtsbeschwerde zu\nentscheiden hat (vgl. auch Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 28 Rz. 23\nf ).\n\n21\n\nEine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 3 Kost0, § 13 a FGG\nnicht erforderlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-02/16-wx-53-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-02/16-wx-53-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302331","retrieved":"2026-07-09 03:28:10.080550+00:00"}}