{"status":"available","doknr":"OLD302330","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0402.16WX46.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-02","aktenzeichen":"16 Wx 46/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der\nSache Erfolg.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDas am 8.12.2000 eingegangene\nAblehnungsgesuch ist zulässig. Die Beschwerdeführer sind mit ihren\nAblehnungsgründen jedenfalls nicht vollständig ausgeschlossen.\n\n6\n\nZwar haben die Beteiligten zu 2) - 4)\nmit dem Schriftsatz vom 21.10.00 einen Antrag im Sinne des § 43 ZPO\ngestellt, so dass für bereits bis dahin entstandene und bekannte\nAblehnungsgründe das Ablehnungsrecht verloren gegangen ist.\nGleichwohl sind die Beteiligten zu 2)- 4) bis zur landgerichtlichen\nEntscheidung vom 12.2.2001 nicht mit ihren Ablehnungsgründen\nausgeschlossen, da sie ihre Ablehnung des zuständigen\nVormundschaftsrichters auf einen \"Gesamttatbestand\" der\nVoreingenommenheit und Parteilichkeit stützen, der sich aus ihrer\nSicht als \"innerlich zusammenhängende Kette von\nVerfahrensverstößen\" darstellt (so Schriftsatz v. 4.12.2000, S. 2).\nIhr Gesuch wird abweichend von der Ansicht des Landgerichts nicht\nauf einzelne isolierte Ablehnungsgründe, die zeitlich vor dem\n25.10.2000 liegen, gestützt, sondern führt zur Begründung eine\ninsgesamt voreingenommene und parteiliche Haltung des zuständigen\nRichters an. Demnach kann auf der Grundlage dieses Vorbringens als\nweiteres Indiz für diese Haltung des Richters Form und Inhalt des\nBeschlusses v. 4.12.2000 herangezogen werden. Dieses Verständnis\ndes Ablehnungsgesuchs wird u.a. deutlich durch den innerhalb einer\nFrist zur Stellungnahme eingereichten Schriftsatz vom 1.1.2001, in\ndem ausdrücklich zur weiteren Begründung auf den Beschluss vom\n4.12.2000 verwiesen wird. Demnach ist die ( spätere ) Ergänzung des\nAblehnungsgesuchs hier als zulässig, nämlich als letzten \"Teilakt\"\neines Gesamtgeschehens (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., §\n43 Rz. 8) zu sehen.\n\n7\n\nSieht man hingegen - wie das\nLandgericht - die von den Antragstellern aufgeführten Umstände als\neinzelne, isolierte Ablehnungsgründe an, die - folgerichtig - durch\ndie Antragstellung vom 25.10.2000 ausgeschlossen wären, soweit sie\nzeitlich davor liegen, gelangt man gleichwohl zu demselben\nErgebnis, da in diesem Fall im Schriftsatz vom 1.1.2001 ein neuer\nAblehnungsantrag zu sehen wäre, der nunmehr auf den Beschluß v.\n4.12.2000 gestützt würde. Über diesen (neuen) Antrag hat das\nLandgericht konkludent durch seine Hilfserwägungen zur\nUnbegründetheit des Gesuchs ablehnend entschieden ( s. S. 6 ff des\nangegriffenen Beschlusses ).\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDas Ablehnungsgesuch ist begründet.\n\n10\n\nWegen Besorgnis der Befangenheit hat\neine Ablehnung Erfolg, wenn Gründe vorliegen, die aus der Sicht\neiner Partei oder eines Beteiligten geeignet sind, Mißtrauen gegen\ndie Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, § 42 II ZPO.\nHierbei kommen nur solche Gründe in Betracht, die vom Standpunkt\ndes Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung\nerwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen\nund damit nicht unparteiisch gegenüber, wobei hierzu die Sicht\neiner ruhig und vernünftig denkenden Partei zu Grunde zu legen ist\n(vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., § 42, Rz. 9 m.w.N.).\n\n11\n\nEbenso wie das Landgericht geht der\nSenat davon aus, dass der Richter am Amtsgericht Dr. P. tatsächlich\nnicht befangen ist. Seine Sachbehandlung des vorliegenden\nVerfahrens läßt dies zweifelsfrei erkennen. Auch die von den\nVerfahrensbeteiligten zu 2 ) - 4) gerügten Verfahrensfehler\nvermögen ihr Ablehnungsgesuch nicht zu begründen, wobei die Frage,\nob tatsächlich Verfahrensverstöße vorliegen, an dieser Stelle nicht\nzu klären ist. Denn - unterstellte - Verfahrensfehler sind\ngrundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu\nbegründen (vgl. beispielsweise MünchKomm/Feiber, ZPO, § 42 Rz. 28;\nOLG München v. 16.1.1995, OLGR 95,107 ).\n\n12\n\nEntscheidend ist jedoch, dass aus der\nSicht der Ablehnenden objektive Gründe vorliegen, die auch nach\nMeinung einer vernünftig denkenden Partei Zweifel an der\nUnvoreingenommenheit des Richters aufkommen lassen. Es ist nicht\nauszuschließen, dass die Beteiligten zu 2) - 4) aufgrund der\nFormuliereungen in der Begründung des Beschlusses vom 4.12.2000\nAnlaß haben, an der Unparteilichkeit des Vormundschaftsrichters zu\nzweifeln. So wird in diesem Beschluß auf S. 3 festgestellt, \" dass\neine Zeugenvernehmung den Verdacht sexuellen Fehlverhaltens (\nzulasten des Vaters der Betroffenen ) ergeben dürfte\" und der Vater\ndanach \"die nötige Distanz zur der Betreuten hätte fehlen lassen\".\nDadurch entsteht für beteiligte Dritte der Eindruck, der\nVormundschaftsrichter sei bereits davon überzeugt, der Vater der\nBetroffenen, der Beteiligte zu 2), habe sich eines sexuellen\nFehlverhaltens schuldig gemacht, obwohl zum damaligen Zeitpunkt der\nAusgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens völlig\noffen war und eine Einstellung, wie sie tatsächlich einen Monat\nspäter erfolgt ist, bereits im Raum stand. Die gewählten\nFormulierungen hinsichtlich der Beziehung des Beteiligten zu 2) zu\nseiner Tochter ( S. 4 unter II.2 ) sowie zur Beschreibung seines\nVerhaltens und seiner Persönlichkeit ( insbesondere auf S. 6 unter\nII, 4; S.8 unter V ) lassen die nötige Distanz und Ausgewogenheit\nin der Art der Darstellung vermissen und können bei den Beteiligten\nzu 2) - 4) wiederum den Eindruck erwecken, der\nVormundschaftsrichter habe keine Zweifel, dass der Beteiligte zu 2)\ndie ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe und seine sämtlichen\nsonstigen Äußerungen lediglich dem Zweck dienten, diese Vorgänge zu\nverdecken bzw. Dritte irre zu führen. Die Formulierungen\nhinsichtlich der Mutter der Betroffenen, der weiteren Beteiligten\nzu 2), sind ebenfalls in den Gründen des Beschlusses unter II. so\ngewählt, dass sie - wiederum aus Sicht der beteiligten\nFamilienmitglieder - den Eindruck hervorrufen, der mit der Sache\nbefaßte Richter sei davon überzeugt, die Beteiligte zu 2) habe von\nden dem Beteiligten zu 2) vorgeworfenen Handlungen positiv gewußt\nund diese geduldet oder verdrängt. Abgesehen davon, dass sich das\ndem Beteiligten zu 2) vorgeworfene Verhalten nicht belegen läßt,\nergeben sich darüber hinaus in den Akten keine konkreten Hinweise\nfür eine derartige Kenntnis der Beteiligten zu 2).\n\n13\n\nDementsprechend können aus Sicht der\nBeteiligten zu 2) - 4), die als Familienmitglieder unmittelbar von\nden fraglichen Formulierungen betroffen sind, berechtigte Zweifel\nentstehen, ob der Vormundschaftsrichter bei anstehenden\nEntscheidungen, so z. B. der Bestimmung des Betreuers\nunvoreingenommen und unparteiisch vorgehen und insbesondere die aus\nder Familie der Betroffenen dafür in Frage kommenden Personen\nunvoreingenommen beurteilen wird. Deshalb war das Ablehnungsgesuch\nfür gerechtfertigt zu erklären. Der Senat folgt hierbei der\nherrschenden Meinung, wonach - der Intention des § 42 II ZPO\nentsprechend -in Zweifelsfällen einem Ablehnungsgesuch stattzugeben\nist (vgl. z.B. Thomas/Putzo, 22. Aufl., § 42 Rn. 9;\nZöller/Vollkommer,a.a.O., § 42 Rz. 10 m.w.N.).\n\n14\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht\nveranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-02/16-wx-46-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-02/16-wx-46-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302330","retrieved":"2026-07-09 03:28:09.999124+00:00"}}