{"status":"available","doknr":"OLD302358","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0328.2W39.01.2W42.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"2 W 39/01 + 2 W 42/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. Juli 1999 haben sowohl die Beteiligte zu\n2) als auch der Beteiligte zu 3) jeweils die Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 3)\nbeantragt. Durch Beschluß vom 25. August 1999 hat das Amtsgericht\nden Eröffnungsantrag \"des Gläubigers\" zurückgewiesen und der\n\"antragstellenden Partei\" die Kosten des Verfahrens auferlegt.\nHiergegen haben die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) mit\nSchriftsatz vom 9. September 1999 sofortige Beschwerde eingelegt.\nUnter dem 10. November 1999 haben die Beschwerdeführer den Antrag\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt, nachdem\nder Beteiligte zu 1) eine größere Zahlung erbracht und die\nBeteiligten sich über weitere Zahlungen verständigt hatten. Dieser\nErledigungserklärung hat sich der Beteiligte zu 1) nicht\nangeschlossen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2. Dezember\n1999 den Beschwerden nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es unter\nanderem ausgeführt, die einseitige Erledigungserklärung könne wegen\nder \"weiter bestehenden sofortigen Beschwerde\" nicht berücksichtigt\nwerden. Das Landgericht hat die Rechtsmittel durch Beschluß vom 18.\nApril 2000 zurückgewiesen und hierbei auf die Ausführungen in der\nangefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung\nverwiesen. Auf die hiergegen gerichteten sofortigen weiteren\nBeschwerden hat der Senat mit Beschlüssen vom 16. Juni 2000 - 2 W\n119/00 und 2 W 126/00 - die Entscheidungen des Landgerichts wegen\nfehlender Sachverhaltsdarstellung aufgehoben und das Verfahren zur\nerneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In den\nBeschlüssen hat der Senat unter anderem darauf hingewiesen, es\nkönne nicht festgestellt werden, ob die Kammer rechtsfehlerfrei\nberücksichtigt habe, daß die Gläubiger nach Erlaß der angegriffenen\nErstentscheidung den Antrag einseitig für erledigt erklärt\nhätten.\n\n4\n\nDurch Beschluß vom 31. Januar 2001 hat die Kammer unter\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Beschluß des\nAmtsgerichts Aachen vom 25. August 1999 \"klarstellend dahingehend\nabgeändert, daß die Eröffnungsanträge der Beteiligten zu 2) und 3)\nvom 15. Juli 1999 zurückgewiesen werden.\" Zur Begründung hat das\nLandgericht wiederum auf die Ausführungen in der angefochtenen\nAusgangsentscheidung und dem Nichtabhilfebeschluß verwiesen und\nausgeführt, das \"weitere Beschwerdevorbringen beinhalte letztlich\nkeine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, die eine andere\nEntscheidung hätten rechtfertigen können.\"\n\n5\n\nGegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Beteiligte zu 2)\nals auch der Beteiligte zu 3) mit weiteren sofortigen Beschwerden\nvom 19. Februar 2001, jeweils verbunden mit einem Antrag auf\nZulassung des Rechtsmittels.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nüber die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren\nBeschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998,\n550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über die von den Beteiligten zu\n2) und 3) gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 31. Januar\n2001 eingelegten Rechtsmittel berufen.\n\n8\n\na)\n\n9\n\nDer Senat läßt die Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß §\n7 Abs. 1 InsO zu.\n\n10\n\nDie von der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 3)\nangebrachten Rechtsmittel sind statthaft. Es liegt eine dem\nRechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich\nzugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7\nInsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, NZI 2000, 367;\nHK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit\nzahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen\nRechtsprechung). Gegen die Ablehnung der Eröffnung des\nRegelinsolvenzverfahrens findet gemäß §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO\ndie sofortige Beschwerde statt.\n\n11\n\nDie sofortigen weiteren Beschwerden und die Anträge auf\nZulassung sind form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7\nInsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen für\neine Zulassung der Rechtsmittel nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind\nebenfalls gegeben. Die Beschwerdeführer stützen ihre Rechtsmittel\nauf eine Verletzung des Gesetzes. Sie rügen, die angefochtene\nEntscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO), da\ndas Beschwerdegericht nicht die einseitige Erledigungserklärung\nberücksichtigt habe. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung\nist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bereits\ndeshalb geboten, weil der zur Entscheidung gestellten Frage, welche\nAnforderungen an die Abfassung einer Beschwerdeentscheidung in\nInsolvenzsachen zu stellen sind und inwieweit das Beschwerdegericht\nbei seiner Entscheidung auf den Vortrag der Beteiligten einzugehen\nhat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.\n\n12\n\nb)\n\n13\n\nDie zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten\nzu 2) und des Beteiligten zu 3) sind mit der Maßgabe begründet, daß\nder angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten\nEntscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist.\n\n14\n\nDer angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO), da\ndie Entscheidung nicht mit Gründen im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO\nversehen ist. Dieser Umstand stellt einen besonders schweren\nVerfahrensverstoß dar, der zu der unwiderleglichen Vermutung führt,\ndie Beschwerdeentscheidung beruhe auf einer Gesetzesverletzung\n(Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 8. Lieferung November\n2000, § 7 Rdnr. 24). Nicht mit Gründen versehen ist eine\nEntscheidung nicht nur, wenn sie als solche überhaupt nicht\nbegründet ist, sondern bereits auch dann, wenn auf einzelne\nAnsprüche oder auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel\nüberhaupt nicht eingegangen wird (BGH, NJW 1963, 2272 [2273]; BGH,\nMDR 1980, 734; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Auflage 2001, § 551 Rdnr.\n8). Dem Fehlen von Entscheidungsgründen steht gemäß § 551 Nr. 7 ZPO\nferner gleich, wenn diese sich auf völlig nichtssagende Floskeln\noder die Aufzählung der Rechtsansichten der Parteien beschränken.\nDaher reicht eine alleinige Bezugnahme auf vorinstanzliche\nEntscheidungsgründe nur in dem seltenen Fall aus, daß erst- und\nzweitinstanzliches Vorbringen einschließlich der rechtlichen\nBeurteilung übereinstimmen. Soweit in der Beschwerdeinstanz neue\nAngriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht werden, scheidet\neine Bezugnahme schon deshalb aus, weil der Beschluß des\nInsolvenzgerichts keine Gründe enthalten kann, denen sich das\nBeschwerdegericht anschließen könnte (Zöller/Gummer, a.a.O., 22.\nAuflage 2001, § 551 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen aus der\nRechtsprechung).\n\n15\n\nDiesen Anforderungen an eine Begründungspflicht genügt die\nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht. Es fehlt bereits an\neiner eigenständigen Auseinandersetzung mit den rechtlichen und\ntatsächlichen Ausführungen der Beteiligten in dem\nBeschwerdeverfahren. Statt dessen verweist die Kammer formelhaft\nauf die \"zutreffenden und den Beteiligten bekannten Ausführungen\ndes Amtsgerichts in dem Beschluß vom 25. August 1999 sowie in der\nNichtabhilfeentscheidung mit Beschluß vom 2. Dezember 1999\", \"um\nunnötige Wiederholungen zu vermeiden.\" Zusätzlich heißt es\nlediglich pauschal, das Beschwerdevorbringen beinhalte keine\nwesentlichen neuen Gesichtspunkte.\n\n16\n\nWeitere Ausführungen seitens des Beschwerdegerichts waren\nbereits deshalb notwendig, weil sich - worauf der Senat die Kammer\nausdrücklich in den Beschlüssen vom 16. Juni 2000, 2 W 119/00, 2 W\n126/00, hingewiesen hat - die Verfahrenssituation geändert hatte.\nNachdem das Insolvenzgericht die Eröffnungsanträge mit einer\nEinschränkung für zulässig erachtet hatte (vgl. den Vermerk vom 20.\nJuli 1999, Bl. 44 ff. d.GA.) und Zahlungen seitens der Beteiligten\nzu 1) erfolgt sind, haben die Beteiligten zu 2) und 3) das\nVerfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Schriftsatz vom\n10. November 1999 einseitig für erledigt erklärt und ausdrücklich\ndie Feststellung der Erledigung beantragt.\n\n17\n\nEine derartige einseitige Erledigungserklärung ist nach absolut\nherrschender Meinung in der Rechtsprechung (OLG Celle, NZI 2001,\n150; LG Bonn, ZIP 2001, 342 [344f.]; AG Köln, NZI 2000, 89 [90]; AG\nMünster, NZI 2000, 444; so auch der Senat bereits für das\nKonkursverfahren: NJW-RR 1994, 445 f.; a.A. zu dem\nEröffnungsverfahren, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der\ngegenteiligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur: AG Kleve,\nDZWIR 2000, 215) und Literatur (Delhaes in: Kölner Schrift zur\nInsolvenzordnung, 2. Auflage 2000, S. 155 ff. Rdnr. 52 ff.;\nHK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 14 Rdnr. 36;\nGottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, §\n10 Rdnr. 8; Mönning in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2.\nLieferung November 2000, § 13 Rdnr. 111 ff.; Pape in:\nKübler/Prütting, InsO, Stand: 8. Lieferung November 2000, § 13\nRdnr. 22 ff.; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 2001, § 13 Rdnr. 103\nff.) im Insolvenzeröffnungsverfahren statthaft. Der Verweis des § 4\nInsO auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung bezieht sich nicht\nallein auf die ausdrücklich geregelten Paragraphen, sondern darüber\nhinaus auf die in der ZPO entwickelten Grundsätze, sofern sie auf\ndas Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar sind und in der\nInsolvenzordnung keine Regelung besonderer Art getroffen wurden\n(Mönning in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 13 Rdnr. 111).\n\n18\n\nSchließt sich der Schuldner der Erledigungserklärung des\nGläubigers nicht an oder verzichtet er auf die Abgabe einer\nErklärung, so müssen entsprechend den Grundsätzen der einseitigen\nErledigung dem Schuldner die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens\nauferlegt werden, wenn der Antrag ursprünglich zulässig und\nbegründet war und erst durch die erledigende Zahlung unbegründet\ngeworden ist. Der Gläubiger hingegen hat die Kosten dann zu tragen,\nwenn sein Antrag Mängel aufgewiesen hat und das Gericht die\nEröffnung hätte ablehnen müssen (vgl. Pape in: Kübler/Prütting,\na.a.O., § 13 Rdnr. 23).\n\n19\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze wird die Kammer nunmehr\numfassend und eigenständig für jeden Antragsteller gesondert prüfen\nmüssen, ob die Gläubiger ursprünglich jeweils ein rechtliches\nInteresse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besaßen und ihre\nForderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht haben (§§ 13\nff. InsO). Hierbei reicht es nicht aus, pauschal auf die\nAusführungen des Insolvenzgerichts in der Ausgangs- bzw.\nNichtabhilfeentscheidung zu verweisen. Dieses Gericht hat bereits\nnicht die Erklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) vom 10. November\n1999 berücksichtigt. Insoweit hat es unter Verkennung, daß\nabweichend von § 577 Abs. 3 ZPO § 6 Abs. 2 Satz 2 InsO dem\nInsolvenzgericht ausdrücklich die Befugnis gibt, der sofortigen\nBeschwerde abzuhelfen, in dem Beschluß vom 2. Dezember 1999\nausdrücklich ausgeführt, \"die sich aus der einseitigen\nErledigungserklärung der Eröffnungsantragsteller ergebende Änderung\ndes Verfahrensgegenstandes\" könne \"im Hinblick auf die weiter\nbestehende sofortige Beschwerde nicht durch eine abschließende\nEntscheidung\" berücksichtigt werden. Erst recht konnte das\nInsolvenzgericht nicht zu den weiteren umfangreichen Ausführungen\nder Beteiligten zu 2) und 3) in den Rechtsmittelverfahren Stellung\nnehmen.\n\n20\n\n3.\n\n21\n\nDa mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die\nErstbeschwerde im Ergebnis Erfolg hat, muß auch die Entscheidung\nüber die Kosten der vorliegenden und der früheren weiteren\nBeschwerdeverfahren dem Landgericht übertragen werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-28/2-w-39-01-2-w-42-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-28/2-w-39-01-2-w-42-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302358","retrieved":"2026-07-09 03:28:12.594208+00:00"}}