{"status":"available","doknr":"OLD302357","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0328.27UF56.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"27 UF 56/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach dem Sachverhalt, der sich aus dem erstinstanzlichen\nVortrag der Parteien, der Berufungserwiderung und dem eigenen\nVorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren ergibt, ist die\nZwangsvollstreckung aus Ziff. 3 des gerichtlichen Vergleiches vom\n25. Januar 1993 für unzulässig zu erklären, weil danach das\nJugendamt als Vertreter des Beklagten mit dem Kläger eine\nVereinbarung dahin getroffen hat, dass er \"in Abänderung des\nvorstehenden Titels\" (nämlich des gerichtlichen Vergleiches) den in\nder Jugendamtsurkunde vom 1. Oktober 1996 titulierten\nKindesunterhalt zahlen sollte. Unstreitig ist, dass das\nKreisjugendamt durch Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 10.\nJuni 1996 als Beistand für die Geltendmachung von\nUnterhaltsansprüchen gemäß §§ 1685, 1690 BGB alter Fassung bestellt\nworden ist. Mit Schreiben vom 16. September 1996 trat das\nKreisjugendamt an den Kläger heran, um den Unterhalt zu erörtern.\nWie die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend ausgeführt\nhaben und auch aus dem Schreiben des Kreisjugendamtes vom 5.\nNovember 1996 (Bl. 143 d.A.) hervorgeht, nahm das Kreisjugendamt\nbei der Errichtung der Urkunde eine Unterhaltsverpflichtung des\nKlägers in Höhe eines Tabellenbetrages von 735,00 DM an, von dem\nein anteiliges Kindergeld in Höhe von 100,00 DM monatlich\nabzuziehen war. Dabei ging man davon aus, dass das Kindergeld\nzukünftig nicht mehr an den Kläger, sondern an seine geschiedene\nEhefrau ausgezahlt würde. Dies geschah später auch. Hieraus erklärt\nsich, dass in der Jugendamtsurkunde ein Betrag von 635,00 DM\ntituliert wurde.\n\n6\n\nAus diesem unstreitigen Tatbestand ergibt sich, dass die\nVollstreckungsgegenklage nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 767 ZPO\nbegründet ist.\n\n7\n\nDas Kreisjugendamt war aufgrund seiner\nBestellung als Beistand für die Geltendmachung von\nUnterhaltsansprüchen nach § 1690 BGB alter Fassung insoweit\ngesetzlicher Vertreter des Beklagten (vgl. BGH FamRZ 1981, 685; OLG\nDüsseldorf FamRZ 1985, 641, 641; Münchner Kommentar/Hinz, BGB 3.\nAufl. § 1690 Rdnr. 6; Palandt-Diederichsen, BGB 56. Aufl. § 1690\nRdnr. 2). In dieser Stellung kann das Jugendamt schon bestehende\nUnterhaltsvereinbarungen abändern. Dies wird in § 1712 Nr. 2 BGB\nneuer Fassung dadurch klargestellt, dass die Geltendmachung von\nUnterhaltsansprüchen ausdrücklich auch die Verfügung über diese\nAnsprüche umfasst. Die Geltendmachung bezieht sich auf die\ngerichtliche und außergerichtliche Verfolgung, einschließlich der\nZwangsvollstreckung und etwaiger Abänderungsverfahren\n(Palandt-Diederichsen, BGB 60. Aufl. § 1712 Rdnr. 5;\nStaudinger-Rauscher, BGB 13. Bearb. § 1712 Rdnr. 23).\n\n8\n\nDie vom Kreisjugendamt mit dem Kläger\ngetroffene Vereinbarung, die zu der Errichtung der Urkunde am 1.\nOktober 1996 führte, ist daher auch für den Beklagten bindend. Sie\nist dahin auszulegen, dass für den Unterhaltsanspruch des Beklagten\nals Vollstreckungstitel anstelle des gerichtlichen Vergleichs vom\n25. Januar 1993 die Jugendamtsurkunde treten sollte. Schon nach\nihrem Wortlaut, wonach der nunmehr titulierte Unterhalt \"in\nAbänderung des vorstehenden Titels\" (nämlich des gerichtlichen\nVergleiches) geschuldet wird, umfasst die Urkunde den gesamten\nUnterhalt des Beklagten. Für eine weitere Vollstreckung aus dem\nVergleich bestand aus der Sicht beider Parteien kein Grund mehr.\nBei der gebotenen Auslegung nach Treu und Glauben unter\nBerücksichtigung der gegenseitigen Interessen (§§ 157, 242 BGB) ist\nder Vereinbarung ein Verzicht auf die Vollstreckung aus dem\nVergleich zu entnehmen. Hierbei handelt es sich um eine rechtlich\nzulässige vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung (vgl. BGH NJW-RR\n1990, 390, 391; FamRZ 1982, 782, 783 f.; 1988, 270, 271; OLG\nKarlsruhe FamRZ 1999, 311 = NJW-RR 1999, 941 = MDR 1998, 1433;\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. Grundz. § 704\nRdnr. 27 Stichwort \"Verzicht des Gläubigers\"). Da diese\nVereinbarung ihre Grundlage im materiellen Recht hat, ist sie nach\nganz herrschender Meinung auch im Rahmen der\nVollstreckungsgegenklage zu berücksichtigen (vgl. BGH und OLG\nKarlsruhe a.a.O; Münchner Kommentar/Karsten Schmidt, ZPO 2. Aufl. §\n766 Rdnr. 33 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a. a. O.\nStichwort \"Vollstreckungsabwehrklage\", Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl.\nvor § 704 Rdnr. 25 und § 767 Rdnr. 12 Stichworte \"Vereinbarungen\"\nund \"Verzicht\" m.w.N.).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der\nAusspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708\nNr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n10\n\nBerufungsstreitwert: 10.500,00 DM (15 x\n700,00 DM) (wie im Beschluss des Senats vom 10. August 2000\nfestgesetzt). Der Tenor des angefochtenen Urteils ist entsprechend\ndem Klageantrag darauf beschränkt, dass die Zwangsvollstreckung aus\ndem Vergleich für unzulässig erklärt wird, soweit der Beklagte\naufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des\nAmtsgerichts Waldbröl vom 11. Oktober 1999 - 5 bM 1528/99 - die\nZwangsvollstreckung betreibt. Dieser Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluss ist zwar nicht eindeutig formuliert. Es lässt\nsich jedoch nicht ausschließen, dass es sich um eine\nVorratspfändung nach § 850 d Abs. 3 ZPO handelt. Demgemäß ist der\nStreitwert entsprechend § 57 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO, 17 Abs. 1 GKG zu\nbemessen; vgl. Zöller/Hergeth § 3 Rdnr. 16 Stichwort\n\"Vollstreckungsabwehrklage\" i. V. m. Zöller/Stöber § 850 d Rdnr.\n27).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-28/27-uf-56-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1712","ref_norm":"1712","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-28/27-uf-56-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302357","retrieved":"2026-07-09 03:28:12.510131+00:00"}}