{"status":"available","doknr":"OLD302367","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0328.16WX49.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"16 Wx 49/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 3, 7 FEVG, 103\nAbs. 2 AuslG, 27, 29 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nNachdem der Betroffene nach Abschluß der Beschwerdeinstanz aus\nder Abschiebehaft entlassen worden ist, hat sich die Hauptsache\nerledigt und der Betroffene hat sein Rechtsmittel in der\nRechtsbeschwerdeinstanz zulässigerweise auf den Kostenpunkt\nbeschränkt.\n\n4\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat entsprechend §\n16 Abs. 1 FEVG der Beteiligte zu 2) zu tragen, da ein begründeter\nAnlaß zur Stellung des Antrages auf Anordnung von Abschiebehaft im\nZeitpunkt der Anordnung entfallen war.\n\n5\n\nDer Betroffene war zum Zeitpunkt der Verhängung der\nAbschiebehaft nicht ausreisepflichtig, weil er bereits zuvor\nanläßlich seiner Anhörung vor dem Amtsgericht um Asyl nachgesucht\nhatte und ihm deshalb der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylVfG\ngestattet war.\n\n6\n\nAusweislich der mündlichen Anhörung vom 01.02.2001 hat der\nBetroffene erklärt, daß er eigentlich in Deutschland Asyl\nbeantragen wollte. Das Anhörungsprotokoll erschöpft sich in diesem\neinen Satz, der die Stellung eines Asylantrages nicht eindeutig zu\nerkennen gibt. Es hätte deshalb Veranlassung bestanden, im Rahmen\nder Amtsermittlung nach § 12 FGG den Willen des Betroffenen näher\nzu erforschen, zumal seine Äußerung der Übersetzung bedurft hatte\nund Übersetzungsfehler nicht auszuschließen sind. Im Hinblick auf\ndie unzureichende Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht\nhätte das Landgericht ihn in der Beschwerdeinstanz erneut anhören\nmüssen. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung kann die\nmündliche Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz\nausnahmsweise nur dann unterbleiben, wenn mit Sicherheit davon\nausgegangen werden kann, daß eine weitere Anhörung keine neuen\nErkenntnisse bringen werde (vgl. KG KGR 1999, 110; OLG Hamm FGPrax\n1997, 77; OLG Frankfurt NVwZ-Beil. 1998, 24; OLG Düsseldorf\nNVwZ-Beil. 1996, 31; OLG Celle Nds.Rpfl. 1995, 214; BayObLG\nNVwZ-Beil. 1996, 40). Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht\nvor.\n\n7\n\nDa sich nach Erledigung der Hauptsache aufgrund der\nHaftentlassung des Betroffenen eine weitere Sachaufklärung\nverbietet, ist zu seinen Gunsten ausnahmsweise eine ex ante\nBetrachtung vorzunehmen und im Hinblick auf den später durch seinen\nVerfahrensbevollmächtigten gestellten Asylantrag davon auszugehen,\ndaß der Betroffene bereits mit seiner Äußerung vom 01.02.2001 um\nAsyl habe nachsuchen wollen.\n\n8\n\nEin solches Asylersuchen (§ 13 Abs. 1 AsylVfG) hätte das\nAmtsgericht nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Es machte die\nAnordnung von Abschiebungshaft unzulässig, weil dem Betroffenen\nnunmehr der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet war. Dem\nsteht nicht entgegen, daß im Falle der Einreise auf dem Landweg\nüber einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) die\nAufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG erst mit der\nförmlichen Stellung des Asylantrages im Sinne von § 14 Abs. 1\nAsylVfG erworben wird. Die Möglichkeit, den aus einem sicheren\nDrittstaat einreisenden und um Asyl nachsuchenden Ausländer\nanstelle der Zurückschiebung (§ 19 Abs. 3 AsylVgG) oder der\nWeiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung in Vorbereitungs- oder\nSicherungshaft nehmen zu lassen, sieht das Gesetz nicht vor. Der in\n§ 19 Abs. 4 AsylVfG aufgenommene Vorrang von\nfreiheitsbeschränkenden oder freiheitsentziehenden Maßnahmen\nbesteht nur außerhalb des Abschiebehaftverfahrens, was sich auch\naus der Vorschrift des § 14 Abs. 4 AsylVfG ergibt, deren Einführung\nes bei Vorrang von Festnahme und Inhaftierung auch im Verfahren der\nVorbereitungs- und Sicherungshaft nicht bedurft hätte (vgl. OLG\nFrankfurt NVwZ-Beil. 1998, 125, 126; OLG Köln, 9. Zivilsenat,\nBeschluss v. 23.01.2001 - 9 Wx 4/01 -). In Anbetracht des\nGesetzgebungsverlaufs kommt vorliegend auch eine entsprechende\nAnwendung des § 14 Abs. 4 AsylVfG nicht in Betracht; der Betroffene\nbefand sich vor Anordnung der Abschiebehaft in Polizeigewahrsam und\nwar damit bei Antragstellung in \"sonstigem öffentlichen Gewahrsam\"\nim Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 AsylVfG und nicht in\nUntersuchungshaft, Strafhaft oder Abschiebehaft (vgl. SenB vom\n09.03.2001 - 16 Wx 33/01; OLG Frankfurt InfAuslR 1998, 457; KG KGR\n2001, 487).\n\n9\n\nDa somit kein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrages auf\nAnordnung von Abschiebehaft bestanden hat und der Betroffene durch\ndie Anordnung daran gehindert wurde, das Asylverfahren in Freiheit\nzu betreiben, sind die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nentstandenen Kosten dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-28/16-wx-49-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-28/16-wx-49-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302367","retrieved":"2026-07-09 03:28:13.354889+00:00"}}