{"status":"available","doknr":"OLD302395","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0326.5U140.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"5 U 140/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe\netc.)Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen\nsatzungsmässigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher\ndurch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zu seinen Mitgliedern\ngehören unter anderem die Verbraucherzentralen in den\nBundesländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.\nund die Stiftung Warentest.\n\n3\n\nDie Beklagte ist ein Krankenversicherungsunternehmen, das eine\nKrankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung anbietet. Für\nVersicherungsverträge dieser Art verwendet sie allgemeine\nGeschäftsbedingungen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für\ndie Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung (AVB) Ausgabe\n1/95 heisst es in Teil I, der den MB/KK 94 entspricht, unter\nanderem:\n\n4\n\n\"§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des\nVersicherungsschutzes\n\n5\n\n1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,\nUnfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse ...\n\n6\n\n2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige\nHeilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder\nUnfallfolgen ...\n\n7\n\n...\n\n8\n\n§ 4 Umfang der Leistungspflicht\n\n9\n\nI. ....\n\n10\n\n2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den\nniedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit\ndie Tarifbedingungen nichts anderes vorsehen, dürfen Heilpraktiker\nim Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen\nwerden.\n\n11\n\n...\n\n12\n\n6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für\nUntersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von\nder Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber\nhinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als\nebenso erfolgreich bewährt haben oder die angewandt werden, weil\nkeine schulmedizinische Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung\nstehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag\nherabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer\nMethoden oder Arzneimittel angefallen wäre.\"\n\n13\n\nDer Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar\n1999 vergeblich auf, die in § 4 Ziffer 6 der AVB verwendete Klausel\n- mit Ausnahme des letzten Halbsatzes - nicht mehr zu verwenden und\neine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.\n\n14\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, § 4 Ziffer 6 AVB\nverstosse gegen § 9 Abs. 1 und 2 AGBG sowie gegen § 11 Nr. 15 a\nAGBG. Dass nach § 4 Ziffer 6 Satz 2 Halbsatz 1 AVB auch Methoden\nund Arzneimittel der alternativen Medizin erstattungsfähig seien,\nwenn sie sich als ebenso erfolgversprechend bewährt hätten wie\nüberwiegend von der Schulmedizin anerkannte Methoden oder\nArzneimittel, bedeute keine - vom Bundesgerichtshof geforderte -\nAnerkennung alternativmedizinischer Methoden, da erfolgreiche\nMethoden auch schulmedizinische Anerkennung finden würden. Vor\nallem aber sei die Klausel deswegen unwirksam, weil sie dem\nVersicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlege,\ndass schulmedizinisch nicht anerkannte Methoden sich gleichermassen\nals erfolgversprechend bewährt hätten. Diesen Nachweis könne der\nVersicherungsnehmer regelmässig nur schwer und nur mit einem hohen\nKostenaufwand führen; es sei Sache des Krankenversicherers,\ndiejenigen Umstände, aufgrund derer er seine Leistungspflicht trotz\neiner von zugelassenen Ärzten oder Heilpraktikern angeordneten\nBehandlungsmethode verweigern wolle, darzulegen und zu beweisen,\ndenn diese lägen in seinem Verantwortungsbereich. Soweit in § 4\nZiffer 6 Satz 2 Halbsatz 1 AVB eine Erstattung von Kosten für\nMethoden und Arzneimittel, die angewandt werden, weil zur\nBehandlung einer Erkrankung keine schulmedizinischen Methoden oder\nArzneimittel zur Verfügung stehen, zugesagt werde, laufe diese\nRegelung weitgehend leer. Praktisch sei in diesen Fällen ein\nAufwendungsersatz für alternativmedizinische Behandlungen\nausgeschlossen, weil es in der Regel immer auch zumindest einen\nschulmedizinischen Ansatz zur Behandlung geben werde.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n1. es der Beklagten zu untersagen, im\nZusammenhang mit dem Abschluss von Krankheitskosten- und\nKrankenhaustagegeldversicherungsverträgen die nachfolgende oder\ndieser inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen\neinzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung\nderartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge\nmit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem\nöffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt,\nwenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDer Versicherer leistet im\nvertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden\nund Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt\nsind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die\nsich in der Praxis als ebenso erfolgreich bewährt haben oder die\nangewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder\nArzneimittel zur Verfügung stehen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n2. der Beklagten für jeden Fall der\nZuwiderhandlung gegen die unter 1. genannte\nUnterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM,\nund für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben\nwerden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an\nderen Vorstandsmitgliedern, anzudrohen;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n3. ihm die Befugnis auszusprechen, die\nUrteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf\nKosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene\nKosten, bekanntzumachen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständliche Klausel\nunterliege gemäss § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle. Jedenfalls\naber halte sie einer Inhaltskontrolle stand, weil mit der Klausel\ngenau diejenigen Anforderungen umgesetzt worden seien, die der\nBundesgerichtshof im Urteil vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83 ff.)\nvorgegeben habe. Die Verwendung der Klausel sei demgemäss auch vom\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt worden. Die\nBeklagte hat ferner die Einrede der Verjährung (§ 13 Abs. 4 AGBG)\nerhoben; sie verwende die beanstandete Klausel bereits seit\nNovember 1993, während die Unterlassungsklage erst 1999 erhoben\nworden sei.\n\n28\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 21. Juni 2000\nstattgegeben und hierzu ausgeführt, die beanstandete Klausel sei\nnicht nach § 8 AGBG kontrollfrei, weil sie keine\nLeistungsbeschreibung beinhalte, ohne die mangels Bestimmtheit oder\nBestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer\nVertrag nicht angenommen werden könne. Eine Kontrollfreiheit folge\nauch nicht aus der Richtlinie 93/13 EWG vom 4. April 1993 über\nmissbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Auch greife die\nvon der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht. Einer\nInhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG halte die\nKlausel nicht stand; insoweit hat sich das Landgericht die\nEntscheidungsgründe im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.\nAugust 1999 (324 O 170/99 - veröffentlicht in NVersZ 2000, 274 ff.)\nzu eigen gemacht. Eine unangemessene Benachteiligung liege vor\nallem darin, dass dem Versicherungsnehmer der Nachweis des\nVorliegens der Voraussetzungen des § 4 Ziffer 6 Satz 2 AVB\nobliege.\n\n29\n\nGegen dieses ihr am 4. Juli 2000 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 3. August 2000 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel\nmit einem am 11. Dezember 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet,\nnachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Dezember 2000\nverlängert worden war.\n\n30\n\nDie Beklagte wiederholt ihre Auffassung, dass die in § 4 Ziffer\n6 AVB verwendete Klausel nach § 8 AGBG nicht kontrollfähig sei. Im\nübrigen entspreche sie den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof\nund im Anschluss daran auch der erkennende Senat (VersR 2000, 42,\n43) zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer alternativen\nHeilmethode sowohl bei heilbaren als auch bei unheilbaren\nErkrankungen aufgestellt habe. Bei unheilbaren Erkrankungen stünden\nkeine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung,\nso dass der Krankenversicherer - nach Massgabe des § 1 Abs. 2 MB/KK\n94 für alle Methoden und Arzneimittel einzustehen habe; nichts\nanderes besage § 4 Abs. 6 MB/KK 94 (§ 4 Ziffer 6 der hier\neinschlägigen AVB). Die Leistungsbeschreibung des § 4 Abs. 6 MB/KK\n94 decke sich mit dem, was aufgrund der Grundregel des § 1 Abs. 2\nMB/KK 94 (medizinisch notwendige Heilbehandlung) zu erstatten sei.\nEs stelle auch keine unangemessene Benachteiligung dar, dass der\nVersicherungsnehmer die Beweislast für die Erstattungsfähigkeit der\nvon ihm in Anspruch genommenen Heilbehandlung trage. Das entspreche\nallgemeinen Beweislastregeln. Dem Versicherungsnehmer werde dadurch\ndie Beweisführung nicht unangemessen erschwert, weil regelmässig\nauf bereits bestehende Erfahrungssätze, einschlägige\nVeröffentlichungen und statistisches Material zurückgegriffen\nwerden könne. Auch wenn die Beweisführung im Einzelfall tatsächlich\nschwierig sei, rechtfertige dies keine von den geltenden Regeln\nabweichende Beweislastverteilung. Die Klausel verstosse auch nicht\ngegen das Transparenzgebot.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils des Landgerichts Köln vom 21. Juni 2000 die Klage\nabzuweisen.\n\n34\n\nDer Kläger beantragt,\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n37\n\nDer Kläger hebt zur Begründung seiner Auffassung, die\nbeanstandete Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, in\nder Berufungsinstanz vornehmlich auf zwei Gesichtspunkte ab:\nEntgegen der Zusage, auch die Kosten für die Behandlung durch\nHeilpraktiker zu übernehmen (§ 4 Abs. 2 MB/KK 94), seien\nAufwendungen in aller Regel nicht erstattungsfähig, weil\nHeilpraktiker nicht nach schulmedizinisch überwiegend anerkannten\nMethoden arbeiteten. Regelmässig werde aber bei der Behandlung\neiner Krankheit eine schulmedizinische Alternative bestehen; dass\ndie Behandlung nach einer alternativen Heilmethode ebenso\nerfoglversprechend ist, werde sich kaum je feststellen lassen, weil\nHeilpraktiker ihre Erfolge ausserhalb schulmedizinischer\nMessbarkeiten erzielten. Zu beanstanden sei darüber hinaus die dem\nVersicherungsnehmer nachteilige Beweislast. Zwar trage die Regelung\nin § 4 Ziffer 6 AVB der begründeten Erwartung des\nVersicherungsnehmers Rechnung, die Krankenversicherung decke -\ninsbesondere bei unheilbaren Erkrankungen - nicht nur die streng\nauf Heilung abzielende Behandlung nach schulmedizinischen\nGrundsätzen, sondern jede ärztliche Tätigkeit, sofern sie von ihrer\nArt her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege\nfalle. Eine unangemessene Benachteiligung liege jedoch darin, dass\ndie insoweit durch die AVB aufgestellten Erstattungsvoraussetzungen\nvom Versicherungsnehmer nachzuweisen seien. § 4 Ziffer 6 AVB\nenthalte - ungeachtet der Überschrift \"Umfang des\nVersicherungsschutzes - eine Einschränkung der nach § 1 Ziffer 1\nAVB (§ 1 Abs. 1 MB/KK 94) zugesagten Kostenerstattung für eine\nHeilbehandlung. Insoweit liege ein Ausschlusstatbestand vor, dessen\nVoraussetzungen grundsätzlich der Versicherer darzulegen und zu\nbeweisen habe; die gleichwohl erfolgte Verlagerung der Darlegungs-\nund Beweislast auf den Versicherungsnehmer verstosse gegen § 11 Nr.\n15 a) AGBG.\n\n38\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe\n\n40\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache\nErfolg.\n\n41\n\nDer Kläger, gegen dessen Aktivlegitimation keine durchgreifenden\nBedenken bestehen, hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf,\ndie Verwendung von § 4 Ziffer 6 AVB zu unterlassen, denn diese\nKlausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG statt.\n\n42\n\n1. Der Senat lässt offen, ob die beanstandete Klausel - wie die\nBeklagte meint - gemäss § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzogen\nist. Nach dieser Bestimmung sind Leistungsbeschreibungen dann, wenn\nohne sie mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen\nVertragsinhaltes kein wirksamer Vertrag angenommen werden kann,\nnicht kontrollfähig (vgl. BGH, VersR 1999, 745, 747). Zwar ist § 4\nZiffer 6 AVB nunmehr - anders als § 5 Abs. 1 Buchst. f MB/KK 76 -\nals primäre Leistungsbeschreibung formuliert. Diese Einordnung muss\naber nicht zwingend zur Folge haben, dass die Klausel einer\nInhaltskontrolle von vornherein entzogen ist (vgl. Römer, NVersZ\n1999, 97, 101; gegen die Anwendbarkeit von § 8 AGBG für die\nvorliegende Klausel: OLG Hamburg, Urt. v. 23. Januar 2001 - 9 U\n327/99 -). Entschieden zu werden braucht dies nicht, weil - bei\nunterstellter Kontrollfähigkeit - die Klausel inhaltlich nicht zu\nbeanstanden ist.\n\n43\n\n2. Vor der Prüfung nach § 9 AGBG ist allerdings zunächst die\nKlausel auszulegen, weil nur so Klarheit darüber gewonnen werden\nkann, welcher Inhalt der Klausel anhand des AGBG zu kontrollieren\nist (BGHZ 123, 83, 85). Versicherungsbedingungen sind nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat\nfolgt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher\nVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer\nDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs\nverstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten\neines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche\nSpezialkenntnisse an. Nicht massgeblich ist, was sich der Verfasser\nder Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat oder deren\nEntstehungsgeschichte, die der Versicherungsnehmer typischerweise\nnicht kennt (BGHZ 123, 83, 85; BGH, VersR 2000, 1090, 1091; NversZ\n2000, 443 f.; OLG Köln, Urt. v. 30. Oktober 2000 - 5 U 58/00).\n\n44\n\na) Gemessen daran ist § 4 Ziffer 6 Satz 1 AVB dahin zu\nverstehen, dass die Beklagte die Kosten für eine nach\nschulmedizinischen Grundsätzen erfolgte Behandlung ersetzt, wenn\ndie Methode oder die Arzneimittel von der Schulmedizin wenigstens\nmehrheitlich (überwiegend) anerkannt ist.\n\n45\n\nb) § 4 Ziffer 6 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 1 AVB erweitert\n(\"darüber hinaus\") die in Satz 1 enthaltene Grundregel dahin, dass\nauch schulmedizinisch nicht überwiegend anerkannte Methoden oder\nArzneimittel alternativer Medizin erstattet werden, wenn sie über\neine gewisse Dauer (\"sich bewährt\") eingesetzt worden sind und\nErfolge vorweisen können (\"erfolgversprechend\"), die denjenigen\nErfolgen, die mit überwiegend anerkannten schulmedizinischen\nMethoden oder Arzneimittels erzielt wurden, gleichstehen\n(\"ebenso\").\n\n46\n\nc) § 4 Ziffer 6 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 AVB ist von\nseiner systematischen Stellung als eine Regelung zu verstehen, die\ndann eingreift, wenn die Voraussetzungen einer Erstattungsfähigkeit\nangewandter Methoden oder Arzneimittel nach Satz 1 nicht gegeben\nsind, weil schulmedizinisch überwiegend anerkannte Methoden oder\nArzneimittel nicht zur Verfügung stehen. Dies würde grundsätzlich\nzu einem Leistungsausschluss führen. Um zu verhindern, dass der\nVersicherungsnehmer in einem solchen Fall - vornehmlich bei neu\nauftretenden oder unheilbaren Erkrankungen - die Kosten für - nicht\nselten experimentelle - Therapieversuche selbst zu tragen hat, sagt\nder Versicherer die Übernahme der Kosten ohne Rücksicht darauf zu,\ninwieweit die vorgenommene Behandlung auf einem schulmedizinischen\noder einem alternativmedizinschen Ansatz beruht.\n\n47\n\nDemgegenüber hat das OLG Hamburg (aaO) die Auffassung vertreten,\n§ 4 Ziffer 6 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 AVB lasse auch die\nDeutung zu, der Versicherer wolle allenfalls dann die Kosten einer\nalternativmedizinischen Behandlung übernehmen, wenn es überhaupt\nkeine schulmedizinischen Therapieansätze gebe; diese - mögliche -\nAuslegung sei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG als\n\"kundenfeindlichste Auslegung\" zugrundezulegen. Dem vermag sich der\nSenat nicht anzuschliessen. Es fehlt schon eine nachvollziehbare\nBegründung dafür, dass die vom OLG Hamburg für denkbar gehaltene\nAuslegung nach den aufgezeigten Auslegungsgrundsätzen für einen\nverständigen Versicherungsnehmer in Betracht gezogen wird. Das OLG\nHamburg stützt sich bei seiner gegenteiligen Argumentation auf eine\nAuslegung, die im Rahmen einer wissenschaftlichen Abhandlung\nherausgearbeitet wurde (Schmidt/Kalis, VersR 1993, 1319, 1322); das\nkann jedoch nicht massgebend sein.\n\n48\n\nStellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten eines\ndurchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers ab, ist die\nFormulierung \"die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen\nMethoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen\" zwanglos so zu\nverstehen, dass dann, wenn die Voraussetzungen, unter denen nach\nSatz 1 eine Erstattung erfolgt - also bei Methoden oder\nArzneimitteln, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind\n-, nicht gegeben sind, Aufwendungen für Behandlungen unabhängig\ndavon, ob sie auf einem schulmedizinischen oder\nalternativmedizinischen Ansatz beruhen, im Grundsatz\nerstattungsfähig sind. Dass die Formulierung \"für die keine\nschulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung\nstehen\", darüber hinaus eine weitergehende Einschränkung\ndahingehend beinhaltet, dass eine Erstattung der Kosten für\nalternativmedizinische Behandlungen nur dann erfolgt, wenn\nüberhaupt keine schulmedizinischen Therapieansätze vorhanden sind,\nkann der Klausel bei verständiger Würdigung nicht entnommen werden.\nEs wäre ungereimt, wenn er Versicherer für den Fall, dass\nüberwiegend anerkannte schulmedizinische Methoden gegeben sind,\nKosten für die Behandlung nach alternativmedizinischen Methoden\njedenfalls bei gleicher Erfolgsaussicht übernimmt, während er bei\nFehlen überwiegend anerkannter schulmedizinischer Methoden die\nÜbernahme der Kosten für eine alternativmedizinische Behandlung\nbereits dann ausschliessen will, wenn nur ein schulmedizinischer\nBehandlungsansatz vorliegt. Ein solcher wird regelmässig gegeben\nsein, so dass die Klausel bei dieser Auslegung auf einen\nLeistungsausschluss für alternativmedizinische Behandlungen bei\nFehlen schulmedizinisch überwiegend anerkannter Behandlungsmethoden\nhinauslaufen würde. Ein solcher Wille kann dem Versicherer nicht\nunterstellt werden; bei verständiger Würdigung der Gesamtregelung\ndes § 4 Ziffer 6 AVB ist vielmehr davon auszugehen, dass der\nVersicherer mit dieser Klausel ein abgestuftes, in sich schlüssiges\nErstattungskonzept anbietet: Gibt es nach dem in Satz 1\naufgestellten Grundsatz Behandlungsmethoden, die schulmedizinisch\nüberwiegend anerkannt sind, sind die Kosten für\nalternativmedizinische Behandlungen nur bei vergleichbarem Erfolg\nzu erstatten. Fehlen schulmedizinisch überwiegend anerkannte\nBehandlungsmethoden, gibt es grundsätzlich keinen Vorrang für\nBehandlungen, die auf einem schulmedizinischen Ansatz basieren;\nvielmehr sind in diesem Bereich grundsätzlich auch\nalternativmedizinische Behandlungsansätze in die Erstattung\neinbezogen. Hierbei gilt dann lediglich die allgemeine\nEinschränkung, dass die jeweils angewandte Behandlung nach\nmedizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als\nwahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Heilung\noder - bei einer unheilbaren Krankheit - auf eine Verhinderung der\nVerschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf deren\nVerlangsamung hinzuwirken, und dass sie unabhängig davon, ob sie\nauf Erkenntnissen der Schulmedizin oder der Altenativmedizin\naufbaut, auf einem medizinisch nachvollziehbaren Ansatz beruht\n(BGHZ 133, 208, 214 ff.; OLG Köln, VersR 2000, 42, 43 und VersR\n1997, 729, 730).\n\n49\n\n3. § 4 Ziffer 6 AVB hält in der vorstehend vorgenommenen\nAuslegung einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.\n\n50\n\na) Es stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, dass der\nVersicherer grundsätzlich nur die Erstattung von Aufwendungen\nübernehmen will, die durch Behandlungsmethoden oder die Verwendung\nvon Arzneimitteln entstehen, welche überwiegend von der\nSchulmedizin anerkannt sind. Insoweit ist dem Versicherer ein\nberechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass er Kosten der\nForschung nicht mitfinanziert, wenn bereits erprobte und\nerfolgversprechende Methoden und Arzneimittel zur Verfügung stehen;\ndas trägt auch zur Kostendämpfung bei (BGHZ 123, 83, 88).\n\n51\n\nb) Es wäre allerdings bedenklich, wenn der Versicherer\nBehandlungsmethoden der Alternativmedizin allein deshalb von der\nErstattungspflicht ausschliessen würde, weil sie von der\nherkömmlichen Schulmedizin überwiegend (noch) keine Anerkennung\nfinden, aber nach bereits vorliegenden Erfahrungen gleichermassen\nerfolgversprechend sind (BGH, aaO, S. 92). Dem hat die Beklagte\ndurch die Regelung in § 4 Ziffer 6 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 1\nAGBG Rechnung getragen.\n\n52\n\naa) Dass gleichwohl - wie der Kläger meint - im praktischen\nErgebnis die Kosten für die Behandlung bei einem Heilpraktiker\ntrotz der grundsätzlich gegebenen Zusage, auch diese zu ersetzen (§\n4 Ziffer 2 AVB), regelmässig nicht erstattungsfähig sind, vermag\nder Senat nicht zu erkennen. Nach der früher geltenden\nWissenschaftlichkeitsklausel (§ 5 Abs. 1 Buchst. f MB/KK 76),\nwonach eine Leistungspflicht für nicht allgemein anerkannte\nBehandlungsmethoden nicht bestehen sollte, lief allerdings in der\nTat der insoweit zugesagte Versicherungsschutz weitgehend leer\n(BGHZ aaO, S. 88 f.). Die nunmehr verwendete Klausel in § 4 Ziffer\n6 AVB berücksichtigt indessen die vom Bundesgerichtshof geforderte\nErstattungsfähigkeit der Kosten für alternativmedizinische\nBehandlungen - zu denen die Behandlungen durch Heilpraktiker zu\nzählen sind -, wenn diese sich in der Praxis als erfolgversprechend\nbewährt haben. Dadurch, dass nicht mehr darauf abgestellt wird, ob\ndie alternativmedizinische Behandlungsmethode wissenschaftlich\nallgemein anerkannt ist, sondern allein darauf, ob sie - bezogen\nauf den Behandlungserfolg - einem Vergleich mit schulmedizinisch\nüberwiegend anerkannten Methoden standhält, ist eine Basis für die\nErstattungsfähigkeit auch der Kosten für eine Behandlung durch\neinen Heilpraktiker geschaffen. Dass die Erstattungsfähigkeit\nwenigstens den Nachweis voraussetzt, dass die angewandte Methode\nerfolgversprechend ist, folgt daraus, dass es dem Zweck einer\nprivaten Krankheitskostenversicherung nicht entspricht, auch Kosten\nfür eine Behandlung, die mangels Erfolgsnachweis eher in den\nBereich der Wunderheilung oder der Scharlatanerie einzuordnen ist,\nzu erstatten.\n\n53\n\nbb) Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers\nist auch nicht darin zu sehen, dass ihm die Beweisführung dafür\nobliegt, dass die alternativmedizinische Behandlung, deren Kosten\ner erstattet haben will, sich als ebenso wie eine nach einer\nschulmedizinischen Methode erfolgte Behandlung als\nerfolgversprechend bewährt hat. Dies entspricht dem Grundsatz, dass\nder Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für die\nErstattungsfähigkeit geltend gemachter Aufwendungen nachzuweisen\nhat. Die Bestimmung des § 4 Ziffer 6 AVB ist eine inhaltliche\nAusgestaltung der die Erstattungspflicht grundsätzlich regelnden\nVorschrift des § 1 Ziffer 2 AVB (§ 1 Abs. 2 MB/KK 94). Danach ist\nder eine Erstattungspflicht auslösende Versicherungsfall die\nmedizinisch notwendige Heilbehandlung. Das Vorliegen dieser\nVoraussetzungen hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Ohne die\nBestimmung des § 4 Ziffer 6 AVB wäre die Frage, inwieweit die\nKosten für alternativmedizinische Behandlungen zu erstatten sind,\ndurch eine Auslegung des Begriffs der medizinischen Notwendigkeit\nzu beantworten. Demgemäss hat der Senat, nachdem der\nBundesgerichtshof die Wissenschaftlichkeitsklausel des § 5 Abs. 1\nBuchst. f MB/KK 76 für unwirksam erklärt hat, die\nErstattungsfähigkeit der Kosten für alternativmedizinische\nBehandlungen als medizinisch notwendig danach beurteilt, ob es für\ndie Erkrankung eine allgemein anerkannte und nach den Masstäben der\nSchulmedizin geeignete Behandlungsmethode gibt, um die Krankheit zu\nheilen oder zu lindern. Gibt es solche Methoden, sind die Kosten\nfür eine alternative Behandlungsmethode allenfalls dann als\nmedizinisch notwendig erstattungsfähig, wenn sie bessere oder\nzumindest gleichwertige Behandlungserfolge aufweisen. Nur dann,\nwenn es eine allgemein anerkannte und geeignete Methode nicht gibt,\nsind auch Behandlungen der Alternativmedizin erstattungsfähig, wenn\nsie auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren\nAnsatz beruhen (OLG Köln, VersR 2000, 42, 43). Das entspricht im\nwesentlichen den in § 4 Ziffer 6 AVB geregelten\nErstattungsgrundsätzen, die sich deshalb nicht als\nLeistungseinschränkung, sondern als Ausgestaltung des Grundsatzes,\ndass nur die medizinisch notwendige Heilbehandlung einen\nKostenerstattungsanspruch auslöst, darstellen. Schon deshalb ist es\nnicht zu beanstanden, dass der Versicherungsnehmer die Darlegungs-\nund Beweislast für die Voraussetzungen des § 4 Ziffer 6 Satz 2 AVB\n(mit Ausnahme des 2. Halbsatzes) trägt. Dies führt - wie das OLG\nHamburg in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2001 zutreffend\nausgeführt hat - auch nicht zu einem weitgehenden\nAnspruchsausschluss für durch alternativmedizinische Behandlungen\nverursachte Kosten, weil die Beweisschwierigkeiten in erster Linie\nauf objektiven Gegebenheiten beruhen. Blosse Schwierigkeiten in der\nBeweisführung geben jedoch keinen zureichenden Anlass, die\ngrundsätzlich gegebene Beweislastverteilung zu Lasten des\nVersicherungsnehmers bei anspruchsbegründenden\nLeistungsvoraussetzungen als unangemessene Benachteiligung zu\nwerten.\n\n54\n\nc) Auch die in § 4 Ziffer 6 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 AVB\ngetroffene Erstattungsregel stellt in der Auslegung, wie sie\nvorstehend vorgenommen worden ist, keine unangemessene\nBenachteiligung dar, denn sie sichert dem Versicherungsnehmer für\nden Fall, dass eine schulmedizinisch überwiegend anerkannte Methode\nnicht zur Verfügung steht, grundsätzlich die Kostenerstattung für\nBehandlungen und Therapieansätze sowohl nach schulmedizinischen als\nauch nach alternativmedizinischen Erkenntnissen.\n\n55\n\n4. Schliesslich ist auch kein Verstoss gegen das\nTransparenzgebot zu erkennen. Danach ist der Verwender von A.\ngehalten, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst\nklar und durchschaubar darzustellen. Dazu trägt vorliegend die\nRegelung in § 4 Ziffer 6 AVB gerade bei, weil sie den Grundsatz,\ndass die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen zu\nerstatten sind, in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit\nalternativmedizinischer Behandlungsmethoden und Arzneimittel\nkonkretisiert und damit für den Versicherungsnehmer verständlich\nmacht.\n\n56\n\n5. Nach allem kann die Klage somit keinen Erfolg haben, so dass\ndie landgerichtliche Entscheidung abzuändern ist. Die prozessualen\nNebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDer Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die\nvorliegend verwendete Klausel entspricht der von der\nVersicherungswirtschaft allgemein verwendeten Regelung in § 4 Abs.\n6 MB/KK 94. Eine höchstrichterliche Klärung, ob die Klausel wirksam\nist oder nicht, ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des OLG\nHamburg vom 23. Januar 2001 (aaO), in der die Klausel als unwirksam\nangesehen wurde, geboten.\n\n57\n\nBerufungsstreitwert\n\n58\n\nund Wert der Beschwer des Klägers: 16.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-26/5-u-140-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-26/5-u-140-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302395","retrieved":"2026-07-09 03:28:15.793289+00:00"}}