{"status":"available","doknr":"OLD302398","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0326.21UF56.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"21 UF 56/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 5. März 2001 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln (A.Z.: 321 F 39/01) wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der vorgenannte Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nEs wird die Herausgabe der Kinder \n\nG. D. , geboren am ... April 19.., und \n\nD. D., geboren am ... April 19..,\n\nan den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung der Kinder nach Griechenland angeordnet. \n\nDie Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ist verpflichtet, die vorgenannten Kinder an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person herauszugeben, und hierbei die Kinderausweise der Kinder auszuhändigen. \n\nDer Vollstreckungsbeamte ist befugt, zur Herausgabe der Kinder notfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden und um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. \n\nDie Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, daß sie bei Nichtauffinden der Kinder zwecks Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der Kinder geladen oder vorgeführt und auch Zwangshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet werden kann. \n\nDie Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; eine Erstattung der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. \n\nDie Kosten der zweiten Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortigen Beschwerden der Parteien sind jeweils gemäß § 8\nAbs. 2 SorgeRÜbkAG statthaft und auch im übrigen zulässig. Das\nRechtsmittel der Antragsgegnerin ist zwar ausweislich der Akten -\n20 Minuten - vor Verkündung des angefochtenen Beschlusses eingelegt\nworden und wäre damit unzulässig (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22.\nAufl., § 577 Rd. 11). Die Antragsgegnerin hat jedoch mit dem nach\nder Verkündung eingegangenen Schriftsatz vom 5. März 2001 ebenso\nwie mit ihren weiteren innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 8 Abs.\n2 SorgeRÜbkAG eingegangenen Schriftsätzen ihre sofortige Beschwerde\nvom 5. März 2001 bestätigt und letztlich damit nochmals wiederholt,\nso daß jedenfalls aus diesem Grund keine Zweifel an der\nZulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsgegnerin bestehen.\n\n3\n\nBegründet ist jedoch nur die sofortige Beschwerde des\nAntragstellers, die zur teilweisen Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung des Familiengerichts führt, während die sofortige\nBeschwerde der Antragsgegnerin in der Sache ohne Erfolg bleibt.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDas Familiengericht hat zu Recht gemäß Art. 12 Abs. 1 des Haager\nÜbereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler\nKindesentführung ( HKiEntÜ ) die Herausgabe der beiden\ngemeinschaftlichen Kinder der Parteien zu deren sofortigen\nRückführung nach Griechenland angeordnet.\n\n6\n\na)\n\n7\n\nDaß die Voraussetzungen der Art. 3, 4 und 5 HKiEntÜ für das\nRückführungsverlangen des Antragstellers erfüllt sind, ist bereits\nzutreffend vom Familiengericht festgestellt worden. Diese\nFeststellungen werden in der zweiten Instanz auch von der\nAntragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen, so daß insoweit auf die\nAusführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen kann. Ebenso\nfehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, daß Art. 13 Abs. 1\nlit. a) HKiEntÜ dem Begehren des Antragstellers entgegensteht.\n\n8\n\nb)\n\n9\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin läßt sich\njedoch auch nicht feststellen, daß die Rückführung der Kinder -\nausnahmsweise - gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKiEntÜ zu\nunterbleiben habe, weil die Rückführung mit der schwerwiegenden\nGefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind\nverbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare\nLage bringt. Entsprechend dem Zweck des HKiEntÜ ist diese\nVorschrift als Ausnahmetatbestand eng auszulegen und ihr\nAnwendungsbereich auf ungewöhnlich schwerwiegende\nBeeinträchtigungen zu beschränken, die sich als besonders\nerheblich, konkret und aktuell darstellen (vgl. BVerfG FamRZ\n1999/85,87 m. w. Nachw.). Darlegungs - und beweispflichtig ist\nhierfür - nach dem Wortlaut der Vorschrift sowie nach ständiger\nRechtsprechung ( vgl. Palandt-Heldrich, Bürgerliches Gesetzbuch,\n60. Aufl., Anh zu EGBGB 24 -IPR- Rd. 79 ) - die Antragsgegnerin,\ndie jedoch in beiden Instanzen keine Umstände vorgetragen hat, die\nein Eingreifen des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKiEntÜ begründen\nkönnen.\n\n10\n\nDas Ergebnis der Anhörung der Kinder durch das Familiengericht\nmacht - ebenso wie die Ausführungen der Psychotherapeutin E. in dem\nvon der Antragsgegnerin zur Stützung ihres Vortrags vorgelegten\nParteigutachten sowie in der ergänzenden Stellungnahme der\nPrivatgutachterin vom 16. März 2001-deutlich, daß beide Kinder\nerheblich durch den durch die Trennung ihrer Eltern geschaffenen\nKonflikt leiden, der sie vor die Frage stellt, für welchen\nElternteil sie sich entscheiden. Dieser Loyalitätskonflikt wird\nüberzeugend in der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 13.\nMärz 2001 aufgezeigt, in deren Beisein die beiden Kinder von dem\nFamiliengericht - in Abwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten\n- angehört worden sind. Die bei dieser Anhörung zutage getretene\nKonfliktsituation der Kinder ist ohne weiteres verständlich vor dem\nHintergrund, daß - wie auch dem Gutachten vom 27. Februar 2001\nsowie in der ergänzenden Stellungnahme der Privatgutachterin E. vom\n16. März 2001 bestätigt - jedes der Kinder nach wie vor Mutter wie\nVater liebt, mag diese Zuneigung auch alters- und\nentwicklungsbedingt bei dem jüngeren D. und der etwas älteren G.\nunterschiedlich intensiv sein.\n\n11\n\nDurch die von der Mutter - der Antragsgegnerin - geschaffene\nTrennung vom Vater sind die Kinder gezwungen, Partei zu ergreifen,\nohne jedoch die Hintergründe der Trennung verstehen zu können. Die\ndadurch hervorgerufene psychische Belastung der Kinder wird\nverstärkt und verschärft durch die unstreitig auch gegenüber den\nKindern geäußerte Weigerung der Antragsgegnerin, nach Griechenland\nzurückzukehren. Wie vehement diese Weigerung der Antragsgegnerin\nist, machen nicht nur deren Erklärung im Termin vor dem\nFamiliengericht, sondern auch ihr schriftsätzliches Vorbringen\ndeutlich, wobei es im vorliegenden Verfahren, in dem es - arg. Art.\n19 HKiEntÜ - ausschließlich um die Rückführung der Kinder nach dem\nHKiEntÜ und nicht um die elterliche Sorge geht, nicht darauf\nankommt, ob die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang\nangeführten Umstände zutreffend sind oder nicht.\n\n12\n\nDer durch diese Situation bei den Kindern hervorgerufene\nLoyalitätskonflikt, der sich im übrigen bereits bei der Anhörung\nder Kinder durch das Amtsgericht Leverkusen am 5. Februar 2001 im\ndortigen Verfahren 34 F 9/01 offenbar hat und im Beschluß des\nAmtsgericht Leverkusen vom 8. Februar 2001 beschrieben wird, führt\nzwangsläufig zu einer erheblichen seelischen Belastung der Kinder,\nweil er sie überfordert, und erklärt auch - worauf die\nVerfahrenspflegerin zu Recht hinweist - den von G. gegenüber der\nPrivatgutachterin geäußerten Wunsch, tot zu sein. Dieser Wunsch\nspiegelt die von der Verfahrenspflegerin ebenso wie von der\nPrivatgutachterin hervorgehobene Ohnmacht und Überforderung des\nKindes wider, sich einer Entscheidung eines Elternteils letztlich\nfügen zu müssen.\n\n13\n\nDie Tatsache, daß die Kinder durch die Konfliktsituation\npsychisch belastet werden, reicht jedoch nicht aus, um den\nTatbestand des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKiEntÜ auszufüllen. Diese\npsychische Belastung beider Kinder hat ihre Ursache in der allein\nvon der Antragsgegnerin herbeigeführten Trennung und des\nVerbringens der Kinder nach Deutschland. Die gleiche Beurteilung\ngilt für die vom HKiEntÜ gewollte und allein von der\nAntragsgegnerin als dem entführenden Elternteil zu vertretende\nerneute Ortsveränderung durch die Rückführung der Kinder mit den\ndavon ausgehenden Belastungen. Diese Umstände begründen keine\nunzumutbare Lage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKiEntÜ,\nsondern können nur Anlaß geben, im Einklang mit dem Zweck des\nHKiEntÜ die Kinder so schnell wie möglich nach Griechenland\nzurückzuführen, um dort ebenso rasch eine sachgerechte, den\nInteressen der Kinder entsprechende Entscheidung über die\nelterliche Sorge zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin hat es dabei\nin der Hand, ihren Kindern die durch sie - Antragsgegnerin -\ngeschaffene Situation einschließlich der Belastung, die der erneute\nOrtswechsel mit den damit gegebenen Umstellungen mit sich bringt,\nzu erleichtern, indem sie ihrerseits alles unternimmt, um eine\nrasche Rückführung ermöglichen, die Kinder ggfls bei der Rückreise\nbegleitet und sie auch in Griechenland bei ihrer Wiedereingewöhnung\nder Kinder in die dortige Umgehung unterstützt.\n\n14\n\nDer Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKiEntÜ ist aber auch\nnicht im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin mit ihrer\nBeschwerde angeführte Eingewöhnung der Kinder in Deutschland\nerfüllt. Es geht hierbei um unvermeidliche Folgen des Verbringens\nder Kinder nach Deutschland, die - wie die Regelungen des Art. 12\nAbs. 1 und Abs. 2 HKiEntÜ erkennen lassen - ohne Hinzutreten\nweiterer Umstände erst nach Ablauf der in Art. 12 Abs. 1 HKiEntÜ\ngenannten Jahresfrist Bedeutung erlangen können. Im vorliegenden\nFall kann davon angesichts des Umstands, daß die Entführung der\nKinder erst ca. 2 Monate zurückliegt, keine Rede sein.\n\n15\n\nUngeeignet zur Begründung des Tatbestands des Art. 13 Abs. 1\nlit. b) HKiEntÜ sind ebenfalls die von der Antragsgegnerin\nangeführten Probleme einer etwaigen Asbestbelastung der Kinder für\nden Fall des Besuchs der alten Schule in Assiros/ Griechenland.\nDerartige gesundheitliche Probleme sind nicht - wie von Art. 13\nAbs. 1 lit. b) HKiEntÜ gefordert - durch die Rückführung nach\nGriechenland verursacht.\n\n16\n\nAndere Umstände, die zu einer Beeinträchtigung der Kinder und im\nSinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKiEntÜ zu einer drohenden\nGefährdung??des Kindeswohls die Rückführung führen könnten, sind\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n17\n\nEin Anlaß für den Senat, die beiden Kinder im Hinblick auf eine\netwaige Gefährdung des Kindeswohls gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b)\nHKiEntÜ selbst anzuhören, besteht nicht. Die Kinder sind durch das\nFamiliengericht angehört worden, wobei diese Anhörung vom 2. März\n2001 nur ca. drei Wochen vor der Entscheidung des Senats\nstattgefunden hat. Das Ergebnis der Anhörung wird aus dem\nangefochtenen Beschluß deutlich und wird zudem ergänzt durch die\nzweitinstanzlichen Stellungnahmen der bei der Anhörung der Kinder\nanwesenden Verfahrenspflegerin. Die Antragsgegnerin vermochte\ndemgegenüber nicht aufzuzeigen, daß die Anhörung der Kinder durch\ndas Familiengericht nicht ausreichend gewesen bzw. aus sonstigen\nGründen zu beanstanden sei oder daß wegen neuer Umstände in der\nsich an die Anhörung anschließenden Zeit Veränderungen eingetreten\nseien, die eine erneute Anhörung gebieten.\n\n18\n\nc)\n\n19\n\nEbenso wie Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKiEntÜ vermag jedoch auch\nArt. 13 Abs. 2 HKiEntÜ das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht\nzum Erfolg zu führen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß\nsich die Kinder im Sinne dieser Vorschrift relevant einer\nRückführung widersetzen.\n\n20\n\nBei dem Kind D. fehlt - auch nach dem eigenen Vorbringen der\nAntragsgegnerin und der ergänzenden Stellungnahme der\nPrivatgutachterin E. vom 16. März 2001 - bereits das von Art. 13\nAbs. 2 HKiEntÜ geforderte Alter und die notwendige Reife zur\nselbständigen Beurteilung der Rückführung und deren Bedeutung.\n\n21\n\nBei dem älteren Kind Georgia, das bei seiner Anhörung durch das\nFamiliengericht eindeutig erklärt hat, unter keinen Umständen nach\nGriechenland zu wollen, kann mit dem Familiengericht ebenfalls\nnicht von einer derartigen Beurteilungsfähigkeit ausgegangen\nwerden. G. (geboren am 14. April 1993) war bei ihrer Anhörung vom\n2. März 2001 durch das Familiengericht noch nicht ganz 8 Jahre alt.\nDaß ein Kind dieses Alters selbst bei einer überdurchschnittlichen\nIntelligenz die Unterschiede zwischen einer Rückführung nach dem\nHKiEntÜ und einer mit dieser Rückführungsentscheidung nicht\nverbundenen Sorgerechtsentscheidung zumindest in etwa zu verstehen\nmag, liegt eher fern. Wie vom Familiengericht im angefochtenen\nBeschluß als Ergebnis der Anhörung des Kindes ausgeführt hat G.\ntatsächlich diese Unterschiede auch nicht verstanden, wobei das\nFamiliengericht dabei darauf hinweist, daß G. diese Unterschiede\nauch nicht annäherungsweise klar gemacht werden konnten. Diese\nFeststellungen des Familiengerichts werden bestätigt durch die\nAusführungen der bei der Anhörung der Kinder anwesenden\nVerfahrenspflegerin in deren Stellungnahme vom 13. März 2001.\nDanach haben beide Kinder nicht verstanden, daß es im vorliegenden\nVerfahren nicht um eine Entscheidung zwischen der Mutter in\nDeutschland und dem Vater in Griechenland geht. Zu Recht gelangt\ndaher die Verfahrenspflegerin vor diesem Hintergrund zu dem Schluß,\ndaß die Erklärung der Kinder, nicht nach Griechenland zu wollen,\nlediglich als eine angesichts der Umstände (Entführung und\ngegenüber den Kindern erklärte Weigerung der Mutter, nach\nGriechenland zurückzukehren) völlig nachvollziehbare Entscheidung\ngegen eine Trennung von der Mutter zu werten sei.\n\n22\n\nDas von der Antragsgegnerin vorgelegte Privatgutachten sowie die\nergänzende Stellungnahme der Privatgutachterin vom 16. März 2001\nstehen dieser Beurteilung nicht entgegen, ebenso nicht das\nVorbringen der Antragsgegnerin zu der erwähnten Stellungnahme der\nVerfahrenspflegerin. Es finden sich dort keine konkreten\nAnhaltspunkte, die für eine andere Beurteilung der Erklärung von G.\nsprechen bzw. Anlaß zu einer Anhörung der Kinder durch den Senat\ngeben könnten. Die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin\nvorgelegte Eidesstattlichen Versicherung vom 12. März 2001 über ein\nGespräch des Kindes G. am 11. März 2001 mit den Zeugen Garbe läßt\nvielmehr deutlich erkennen, daß G. gerade nicht den Unterschied\nzwischen einer Rückführung nach dem HKiEntÜ und einer\nSorgerechtsentscheidung versteht.\n\n23\n\nd)\n\n24\n\nDer Antragsteller beansprucht danach zu Recht gemäß Art. 12 Abs.\n1 HKiEntÜ die sofortige Rückführung beider Kinder nach\nGriechenland, so daß der mit der sofortigen Beschwerde der\nAntragsgegnerin geltend gemachte Hauptantrag unbegründet ist. Dies\ngilt auch unter Berücksichtigung der am 2. April 2001 in Athen\nanstehenden gerichtlichen Verhandlung zum Antrag der\nAntragsgegnerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zum\nSorgerecht, auf den die Antragsgegnerin in ihrem\nBeschwerdevorbringen hinweist. Solche allein dem Sorgerecht\nzuzuordnenden Umstände können nicht dazu führen, es - zumindest\nvorübergehend - bei einer nach dem HKiEntÜ zu mißbilligenden und\nentsprechend dem Zweck des Abkommens so schnell wie möglich zu\nkorrigierenden Kindesentführung zu belassen und auf diese Weise die\ndurch die Entführung geschaffene Situation zu perpetuieren.\nAbgesehen davon ist auch der Ausgang des Verfahrens in Griechenland\nderzeit völlig offen.\n\n25\n\ne)\n\n26\n\nBei der Herausgabepflicht hat es der Senat bei dem vom\nFamiliengericht tenorierten Umfang belassen, daß die Herausgabe \"an\nden Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person\" angeordnet\nwird. Der Senat teilt zwar die Bedenken der Verfahrenspflegerin,\nwonach es den Kindern grundsätzlich nicht zumutbar sei, in der\nSituation der \"Herausgabe\" mit einer dritten Person konfrontiert zu\nwerden. Der Antragsteller sollte daher auch nach Einschätzung des\nSenats bei der \"Herausgabe\" persönlich anwesend sein, um diese\nSituation nach seinen Möglichkeiten für die Kinder zu erleichtern;\neine Herausgabe der Kinder an eine dritte Person sollte nur dann\nerfolgen soll, wenn der Antragsteller die Kinder unter keinen\nUmständen persönlich zurückführen kann. Die von der\nVerfahrenspflegerin angeregte und auch von dem Senat als\nwünschenswert erachtete Durchführung der Herausgabe nur an den\nAntragsteller (persönlich) setzt jedoch eine entsprechende\nBereitschaft der Antragsgegnerin voraus, dem Herausgabebegehren des\nAntragsteller ohne weiteres zu entsprechen und den Antragsteller\nnicht zu zwingen, sich über einen längeren Zeitraum, ggfls auch bei\nDritten um die Herausgabe der Kinder zu bemühen mit einer\nentsprechenden Belastung des Antragstellers nicht zuletzt in\nberuflicher Hinsicht. Das bisherige Verhalten der Antragsgegnerin\nbietet jedoch keine Gewährleistung für eine problemlose Herausgabe\nder Kinder; auch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin\nenthält keine Hinweise, die als Ankündigung einer solchen\nHerausgabe gewertet werden könnten. Unter Abwägung der Interessen\nder Kinder und der anderen Verfahrensbeteiligten mußte es danach\nbei dem Umfang der vom Familiengericht angeordneten\nHerausgabepflicht verbleiben.\n\n27\n\n2.\n\n28\n\nOhne Erfolg bleibt das Rechtsmittel der Antragsgegnerin auch\nhinsichtlich der damit verfolgten Hilfsanträge, während\nandererseits die sofortige Beschwerde des Antragstellers im vollen\nUmfang begründet ist.\n\n29\n\na)\n\n30\n\nDer Hilfsantrag zu Ziff. 1) der Antragsgegnerin betrifft die\nAuflage des Familiengerichts, wonach der Antragsteller in\nGriechenland eine Wohnung für die Antragsgegnerin und die beiden\nKinder zur Verfügung zu stellen hat. Die Antragsgegnerin erstrebt\nmit ihrem Hilfsantrag eine inhaltliche Änderung dieser Auflage,\nwährend die ebenfalls gegen diese Auflage gerichtete sofortige\nBeschwerde des Antragstellers die Aufhebung dieser Auflage\nerreichen will.\n\n31\n\nFür die vom Familiengericht angeordnete Auflage an den\nAntragsteller, der Antragsgegnerin in Griechenland eine Wohnung\neinzurichten, gibt es im vorliegenden Verfahren nach dem HKiEntÜ\nkeine rechtliche Grundlage. Wie bereits oben ausgeführt entspräche\nes dem Interesse der beiden Kinder, wenn die Antragsgegnerin die\nKinder begleitet und auch in Griechenland für diese erreichbar ist.\nDie Antragsgegnerin als der entführende Elternteil muß es jedoch\ngrundsätzlich auf sich nehmen, mit den Kindern zurückzukehren und\ndadurch selbst Nachteile zu erleiden. Lehnt sie dies ab, obwohl es\nihr zumutbar ist, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen,\ndie Rückkehr der Kinder ohne sie setze diese einer schwerwiegenden\nGefahr aus. Wer auf diese Weise - durch Ablehnung der Begleitung -\nselbst eine Gefahr schafft, kann diese nicht als der Rückführung\nentgegenstehend anführen (vgl. MüKo/Siehr, BGB, 3. Aufl., Art. 19\nEGBGB Anh II Rd. 61 a). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht,\nihr sei eine Rückkehr in die frühere eheliche Wohnung wegen des -\nstreitigen - Verhaltens des Antragsteller nicht zumutbar, schließt\ndies nicht aus, daß die Antragsgegnerin die Kinder bei der\nRückführung begleitet und für sie in Griechenland zur Verfügung\nsteht, wenn auch evt. nicht in derselben Wohnung vorbehaltlich des\nAusgangs des dortigen Sorgerechtsverfahrens. Daß der\nAntragsgegnerin ihre Rückkehr nach Griechenland jedenfalls aus\nfinanziellen Gründen unter keinen Umständen möglich wäre, hat sie\nnicht ausreichend dargetan. Der bloße Hinweis z.B. im Schriftsatz\nihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18. März 2001, sie sei in\nGriechenland mittellos und vom Antragsteller abhängig, reicht\nhierfür nicht aus. Die Antragsgegnerin hat sich durch die\nwiderrechtliche Verletzung des Sorgerechts des Antragstellers in\ndiese Lage gebracht, so daß von ihr deshalb verstärkte Bemühungen\nzu erwarten sind. Anderenfalls würde entgegen den Zielen des\nHKiEntÜ den von der Antragsgegnerin zunächst geschaffenen Tatsachen\nder Vorrang gegeben und die Antragsgegnerin hätte es angesichts der\nihr schon bei der Entführung bekannten finanziellen Situation in\nder Hand, durch die Entführung die Regelung des HKiEntÜ zu\nunterlaufen. Nach dem Hauptzweck des HKiEntÜ sollen damit aber die\nBeteiligten gerade von Entführungen abgehalten und eine\nSorgerechtsentscheidung am früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort\nsichergestellt werden. Im übrigen weist der Senat ergänzend darauf\nhin, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin jedenfalls zunächst\ndie Stellung einer Wohnung angeboten und dies im Termin vor dem\nFamiliengericht nochmals bekräftigt hat, ohne daß die\nAntragsgegnerin davon Gebrauch gemacht hatte.\n\n32\n\nDie vom Familiengericht angeordnete Auflage an den Antragsteller\nzur Stellung einer Wohnung, die Gegenstand der Rechtsmittel beider\nParteien ist, konnte danach auf die sofortige Beschwerde des\nAntragstellers hin keinen Bestand haben, so daß der angefochtene\nBeschluß entsprechend abzuändern war.\n\n33\n\nb)\n\n34\n\nAus den vorgenannten Gründen war ebenfalls dem Hilfsantrag zu 2)\nder Antragsgegnerin auf Zubilligung eines monatlichen Notunterhalts\nvon zumindest 1.500 DM für sich und die Kinder bei Übernahme ihrer\nund der Kinder Unterkunftskosten nicht stattzugegeben und die\nsofortige Beschwerde der Antragsgegnerin auch insoweit\nzurückzuweisen. Die von der Antragsgegnerin in Griechenland\ngewünschte Wohnung einschließlich des Notunterhalts sind - worauf\ndie Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu Recht hinweist\n- typische Regelungen des Unterhaltsrechts, die in den dafür\ngebotenen Verfahren von der Antragsgegnerin geltend zu machen\nsind.\n\n35\n\n3.\n\n36\n\nSchließlich war auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers\nder angefochtene Beschluß zu ergänzen, wie aus dem Tenor\nersichtlich.\n\n37\n\na)\n\n38\n\nDies betrifft zum einen die beantragte Erweiterung der\nHerausgabepflicht der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person,\nbei der sich die Kinder aufhalten, hinsichtlich der Kinderausweise\nder Kinder. Es handelt sich hierbei um persönliche Sachen der\nKinder, die für die Rückführung nach Griechenland erforderlich und\nderen Herausgabe daher gem. § 6 SorgeRübkAG ( vgl. dazu auch\nKeidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 33\nRd. 35 a, sowie § 50 d Rd. 6, jeweils mit weit. Nachw. ) anzuordnen\nwar.\n\n39\n\nb)\n\n40\n\nDarüber hinaus war der Beschwerde des Antragstellers\nhinsichtlich der dort begehrten Anordnung des unmittelbaren Zwangs\ngemäß § 33 Abs. 2 FGG (i.V.m. § 6 SorgeRübkAG) zu entsprechen.\nGerade vor dem Hintergrund der zunächst vom Antragsteller\nangestrebten vergeblichen Versuche, die Antragsgegnerin zu einer\nfreiwilligen Rückführung der Kinder zu bewegen, und die\nNotwendigkeit einer raschen Rückführung der Kinder erscheint diese\nAnordnung als angemessen und berechtigt.\n\n41\n\n4.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 6\nSorgeRübkAG i.V.m. § 13 a FGG.\n\n43\n\nWert der Beschwerdeinstanz: insgesamt 5.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-26/21-uf-56-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-26/21-uf-56-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302398","retrieved":"2026-07-09 03:28:16.062251+00:00"}}