{"status":"available","doknr":"OLD302412","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0323.6U214.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"6 U 214/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie selbständigen Berufungen der Parteien sind zulässig. Erfolg\nhat indes nur das Rechtsmittel der Antragsgegnerin. Denn zu Unrecht\nhat das Landgericht sie unter gleichzeitiger Androhung der\ngesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, wie in\nder nachstehend (verkleinert) wiedergegebenen Werbeanzeige aus der\nF. Allgemeine Zeitung vom 23.06.2000 einen Preisvergleich zu\nbewerben und/oder bewerben zu lassen. Dagegen erweist sich die\nangefochtene Entscheidung als zutreffend, soweit das Landgericht\nden Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen hat, der\nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen,\nim Zusammenhang mit einem die T-O.- und A.-Entgelte darstellenden\nVergleich die Angabe\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n\"Bis zu 50% günstiger ins Internet\"\n\n5\n\nwie nachstehend wiedergegeben zu verwenden und/oder verwenden zu\nlassen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der\nAntragstellerin war deshalb zurückzuweisen.\n\n6\n\nDas Landgericht hat der Argumentation der Antragstellerin\nfolgend angenommen, der typische \"Internet-Einsteiger\", ein\n\"Wenig-Surfer\", verbringe üblicherweise nicht rund 10, sondern\nlediglich etwa 3 Stunden pro Monat im Internet, vor diesem\nHintergrund handele es sich bei dem von der Antragsgegnerin\nbeworbenen Tarif \"A. Start\" nicht um einen typischerweise für\nEinsteiger geeigneten Tarif. Der mit dem Internet nicht vertraute,\nhieran aber interessierte Nutzer rechne deshalb damit, er werde\ntypischerweise 10 Stunden pro Monat im Internet verbringen. Er\nwerde deshalb davon ausgehen, der Tarif der Antragsgegnerin sei für\nihn der richtige. In Wirklichkeit überzahle er seine\nInternetpräsens und werde deshalb von der Werbung der\nAntragsgegnerin im Sinne des § 3 UWG irregeführt. Dem vermag sich\nder Senat nicht anzuschließen.\n\n7\n\nNach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, der der Senat gefolgt ist (vgl. z.B. seine\nUrteile vom 01.12.2000 und 16.02.2001 in den Rechtsstreiten 6 U\n103/00 und 6 U 121/00), ist vergleichende Werbung der vorliegenden\nArt nunmehr grundsätzlich zulässig, sofern die in Art. 3 a) Abs. 1\nlit. a) bis h) der Richtlinie 97/95 EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 06.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG\nüber irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden\nWerbung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu: BGH\nGRUR 1999, 1100 ff. \"Generika-Werbung\"; BGH GRUR Int. 1999, 453 ff.\n= WRP 1999, 414 ff. \"Vergleichen Sie\" und BGHZ 138, 55 ff. = ZIP\n1998, 1084 ff. \"Testpreis-Angebot\"). Etwas anderes gilt nur dann,\nwenn mit dem Werbevergleich, also einer Werbung, die unmittelbar\noder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder\nDienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden,\nerkennbar macht (vgl. Art. 2 Nr. 2 a der vorgenannten Richtlinie\nund jetzt § 2 Abs. 1 UWG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nzur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher\nVorschriften vom 1. September 2000, BGBl. I S. 1374 f.), Aussagen\neinhergehen, die der angesprochene Mitbewerber aus anderen Gründen\nwettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmen verpflichtet ist, zum\nBeispiel, wenn die vergleichende Werbung im Sinne des Art. 3 a)\nAbs. 1 lit. a) der Richtlinie 97/95/EG bzw. § 3 UWG irreführt.\nMaßstab für die Beurteilung einer etwa vorliegenden Irreführung des\nVerkehrs ist nicht der flüchtige, sondern der aufmerksame und\ndurchschnittlich informierte Verbraucher (EuGH WRP 2000, 289\n\"Lifting-Creme\"). Dabei beurteilt sich der Grad der notwendigen\nAufmerksamkeit nach den Umständen des Einzelfalles, vornehmlich\nnach dem Gegenstand des Angebotes und die daraus resultierende\nGewichtigkeit der Entscheidung des Verbrauchers (BGH WRP 2000, 517\n\"Orient-Teppichmuster\").\n\n8\n\nAuf der Basis dieser Kriterien findet eine Irreführung des\nVerkehrs entgegen den anderslautenden Feststellungen des\nLandgerichts nicht statt, soweit die Antragsgegnerin ihren Tarif\n\"A. Start\" als Tarif \"für Einsteiger, 10 Stunden Nutzung\" beworben\nund diesem Tarif alsdann die Tarife \"T-O. eco\" und \"T-O. by call\"\nunter jeweiliger Preisangabe gegenübergestellt hat. Der\nArgumentation der Antragstellerin, ein Internet-Neuling verbringe\ntypischerweise nur etwa 3 Stunden pro Monat im Internet, dagegen\nsuggeriere die Werbung der Antragsgegnerin eine übliche\nNutzungsdauer von 10 Stunden und spiegele dem potenziellen\nInteressenten vor, der Abschluss eines auf mindestens 10 Stunden\npro Monat angelegten Nutzungsvertrages in Form des A.-Start-Tarifs\nsei für ihn richtig und günstig, jedenfalls günstiger als die\nInanspruchnahme der Tarife T-O. eco oder T-O. by call der\nAntragstellerin, kann schon in tatsächlicher Hinsicht nicht gefolgt\nwerden. Vielmehr ist es zum Zeitpunkt der letzten mündlichen\nTatsachenverhandlung vor dem Senat, auf den maßgeblich abzustellen\nist, schon nicht mehr überwiegend wahrscheinlich und folglich nicht\nim Sinne der §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht,\ndass ein Internet-Einsteiger typischerweise tatsächlich lediglich 3\nStunden pro Monat im Internet verbringt. Denn ungeachtet der Frage,\nob - wie die Antragstellerin im einzelnen vorträgt - die\nAntragsgegnerin zum Zeitpunkt der Schaltung ihrer Werbeanzeige in\nder F. Allgemeine Zeitung selbst von einer durchschnittlichen\nNutzungsdauer von etwa 3 Stunden pro Monat ausgegangen ist, hat die\nAntragsgegnerin nunmehr, und zwar durch Vorlage eines Berichtes der\nStiftung Warentest (Blatt 217 d.A.) und einer Veröffentlichung in\nder Zeitschrift Online-Today (Blatt 219/220 d.A.), glaubhaft\ngemacht, dass keineswegs unterstellt werden kann, der\nInternet-Neuling verbringe typischerweise lediglich 3 Stunden pro\nMonat im Internet. Nähere Ausführungen hierzu sind jedoch\nentbehrlich. Denn die von der Antragstellerin behauptete\nIrreführungsgefahr geht von der Werbung der Antragsgegnerin, was\ndie Mitglieder des Senats als potenzielle und - überwiegend - auch\ntatsächliche Internetnutzer aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu\nbeurteilen in der Lage sind, selbst dann nicht aus, wenn es eine\n\"Faustregel\" des Inhalts geben sollte, der typische\nInterneteinsteiger wende pro Monat lediglich 3 Stunden Zeit auf, um\ndie Vorteile des Internets online zu nutzen. Der Werbeanzeige der\nAntragsgegnerin entnimmt der angesprochene Verkehr nämlich nicht,\ndass sich ein \"Einsteiger\" typischerweise 10 Stunden pro Monat im\nInternet aufhält. Die konkrete, mit dem Verfügungsantrag\nbeanstandete Werbung der Antragsgegnerin verlangt dem\nangesprochenen Verkehr vielmehr lediglich eine \"Selbsteinschätzung\"\nin dem Sinne ab, dass er entscheiden muss, wieviel Zeit er seiner\nAuffassung nach voraussichtlich im Monat aufwenden kann und wird,\num sich mit dem Internet und seinen Angeboten vertraut zu machen\nund diese alsdann zu nutzen. Dem durchschnittlich aufmerksamen\nLeser der Werbung der Antragsgegnerin erhellt sich dabei ohne\nweiteres, dass er mindestens 30 Stunden im Monat \"online\" sein\nmuss, bevor sich der Tarif \"A. Top\" für ihn rechnet. Auch ist ihm\nklar, dass er in jedem Fall mindestens 16,80 DM zahlen muss, wenn\ner den Tarif \"A. Start\" der Antragsgegnerin wählt, und zwar\nunabhängig davon, ob er lediglich 1 Stunde oder 10 Stunden pro\nMonat im Internet surft, und dass sich der Preis ab der Minute\n\"601\" um 2,8 Pfennige je Minute erhöht. Der von der Werbung der\nAntragsgegnerin angesprochene Internet-Neuling wird nicht glauben,\nmit Rücksicht darauf, dass die Antragsgegnerin ihrem\nEinsteigertarif eine Mindestnutzungsdauer von 10 Stunden pro Monat\nzugrundelegt, werde er als Interneteinsteiger vermutlich auch 10\nStunden pro Monat Zeit aufwenden, um sich mit diesem für ihn neuen\nMedium zu befassen. Ein durchschnittlich informierter, aber mit dem\nInternet noch nicht vertrauter Verbraucher erkennt vielmehr, dass\ndie individuelle Nutzungsdauer nicht davon abhängt, ob er\n\"Einsteiger\" oder erfahrener Nutzer ist. Der \"Einsteiger\" ist\nnämlich nicht zwangsläufig \"Wenigsurfer\" oder \"Minimalnutzer\",\nsondern kann gerade wegen seiner Unerfahrenheit und auch seiner\nNeugier wesentlich mehr Zeit im Internet verbringen als der\nversierte, mit den Angeboten des Internets bestens vertraute\nVielsurfer. Der von der Werbung der Antragsgegnerin angesprochene\nVerbraucher wird die im Verfügungsverfahren angegriffene Werbung\nder Antragsgegnerin deshalb nicht dahin verstehen, als Einsteiger\nmüsse er mit einer Mindestnutzungsdauer von 10 Stunden pro Monat\nrechnen, sondern wird sich selbst fragen, wieviel Zeit zur\nInternetnutzung er als Einsteiger pro Monat aufzuwenden willens und\nin der Lage ist. Diese Entscheidung kann unter anderem maßgeblich\nvon der persönlichen und auch beruflichen Situation abhängen, in\nder sich der von der Werbung der Antragsgegnerin angesprochene\npotenzielle Interessent befindet. So wird ein mit mondernsten\nKommunikationstechniken bereits aufgewachsener und insoweit\ninteressierter Schüler oder Informatikstudent als\nInternet-Einsteiger im Zweifel in der Woche und auch am Wochenende\nwesentlich mehr Zeit im Internet verbringen, als eine im Beruf\nstark angespannte Person, die vielleicht abends oder auch nur am\nWochenende Zeit findet, sich in dem für sie unbekannten Datennetz\nzu bewegen und sich mit den im Internet vorherrschenden Usancen\nvertraut zu machen. Die Antragsgegnerin spricht beide\nInterneteinsteiger werblich an, suggeriert ihnen aber nicht eine\ndurchschnittliche oder typischerweise vorzufindende Nutzungsdauer\nvon 10 Stunden pro Monat.\n\n9\n\nFindet demgemäss die von der Antragstellerin insoweit behauptete\nIrreführung des Verkehrs nicht statt und konnte das angefochtene\nUrteil deshalb insoweit keinen Bestand haben, erweisen sich die in\nder Berufung geführten Angriffe der Antragstellerin als\nunbegründet, soweit bereits das Landgericht ihren weitergehenden\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat.\nInsoweit schließt auch der Senat aus, dass relevante Teile des\nVerkehrs die in der konkreten Verletzungsform zu sehende und in\neinen bestimmten Zusammenhang gestellte Aussage \"Bis zu 50%\ngünstiger ins Internet\" auch so verstehen könnte, bei Wahrnehmung\ndes Angebots der Antragsgegnerin könnten sie im Vergleich zu den\nAngeboten der Konkurrenz und damit auch der Antragsgegnerin bis zu\n50% sparen. Ein solches Verkehrsverständnis ist in Anbetracht des\nkonkreten Zusammenhangs, in der die angegriffene Aussage gestellt\nist, auch aus Sicht des Senats ausgeschlossen. Vielmehr versteht\nder angesprochene Verkehr die Aussage \"Bis zu 50% günstiger ins\nInternet\" zutreffend dahin, die für den 1. August 2000\nangekündigten neuen A. Spar-Tarife seien um bis zu 50% günstiger\nals die bis dahin geltenden A. Tarife. Jedenfalls ist ein\nabweichendes Verkehrsverständnis nicht überwiegend wahrscheinlich\nund deshalb von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen\nAntragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Wie der Senat mit den\nParteien bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n23.03.2001 ausführlich erörtert hat, mag die konkrete graphische\nGestaltung der Werbeanzeige einem flüchtig lesenden und\ndesinformierten Verbraucher im Einzelfall den Eindruck vermitteln,\ndie A. Spartarife seien um bis zu 50% günstiger als die der\nKonkurrenz und namentlich die der in der Werbeanzeige ausdrücklich\ngenannten Tarife \"T-O. eco\" und T-O. by call\" der Antragsgegnerin.\nFür einen durchschnittlich informierten, durchschnittlich\nverständigen und durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher besteht\ndie Gefahr einer solchen Fehlvorstellung indes nicht, und zwar\nselbst dann nicht, wenn man bei Werbevergleichen der vorliegenden\nArt einen relativ strengen Prüfungsmaßstab anlegt. Der verständige\nVerbraucher nimmt nämlich allein durch den in etwa die Hälfte der\nWerbeanzeige ausmachenden Blickfang \"A. Spar-Tarife\" wahr, dass die\nAntragsgegnerin zunächst einmal ihre eigenen Tarife \"A. Start\" und\nA. Top\" bewirbt, um alsdann diesen beiden Tarifen die Tarife \"T-O.\neco\" und \"T-O. by call\" gegenüberzustellen, wobei diese\nGegenüberstellung durch die helle, rechteckige Unterlegung optisch\nvon dem übrigen Text getrennt ist. Die alsdann folgende Aussage\n\"Bis zu 50% günstiger ins Internet\" wird dann vom angesprochenen\nVerkehr nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem unmittelbar\ndavor stehenden und in derselben Schriftgröße geschriebenen\nSatz\n\n10\n\n\"Ab 1. August kommen die neuen A. Spar-Tarife\"\n\n11\n\ngelesen. Dann aber versteht der Verkehr die angegriffene Aussage\nrichtig als Eigenvergleich in dem Sinne, dass die Antragsgegnerin\nankündigt, ihre neuen, ab einem bestimmten Zeitpunkt geltenden A.\nSpar-Tarife seien bis zu 50% günstiger als ihre eigenen vorherigen\nA. Tarife. Namentlich wegen des unmittelbaren räumlichen\nZusammenhangs, in dem die Aussage \"Bis zu 50% günstiger ins\nInternet\" steht, liegt die Annahme, ein verständiger Verbraucher\nkönne die Aussage auch auf die Angebote der Konkurrenz und\ninsbesondere diejenigen der Antragstellerin beziehen, wenig nahe.\nDas gilt um so mehr, als einem verständigen Verbraucher ohne\nweiteres ersichtlich ist, dass die konkret beworbenen und\nmiteinander verglichenen Tarife der Antragsgegnerin einerseits und\nder Antragstellerin andererseits keine Preisdifferenz von auch nur\nannährend 50% ausmachen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.\n\n13\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner\nVerkündung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-23/6-u-214-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-23/6-u-214-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302412","retrieved":"2026-07-09 03:28:17.336266+00:00"}}