{"status":"available","doknr":"OLD302414","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0323.19W8.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"19 W 8/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass der\nbegehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Verfügungsantrag zu 1), mit dem die Antragstellerin den\nErlass einer Sicherungsverfügung, gerichtet auf ein Erwerbsverbot\nbegehrt, scheitert daran, dass ein Verfügungsanspruch nicht\nersichtlich ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Eintragung der\nAntragsgegnerin als neue Eigentümerin, die die Antragstellerin\nverhindern will, zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führen\nwürde. Die dafür vorausgesetzte Formnichtigkeit des notariellen\nKaufvertrages folgt aus den vorgelegten Verträgen nicht. Der\nüberreichte notarielle Kaufvertrag bemerkt ausdrücklich, dass der\nGrundstückskauf unabhängig von der späteren Baumaßnahme\ndurchgeführt werden sollte; der erst drei Monate später datierende\nGeneralübernehmervertrag erwähnt ebenso wenig die von der\nAntragstellerin behauptete rechtliche Einheit mit dem\nGrundstücksgeschäft. Angesichts der für diese Verträge zunächst\nsprechenden Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit müsste\ndie Antragsgegnerin einen Sachverhalt darlegen und glaubhaft\nmachen, aus dem sich die von ihr behauptete rechtliche Verbindung\nvon Kauf- und Generalunternehmervertrag ergibt. Ob hierfür die\nüberreichte eidesstattliche Versicherung ihres Abschlussvertreters\nvom 12.3.2001 ausreicht, kann im Ergebnis aber dahin stehen. Selbst\nunter Zugrundelegen dieses Vortrags kommt der Erlass einer\neinstweiligen Verfügung nicht in Betracht:\n\n5\n\nHätte der Abschluss eines einheitlichen Rechtsgeschäfts dem\nerkennbaren Willen auch nur einer Partei entsprochen, so hätte der\nAbhängigkeit der Verträge voneinander zwar durch notarielle\nBeurkundung Rechnung getragen werden müssen (vgl. BGHZ 78, 346\n(350)); dass auf Seiten der Antragstellerin zwei verschiedene\nRechtspersönlichkeiten handelten, stünde dem \"Verknüpfungswillen\"\nnicht entgegen (vgl. aaO, ferner Koeble NJW 1992, 1142 (1143)). Die\nParteien hätten in diesem Fall ein Scheingeschäft beurkundet,\nwährend das gewollte Geschäfte mangels notarieller Beurkundung nach\n§§ 125, 139 BGB nichtig wäre.\n\n6\n\nDie Formnichtigkeit des Vertrages begründet jedoch keinen\nVerfügungsanspruch. Zwar wird ein Erwerbsverbot als\nSicherungsmaßnahme im Sinne von § 938 ZPO zur Verhinderung der\nHeilung eines nichtigen Kaufvertrages nach § 313 S. 2 BGB\nzugelassen (Palandt/Bassenge, 60. Aufl. (2001), § 888 Rn. 11). Ein\nsolches Verbot setzt aber einen Verfügungsanspruch voraus. Als\nsolcher kommt im Fall eines formunwirksamen Grundstückskaufvertrags\nallein ein Kondiktionsanspruch des Verkäufers gegen den Käufer\nbezüglich der rechtsgrundlos erteilten Auflassung in Betracht\n(Palandt-Heinrichs aaO § 313, Rn. 51).\n\n7\n\nBei einem bewusst formnichtig abgeschlossenen Vertrag, wie er\nbis zum Schriftsatz vom 22.3.2001 behauptet worden ist, steht einem\nbereicherungsrechtlichen Anspruch aber § 814 BGB entgegen. Wenn die\nAntragstellerin trotz ihrer bisher selbst eingeräumten Kenntnis von\nder Unwirksamkeit des Grundstücksvertrages dennoch die Auflassung\nerklärt hat, so ist es ihr verwehrt, im folgenden aus der\nUnwirksamkeit noch Rechte herzuleiten (vgl. RGZ 133, 275 (276);\nMüko-Kanzleiter, Band 2 (§§ 241-432), 3. Aufl. (1994), § 313, Rn.\n80/67). Ein Verfügungsanspruch entfällt damit, wenn der\nAntragsteller - wie hier - aufgrund seines Handelns als nicht\nschutzwürdig angesehen werden muss (Habscheid, in: Festschrift für\nSchiedermair, 1976, S. 245 (252)).\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.3.2001\nmöglicherweise behaupten will, sie sei bei Abschluss des Vertrages\nüber die Rechtslage nicht unterrichtet gewesen, steht dieses\nVorbringen in einem von ihr nicht erklärten Widerspruch zu dem\nbisherigen Vortrag und ist zudem nicht glaubhaft gemacht. Im\nübrigen fehlt es an jeglichem Vortrag zu der subjektiven\nVorstellung ihres Bevollmächtigten. Die bisher vorgetragenen\nGesamtumstände ergeben, dass der Verkäuferseite die Rechtslage in\nvollem Umfang bekannt war.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Antrag zu 2), gerichtet auf die Eintragung eines\nWiderspruchs gegen die Auflassungsvormerkung zugunsten des\nErwerbers, hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n11\n\nDie Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung ist\njedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage nicht möglich. Ein\nWiderspruch nach § 899 BGB hat allein die Funktion, einen redlichen\nDritterwerb aufgrund guten Glaubens auszuschließen (Müko-Wacke,\nBand 6 (§§ 854-1296), 3. Aufl. (1997), § 899, Rn. 25). Soweit ein\nGutglaubenserwerb nicht in Frage kommt, scheidet daher auch ein\nWiderspruch aus (vgl. Erman-Hagen/Lorenz, Band 2 (§§ 854-2385), 10.\nAufl. (2000), § 899, Rn. 6). So liegt der Fall hier.\n\n12\n\nBei einer Vormerkung ist die Frage eines redlichen Zweiterwerbs\nzwar strittig; dies betrifft aber nur die Fälle, in denen ein\nBucheigentümer aufgrund eines schuldrechtlich wirksamen\nKaufvertrags eine Vormerkung bewilligt hat. Ergibt sich die\nNichtigkeit der Vormerkung aber aus einer Formunwirksamkeit des\nKausalgeschäfts (vgl. insoweit Erman-Battes, Band 1 (§§ 1-853), 10.\nAufl. (2000), § 313, Rn. 63), ist die Vormerkung also - wie hier\nbehauptet - deswegen unwirksam, weil ein zu sichernder Anspruch gar\nnicht zur Entstehung gelangt ist, kommt ein gutgläubiger Erwerb der\nVormerkung unstreitig nicht in Betracht (vgl. Medicus AcP 163\n(1963), 1 (12)). Selbst im Fall einer späteren Heilung nach § 313\nSatz 2 BGB entsteht die Vormerkung nicht nachträglich und wird auch\nnicht etwa gegenüber gutgläubigen Dritten fingiert (BGHZ 54, 56\n(57)).\n\n13\n\nDamit besteht vorliegend die Möglichkeit der Eintragung eines\nWiderspruchs gegen die Vormerkung nicht (so auch OLG Düsseldorf MDR\n2000, 846 (847)). Ein solcher Widerspruch würde auch ohnehin nicht\ndie Heilung der Formnichtigkeit nach § 313 Satz 2 BGB verhindern\n(RGZ 109, 331 (334); Müko-Wacke, § 899, Rn. 27).\n\n14\n\nDie Ausführungen im letzten Schriftsatz zu den Interessen der\nB., die Eigentumsumschreibung zu verhindern, sowie zur Vorwegnahme\nder Hauptsache, hat der Senat geprüft und als unbeachtlich\nangesehen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nGegenstandswert für das Verfahren: 130.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-23/19-w-8-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-23/19-w-8-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302414","retrieved":"2026-07-09 03:28:17.509524+00:00"}}