{"status":"available","doknr":"OLD302413","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0323.16WX177.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"16 Wx 177/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin überwies als damalige Verwalterin der im\nRubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage am 05.05.1992 11.205,00\nDM an einen Rechtsanwalt, die dieser ihr unter dem 20.04.1995 für\ngerichtliche Verfahren der Gemeinschaft zur Deckung eines\nGerichtskostenvorschusses und eines eigenen Kostenvorschusses\nberechnet hatte. Die Überweisung erfolgte von einem Konto bei der\nSSK K., das auf den Namen des Geschäftsführers der Antragstellerin\nlautete und über das eine von der Antragstellerin für verschiedene\nSondereigentümer zusätzlich geführte Mietverwaltung lief. Wegen\ndieser und weiterer Aufwendungen verlangte die Antragstellerin mit\nSchreiben vom 12.07.1995 von den Wohnungseigentümern eine\nSonderumlage von 36.000,00 DM und forderte die Antragsgegner zur\nZahlung anteiliger 1.202,14 DM auf. Dem kamen die Antragsgegner am\n03.09.1995 mit Überweisung des geforderten Betrages auf das für die\nWEG-Verwaltung geführte Konto der Antragstellerin bei der B. u.\nB.bank E. nach. Eine Abrechnung der noch im Jahre 1995 beendeten\nVerwaltertätigkeit der Antragstellerin ist bisher nicht\nerfolgt.\n\n4\n\nAm 30.04.1999 hat die Antragstellerin beim Landgericht Köln eine\nKlage eingereicht, mit der sie die Antragsgegner\ngesamtschuldnerisch auf Zahlung der vollen Anwaltskosten in\nAnspruch genommen und von ihnen die Zahlung von 11.205,00 DM\nbegehrt hat. Nach Verweisung der Sache hat das Amtsgericht Bergheim\nals WEG-Gericht den Antrag mit der Begründung abgewiesen, die\nAntragstellerin habe die Anwaltskosten aus fremdem Vermögen\ngeleistet und könne daher keine Zahlung in die eigene Tasche\nverlangen. Auch sei die Forderung der Antragstellerin wegen der\nfehlenden Abrechnung nicht fällig, jedenfalls das Verhalten der\nAntragstellerin wegen der Zahlungen auf die Sonderumlage\ntreuwidrig.\n\n5\n\nDie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, mit der die\nAntragstellerin u. a. dargelegt hatte, dass sie wegen eines\nentsprechenden Honoraranspruchs aus der Mietverwaltung zur Entnahme\nder verauslagten Mittel von dem Mietverwaltungskonto berechtigt\ngewesen sei, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen,\nauch bei einer Bezahlung der Anwaltskosten aus eigenen Mitteln sei\nihre Forderung nicht begründet, weil dann die von den\nAntragsgegnern erhobene Verjährungseinrede durchgreife.\n\n6\n\nMit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde tritt die\nAntragstellerin dem Landgericht mit rechtlichen Erwägungen entgegen\nund verweist darauf, dass wegen der Beendigung der Verwaltung noch\nim Jahre 1995 die Zahlung der Antragsgegner und Leistungen anderer\nWohnungseigentümer auf die Sonderumlage von dem neuen Verwalter\nabgerechnet worden seien und jedenfalls sie selbst nichts\nzurückerhalten habe. Ferner begehrt sie nunmehr hilfsweise die\nZahlung der 11.205,00 DM an ihren Geschäftsführer auf das Konto bei\nder SSK K., von dem dieser Betrag geleistet worden war.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht\nbegründet.\n\n9\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis rechtlicher\nÜberprüfung stand.\n\n10\n\nDer Antragstellerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 11.205,00\nDM derzeit nicht zu.\n\n11\n\n1.\n\n12\n\nDas Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der geltend\ngemachte Aufwendungsersatzanspruch der zweijährigen\nVerjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegt. Hierbei\nkann es offen bleiben, ob der Anspruch aus dem Verwaltervertrag i.\nV. m. den §§ 675, 670, BGB oder aus berechtigter Geschäftsführung\nohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) folgt; denn - wie ebenfalls bereits\ndas Landgerichts ausgeführt hat = unterliegen in dem hier gegebenen\nFall der auftraglosen Besorgung eines fremden Geschäfts im Rahmen\ndes Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers\nAufwendungsersatzansprüche der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1\nNr. 1 bzw. Nr. 7 BGB, da die gewerbsmäßige Besorgung fremder\nGeschäfte regelmäßig aber nicht notwendig auf vertraglicher\nGrundlage erfolgt und daher auch auftraglos erbrachte Leistungen\nvon dieser Bestimmung erfasst werden (BGH in st. Rspr., zuletzt MDR\n2000, 76 = NJW 2000, 422 = NZM 2000, 60 = ZMR 2000, 82;\nPalandt/Heinrichs, BGB 60. Auflage, § 195 Rdn. 3;\nStaudinger/Peters, BGB, 13. Aufl., § 196 Rdn. 43 jeweils mit\nweiteren Nachweisen).\n\n13\n\nWegen eines etwaigen Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.\nBGB gilt das vorstehende entsprechend (Palandt/Heinrichs a.a.O.).\nIm übrigen scheidet ein Bereicherungsanspruch schon deshalb aus,\nweil der Anspruch im Falle eines nicht durch den Verwaltervertrag\noder einen Beschluss der Gemeinschaft legitimierten Handelns nur\naus berechtigter GoA schlüssig wäre und diese den Rechtsgrund für\ndie getätigte Aufwendung bildet (vgl. BGH NJW 1993, 3196;\nPalandt/Sprau, a.a.O., Einf. vor § 677 Rdn. 10).\n\n14\n\nDie kurze Verjährungsfrist greift zwar dann nicht ein, wenn ein\nWEG-Verwalter ohne ermächtigenden Beschluss der\nEigentümergemeinschaft einen Kredit aufnimmt, um hiermit eine\nZahlung für die Gemeinschaft u leisten, da die Eingehung einer\nVerbindlichkeit keine \"Auslage\" im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1\nbzw. Nr. 7 ist (BGH NJW-RR 1993, 1227 = WM 194, 161). Um einen\nderartigen Fall handelt es sich hier indes nicht. Die\nAntragstellerin hat keinen ihr von den Wohnungseigentümern, die dem\nMietverwaltungspool angehörten, gewährten Kredit in Anspruch\ngenommen, sondern sich ihrem Vorbringen zufolge aus deren Mitteln\nwegen eines ihr zustehenden Vergütungsanspruchs befriedigt und\nzugleich durch die Überweisung an den Anwalt eine Aufwendung für\ndie Wohnungseigentümergemeinschaft getätigt.\n\n15\n\nOb die Verjährungsfrage anders zu beurteilen wäre, wenn nicht\ndie Antragstellerin selbst, sondern ihr Geschäftsführer die\nAufwendung getätigt hätte, bedarf keiner Entscheidung. Zum einen\nstände ein etwaiger Anspruch nicht der Antragstellerin, sondern\nihrem Geschäftsführer persönlich zu. Dem trägt die Antragstellerin\nauch Rechnung, indem sie mit ihrem Hilfsantrag Zahlung an ihren\nGeschäftsführer verlangt. Dieser Antrag ist indes unabhängig von\neiner etwaigen Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin und der\nweiteren Frage, ob hierfür überhaupt die Zuständigkeit der\nWEG-Gerichte begründet ist, schon deshalb unzulässig, weil er\nerstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt worden ist (vgl.\nMerle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 83 mit\nweiteren Nachweisen). Zum anderen ändert die Abbuchung von dem auf\ndem Namen ihres Geschäftsführers laufenden Mietverwaltungskonto\nnichts daran, dass die Antragstellerin - wie ausgeführt - selbst\ndie Aufwendung getätigt hat, nicht aber ihr Geschäftsführer\npersönlich, der nur formal über das Konto - einem typischen\nTreuhandkonto - verfügen durfte und dem eine Untreue anzulasten\nwäre, wenn er Mittel der Wohnungseigentümer, die der\nAntragstellerin die Mietverwaltung übertragen hatten, zur Erfüllung\neiner Verbindlichkeit, die die Antragstellerin im Interesse der\ngesamten Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen war, abgezweigt\nhätte.\n\n16\n\n2.\n\n17\n\nDer Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist ist indes seit\nSeptember 1995 gem. § 202 BGB gehemmt.\n\n18\n\nIn der Anforderung der Sonderumlage liegt - insoweit ist der\nweiteren Beschwerde beizutreten - ein Angebot zum Abschluss eines\nStillhalteabkommens, das der Antragsgegner am 03.09.1995 durch\nÜberweisung des auf ihn entfallenden Anteils stillschweigend\nangenommen hat. Es hat den Inhalt, dass die Antragstellerin von\nihrer Möglichkeit zur gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme jeden\neinzelnen Wohnungseigentümers solange und insoweit keinen Gebrauch\nmacht, wie diese den auf sie entfallenden Anteil entrichten.\n\n19\n\nDass die Voraussetzungen dieses Stillhalteabkommens nicht mehr\nvorliegen, lässt sich nicht feststellen. Das Vorbringen der\nAntragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz, die Sonderumlage\nsei durch den neuen Verwalter abgerechnet worden, ist nicht zu\nvereinbaren mit der in den Tatsacheninstanzen unstreitigen\nTatsache, dass eine Abrechnung ihrer Verwaltertätigkeit bisher noch\nnicht erfolgt sei. Es werden damit neue Tatsachen in das Verfahren\neingeführt, was in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht möglich ist\n(vgl. z. B. BayObLG NJWE-FER 1999, 189).\n\n20\n\nIII.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, der unterlegenen Antragstellerin die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für\neine ausnahmsweise Anordnung der Erstattung außergerichtlicher\nKosten bestand keine Veranlassung.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-23/16-wx-177-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-23/16-wx-177-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302413","retrieved":"2026-07-09 03:28:17.423756+00:00"}}