{"status":"available","doknr":"OLD302425","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0322.18U69.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-22","aktenzeichen":"18 U 69/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger trafen am 01.06.1987 mündlich mit dem Beklagten in D.\neine Vereinbarung über eine Beteiligung an der Firma E. & Co.\nGmbH, HRB 423, Amtsgericht H..\n\n3\n\nDanach sollte sich der Beklagte im Zuge einer Kapitalerhöhung\nvon 100.000,00 DM auf 600.000,00 DM durch Beitritt an der\nGesellschaft beteiligen und einen Geschäftsanteil in Höhe von\n306.000,00 DM erwerben. Die Kläger sollten an diesem\nGeschäftsanteil wie folgt beteiligt sein:\n\n4\n\nDer Kläger zu 1) sollte 20 % des Kapitalanteils halten, das\nheißt einen Anteil von 120.000,00 DM.\n\n5\n\nDer Kläger zu 2) sollte 11 % halten, das heißt einen Anteil von\n66.000,00 DM.\n\n6\n\nDer Beklagte sollte ebenfalls 20 %, das heißt einen Anteil von\n120.000,00 DM erhalten.\n\n7\n\nWeitere Einzelheiten der Vereinbarung vom 01.06.1987 sind\nzwischen den Parteien streitig.\n\n8\n\nIn Erfüllung der Vereinbarung vom 01.06.1987 zahlten die Kläger\nAnfang Juni 1987 ca. 1,4 Mio. DM an den Beklagten, und zwar der\nKläger zu 2) 258.823,52 DM und der Kläger zu 1) 470.588,22 DM.\nEinen Betrag in Höhe von 470.588,22 DM überließen beide Kläger dem\nBeklagten darlehensweise. Weiterhin wurde ein Darlehen von\n200.000,00 DM der Firma E. & Co. GmbH zur Verfügung\ngestellt.\n\n9\n\nDer Beklagte erwarb den Geschäftsanteil von 306.000,00 DM nach\nder Kapitalerhöhung der Fa. E. & Co. GmbH durch notariellen\nVertrag vom 22.06.1987. Den weiteren nach der Kapitalerhöhung\nbestehenden Geschäftsanteil von 294.000,00 DM behielt Herr E.. Auf\ndie Verträge K 2 (Bl. 13 - 15 d.A.) und K 3 (Bl. 16 - 24 d. A.)\nwird Bezug genommen.\n\n10\n\nIn § 10 a des Gesellschaftsvertrages (Bl. 23 d. A.) war\nvereinbart, dass beim Tode des Gesellschafters E. dessen Anteil auf\nden Beklagten übergehen sollte. Hierbei sollte es sich um eine\nGegenleistung des Herrn E. für die vom Beklagten an ihn gezahlten\nBeträge handeln.\n\n11\n\nDer Gesellschafter E. übertrug später 10 % der gesamten\nGeschäftsanteile, das heißt einen Geschäftsanteil in Höhe von\n60.000,00 DM, an Herrn M..\n\n12\n\nAm 10.03.1988 verstarb Herr E.. Sein Geschäftsanteil in Höhe von\n234.000,00 DM ging auf den Beklagten über.\n\n13\n\nDurch schriftliche Niederschrift vom 22.09.1988 fixierten die\nParteien in D. eine vertragliche Vereinbarung. Dort heißt es in\nArt. 2:\n\n14\n\n\"Der Prozentsatz von 39 %, den Herr F. R. von Herrn W. E. vor\ndem Tod des letzteren, zugunsten der Gruppe erworben hat, wird auf\ndie Teilnehmer im Verhältnis zu den jeweiligen Anteilen geteilt,\nnämlich:\n\n15\n\nAn Herrn M. A. AT.\n\n16\n\n39 x 11 = 8,4 % einvernehmlich aufgerundet auf 9 % = neun\n\n17\n\n51 Prozent\n\n18\n\nAn Herrn Ma. NO.\n\n19\n\n39 x 20 = 15,3 % einvernehmlich abgerundet auf 15 % = fünf-\n\n20\n\n51 zehn\n\n21\n\nProzent\n\n22\n\nAn Herrn F. R.\n\n23\n\n39 x 20 = 15,3 % einvernehmlich abgerundet auf 15 % = fünf-\n\n24\n\n51 zehn\n\n25\n\nProzent\n\n26\n\nSomit belaufen sich die Anteile nach Teilung des Prozentsatzes\nvon 39 % auf (Dies in der Annahme, dass Herr M. keinen Einspruch\ndagegen erhebt bzw. keinen Prozentsatz für sich verlangt.\nAndernfalls wird die Teilung des 39 %-Satzes revidiert):\n\n27\n\nM. A. AT. 20 % Zwanzig Prozent\n\n28\n\nMa. NO. 35 % Fünfunddreißig Prozent\n\n29\n\nF. R. 35 % Fünfunddreißig Prozent\n\n30\n\n90 %\"\n\n31\n\nIn Art. 9 der Niederschrift wurde festgehalten:\n\n32\n\n\"Herr F. R. wird damit beauftragt, den Inhalt dieser\nNiederschrift durch den Rechtsanwalt bestätigen zu lassen und die\nbestgeeignete und angebrachte Methode für die entsprechende\nEintragung der Anteile auf die Teilnehmer zu überprüfen.\"\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 22.09.1998\nwird auf die Übersetzung Bl. 7 - 9 d. A. Bezug genommen.\n\n34\n\nDurch notariellen Vertrag vom 23.02.1994 trat der Beklagte einen\nGeschäftsanteil von 120.000,00 DM an den Kläger zu 1) ab. Es wird\nauf den notariellen Vertrag vom 23.02.1994 Bl. 25 ff. d.A.\nverwiesen.\n\n35\n\nAm 15.12.1994 schlossen der Beklagte und der Kläger zu 2) einen\nnotariellen Treuhandvertrag über einen Geschäftsanteil der Firma E.\n& Co. GmbH in Höhe von 66.000,00 DM . Es wird auf Bl. 98 ff. d.\nA. verwiesen.\n\n36\n\nDurch Schreiben vom 15.01.1999 (Bl. 27 f. d. A.) forderten die\nKläger den Beklagten auf, bis zum 25.01.1999 einen Geschäftsanteil\ndes Klägers zu 1) in Höhe von 90.000,00 DM und Geschäftsanteile des\nKlägers zu 2) in Höhe von 120.000,00 DM an eine l.ische Anstalt\nabzutreten.\n\n37\n\nDiese Aufforderung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom\n18.02.1999 (Bl. 30 f. d. A.) ab.\n\n38\n\nDie Kläger haben behauptet, die Parteien hätten sich beim\nTreffen am 01.06.1987 in D. mündlich dahingehend geeinigt, dass der\nBeklagte die auf die Kläger entfallenden Geschäftsanteile erwerben\nund für diese treuhänderisch halten solle. Die Niederschrift vom\n22.09.1988 und die dort festgelegte Aufteilung der Geschäftsanteile\nseien lediglich eine Fixierung dessen, was die Parteien bereits am\n01.06.1987 in D. vereinbart hätten.\n\n39\n\nDie Kläger haben die Ansicht vertreten, es bestehe ein Anspruch\nauf Abtretung gegen den Beklagten hinsichtlich der treuhänderisch\nfür sie gehaltenen Geschäftsanteile. Der Beklagte sei zumindest\ngemäß § 667 BGB zur Übertragung der Geschäftsanteile verpflichtet.\nDie mündliche Treuhandvereinbarung sei formwirksam, da die\nVorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG nicht auf die Treuhandvereinbarung\nvom 01.06.1987 Anwendung finde. Die Kapitalanteile, auf die sich\ndie Vereinbarung bezogen habe, seien zu dem Zeitpunkt der Absprache\nnoch nicht existent gewesen. Sollte das Treuhandverhältnis zwischen\nden Parteien wegen eines Formmangels unwirksam sein, so sei der\nBeklagte verpflichtet, die zum Geschäftsanteilserwerb erhaltenen\nGeldleistungen in Höhe von 258.823,52 DM und 470.588,22 DM an sie\nzurückzuzahlen.\n\n40\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n41\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n42\n\ndie Aufteilung eines Geschäftsanteils an der Gesellschaft E.\n& Co. GmbH mit Sitz in Sp., eingetragen im Handelsregister des\nAmtsgerichts H., HRB 423, in Höhe von 90.000,00 DM aus dessen\nStammeinlage zu 234.000,00 DM und die Abtretung des Anteils zu\n90.000,00 DM an den Kläger zu 1) zu erklären;\n\n43\n\ndie Aufteilung eines Geschäftsanteils an der Gesellschaft E.\n& Co. GmbH mit Sitz in Sp., eingetragen im Handelsregister des\nAmtsgerichts H., HRB 423, in Höhe von 66.000,00 DM aus seiner\nStammeinlage von 306.000,00 DM und in Höhe von 54.000,00 DM aus\nseiner Stammeinlage von 234.000,00 DM zu erklären und die Abtretung\ndieser beiden Anteile in Höhe von 54.000,00 DM und 66.000,00 DM an\nden Kläger zu 2) zu erklären;\n\n44\n\nbinnen Monatsfrist ab Rechtskraft des Endurteils eine\naußerordentliche Gesellschafterversammlung der Firma E. & Co.\nGmbH, mit Sitz in Sp., eingetragen im Handelsregister des\nAmtsgerichts H., HRB 423, abzuhalten mit folgender\nTagesordnung:\n\n45\n\nErteilung der Genehmigung der Gesellschafter der Firma E. &\nCo. GmbH zur Aufteilung und Übertragung von Geschäftsanteilen zu\n90.000,00 DM aus dessen Stammeinlage von 234.000,00 DM vom\nBeklagten an den Kläger zu 1) und zur Aufteilung und Übertragung\nvon weiteren 120.000,00 DM aus dessen Stammeinlage von 306.000,00\nDM, die vom Beklagten an den Kläger zu 1) in notarieller Urkunde -\nUR-Nr. .../1994 vom 23.02.1995, Notar W. Z., A., abgetreten\nwurden;\n\n46\n\nErteilung der Genehmigung der Gesellschafter der Firma E. &\nCo. GmbH zur Aufteilung und Übertragung zweier Geschäftsanteile von\n54.000,00 DM aus dessen Stammeinlage von 234.000,00 DM und\n66.000,00 DM aus dessen Stammeinlage von 306.000,00 DM von dem\nBeklagten an den Kläger zu 2);\n\n47\n\nim Rahmen der Gesellschafterversammlung für die Genehmigung der\nAufteilungen und der Abtretungen der Geschäftsanteile gemäß Ziffer\n3 (1) und (2) an die Kläger zu 1) und 2) zu stimmen mit mindestens\ngesamt 330.000,00 DM Stammkapitalanteil;\n\n48\n\ndie Abgabe der schriftlichen Aufteilungsgenehmigung gemäß\nZiffer 3. (1) und (2) durch die E. & Co. GmbH an die Kläger zu\n1) und 2) herbeizuführen.\n\n49\n\nHilfsweise haben sie beantragt,\n\n50\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 470.588,22 DM\nzuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.09.1999 und an den Kläger\nzu 2) 258.823,52 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21.09.1999 zu\nzahlen.\n\n51\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n52\n\n \n\n53\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n54\n\nEr hat bestritten, dass die Vereinbarung vom 22.09.1988\nlediglich die Bestätigung einer bereits zuvor am 01.06.1987 in D.\ngetroffenen mündlichen Vereinbarung gewesen sei. Die Vereinbarung\nüber die weiteren 39 % der Geschäftsanteile, die er erst nach dem\nTod von Herrn E. erhalten habe, und ihre Aufteilung sei erst durch\nschriftlichen Vertrag vom 22.09.1988 getroffen worden.\n\n55\n\nEr hat die Ansicht vertreten, die Vereinbarung hinsichtlich\ndieser 39 % der Geschäftsanteile sei formunwirksam, wenn sie als\nTreuhandvereinbarung zu qualifizieren sei, da die Geschäftsanteile\nam 22.09.1988 bereits existiert hätten. Eine Verpflichtung zu\nÜbertragung der Geschäftsanteile an die Kläger bestehe zudem nicht,\nweil das Engagement der Kläger nur als Kapitalanlage gedacht\ngewesen sei.\n\n56\n\nGegenüber eventuellen Ansprüchen der Kläger auf Rückabwicklung\nder an ihn geleisteten Zahlungen hat sich der Beklagte auf ein\nZurückbehaltungsrecht berufen. In diesem Zusammenhang hat er\nvorgetragen, er habe für das Unternehmen erhebliche Aufwendungen\ngetätigt, um dieses vor dem Konkurs zu retten. So habe er der\nGesellschaft ein Darlehen in Höhe von 600.000,00 DM gewährt und\nBürgschaften von 1,5 Mio. DM übernommen.\n\n57\n\nDas Landgericht hat mit dem am 08.12.1999 verkündeten Urteil die\nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch\nauf Abtretung der GmbH-Anteile bestehe deshalb nicht, weil sich die\nRechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach den Regeln der\nInnengesellschaft gemäß §§ 705 ff BGB richteten. Eine\nmöglicherweise erfolgte Kündigung der Innengesellschaft könne erst\nWirkungen zum 31.12.1999 entfalten. Der Hilfsantrag sei\nunbegründet. Ein Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten\nerfolgten Geldleistungen bestehe nicht, weil Zahlungsansprüche nur\nnach einer Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend gemacht\nwerden könnten. Hierzu sei die Ermittlung eines\nAuseinandersetzungsguthabens erforderlich.\n\n58\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes und der Begründung der Kammer wird auf Bl. 107 - 118\nd. A. Bezug genommen.\n\n59\n\nGegen dieses den Klägern am 10.12.1999 zugestellte Urteil haben\ndiese am 06.01.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung\nder Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet.\n\n60\n\nDie Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen\nVortrag.\n\n61\n\nSie behaupten, bereits Anfang Juni 1987 sei in D. mündlich\nzwischen den Parteien vereinbart worden, dass das Stammkapital der\nFirma E. & Co. GmbH um 500.000,00 DM auf insgesamt 600.000,00\nDM erhöht werden solle. Das Stammkapital habe nach der mündlichen\nVereinbarung dahingehend aufgeteilt werden sollen, dass der\ndamalige Alleingesellschafter E. 49 % (294.000,00 DM), der Beklagte\n20 % (120.000,00 DM), der Kläger zu 1) 20 % (= 120.000,00 DM) und\nder Kläger zu 2) 11 % (66.000,00 DM) der Geschäftsanteile erhalten\nsolle.\n\n62\n\nBereits damals sei vereinbart gewesen, dass im Falle einer\nKündigung durch den Gesellschafter E. sowie für den Fall seines\nTodes dessen Anteile auf den Beklagten übergehen sollten. Auch\nbezüglich dieser dem Beklagten erst zukünftig zustehenden Anteile\nsei damals zwischen den Parteien verabredet worden, dass die Kläger\nauch diese Anteile entsprechend dem bereits bestehenden\nBeteiligungsverhältnis erwerben sollten. Die Kläger hätten sich\nentgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil nicht in der\nForm einer Innengesellschaft beteiligen wollen. Vielmehr habe der\nBeklagte alle Anteile treuhänderisch halten sollen. Für eine\ntreuhänderische Beteiligung gebe es zahlreiche Anhaltspunkte, etwa\ndie teilweise Erfüllung der Vereinbarung durch den Beklagten durch\nÜbertragung des Geschäftsanteils von 120.000,00 DM an den Kläger zu\n1). Die am 01.06.1987 getroffenen mündlichen Abmachungen seien\ndurch schriftliche Vereinbarung vom 22.09.1988 lediglich\nzusammengefasst und fixiert worden.\n\n63\n\nDie Kläger sind der Ansicht, die zwischen den Parteien\ngetroffene Treuhandvereinbarung sei formfrei wirksam gewesen, weil\nam 01.06.1987 die Kapitalanteile, über die die Abmachung getroffen\nworden sei, noch nicht existiert hätten.\n\n64\n\nFür den Fall, dass die Vereinbarung (teilweise) wegen der\nfehlenden notariellen Beurkundung unwirksam gewesen sei, müsse von\neiner Gesamtnichtigkeit der ursprünglichen Treuhandvereinbarung\nausgegangen werden. Für diesen Fall seien die an den Beklagten\nausgezahlten Beträge von 258.823,52 DM und 470.588,22 DM von diesem\nan sie zurückzuzahlen. Sollte entgegen ihrer Auffassung von einer\nInnengesellschaft auszugehen sein, bestehe jedenfalls ein\nFeststellungsinteresse, dass eine Innengesellschaft begründet\nworden sei.\n\n65\n\nUrsprünglich haben die Kläger beantragt,\n\n66\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils\n\n67\n\n \n\n68\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n69\n\n \n\n70\n\nII.\n\n71\n\ndie Aufteilung seines Geschäftsanteils an der Gesellschaft E.\n& Co. GmbH mit Sitz in Sp., eingetragen im Handelsregister des\nAmtsgerichts H., HRB 423, in Höhe von 90.000,00 DM aus dessen\nStammeinlage zu 234.000,00 DM und die Abtretung des Anteils zu\n90.000,00 DM an den Kläger zu 1) zu erklären.\n\nDie Aufteilung seines Geschäftsanteils an der Gesellschaft E.\n& Co. GmbH mit Sitz in Sp., eingetragen im Handelsregister des\nAmtsgerichts H., HRB 423, in Höhe von 66.000,00 DM aus seiner\nStammeinlage von 306.000,00 DM und in Höhe von 54.000,00 DM aus\nseiner Stammeinlage von 234.000,00 DM zu erklären und die Abtretung\ndieser beiden Anteile in Höhe von 54.000,00 DM und 66.000,00 DM an\nden Kläger zu 2) zu erklären.\n\n72\n\nBinnen Monatsfrist ab Rechtskraft des Endurteils eine\naußerordentliche Gesellschafterversammlung der Firma E. & Co.\nGmbH, mit Sitz in Sp., eingetragen im Handelsregister des\nAmtsgerichts H., HRB 423, abzuhalten, mit folgender\nTagesordnung:\n\n73\n\nErteilung der Genehmigung der Gesellschafterversammlung der\nFirma E. & Co. GmbH zur Aufteilung der Übertragung von\nGeschäftsanteilen zu 90.000,00 DM aus dessen Stammeinlage von\n234.000,00 DM vom Beklagten an den Kläger zu 1) und zur Aufteilung\nund Übertragung von weiteren 120.000,00 DM aus dessen Stammeinlage\nvon 306.000,00 DM, die vom Beklagten an den Kläger zu 1) in\nnotarieller Urkunde, UR-Nr. .../1994 vom 23.02.1994, Notar W. Z.,\nA., abgetreten wurden.\n\n74\n\nErteilung der Genehmigung der Gesellschafterversammlung der\nFirma E. & Co. GmbH zur Aufteilung und Übertragung zweier\nGeschäftsanteile von 54.000,00 DM aus dessen Stammeinlage von\n234.000,00 DM und 66.000,00 DM aus dessen Stammeinlage von\n306.000,00 DM von dem Beklagten an den Kläger zu 2).\n\n75\n\nIm Rahmen der Gesellschafterversammlung für die Genehmigung der\nAufteilungen und der Abtretungen der Gesellschaftsanteile gemäß\nZiffer II. 3. (1) und (2) an die Kläger zu 1) und 2) mit seinen\nAnteilen zu 306.000,00 DM und 234.000,00 DM zu stimmen, die\nschriftliche Protokollierung der Beschlüsse herbeizuführen und eine\nschriftliche Bestätigung über die Beschlussfassung durch die\nGeschäftsführung, hilfsweise, je eine beglaubigte Abschrift des\nBeschlussprotokolls den Kläger vorzulegen.\n\n76\n\nDie schriftlichen Aufteilungsgenehmigung gemäß Ziffer 3. (1)\nund (2) durch die Firma E. & Co. GmbH an die Kläger zu 1) und\n2) herbeizuführen.\n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\nIII. Hilfsweise zu II. beantragen sie,\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 470.588,22 DM\nzuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.09.1999 und an den Kläger\nzu 2) 258.823,52 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21.09.1999 zu\nbezahlen.\n\n80\n\n \n\n81\n\nIV. Hilfsweise zu III. beantragen die\nKläger festzustellen, dass die Kläger zu 1) und zu 2) mit dem\nBeklagten eine Innengesellschaft aufgrund der Vereinbarung vom\n01.06.1987, schriftlich niedergelegt am 22.09.1998, vereinbarten,\nwonach an den Stammkapitalbeteiligungen des Beklagten an der Firma\nE. & Co. GmbH, mit Sitz in Sp., eingetragen im Handelsregister\ndes Amtsgerichts H. unter HRB 423, der Kläger zu 1) mit einem\nAnteilsnominalbetrag von 90.000,00 DM (bezogen auf das Stammkapital\nder E. & Co. GmbH) und der Kläger zu 2) mit einem\nAnteilsnominalbetrag von 54.000,00 DM (bezogen auf das Stammkapital\nder E. & Co. GmbH) unterbeteiligt sind.\n\n82\n\n \n\n83\n\nV. Hilfsweise zu IV. beantragen die\nKläger,\n\n84\n\n \n\n85\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n86\n\nRechnung zu legen, über die Gewinne und Verluste, die bis Ende\n1999 auf die Geschäftsanteile des Klägers zu 1) in Höhe von\n90.000,00 DM und auf die Geschäftsanteile des Klägers zu 2) in Höhe\nvon 54.000,00 DM entfielen. Die Rechnungslegung anhand des\ntestierten Jahresabschlusses 1999 der E. & Co. GmbH zu\nbelegen.\n\n87\n\nDen nach Rechnungslegung zu beziffernden Auszahlungsbetrag\nzuzüglich gesetzlicher Verzinsung auszubezahlen.\n\n88\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n89\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n90\n\nDie Firma E. & Co. GmbH stellte am 27.09.2000 den Antrag auf\nEröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wurde durch Beschluss des\nAmtsgerichts E. vom 09.10.2000 eröffnet und ein Insolvenzverwalter\nbestellt. Am 17.10.2000 ging beim Amtsgericht E. die Anzeige des\nInsolvenzverwalters ein, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.\n\n91\n\nDurch Schreiben vom 18.12.2000 teilten die Kläger dem Beklagten\nmit, dass sie nunmehr die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung\nmangels Interesse ablehnen und den Auftrag zum Erwerb der Anteile\nwiderrufen (vgl. Bl. 282 f. d. A.). Die Kläger behielten sich vor,\nSchadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.\n\n92\n\nDie Kläger sind der Auffassung, aufgrund der Erklärung vom\n18.12.2000 könnten sie die Übertragung der Geschäftsanteile nicht\nweiter fordern. Der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache\nerledigt. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung\ndes Auftragsverhältnisses, da diese Frage für spätere\nRechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von erheblicher\nBedeutung sei. Solche Ansprüche seien vom Bestehen eines\nAuftragsverhältnisses abhängig.\n\n93\n\nDie Kläger beantragen unter hilfsweiser Aufrechterhaltung der\nursprünglichen Leistungsanträge II. 1. bis 5. und hilfsweiser\nAufrechterhaltung der weiteren Hilfsanträge III. bis V.,\n\n94\n\nfestzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt\nist;\n\n95\n\nfestgestellen, dass die Kläger aufgrund Auftragsverhältnisses,\nzustande gekommen durch mündlichen Vertrag vom 01.06.1987,\nbestätigt in handschriftlicher Urkunde vom 22.09.1988, Anlage K 1,\nden Beklagten rechtwirksam beauftragten, Geschäftsanteile an Firma\nE. & Co. GmbH zu 35 % für den Kläger zu 1) und zu 20 % für den\nKläger zu 2) zu erwerben.\n\n96\n\nDer Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und\nbeantragt,\n\n97\n\ndie Berufung mit den gestellten Anträgen zurückzuweisen.\n\n98\n\nDie Berufung hinsichtlich der Anträge I., II.1., II.2., II.3.\n(2), II.4., II.5. sowie der hilfsweise gestellten Anträge III. und\nV.1., V.2. zurückzuweisen.\n\n99\n\nDer unter IV. hilfsweise gestellte Antrag wird hilfsweise unter\nVerwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.\n\n100\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, der Rechtsstreit habe sich in\nder Hauptsache nicht erledigt. Durch die Erklärung vom 18.12.2000\nsei der Übertragungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsanteile\nnicht untergegangen, da die Voraussetzungen einer\nLeistungsablehnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB nicht vorgelegen hätten.\nZwischen Verzug und Interessenwegfall bestehe kein\nKausalzusammenhang, da das Interesse der Kläger nur aufgrund der\nInsolvenz der Firma E. & Co. GmbH weggefallen sei. Hinsichtlich\ndes nunmehr gestellten Feststellungsantrags fehle zudem ein\nFeststellungsinteresse.\n\n101\n\nEr ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet,\ndass vor dem 22.09.1988 Gespräche über die Aufteilung der nach dem\nTod des Gesellschafters E.s auf den Beklagten übergegangenen\nGmbH-Anteile geführt und Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.\nSinn und Zweck der Vereinbarungen zwischen den Parteien sei eine\nUnterbeteiligung gewesen und kein dem Auftragsrecht unterfallendes\nTreuhandverhältnis. Er ist der Ansicht, auf den vorliegenden Fall\nsei das syrische Recht anwendbar.\n\n102\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie\ndie Schriftsätze der Parteien nebst eingereichten Unterlagen\nverwiesen.\n\n103\n\nDer Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom\n24.08.2000 (Bl. 243 f. d. A.) durch Vernehmung des Zeugen Dr. No..\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das\nSitzungsprotokoll vom 30.11.2000 (Bl. 270 ff.) verwiesen.\n\n104\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n105\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.\n\n106\n\nNachdem die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für\nerledigt erklärt und der Beklagte der Erledigungserklärung\nwidersprochen haben, ist vom Senat hinsichtlich des Klageantrags zu\n1) zu prüfen, ob der Antrag auf Feststellung, dass sich die\nHauptsache erledigt hat, begründet ist. Dies ist dann der Fall,\nwenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch\nein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden\nist (vgl. BGH NJW 1986, 588; Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 91 a, Rn.\n43).\n\n107\n\nDie von den Klägern ursprünglich gestellten Anträge zu 1) und\nzu 2) waren zulässig und begründet. Der Kläger zu 1) hatte gegen\nden Beklagten einen Anspruch auf Aufteilung und Abtretung eines\nGeschäftsanteils von 90.000,00 DM aus dessen Stammeinlage von\n234.000,00 DM sowie der Kläger zu 2) einen Anspruch auf Aufteilung\nund Abtretung eines Geschäftsanteils von 66.000,00 DM aus der\nStammeinlage von 306.000,00 DM und von 54.000,00 DM aus der\nStammeinlage von 234.000,00 DM.\n\n108\n\nAuch die übrigen von den Klägern\nzunächst gestellten Anträge zu 3)-5) waren zulässig und\nbegründet.\n\n109\n\nEin solcher Anspruch auf Abtretung der\nGeschäftsanteile ergab sich aus § 667 BGB in Verbindung mit der am\n01.06.1987 getroffenen Treuhandvereinbarung und dem\nBeendigungsschreiben hinsichtlich der Treuhandvereinbarung vom\n15.01.1999.\n\n110\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist auf die zwischen den\nParteien bestehende Rechtsbeziehung nicht syrisches, sondern\ndeutsches Recht anwendbar.\n\n111\n\nEs kann dabei dahinstehen, ob die\nParteien eine konkludente Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB getroffen\nhaben, weil sie sich zunächst übereinstimmend auf deutsches Recht\nberiefen. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil deutsches Recht\njedenfalls gemäß Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB anwendbar ist. Gemäß\ndieser Vorschrift unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit\ndem er die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird vermutet, dass\nder Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem\ndie Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat,\nzum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nhat ( Art. 28 Abs. 2 ).\n\n112\n\nVorliegend schuldete der Beklagte den\nErwerb von GmbH-Anteilen an der Firma E. & Co. GmbH und deren\ntreuhänderische Verwaltung in Deutschland. Unstreitig hatte der\nBeklagte im fraglichen Zeitraum 1987 und 1988 seinen gewöhnlichen\nAufenthalt in Deutschland.\n\n113\n\nAuf die von den Parteien gewählte Beteiligungsform sind\nentgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die Regeln der\nGesellschaft gemäß §§ 705 ff. BGB anwendbar, sondern die\nauftragsrechtlichen Bestimmungen.\n\n114\n\nFür die Frage, welche gesetzlichen\nBestimmungen Anwendung finden, kommt es nicht darauf an, ob das\nVertragsverhältnis als Treuhand oder Beteiligung bezeichnet wird.\nMaßgeblich ist vielmehr, wie der Vertrag zwischen den Parteien\ninhaltlich gestaltet ist. Hält der Hauptbeteiligte den Anteil an\nder Gesellschaft in vollem Umfang für den anderen Beteiligten, wird\nes in ihrem Verhältnis zueinander regelmäßig an der für ein\nGesellschaftsverhältnis typischen Verfolgung eines gemeinsamen\nZweckes fehlen (BGH WM 1994, 1477 ff.; BGH NJW-RR 1995, 165 f.;\naußerdem BGH DB 1965, 1589). In einem solchen Fall untersteht die\nvertragliche Beziehung der Parteien auftragsrechtlichen\nBestimmungen.\n\n115\n\nEin zur Anwendung von §§ 705 ff. BGB\nführendes Vertragsverhältnis liegt hingegen vor, wenn der\nhauptbeteiligte Gesellschafter einen Teil seines Anteils für den\nUnterbeteiligten hält, im übrigen aber eigene Interessen in der\nGesellschaft verfolgt (BGH WM 1994, 1477 ff.).\n\n116\n\nDer Senat geht im vorliegenden Fall\naufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass zwischen den Parteien\nein Treuhandverhältnis gewollt war und deshalb die Regeln des\nAuftragsrechts anwendbar sind.\n\n117\n\nHierfür spricht bereits die\nschriftliche Vereinbarung vom 22.09.1988, die unstreitig den Willen\nder Parteien hinsichtlich der Ausgestaltung des\nBeteiligungsverhältnisses wiedergibt. In Art. 9 der Vereinbarung\nist ausdrücklich festgehalten, dass der Beklagte beauftragt wird,\n\"die bestgeeignete und angebrachte Methode für die entsprechende\nEintragung der Anteile auf die Teilnehmer zu prüfen\". Daraus ergibt\nsich, dass die Parteien davon ausgingen, dass nicht allein der\nBeklagte sondern auch die Kläger Anteilseigner an der GmbH selbst\nwerden sollten und der Beklagte bis zur Eintragung der Anteile\ndiese im Auftrag der Kläger verwalten sollte. Die ausdrückliche\nNennung der zu bildenden Anteile der Kläger nebst der prozentualen\nBezifferung ist zudem ein Hinweis darauf, dass die Kläger eigene\nAnteile erhalten sollten, deren Verwaltung der Beklagte lediglich\nzeitweise zu übernehmen hatte. In der Vereinbarung ist ausdrücklich\nvon der Aufteilung der Anteile \"unter sich\" und in Bezug auf den\nBeklagten von \"sein Kapitalanteil\" die Rede. Die Parteien sind\nzudem nicht als Gesellschafter bezeichnet, sondern\nAnknüpfungspunkte für die interne Regelung sind die jeweiligen\nKapitalanteile. Insgesamt legt dies den Schluß nahe, das die Kläger\nnicht die Absicht hatten, sich an einem Gesellschaftsanteil des\nBeklagten unterzubeteiligen, sondern dass die Parteien eine\nindirekte Beteiligung der Kläger an der Gesellschaft insgesamt\nwünschten, wobei der Beklagte nach außen die Gesellschafterstellung\nzunächst ausüben sollte.\n\n118\n\nFür ein Treuhandverhältnis spricht\nweiterhin, dass die Parteien die für einen Gesellschaftsvertrag\ntypischen Regelungen nicht getroffen haben. Ihre Rechtsstellung und\nihre Beziehung zueinander sind weder in der Vereinbarung vom\n22.09.1988 geregelt noch durch eine andere Absprache. Eine für\neinen Gesellschaftsvertrag typische Verteilung von Gewinn und\nVerlust ist nicht getroffen. Auch dies sind Umstände, die den\nAbschluss eines Treuhandvertrages nahe legen.\n\n119\n\nZudem bietet das vorprozessuale\nVerhalten des Beklagten einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass\ndie Parteien von Anfang an ein Treuhandverhältnis hinsichtlich der\nGeschäftsanteile wollten. Durch notarielle Vereinbarung vom\n15.12.1994 (Bl. 98 ff. d. A.) schlossen der Kläger zu 2) und der\nBeklagte einen Treuhandvertrag. In der Vereinbarung heißt es: \"Er\n(der Beklagte) hält diesen Geschäftsanteil in Höhe von 240.000,00\nDM im eigenen Namen und in Höhe von 66.000,00 DM für Herrn A. AT..\nDem Treuhandverhältnis wird folgender Treuhandvertrag\nzugrundegelegt: ...\".\n\n120\n\nDiese Formulierung, die erkennbar an\nein bereits bestehendes Treuhandverhältnis anknüpft, ist ein Indiz\ndafür, dass die Parteien von Anfang an ein Treuhandverhältnis zu\nbegründen beabsichtigten.\n\n121\n\nIn diesem Sinn legt der Senat auch die\nnotarielle Vereinbarung vom 23.02.1994 aus, die der Beklagte mit\ndem Kläger zu 1) abschloss und mit der er als Inhaber der\nStammeinlage von 306.000,00 DM die Abtretung eines Teilanteils von\n120.000,00 DM an den Kläger zu 1) vereinbarte. Dieser Vertrag\nbelegt, dass sich der Beklagte verpflichtet sah, der ursprünglich\ngetroffenen Vereinbarung nachzukommen und die für den Kläger zu 1)\ngehaltenen Geschäftsanteile zu übertragen.\n\n122\n\nIn diese Wertung fügt sich die\nVollmacht des Klägers zu 1) vom 9.2.1994 ( Bl.95 d.A.) ein. Dort\nheißt es u.a. : \"...Der Unterzeichner Prof. Dr. Ma. No.... ist als\nTreugeber indirekt durch einen Treugeber ( gemeint ist wohl\nTreunehmer) an den nachfolgenden Gesellschaften mit Sitz in\nDeutschland beteiligt: ...c) Firma E. & Co. GmbH . . .Die\nVollmacht umfaßt die Befugnis, die Treuhandverhältnisse zu\nbeenden... auch zu bestimmen, dass ich die Anteile selber\nunmittelbar im eigenen Namen halte und über die Anteile in meinem\nNamen verfüge...\" . Diese Vollmacht, die der Beklagte\nwiderspruchslos entgegennahm und benutzte, stammt aus einer Zeit,\nin der der Kläger zu 1) noch nicht überblickte, dass die\nQualifizierung der Beteiligung als Treuhandvereinbarung einmal von\nwichtiger rechtlicher Bedeutung sein würde. Es spricht daher vieles\ndafür, dass die Vollmacht den tatsächlichen Willen der Parteien\nwiederspiegelt.\n\n123\n\nSchließlich bietet auch die\nFormulierung im Schreiben des Beklagten vom 12.06.1995 (Bl. 32 f.\nd. A.) ein Anhaltspunkt dafür, dass er selbst die zwischen den\nParteien getroffene vertragliche Beziehung als Treuhandverhältnis\neinstufte. In diesem Schreiben weist der Beklagte ausdrücklich\ndarauf hin, dass er für die Kläger Geschäftsanteile treuhänderisch\nhält.\n\n124\n\nDie zwischen den Parteien getroffene Treuhandvereinbarung war\nwirksam.\n\n125\n\nDie formfreie Vereinbarung eines\nTreuhandvertrages ist nach der neueren höchstrichterlichen\nRechtsprechung zulässig, wenn sich der Treugeber durch den Vertrag\nim Rahmen der Gründung oder der Kapitalerhöhung an einem noch nicht\nexistierenden Geschäftsanteil beteiligt. Hingegen unterliegt die\nTreuhandabrede zwischen Gesellschafter und Treuhänder über einen\nexistierenden Gesellschaftsanteil stets der notariellen Form gemäß\n§ 15 Abs. 4 GmbHG. Das gleiche gilt für den zukünftigen\nGeschäftsanteil, wenn der Gesellschaftsvertrag bzw. der\nKapitalerhöhungsbeschluss bereits beurkundet worden ist (BGH NJW\n1999, 2594 ff.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, § 15 Rn. 44\nf.).\n\n126\n\nVorliegend ist der Senat nach den\nvorgelegten Urkunden und der Vernehmung des Zeugen No. überzeugt,\ndass die Treuhandvereinbarung insgesamt bereits am 01.06.1987\ngetroffen wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren die zu übertragenden\nGeschäftsanteile weder gebildet noch bestand der notarielle\nGesellschaftsvertrag vom 22.06.1987 zwischen dem Beklagten und dem\nGesellschafter E..\n\n127\n\nDie Behauptung des Beklagten, die\nÜbertragung des zunächst vom Gesellschafter E. zu seinen Lebzeiten\ngehaltenen Geschäftsanteils von 294.000,00 DM ( bzw. nach der\nÜbertragung des Geschäftsanteils von 60.000,00 DM an den\nGesellschafter M. von 234.000,00 DM ) sei erst durch die\nschriftliche Vereinbarung vom 22.09.1988 erfolgt, ist durch die\nVernehmung des Zeugen No. widerlegt und der Vortrag der Kläger\nbewiesen.\n\n128\n\nDer Zeuge No. hat anlässlich seiner\nBefragung durch den Senat glaubhaft bekundet, dass die Parteien im\nApril/Mai 1987 Verhandlungen über Investitionen bei der Firma E.\n& Co. GmbH führten. Das Ergebnis der Verhandlungen, das im Mai\n1987 erreicht worden sei, sei gewesen, dass die Beteiligung der\nParteien an der Firma E. 90 % betragen sollte. Dabei seien die\nunmittelbar an den Beklagten im Rahmen der Kapitalerhöhung zu\nübertragenden zukünftigen Anteile von 306.000,00 DM im Verhältnis\nvon 20 % für den Kläger zu 1), von 11 % für den Kläger zu 2) und\nvon 20 % für den Beklagten aufgeteilt worden. Der zunächst bei dem\nGesellschafter E. verbliebene Geschäftsanteil von 39 % habe nach\ndessen Tod ebenfalls in diesem Verhältnis zwischen den Parteien\naufgeteilt werden sollen.\n\n129\n\nDer Zeuge No. hat bei seiner Vernehmung\nausdrücklich betont, dass bereits Anfang Juni 1987 in D. eine\nentsprechende Vereinbarung über sämtliche Geschäftsanteile\ngetroffen wurde und dass es sich bei dem Schriftstück vom\n22.09.1988 insgesamt nur um die schriftliche Fixierung der bereits\nzuvor getroffenen Vereinbarung gehandelt habe.\n\n130\n\nDer Senat hat keinen Grund, diese\nAngaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Erklärungen des Zeugen\nsind nachvollziehbar und stimmig. Der Zeuge hat bei seiner ruhig\nund sachlich gehaltenen Aussage einen glaubwürdigen Eindruck\nhinterlassen.\n\n131\n\nDie Angaben des Zeugen werden durch\nweitere Indizien und unstreitige Tatsachen gestützt.\n\n132\n\nDie Niederschrift vom 22.09.1988, die\ndie Vereinbarung aus dem Jahre 1987 ausdrücklich erwähnt, deutet in\nArt. 2 an, dass über den noch zu bildenden und nach dem gemeinsamen\nWillen der Beteiligten zunächst noch beim Gesellschafter E.\nverbleibenden Geschäftsanteil bereits vor dem 22.09.1988 eine\nVereinbarung getroffen wurde. In Art. 2 der Niederschrift ist\nausdrücklich ausformuliert, dass der Beklagte den Geschäftsanteil\nvon 39 % von Herrn E. vor dessen Tod zugunsten der Gruppe erworben\nhat. Diese Formulierung belegt, dass bereits im Juni 1987 eine\nRegelung hinsichtlich des zukünftigen Anteils getroffen wurde, den\nder Beklagte nach dem Tod von dem Gesellschafter E. erhalten\nsollte.\n\n133\n\nDie Tatsache, dass eine entsprechende\nVereinbarung von Anfang an geplant war, lässt sich auch aus § 10 a\ndes Gesellschaftsvertrages zwischen dem Beklagten und Herrn E. vom\n22.06.1987 entnehmen. Dort ist bereits der Übergang des\nGeschäftsanteils E.s für den Fall seines Todes auf den Beklagten\ngeregelt. Mit dieser Vereinbarung korrespondiert die ebenfalls am\n22.06.1987 geschlossene, notarielle Regelung, wonach mit der\nZahlung des Kapitalerhöhungsanteils von 194.000,00 DM und der\nHingabe eines Betrages von 200.000,00 DM durch den Beklagten die\nÜbernahme des Geschäftsanteils im Todesfalle des Gesellschafters E.\nin voller Höhe bezahlt ist.\n\n134\n\nSchließlich zeigt die unstreitige\nTatsache, dass die von den Klägern für die Beteiligung an der Firma\nE. & Co. GmbH gezahlten Gelder bereits insgesamt im Juni 1987\nan den Beklagten flossen, dass 1988 kein zusätzlicher\nGeschäftsanteil übernommen wurde. Wäre die Vereinbarung über die 39\n% der Geschäftsanteile erst nach dem Tod E.s 1988 getroffen worden,\nhätte es nahe gelegen, dass hierfür 1988 weitere Beträge von den\nKlägern gezahlt worden wären.\n\n135\n\nSoweit der Beklagte die Angaben des\nZeugen No. als unglaubhaft darstellt, kann der Senat seiner\nBeweiswürdigung nicht folgen.\n\n136\n\nDer Senat hat bei seiner Bewertung\nbeachtet, dass der Zeuge No. der Sohn des Klägers zu 1) ist und\ndeshalb möglicherweise ein persönliches Interesse am Ausgang des\nProzesses hat. Diese Tatsache allein schmälert aber die\nGlaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht. Die Behauptung des\nBeklagten, anlässlich der Verhandlungen im Juni 1987 habe man sich\nüber den Tod des Gesellschafters E. keine Gedanken gemacht,\nüberzeugt nicht. Die Verträge des Beklagten mit dem Gesellschafter\nE. vom 22.06.1987 sehen ausdrücklich eine Regelung bezüglich des\nGeschäftsanteils des Gesellschafters E. für den Fall seines Todes\nvor, wie bereits dargelegt wurde. Es liegt daher nahe, dass diese\nFrage auch bei den Verhandlungen zwischen den Parteien, die kurz\nvor Abschluss des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Beklagten und\nHerrn E. stattfanden, eine Rolle spielten. Die Ausführungen des\nBeklagten, es sei unglaubhaft, dass der Zeuge No. und nicht der\nKläger zu 1) selbst die Verhandlungen mit dem Beklagten geführt\nhabe, wecken ebenfalls keine Zweifel an der Aussage des Zeugen No..\nEs mag angesichts der damaligen politischen Verhältnisse in Syrien\nund der unwidersprochen gebliebenen devisenrechtlichen Bestimmungen\nSyriens aus Sicherheitsgründen angebracht gewesen sein, die\ntelefonischen Verhandlungen außerhalb von Syrien zu führen. Der\nZeuge No. hat auch nicht bekundet, ausschließlich mit dem Beklagten\nverhandelt zu haben. Insofern widerspricht das nunmehr unstreitige\nTreffen des Klägers zu 1) mit dem Beklagten im Hotel B. in W. im\nFrühjahr 1997 nicht den Bekundungen des Zeugen. Die in diesem\nZusammenhang vorgelegten handschriftlichen Notizen des Klägers zu\n1) rechtfertigen ebenfalls keine anderweitige Beurteilung.\nAbgesehen davon, dass die bruchstückhafte Niederschrift, die in\narabischer Sprache verfasst ist, nur sehr unvollständig gewürdigt\nwerden kann, existiert nach dem (unstreitigen) Vortrag des Klägers\nein weiteres Blatt, aus dem sich ergibt, dass 450.000,00 DM\ngesondert dafür gezahlt werden sollen, dass Herr E. seinen\nrestlichen Geschäftsanteil für seinen Todesfall übertragen hat. Die\neiner Beurteilung nur teilweise zugänglichen Aufzeichnungen\nwidersprechen daher der Wertung des Senats nicht. Dies gilt auch\nfür die handschriftlichen Notizen des Klägers zu 2) auf dem\nvorgelegten Schreiben vom 13.09.1988 (vgl. Bl. 313 ff. d. A.).\n\n137\n\nDie Treuhandvereinbarung vom 01.06.1987\nwar nicht unwirksam, weil sie zu unbestimmt war oder weil sie den\nbereits bestehenden Geschäftsanteil des Gesellschafters E.s von\n100.000,00 DM erfasste.\n\n138\n\nAn der Bestimmtheit der Abrede bestehen\nkeine Bedenken. Die Treuhandabrede bezog sich auf den im Rahmen der\nKapitalerhöhung zu bildenden Geschäftsanteil von 306.000,00 DM, der\ndem Beklagten unmittelbar zustehen sollte, und den zu bildenden\nAnteil von 194.000,00 DM, der zunächst dem Gesellschafter E.\nzustehen und erst nach dessen Tod dem Beklagten zufallen\nsollte.\n\n139\n\nDie Wirksamkeit dieser einmal formfrei\ngeschlossenen Treuhandabrede wurde nicht dadurch aufgehoben, dass\nder im Rahmen der Kapitalerhöhung geschaffene Geschäftsanteil von\n194.000,00 DM durch den späteren Gesellschaftsvertrag vom\n22.06.1987 mit dem bereits existenten Geschäftsanteil von\n100.000,00 DM zu einem neuen Geschäftsanteil von 294.000,00 DM\nverschmolzen wurde (§ 4 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 19\nd.A.) . Für die Wirksamkeit der formfrei geschlossenen\nTreuhandvereinbarung kann es nicht von Belang sein, dass der zu\nschaffende Geschäftsanteil, auf den sie sich bezieht, nach seiner\nEntstehung mit einem bereits existierenden Geschäftsanteil\nverschmolzen wird. Andernfalls hätte es der Gesellschafter in der\nHand, durch eine nachträgliche Verschmelzung von Geschäftsanteilen\ndie Unwirksamkeit der Treuhandvereinbarung herbeizuführen. Sinn und\nZweck der Formvorschriften, die u.a. vereiteln sollen, dass\nGmbH-Anteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden ( vgl.:\nBGH NJW 1999, 2594 f), machen die Anwendung der Formvorschriften\nauf diesen Fall nicht erforderlich.\n\n140\n\nDie Treuhandvereinbarung wurde durch Schreiben vom 15.01.1999\nbeendet. Die Beendigung des Treuhandverhältnisses begründet die\nPflicht des Treunehmers zur Abtretung der Geschäftsanteile an den\nTreugeber gemäß § 667 BGB ( vgl.: Lutter/ Hommelhoff, a.a.O., § 15,\nRdnr. 45; BGH, GmbHR 1999, 707). Die Kläger hatten daher Ansprüche\ngemäß § 667 BGB auf Aufteilung und Abtretung der Stammeinlagen, so\nwie sie es ursprünglich beantragten hatten.\n\n141\n\nNach der Vereinbarung vom 1.6.1987\nstanden dem Kläger zu 1) 20% des Gesamtkapitals, d.h. 120.000,-DM,\nhinsichtlich des Geschäftsanteils von 306.000,-DM sowie 15% des\nGesamtkapitals, d.h. 90.000,-DM, in Bezug auf den Geschäftsanteil\nvon 234.000,-DM zu. Dem Kläger zu 2) standen danach zu : 11% des\nGesamtkapitals , d.h. 66.000,-DM, hinsichtlich des Geschäftsanteils\nvon 306.000,-DM und 9% des Gesamtkapitals, d.h. 54.000,-DM, in\nBezug auf den Geschäftsanteil von 234.000,-DM. Dieser Höhe\nentsprechen die ursprünglichen Anträge zu 1) und zu 2). Ein Antrag\ndes Klägers zu 1) auf Abtretung des Geschäftsanteils von\n120.000,-DM aus dem Geschäftsanteil von 306.000,-DM brauchte nicht\ngestellt werden , weil die Abtretung bereits durch Vertrag vom 23.\n2 1994 erfolgt war.\n\n142\n\ne. Die übrigen von den Klägern zunächst\ngestellten Anträge zu 3)-5) dienten der Durchsetzung der nach der\nBeendigung des Treuhandverhältnisses bestehenden\nAbtretungsansprüche der Kläger gegen den Beklagten. Auch diese\nAnträge waren begründet, da der Beklagte schuldrechtlich\nverpflichtet war, alle für eine wirksame Abtretung erforderlichen\nHandlungen vorzunehmen und entsprechende rechtliche Schritte\neinzuleiten.\n\n143\n\nDie Begründetheit des Klageantrags zu\n3) ergab sich aus § 14 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 23 d.A.).\nDanach bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen der Zustimmung\nder Gesellschafterversammlung mit mindestens 51% des Stammkapitals.\nDer Beklagte mußte wegen seiner schuldrechtlichen Verpflichtung aus\nder Treuhandabsprache vom 1.6.1987 seine Zustimmung zur Übertragung\naller Geschäftsanteile (auch des Geschäftsanteils des Klägers zu 1)\nin Höhe von 120.000;-DM hinsichtlich des Geschäftsanteils von\n306.000,-DM) erklären, und zwar mit den treuhänderisch gehaltenen\nAnteilen der Kläger von 55% und seinen eigenen Geschäftsanteilen.\nDer Beklagte war als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer\nund formeller Mehrheitsgesellschafter berechtigt ( § 49 GmbHG )und\nnach der schuldrechtlichen Vereinbarung mit den Klägern auch\nverpflichtet, die Gesellschafterversammlung durchzuführen.\n\n144\n\nDie Begründetheit des Klageantrags zu\n4) ergab sich ebenfalls aus der schuldrechtlichen Verpflichtung des\nBeklagten, die Abtretung herbeizuführen (vgl. § 17 GmbHG i.V.m. §\n46 Nr.4 GmbHG). Danach war die Teilung der Geschäftsanteile\ngenehmigungsbedürftig und durch die Gesellschafterversammlung zu\nbeschließen. Die Genehmigung bedurfte der Schriftform.\n\n145\n\nGemäß § 17 Abs. 2 GmbHG war eine\nschriftliche Aufteilungserklärung herbeizuführen. Hierzu war der\nBeklagte schuldrechtlich verpflichtet, so dass der ursprüngliche\nAntrag zu 5) begründet war.\n\n146\n\n3. Die ursprünglichen Anträge haben\nsich nachträglich erledigt.\n\n147\n\nDie Kläger haben durch Schreiben vom\n18.12.2000 die Erfüllung der Übertragsverpflichtung abgelehnt, weil\nihr Interesse an der Erfüllung weggefallen ist. Diese Erklärung ist\nnach Auffassung des Senats wirksam, da die Voraussetzungen gemäß §\n286 Abs. 2 BGB vorliegen.\n\n148\n\nDer Beklagte befand sich mit der\nErfüllung der Übertragung der Geschäftsanteile im Verzug. Durch\nSchreiben vom 15.1.1999 ( Bl. 27f d.A. )war er unter Fristsetzung\nbis zum 10.02.1999 zur Übertragung der Gesellschaftsanteile\naufgefordert werden. Dieser Aufforderung ist er nicht\nnachgekommen.\n\n149\n\nDie Kläger haben infolge des Verzuges\nan der Übertragung der Geschäftsanteile kein Interesse mehr.\n\n150\n\nDie Geschäftsanteile sind inzwischen\nwirtschaftlich wertlos, weil über das Vermögen der E. & Co.\nGmbH durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 09.10.2000 das\nInsolvenzverfahren eröffnet und durch Anzeige des\nInsolvenzverwalters vom 17.10.2000 die Masseunzulänglichkeit\nfestgestellt wurde. Durch die Insolvenz sind zudem die\nMitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Kläger an der\nGesellschaft beseitigt, weil diese nunmehr vom Insolvenzverwalter\nausgeübt werden.\n\n151\n\nDer Wegfall des Interesses beruht auf\ndem Verzug. Der Verzug des Beklagten mit der Abtretung der\nGeschäftsanteile muss zwar nicht die Insolvenz der Gesellschaft\nherbeigeführt haben. Für die Bejahung eines ursächlichen\nZusammenhangs ist es aber nicht erforderlich, dass der Verzug die\nalleinige Ursache des Interessenwegfalls ist. Andere hinzutretende\nUrsachen, für die der vertragstreue Teil nicht verantwortlich ist,\nkönnen berücksichtigt werden (Staudinger-Otto, BGB, §§ 293 - 327,\n1995, § 326 Rn. 125; Münchener Kommentar, Emmerich, § 326 Rn. 114 ;\nSoergel-Wiedemann, BGB, Band 2, 12. Auflage, § 326 Rn. 58). Im\nvorliegenden Fall hätten die Kläger bei einer rechtzeitigen\nErfüllung ihre - wirtschaftlichen - Geschäftsanteile veräußern oder\ndurch Einflussnahme auf die Geschäftsführung die Geschicke der\nGesellschaft selbst in die Hand nehmen und steuern können. Diese\nMöglichkeit ist ihnen durch den Verzug und die\nErfüllungsverweigerung seitens des Beklagten genommen worden.\n\n152\n\n4. Der Feststellungsantrag zu 2) ist\nzulässig und begründet.\n\n153\n\nDie Kläger haben ein rechtliches\nInteresse an der Feststellung der (ursprünglichen)\nRechtswirksamkeit des Auftragsverhältnisses zwischen ihnen und dem\nBeklagten. Die Frage des Bestehens des Auftragsverhältnisses ist\nfür einen in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch\nvorgreiflich. Dies gilt sowohl für etwaige Schadensersatzansprüche\ngegen den Beklagten wegen einer Verletzung der Pflichten des\nAuftrages selbst als auch für einen Schadensersatzanspruch wegen\nVerzuges hinsichtlich der Übertragung der Geschäftsanteile.\n\n154\n\nDurch die Verwertung des bisherigen\nProzessstoffes wird die erneute Klärung der Frage, ob ein wirksames\nAuftragsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten bestand,\nin einem zukünftigen Schadensersatzprozess vermieden.\n\n155\n\nDie Klageänderung ist daher auch\nsachdienlich gemäß § 263 ZPO.\n\n156\n\n5. Die prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n157\n\nStreitwert:\n\n158\n\nbis zum 17.01.2001: Antrag zu II): 330.000,00 DM\n\n159\n\ndanach:\n\n160\n\nKlageantrag zu 1): 165.000,00 DM\n\n161\n\nKlageantrag zu 2): 20.000,00 DM (§ 3\nZPO)\n\n162\n\nBeschwer für den Beklagten: über 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-22/18-u-69-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-22/18-u-69-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302425","retrieved":"2026-07-09 03:28:18.469099+00:00"}}