{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0321.13W13.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2001-03-21","aktenzeichen":"13 W 13/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDie statthafte und auch im übrigen gemäß §§ 700 Abs. 1, Abs. 4,\n341 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige, insbesondere fristgerechte,\nsofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg,\nweil das Landgericht seinen Einspruch vom 04.01.2001 gegen den\nVollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 10.09.1992 -\n92-6149189-0-5 - zu Recht unter Ablehnung einer Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand als unzulässig verworfen hat.\n\n1.\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten war das Landgericht Köln\ngemäß §§ 700 Abs. 3, Abs. 4, 341 Abs. 1, Abs. 2 ZPO für die\nEntscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs örtlich zuständig\nund hätte im übrigen den Rechtsstreit ohne Antrag, der hier von\nkeiner Seite gestellt worden ist, auch nicht verweisen dürfen (vgl.\nnur Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 700 Rdnr. 14).\n\n2.\n\nDas Landgericht hat auch in der Sache mit zutreffender\nBegründung, auf die zur Vermeidung von Widerholungen Bezug genommen\nwird, den Einspruch als unzulässig verworfen. Das\nBeschwerdevorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere\nEntscheidung.\n\na)\n\nAusweislich des Aktenausdrucks, der im maschinell bearbeiteten\nMahnverfahren an die Stelle der Akten tritt (§ 696 Abs. 2 Satz 1\nZPO), ist der Mahnbescheid dem Beklagten durch Niederlegung\nam 01.08.1992 und Abgabe der Benachrichtigung an Herrn R. M.\npersönlich zugestellt worden. Ob hierin eine wirksame Zustellung\ndes Mahnbescheides - die ihrerseits Voraussetzung für den Erlass\ndes Vollstreckungsbescheides ist, vgl. Thomas-Putzo, a.a.O., § 699\nRdnr. 14 - liegt, kann deshalb zweifelhaft sein, weil eine wirksame\nZustellung nach § 182 ZPO voraussetzt, dass eine Ersatzzustellung\ngemäß § 181 ZPO nicht ausführbar ist (so schon BGH LM § 328 Nr.\n15), hier aber evtl. eine Ersatzzustellung des Mahnbescheides an\nHerrn R. M. selbst möglich gewesen wäre. Dies kann jedoch\ndahinstehen, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Niederlegung am\n01.08.1992 unstreitig noch unter der Anschrift J.-H.-W.-Straße in\nF. gewohnt hat, und er den Zugang des Mahnbescheides nicht in\nAbrede stellt. Weil durch die Zustellung des Mahnbescheides eine\nNotfrist nicht in Gang gesetzt wird, ist hier ein evtl.\nZustellungsmangel gemäß § 187 ZPO geheilt worden.\n\nb)\n\nDer Vollstreckungsbescheid ist ausweislich des Aktenausdrucks\ndem Beklagten am 12.09.1992 durch Ersatzzustellung in der Wohnung\nund zwar durch Übergabe an seinen Vater zugestellt worden. Gemäß §\n418 Abs. 1 ZPO begründet die Postzustellungsurkunde vollen Beweis\nfür die darin bezeugten Tatsachen. Allerdings erstreckt sich die\nBeweiskraft der Zustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung gemäß §\n182 ZPO nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger unter der\nZustellungsanschrift wohnt. Die Erklärung des Zustellungsbeamten,\ndass er den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht\nangetroffen habe, ist aber, worauf schon das Landgericht\nhingewiesen hat, ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der\nZustellungsempfänger im Zeitpunkt der Zustellung unter der\nAnschrift gewohnt hat (Bundesverfassungsgericht in NJW 1992, 224,\n225; BGH in NJW 1996, 2581, 2582). Dieses beweiskräftige Indiz kann\nder Zustellungsempfänger nur durch eine schlüssige und plausible\nGegendarstellung, dass er seinen Lebensmittelpunkt zur fraglichen\nZeit bereits an einem anderen Ort begründet hatte, entkräften.\nDabei richtet sich das Maß der gebotenen Substantiierung nach den\nUmständen des Einzelfalles (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O.;\nBGH a.a.O.). Bei einer Ersatzzustellung ist im Einzelfall\n(Tatfrage) darauf abzustellen, ob die Ersatzperson in absehbarer\nZeit Gelegenheit hat, das Schriftstück dem Adressaten auszuhändigen\n(vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 181 Rdnr. 7 m.w.N.).\n\nc)\n\nDie Angaben des Beklagten reichen insoweit nicht für die Annahme\naus, er habe schon seit dem 08.09.1992 seinen Lebensmittelpunkt\nvollständig nach W.-S. verlagert. Vor dem Landgericht hat er\nlediglich angegeben, er habe sich im Zustellungszeitraum auf S.\n\"aufgehalten\". Dies hat das Landgericht zu Recht als nicht\nhinreichenden Vortrag für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes\nangesehen. Die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift\ngenügen für eine solche Annahme ebenfalls nicht. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts- hofes (BGH a.a.O.,Seite 2582)\nreicht es nicht aus, dass der Zustellungsempfänger lediglich\nvorträgt, zur fraglichen Zeit am Zustellungsort nicht gewohnt zu\nhaben, und dass er die neue Wohnanschrift durch Vorlage einer\nMeldebescheinigung belegt. Der Zustellungsempfänger muss vielmehr\nklare und vollständige Angaben über seine t a t s ä c h l i c h e n\nWohnverhältnisse machen. Er muss z.B. angeben, ob er unter der\nneuen Anschrift, unter der er polizeilich gemeldet ist, tatsächlich\neine Wohnung angemietet hat, ob er seine Möbel mit dorthin genommen\nhat und, falls er vorher im Elternhaus gewohnt hat, was aus seiner\nbisherigen Wohnung in seinem Elterhaus geworden ist und ob er sich\ndort noch häufig oder gelegentlich aufhält (vgl. so ausdrücklich\nBGH a.a.O.). Zu diesen tatsächlichen Wohnverhältnissen macht der\nBeklagte auch in seiner Beschwerdeschrift keine Angaben. Der Wille,\neine Wohnung aufzugeben, muss zwar nicht gerade für den Absender\neines zuzustellenden Schriftstückes oder den mit der Zustellung\nbeauftragten Postbediensteten, aber jedenfalls für einen mit den\nVerhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Auf diese\nAnforderungen kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil\nsonst die Möglichkeit zu Manipulationen eröffnet würde(vgl. BGH\nNJW-RR 1994,564,565). Angesichts dessen, dass der Mahnbescheid im\nAugust 1992 noch unter der Anschrift J.-H.-W.-Straße in F.\nzugestellt werden konnte, eine Abmeldung am 12.09.1992 nicht\nerfolgt und ein Nachsendeantrag nicht gestellt war und der Vater\ndes Beklagten als über die Situation seines Sohnes unterrichtete\nPerson die (Ersatz)Zustellung entgegengenommen hat, war für einen\nobjektiven Beobachter nicht von einer Aufgabe der Wohnung in F.\ndurch den Beklagten auszugehen. Der Beklagte behauptet auch selbst\nnicht, dass er am 12.09.1992 seine Wohnung bzw. die von ihm\nbenutzten Räume im Haus seiner Eltern bereits geräumt gehabt habe.\nFür einen objektiven Beobachter war vielmehr davon auszugehen, dass\nder Vater als die die Zustellung entgegennehmende Ersatzperson in\nabsehbarer Zeit Gelegenheit haben würde, das Schriftstück dem\nAdressaten auszuhändigen.\n\n3.\n\nDas Landgericht hat dem Beklagten im Ergebnis auch zu Recht\nkeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dabei dürfte\njedoch nicht entscheidend sein, dass der Beklagte schon am\n01.08.1996 Kenntnis von dem Vollstreckungsbescheid erhalten hat;\nvielmehr fehlt es an einem Antragsrecht des Beklagten in- folge der\nAusschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO , weil seit dem Ende der\nversäumten Frist weit mehr als 1 Jahr verstrichen ist.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBeschwerdewert:\n\nDie dem Beklagten erwachsenen Vollstreckungskosten (vgl. letzter\nAbsatz des Einspruchsschreibens, Bl. 7 R GA).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-21/13-w-13-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-21/13-w-13-01","retrieved":"2026-10-25 20:21:55.599660+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-03-21/13-w-13-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"13. 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