{"status":"available","doknr":"OLD302470","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0319.16WX48.2OO1.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-19","aktenzeichen":"16 Wx 48/2oo1","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE\n\n2\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 3, 7 FEVG, 103\nAuslG, 27, 29 FGG) ist unbegründet.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf\nzulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 2o, 22 FGG), beruht -\nwas allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren\nsein kann (§ 27 FGG) - im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes (§§ 27 FGG, 55o ZPO). Das Landgericht hat den\nentscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei und damit\nfür den Senat bindend (§ 27 I S. 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO)\nfestgestellt.\n\n4\n\n1) Rechtlich zu beanstanden ist allerdings die Bejahung der\nVoraussetzungen des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG. Der Haftgrund\nsetzt voraus, dass der Ausländer aufgrund einer unerlaubten\nEinreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Einreise des\nBetroffenen am - nach eigenen Angaben - 25.1.2001 ohne Visum und\nPass war unerlaubt ( §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AuslG i. V. m. §§ 58\nAbs. 1, 8 Abs. 2 AuslG) und blieb es auch nach Stellung des\nAsylfolgeantrages am 7.2.2001, da das Bundesamt die Durchführung\neines weiteren Asylverfahrens bislang nicht eingeleitet hat. Ein\nAsylfolgeantragsteller erhält eine - dem Erfordernis unerlaubter\nEinreise nach § 3 Abs. 1 AuslG entgegenstehende -\nAufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 S.1 AsylVfG erst mit\nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens (vgl. BayObLG,\nNVwZ-Beil. 1998, 55, unter Hinweis auf § 71 Abs. 8 AsylVfG). Der\nAsylfolgeantrag steht also anders als ein Asylerstantrag der\nAusreisepflicht nicht entgegen. Ein Asylfolgeantrag beseitigt\nallerdings vorübergehend die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§\n71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG), die aufgrund der unerlaubten Einreise nach\n§ 42 Abs. 2 S.1 Nr. 1 AuslG gegeben ist (vgl. OLG Düsseldorf\nInfAuslR 97, 408). Insofern erhält der Ausländer mit Stellung eines\nAsylfolgeantrages eine Rechtsstellung, die einer Duldung\nentspricht. Erst nach bestandskräftiger Ablehnung des\nAsylfolgeantrages stellen die Nebenentscheidungen der\nAsylentscheidung nach § 71 Abs. 4 AsylVfG i. V. m. §§ 34-36 AsylVfG\ndie Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wieder her. Daher beruht\nauch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auf diesen\nNebenentscheidungen und nicht mehr auf der unerlaubten\nEinreise.\n\n5\n\nIst somit die unerlaubte Einreise nicht mehr Grundlage der\nvollziehbaren Ausreisepflicht und liegt somit der Haftgrund des §\n57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG bereits tatbestandlich nicht vor, so\nwird er auch nicht durch die Norm des § 71 Abs. 8 AsylVfG fingiert.\nDie Vorschrift bedeutet einmal eine Klarstellung dahin, dass die\nnach § 57 Abs. 2 S.1 Nr. 2-5 AuslG bereits zulässige Abschiebehaft\ntrotz eines Asylantrages und damit einer etwa zu erwartenden\nAufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG) angeordnet werden kann,\nzum anderen ein Verbot einer Abschiebehaft, sobald das\nAsylverfahren durchgeführt wird.\n\n6\n\n2) Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen indes\nhilfsweise den Haftgrund nach § 57 Abs. 2 S.1 Nr. 5 AuslG bejaht,\nso dass im Ergebnis die angefochtene Entscheidung Bestand hat.\n\n7\n\nAls verdachtsbegründende Umstände kommen hier - auch unter dem\nGesichtspunkt rechtsuntreuen Verhaltens - in Betracht: Die\nErsteinreise ohne Pass und Visum, Betreiben des Asylverfahrens\nzunächst mit falschen Personalien, Antragsablehnung \"als\noffensichtlich unbegründet\" mit Bescheid vom 31.10.96, nach\nnegativem Abschluss des Asylverfahrens Verhinderung der\nPassersatzbeschaffung, Abschiebung nach vorangegangener\nAbschiebehaft und erst nach Vorlage seines Nationalpasses, erneute\nEinreise ohne Pass und Visum, und die Dauer des freiwilligen\nunerlaubten Aufenthalts von mehr als einer Woche in der\nBundesrepublik ohne behördliche Anmeldung, bis er den\nAsylfolgeantrag stellte. Kommt hinzu, dass der Betroffene über\nkeinen festen Wohnsitz noch eine feste Bindung im Bundesgebiet\nverfügt, begründen die Umstände den Verdacht, dass der Betroffene,\nwenn seine Abschiebung ansteht, für die Behörde nicht ohne\nbesondere Umstände sogleich erreichbar sein werde (vgl. BerfG v\n13.7.94 - 2 Bvl 12/93 - 45/93-). Der einfache Verwaltungszwang zur\nAbschiebung (§ 49 AuslG) genügt nur, wenn der Betroffene für die\nVollstreckungsbehörde greifbar ist.\n\n8\n\nOb die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird,\nhaben die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte, nicht die\nHaftgerichte zu prüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; OLG\nBraunschweig Nds.Rpfl. 1995, 394; OLG Celle Nds.Rpfl. 1995, 216; KG\nNVwZ-Beilage 1995, 61). Schließlich steht nicht fest, daß die\nAbschiebung des Betroffenen in den nächsten drei Monaten nicht\ndurchgeführt werden kann (§ 57 Abs. 2 S. 4 AuslG).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 3\nFEVG.\n\n10\n\nBeschwerdewert: 5.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-19/16-wx-48-2oo1","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-19/16-wx-48-2oo1","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302470","retrieved":"2026-07-09 03:28:22.340247+00:00"}}