{"status":"available","doknr":"OLD302471","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0319.16WX35.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-19","aktenzeichen":"16 Wx 35/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG) jedoch nicht\nbegründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Beschlussanfechtungsanträge sind zulässig, insbesondere hat\ndie Antragstellerin trotz der Tatsache, dass sie nach Veräußerung\nihrer Wohnung bereits im Oktober 1998 aus der Gemeinschaft\nausgeschieden ist und die angefochtenen Beschlüsse vollzogen sind,\ninsbesondere die Fassadensanierung nicht mehr rückgängig gemacht\nwerden kann, weiter ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die\nBeschlüsse für unwirksam erklären zu lassen. Hierfür reicht nämlich\nder von ihr angeführte Grund eines möglichen Einflusses auf ihre\nZahlungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft aus, und zwar\nunabhängig davon, ob ggfls. tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch\nbesteht (vgl. BayObLG ZMR 1994, 279 = WuM 1994, 504 = WE 1995, 92;\nStaudinger/Wenzel, WEG, Vorbem. zu §§ 43 ff. Rdn. 65; Merle in\nBärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 43 Rdn. 98).\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nIn der Sache hat das Begehren indes keinen Erfolg.\n\n7\n\nDie Zurückweisung der Beschlussanfechtungsanträge zu den TOP 3.\nund 4. der Eigentümerversammlung vom 05.09.1997 ist aus\nRechtsgründen, die allein Gegenstand der Überprüfung im\nRechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 550 ZPO), nicht\nzu beanstanden.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nIn der Einladung zur Eigentümerversammlung war zu diesen beiden\nTagesordnungspunkten der Beschlussgegenstand hinreichend\nbezeichnet, wie der Antragstellerin bereits mehrmals, nämlich durch\ndas Amts- und Landgericht unter Ausschöpfung des Sachverhalts\nzutreffend und eingehend erläutert worden ist. Der Senat nimmt\nhierauf Bezug und sieht keinen Anlass für ergänzende\nBemerkungen.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nInhaltlich entsprachen die zu den Top 3. und 4. gefassten\nBeschlüsse nach dem Sach- und Streitstand in den Tatsacheninstanzen\nden Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.\n\n12\n\na)\n\n13\n\nNach den nicht in entsprechender Anwendung des § 320 Abs. 1 ZPO\nberichtigten (vgl. hierzu Merle a.a.O. § 44 Rdn. 124) Gründen des\nangefochtenen Beschlusses, die der Senat wegen des Inhalts der\nVorbringens der Beteiligten seiner Beurteilung zugrunde zu legen\nhat (§§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO), hat die Antragstellerin das\nVorbringen des früheren Verwalters im Verhandlungstermin, es seien\nwegen der Fassadensanierung vor Vergabe des Auftrags an die Fa. A.\ndrei im Sommer 1997 aktualisierte Angebote eingeholt worden,\nunwidersprochen gelassen. Des weiteren hat die Antragstellerin\nhiernach nie in Abrede gestellt, dass Angebote vorgelegen hätten,\nsondern nur darauf abgestellt, dass sie ihr nicht bekannt\nseien.\n\n14\n\nWenn dem so war, ergab sich bereits aus dem unstreitigen\nSachverhalt, dass hinreichende Grundlagen für eine Entschließung\nder Wohnungseigentümer geschaffen waren(vgl. hierzu beispielsweise\nBayObLG NZM 2000, 512 = ZMR 2000, 39 = WE 2000, 81; Senat ZMR 2000,\n862 = ZWE 2000, 321). Das Landgericht war daher nicht gehalten, zu\ndiesem Punkt Beweis zu erheben.\n\n15\n\nDem von dem Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten\nSachverhalt, der übereinstimmt mit demjenigen erster Instanz, in\nder die Antragstellerin nach dem Inhalt der Entscheidung des\nAmtsgerichts ebenfalls nicht in Abrede gestellt hatte, dass eine\nAusschreibung der Sanierungsarbeiten erfolgt war und verschiedene\nAngebote eingeholt worden waren, stehen die nur vagen Äußerungen\nder Antragstellerin in der Begründung der Erstbeschwerde, auf die\nsie sich jetzt wieder bezieht, nicht entgegen. Die entsprechende\nPassage ist so mehrdeutig, dass sie zwanglos im Sinne des\nLandgerichts verstanden werden konnte, zumal die Antragstellerin\nsich zu den Äußerungen des Verwalters nicht erklärt hat und der\nübrige Akteninhalt die Wertung ihres Vortrags durch das Landgericht\nstützt. Die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie des Protokolls\nder Eigentümerversammlung vom 05.09.1997 ist mit verschiedenen\nhandschriftlichen Anmerkungen versehen, die nur von ihr oder ihrem\nLebensgefährten stammen können. Die Passage, \"Die vorliegenden\nAngebote wurden eingehend erörtert. Über den Antrag wurde nach\neiner eingehenden Kosten- und Nutzenanalyse entschieden\" ist aber\nseinerzeit unkommentiert geblieben und auch im Verfahren nicht als\nunrichtig bezeichnet worden.\n\n16\n\nb)\n\n17\n\nAuch wegen der Zusatzvergütung für die Übernahme der Bauleitung\nbei den Fassadenrenovierungsarbeiten, für die Abwicklung der\nLeitungswasserschäden und für die Bearbeitung verschiedener\nrechtlicher Auseinandersetzungen nimmt der Senat auf die\nzutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Die Kammer\nhat insofern auch keineswegs etwas übersehen, sondern entsprechend\nder Regelung in § 6 des Verwaltervertrags differenziert zwischen\nder Vergütung für die Bauaufsicht bei größeren Bauarbeiten und für\nSonderarbeiten außerhalb der üblichen Hausverwaltertätigkeit. Dass\nder damalige Verwalter bei der Abwicklung der Leitungswasserschäden\n\"außergewöhnliche Bemühungen\" entfaltet hat, steht so im Protokoll\nund ist von der Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen nicht in\nAbrede gestellt worden. In rechtlicher Hinsicht wiederum ist es\ndurch die ausweislich des Protokolls der Beschlussfassung zugrunde\ngelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05. 1993 - V B\n9/92 (MDR 1993, 865 = NJW 1993, 1924 = BGHZ 122, 327) geklärt, dass\nes grundsätzlich zulässig ist, einem Verwalter auch dann, wenn\nseine Tätigkeit im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben\nund Befugnisse mit der Verwaltervergütung grundsätzlich abgegolten\nist, eine zusätzliche Vergütung für besondere, darüber\nhinausgehende Leistungen zu gewähren. Hierzu kann beispielsweise\nauch die Tätigkeit im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren\ngehören (vgl. BGH a.a.O.; Senat NJW 1991, 1302; Staudinger/Wenzel,\na. a. O. § 26 Rdn. 270 m. w. Nachw.) oder etwa die Übernahme der\nBauleitung, bei der es sich gerade nicht um eine vom Verwalter\nbereits nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 geschuldete Tätigkeit, sondern um\neine typische Architektenleistung handelt, die ohnehin vergütet\nwerden müsste (vgl. Staudinger/Wenzel a. a. O. Rdn. 266).\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, der unterlegenen Beteiligten zu 1. die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für\neine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand\nkeine Veranlassung, weil der Senat die Antragsgegner und die\nVerwalterin angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage am\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.\n\n19\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und\nentspricht den unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzungen der\nVorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-19/16-wx-35-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-19/16-wx-35-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302471","retrieved":"2026-07-09 03:28:22.419347+00:00"}}