{"status":"available","doknr":"OLD302488","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0316.6U46.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"6 U 46/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Wettbewerber auf dem\nGebiet der Herstellung und des Vertriebs sog. Reifenprüfgeräte. Der\nBeklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Er war bis\nSeptember 1997 Angestellter der Klägerin. Reifenprüfgeräte kosten\nim Schnitt über 300.000,00 DM; zuweilen sind sie - je nach\nAusstattung - aber auch wesentlich teurer. Durch ihren Einsatz kann\nman in eine Prüfkammer eingelegte Reifen auf fehlerhafte Stellen\nuntersuchen. Ihr Einsatzgebiet liegt in der Kfz-, Lkw- und\nFlugzeugindustrie. Das Prüfsystem der Klägerin besteht u.a. aus\neinem rechteckigen Unterbau und einem Unterdruckkessel mit\nDrehvorrichtung, einer Hub- und Schwenkvorrichtung für das\nMesssystem, einer Vakuumeinrichtung, einem digitalen\nBildverarbeitungssystem und einer Maschinensteuerung. Weitere\nBestandteile des Geräts sind unter anderem Bedienungssegment,\nBeschicker und Entschicker sowie Monitor, Tastatur, Rechner und\nDrucker. Solche Reifenprüfgeräte vertreibt die Klägerin mit\nstetigem Erfolg seit 1991. Seit diesem Zeitpunkt bis zur\nEinreichung der Klage im Juli 1999 hatte die Klägerin insgesamt 65\ndieser Geräte verkauft und damit einen Gesamtumsatz von rund 20\nMillionen DM erzielt. Der Marktanteil der Reifenprüfgeräte der\nKlägerin in Deutschland liegt unstreitig bei über 90%.\n\n3\n\n1997 veränderte die Klägerin das äußere Design ihres\nReifenprüfgeräts. Charakteristisch für dieses Gerät ist, dass sich\nin dem rechteckigen Unterbau ein runder Tisch befindet, der bündig\nmit dem von der Firma R. hergestellten und dort bezogenen Unterbau\nabschließt und auf den der zu prüfende Reifen aufgelegt wird. Beim\nPrüfvorgang wird der haubenförmige, runde Deckel über dem Reifen\ngeschlossen. Das Bedienpult mit einem Monitor ist über einen\nschwenkbaren Arm seitlich am Unterbau befestigt. Das Design der von\nder Klägerin hergestellten und vertriebenen Reifenprüfgeräte ist\nstets gleich. Auf Kundenwunsch werden jedoch zum Beispiel\nverschiedene Farbvariationen angeboten. Zwei Farbkopien des von der\nKlägerin vertriebenen Reifenprüfgeräts werden zur Verdeutlichung\nnachfolgend wiedergegeben:\n\n4\n\n*** Farbkopien Anlagen K 3 und K 4 einfügen.\n\n5\n\nAußer der Klägerin und der Beklagten zu 1) gibt es im Markt nur\nwenige Anbieter von Reifenprüfgeräten, nämlich die Firmen Ro., Be.,\nT. und B.. Nach Maßen, Form und Design unterscheiden sich die\nGeräte, wegen deren näherer Ausgestaltung auf die von den Parteien\nzu den Akten gereichten Anlagen B 3 (Blatt 62 ff. d.A.) und K 16\nbis K 20 (Blatt 320 bis 326 d.A.) verwiesen wird, sehr deutlich von\nden von den Parteien im Markt angebotenen Geräten. Das gilt auch\nfür ein Reifenprüfgerät der Firma G., das erstmals 1972 vertrieben\nwurde, sich heute aber nicht mehr auf dem Markt befindet, und ein\nzwischenzeitlich von der Beklagten zu 1) vertriebenes\nReifenprüfgerät. Schwarz-/Weißkopien von Abbildungen der\nvorgenannten Reifenprüfgeräte der Firmen Ro., Be., T., B. (2 x),\nder Beklagten zu 1) und der Firma G. werden auf der nachfolgenden\nSeiten zur Verdeutlichung wiedergegeben:\n\n6\n\n*** jeweils 1 Kopie der Fotografien einfügen, Ro., Be., T., 2 x\nB. und 1 Mal Beklagte zu 1) ***\n\n7\n\n*** Blatt 326 und Blatt 233 d.A. einfügen.\n\n8\n\nDer Beklagte zu 2) war bis zu seinem Ausscheiden aus den\nDiensten der Klägerin im September 1997 nicht nur deren\nAngestellter, sondern ab einem bestimmten Zeitpunkt auch Inhaber\ndes Ingenieurbüros De.. Zwischen den Parteien herrscht Streit\ndarüber, ob der Beklagte zu 2) zur Entwicklung des von der Klägerin\nseit 1997 vertriebenen, auf Seiten 5 und 6 dieses Urteils\nabgebildeten Reifenprüfgeräts lediglich in seiner Eigenschaft als\nAngestellter der Klägerin beigetragen oder ob er das\nReifenprüfgerät in seiner Eigenschaft als Inhaber des\nIngenieurbüros De. bis zur Serienreife entwickelt hat. Während die\nKlägerin für sich in Anspruch nimmt, das konkrete Design, die\n\"äußere Hülle\" des Reifenprüfgeräts sei von einem Team von\nAngestellten, zu denen seinerzeit auch der Beklagte zu 2) gehört\nhabe, in ihrem Betrieb entwickelt worden, nimmt der Beklagte zu 2)\nfür sich in Anspruch, die Entwicklung des Geräts auf Anfrage der\nKlägerin in seiner Eigenschaft als Inhaber des Ingenieurbüros De.\nvorgenommen zu haben. Unstreitig hat die Klägerin allerdings von\ndem Beklagten zu 2) vorgenommene Entwicklungsarbeiten bezahlt. Auch\nwar dem Beklagten zu 2) von Anfang an bewußt, dass die Klägerin das\n- wie er sagt - von ihm entwickelte Reifenprüfgerät in Serie\nproduzieren wollte und alsdann auch produziert hat. Unstreitig\nerhielt der Beklagte zu 2) überdies vereinbarungsgemäß für jedes\nvon der Klägerin veräußerte Reifenprüfgerät ein bestimmtes, nach\nder Anzahl der verkauften Geräte gestaffeltes Entgelt. Zu den\nAbnehmern solcher Geräte gehörte vornehmlich die Firma M., zu deren\nTochtergesellschaften auch die Firma R. zählt.\n\n9\n\nEinige Zeit nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus den\nDiensten der Klägerin wurde auf der Messe \"Autopromotec\" in\nBologna/Italien das nachstehend im erstinstanzlichen Klageantrag\nder Klägerin in Farbkopie wiedergegebene Reifenprüfgerät den\nMessebesuchern vorgestellt. Bei diesem im Mai 1999 in Bologna\nausgestellten Reifenprüfgerät, das auf dem haubenförmigen, runden\nDeckel den Schriftzug \"R.\" trägt und auf dessen rechteckigem\nUnterschrank mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) deren\nFirmen- und Adressenbezeichnung aufgebracht ist, handelt es sich\nunstreitig um ein solches der Klägerin. Die Parteien sind\nunterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Firma R. oder aber die\nBeklagte zu 1) Aussteller dieses Geräts war. Jedenfalls - das hat\nder Beklagte zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.\nOktober 2000 ausdrücklich zugestanden - wussten die Beklagten, dass\ndas Reifenprüfgerät der Klägerin mit dem aufgedruckten Firmennamen\nder Beklagten zu 1) in Bologna auf der Messe ausgestellt werden\nsollte, nachdem der Beklagte zu 2) nach seiner von der Klägerin\nbestrittenen Darstellung zuvor das \"Innenleben\" des\nReifenprüfgeräts, die vorhandene Technik, nachhaltig verbessert\nhatte. Unstreitig ist zwischen den Parteien im Verlaufe des\nRechtsstreits aufgrund einer Erklärung des Beklagten zu 2) im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2001 auch\ngeworden, dass das im nachfolgenden erstinstanzlichen Klageantrag\nder Klägerin fotografisch wiedergegebene Gerät von den Beklagten\nzwischenzeitlich zumindest in einem Fall identisch nachgebaut und\nalsdann verkauft worden ist.\n\n10\n\nDie Klägerin hat das Verhalten der Beklagten als\nwettbewerbswidrig angegriffen. Sie hat beantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nI.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\ndie Beklagten zu verurteilen,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n1.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nes bei Meidung eines vom Gericht\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu\nsechs Monaten zu unterlassen,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs Reifenprüfgeräte wie nachfolgend abgebildet in\nDeutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen:\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n*** Originalfoto einblenden\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n2.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nihr - der Klägerin - Auskunft zu\nerteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Handlungen gemäß\nZiffer I.1., und zwar unter Angabe der Empfänger, Mengen, Zeiten\nund Preise aller Angebote und Lieferungen, der erzielten Umsätze,\nder hierfür aufgewendeten Kosten, aufgeschlüsselt nach\nKostenfaktoren, des erzielten Gewinns sowie der betriebenen\nWerbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhen,\nVerbreitungsgebieten und Erscheinungszeiten sowie der dafür\naufgewendeten Kosten, ferner der Namen und Adressen der\ngewerblichen Abnehmer,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nII.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nfestzustellen, dass die Beklagten\nverpflichtet sind, ihr - der Klägerin - alle Schäden zu ersetzen,\ndie ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden sind und noch\nentstehen werden.\n\n33\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie haben behauptet, nach dem Erwerb des ausgestellten\nReifenprüfgeräts durch die Firma R. habe die Beklagte zu 1) in\nderen Auftrag die Mechanik und die Messeinrichtung grundlegend\nverändert und verbessert. Das in Bologna ausgestellte Gerät habe\nsich jedenfalls in der technischen Ausführung wesentlich von dem\nGerät der Klägerin unterschieden. Von einer insbesondere für den\nTatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG\nnotwendigen Verwechslungsgefahr könne keine Rede sein. Angesichts\nder Abnehmer beider Parteien, bei denen es sich unstreitig um\nwenige Großunternehmen handele, die über die ganze Welt verteilt\nseien und bei denen es sich um Fachleute handele, denen zudem die\nQualität der Arbeit des Beklagten zu 2) und seine vormalige\nTätigkeit für die Klägerin zu 1) bekannt seien, sei der optische\nGesamteindruck der sich gegenüberstehenden Geräte für den\nwettbewerblichen Erfolg des Produkts ohne Bedeutung. Eine\nunmittelbare Verwechslungsgefahr sei im übrigen auch deshalb\nausgeschlossen, weil auf dem in Bologna ausgestellten Gerät der\nFirmenname der Beklagten zu 1) deutlich lesbar gewesen sei.\n\n37\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 100 ff. d.A.), hat das Landgericht die\nBeklagten antragsgemäß zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung\nverurteilt. Außerdem hat es die grundsätzliche\nSchadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Zur\nBegründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt,\ndie Beklagten hätten die äußere Hülle des Reifenprüfgeräts der\nKlägerin übernommen, dadurch komme es zwangsläufig zu\nVerwechslungen hinsichtlich der Herkunft solcher Geräte. Das\nReifenprüfgerät der Klägerin sei von wettbewerblicher Eigenart,\nseine äußere Form unstreitig nicht technisch bedingt. Es bestehe\njedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr. Diese werde auch nicht\ndadurch ausgeräumt, dass von dem Angebot der Parteien spezielles\nFachpublikum angesprochen sei und dass sich das technische\nInnenleben der Geräte unterscheide. Auch hätten die Beklagten\nwissen müssen, dass sie nicht ohne weiteres die äußere Hülle des\nGerätes der Klägerin hätten übernehmen dürfen, um ein eigenes\nReifenprüfgerät auf den Markt zu bringen. Deshalb seien die\nBeklagten der Klägerin nicht zur Auskunftserteilung, sondern dem\nGrunde nach auch zum Schadenersatz verpflichtet.\n\n38\n\nGegen das ihnen am 25.02.2000 zugestellte Urteil haben die\nBeklagten am 23.03.2000 Berufung eingelegt und diese innerhalb der\nverlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 24.05.2000 bei\nGericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n39\n\nDie Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen, rügen den Klageantrag als unzulässig und machen\ngeltend: Zwar sei es richtig, dass Reifenprüfgeräte der in Rede\nstehenden Art im Markt über Jahre hinweg als Produkt der Klägerin\nangeboten worden seien. Die maßgeblichen Entwicklungsarbeiten\nsowohl hinsichtlich der Technik als auch hinsichtlich des\nmechanischen Grundkonzepts und damit auch im wesentlichen der\näußeren Form der Reifenprüfgeräte habe jedoch der Beklagte zu 2) in\nseiner Eigenschaft als Inhaber des Ingenieurbüros De. und nicht in\nseiner Eigenschaft als Angestellter der Klägerin für die Klägerin\nentwickelt. Von ihm vorgenommene Entwicklungsleistungen habe er\nzwar unstreitig in Rechnung gestellt und bezahlt bekommen. Auch sei\nihm - dem Beklagten zu 2) - klar gewesen, dass die Klägerin das\nGerät alsdann in Serie habe produzieren wollen. Trotz seiner\nBezahlung und der Vereinbarung von gestaffelten Entgelten pro\nverkauftes Gerät habe er aber einen Teil des unternehmerischen\nRisikos getragen. Die Beklagten sind der Ansicht, das Landgericht\nhabe die tatbestandlichen Voraussetzungen der vermeidbaren\nHerkunftstäuschung verkannt. Namentlich trage die Entscheidung dem\nUmstand nicht hinreichend Rechnung, dass der Abnehmerkreis solcher\nReifenprüfgeräte begrenzt sei. Im übrigen fehle den\nReifenprüfgeräten der Klägerin die wettbewerbliche Eigenart.\nAußerdem stamme eine angeblich schutzwürdige Leistung nicht von der\nKlägerin, sondern von dem Beklagten zu 2). Eine Herkunftstäuschung\nfinde namentlich auch deshalb nicht statt, weil die\nHauptabnehmerin, die Firma M., die Beklagten kenne und wisse, dass\ndie mit der Klage beanstandeten Prüfgeräte aus dem Hause der\nBeklagten stammten. Wegen der näheren Einzelheiten des\numfangreichen zweitinstanzlichen Sachvorbringens der Beklagten wird\nauf den Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 22.05.2000 (Blatt 132\nff. d.A.) und ihrer Schriftsätze vom 10.10.2000 (Blatt 237 ff.\nd.A.) und 08.01.2001 (Blatt 342 ff. d.A.) verwiesen.\n\n40\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n43\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n46\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen, verteidigt das angefochtene Urteil als richtig und\nbehauptet, Reifenprüfgeräte der in Rede stehenden Art\neinschließlich der äußeren Umhüllung seien in ihrem Betrieb\nentwickelt worden, und zwar von einem Team von Angestellten, zu\ndenen damals auch der Beklagte zu 2) gehört habe. Käufer solcher\nhochpreisiger Reifenprüfgeräte legten auch nachhaltigen Wert auf\nderen äußere Gestaltung. Dass diese äußere Formgestaltung, das\nDesign der Reifenprüfgeräte, herkunftshinweisend wirke, ergebe sich\nbereits daraus, dass Konkurrenzunternehmen wie die Firmen Be., T.\nund B. ihre Prüfgeräte in optischer Hinsicht anders gestalteten. Da\nes sich bei dem in Bologna/Italien ausgestellten Reifenprüfgerät\nunstreitig um ein Gerät handele, das aus ihrer - der Klägerin -\nProduktion stamme, handelten die Beklagten - so meint die Klägerin\n- schon deshalb unlauter im Sinne des § 1 UWG, weil sie ein fremdes\nLeistungsergebnis als eigenes deklarierten. Im übrigen seien die\nBeklagten unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren\nHerkunftstäuschung und auch dem der unlauteren Rufausbeutung im\nSinne des § 1 UWG verpflichtet, den in der mündlichen Verhandlung\nvom 09.02.2001 eingeräumten Nachbau und Verkauf von\nReifenprüfgeräten der mit der Klage angegriffenen Art zu\nunterlassen.\n\n47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren.\n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n49\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg. Vielmehr hat das Landgericht sie zu Recht zur Unterlassung\nund Auskunftserteilung verurteilt und ihre grundsätzliche\nSchadenersatzverpflichtung festgestellt. Die Annahme des\nLandgerichts, es bestehe die Gefahr einer betrieblichen\nHerkunftsverwechslung im Sinne des § 1 UWG, ist im Ergebnis nicht\nzu beanstanden.\n\n50\n\nZu Unrecht rügen die Beklagten, der Urteilstenor entspreche\nnicht der konkreten Verletzungsform, weil die Klägerin auf der\nAufstellung in Bologna nur den angegriffenen \"Mittelteil\" des\nReifenprüfgeräts fotografiert und damit außer acht gelassen habe,\ndass zu der gesamten Anlage auch das Beschickungssystem und das\nBedienterminal mit Monitor, Tastatur, Rechner und Drucker gehöre,\nwie sich das aus der Anlage B 1 zur Klageerwiderung (Blatt 34 d.A.)\nergebe. Denn mit der Klage angegriffen ist das \"Herzstück\" einer\nReifenprüfanlage, das Beschickungssystem und das Bedienterminal\nsind lediglich Zubehör, das an dem optischen Gesamteindruck nichts\nändert. Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, ihrem\nUnterlassungsantrag eine andere konkrete Verletzungsform,\nnamentlich die von den Beklagten als Anlage B 1 zu den Akten\ngereichte Fotografie der vollständigen, in Bologna ausgestellten\nReifenprüfanlage einschließlich Zubehör zugrunde zu legen.\n\n51\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht ergibt sich der geltend\ngemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt\nder vermeidbaren Herkunftstäuschung, nachdem der Beklagte zu 2) im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.2001 ausdrücklich\nzugestanden hat, das von der Klägerin stammende, in Bologna\nausgestellte Reifenprüfgerät wie in der Klageschrift abgebildet\nnachgebaut und verkauft zu haben, mithin insoweit nicht nur\nBegehungs-, sondern Wiederholungsgefahr besteht.\n\n52\n\nBei seiner Prüfung ergänzenden wettbewerblichen\nLeistungsschutzes ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen,\ndass die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht oder nicht mehr\nunter Sonderrechtsschutz steht, grundsätzlich von jedermann\nnachgeahmt und solche Nachahmungen auch vertrieben werden dürfen,\ndass das aber dann nicht gilt, wenn das Erzeugnis von\nwettbewerblicher Eigenart ist und über die Tatsache der bloßen\nNachahmung oder des bloßen Nachbaus hinaus besondere Umstände\nhinzutreten, die das nachschaffende Werken als unlauter erscheinen\nlassen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. etwa\nBGH, WRP 2001, 153 ff. \"Messerkennzeichnung\" m.w.N. und für\ntechnische Erzeugnisse BGH GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493\n\"Modulgerüst\"; BGH MD 1999, 786, 788 \"Güllepumpen\" und BGH GRUR\n1996, 210, 211 \"Vakuumpumpen\"). Zwischen dem Grad der\nwettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der\nÜbernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht\neine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je\nhöher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die\nAnforderungen an die besonderen Umstände, die die\nWettbewerbswidrigkeit begründen (BGH, a.a.O. \"Messerkennzeichnung\"\nund BGH GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 \"Rollstuhlnachbau\"\nsowie BGH WRP 1976, 370, 371 \"Ovalpuderdose\"). Ein solches, die\nwettbewerbliche Unzulässigkeit der Nachahmung unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung\nergebendes Unlauterkeitsmoment ist dann gegeben, wenn die\nNachahmung bzw. der Nachbau (die Begriffe werden im Folgenden\nsynonym verwendet) unter Übernahme von Merkmalen geschieht, mit\ndenen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet,\nund nicht alles Erforderliche und Zumutbare unternommen wird, um\ndie Gefahr einer Herkunftsverwechslung des Verkehrs möglichst zu\nbeseitigen oder zu verringern (BGH, a.a.O., \"Güllepumpen\" und\n\"Vakuumpumpen\" sowie BGH GRUR 1981, 517, 519 \"Rollhocker\" und BGH\nGRUR 1986, 673, 675 \"Beschlagprogramm\"). Eine Irreführung des\nVerkehrs über die betriebliche Herkunft ist nur zu befürchten, wenn\nder Gegenstand des Nachbaus Merkmale aufweist, die wettbewerblich\neigenartig sind. Das wiederum bedeutet, dass die konkrete\nAusgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet\nsein müssen, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche\nHerkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen\n(ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH, a.a.O.,\n\"Messerkennzeichnung\" und \"Modulgerüst\" sowie BGH GRUR 1995, 581,\n583 \"Silberdistel\" m.w.N.). Dabei kann die wettbewerbliche Eigenart\nauch in der Kennzeichnung des Produkts liegen (BGH, a.a.O.\n\"Messerkennzeichnung\" und BGH GRUR 1977, 614, 615 \"Gebäudefassade\"\nm.w.N.).\n\n53\n\nAuf der Basis dieser Kriterien kann im Ergebnis zunächst an der\nwettbewerblichen Eigenart der Reifenprüfgeräte, die die Klägerin\nseit Jahren und - wie die unstreitigen Absatzzahlen und die\nunstreitige Marktführerschaft zeigen - sehr erfolgreich vertreibt,\nkein Zweifel bestehen. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob\nsich - wie das Landgericht meint, der Senat allerdings in Zweifel\nzieht - die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin\nallein schon aus der Farbgestaltung und der Figuration des von der\nFirma R. zugelieferten Schaltschrankes ergeben kann. Das ist\nzweifelhaft, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die\nFarbwahl von dem jeweiligen Abnehmer eines Reifenprüfgerätes nach\ndessen individuellen Vorstellungen bestimmt wird und der\nSchaltschrank, allerdings ohne Knöpfe und Taster, von der Firma R.\ngeliefert wird und auf dem Markt frei erhältlich ist. Diese\naufgeworfenen und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom\n20.10.2000 ausführlich diskutierten Fragen bedürfen jedoch keiner\nabschließenden Entscheidung, nachdem die Klägerin im Anschluss an\ndiese Verhandlung das wettbewerbliche Umfeld durch Vorlage von\nKatalogen, Farbfotografien etc. präsentiert hat. Dabei zeigt der\nbloße Vergleich des Produkts der Klägerin mit denen der Konkurrenz,\ndass sich das Reifenprüfgerät der Klägerin in optischer und\ndesignerischer Hinsicht augenfällig von den Konkurrenzprodukten\nunterscheidet.\n\n54\n\nCharakteristisch für das Produkt der Klägerin ist der\nrechteckige Unterbau des Reifenprüfgeräts mit Kontrolllampen sowie\nSchaltknöpfen bestimmten Aussehens und bestimmter Anordnung an\nbestimmter Stelle mit dem darauf befindlichen runden Tisch, der\nbündig mit dem Unterbau abschließt und auf dem sich eine runde\nFläche befindet, auf dem der zu prüfende Reifen aufgelegt wird,\nsowie der um eine horizontale Drehachse am hinteren oberen Rand des\nUnterbaus schwenkbar gelagerte, haubenförmige runde Deckel. Ein\nweiteres Charakteristikum, das das Reifenprüfgerät der Klägerin\nauch in optischer Form ansprechend gestaltet, sind die seitlich\nangebrachten, in etwa dreieckig wirkenden Teile des Geräts, an\ndenen links ein Monitor angebracht ist und sich rechts eine\nEinrichtung befindet, mit der der zu prüfende Reifen zu dem sich\nauf dem rechteckigen Unterbau befindlichen runden Tisch geführt\nwird, damit er alsdann auf Verformungen in der Lauffläche etc.\nüberprüft werden kann. Dieses Design ist, wie der Blick auf das von\nden Parteien in Form von Katalogen und Fotografien vorgelegte\nwettbewerbliche Umfeld zeigt, willkürlich gewählt; es ist im Markt\neinzigartig geblieben und nach dem unstreitigen Sachvortrag beider\nParteien technisch nicht vorgegeben.\n\n55\n\nDas auf Seite 8 dieses Urteils in Schwarz-/Weißkopie abgebildete\nReifenprüfgerät der Firma Ro. hat einen zylinderförmigen Unterbau\nund unterscheidet sich auf den ersten Blick sehr deutlich von dem\nGerät der Klägerin. Ähnliches gilt für das Reifenprüfgerät der\nFirma Be. (Seite 9 des Urteils), das diese seit 1998 vertreibt:\nHier wird der Reifen nicht auf einen horizontalen Tisch flach\naufgelegt, sondern seitlich auf eine Achse montiert. In optischer\nHinsicht wirkt das Gerät wesentlich \"gedrungener\" als das mit einer\nUnterdruckkammer versehene Gerät der Klägerin. Das im Tatbestand\ndieses Urteils auf Seite 10 ebenfalls in Schwarz-/Weiß-Kopie\nwiedergegebene Reifenprüfgerät \"Magic Eye\" der Firma T. zeichnet\nsich durch das Vorhandensein einer Unterdruckkammer aus, die\nallerdings nicht als schwenkbarer, runder Teil ausgebildet ist,\nsondern als feststehendes Gehäuse mit einer seitlichen Klappe,\ndurch die der zu prüfende Reifen eingeschoben wird. Die äußeren\nMaße dieses Reifenprüfgeräts unterscheiden sich - das gilt im\nübrigen für alle von den Parteien präsentierten Konkurrenzprodukte\n- nach Höhe, Breite und Tiefe deutlich von dem Gerät der Klägerin.\nDas Reifenprüfgerät \"7400\" der Firma B. (Seite 11 des Urteils) hat\nzwar einen zylinderförmigen Unterbau, an dem eine ebenfalls\nzylindrische Haube schwenkbar gelagert ist. Dieses Gerät\nunterscheidet sich von dem Gerät der Klägerin auf den ersten Blick\naber bereits dadurch, dass die Steuerung nicht im Unterbau des\nGerätes integriert ist, sondern sich in einem Schaltschrank\nseitlich neben dem Gerät befindet. Ähnliches gilt für das in Form\nund Maß im Vergleich zu dem klägerischen Reifenprüfgerät völlig\nanders konzipierte Reifenprüfgerät \"7110 NDI\" der Firma B., das auf\nSeite 12 dieses Urteils in Schwarz-/Weiß-Kopie wiedergegeben ist.\nAuch das zwischenzeitlich von der Beklagten zu 1) vertriebene\nReifenprüfgerät, von dem die Klägerin ein Foto als Anlage K 13 zu\nden Akten gereicht hat, das sich in Schwarz-/Weißkopie auf Seite 13\ndieses Urteils befindet, hat in optischer Hinsicht mit dem von der\nKlägerin vertriebenen Reifenprüfgerät keine nennenswerten\nGemeinsamkeiten. Erst recht weist das von der Firma G. früher im\nMarkt angebotene Reifenprüfgerät (Seite 14 des Urteils) mit dem\nProdukt der Klägerin keinerlei signifikante Übereinstimmung\nauf.\n\n56\n\nKann demgemäß in Anbetracht des wettbewerblichen Umfeldes kein\nZweifel daran bestehen, dass die konkrete Ausgestaltung des\nReifenprüfgeräts der Klägerin geeignet ist, die angesprochenen\nVerkehrskreise auf die betriebliche Herkunft und auch auf\nBesonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen, folgt im übrigen aus\ndem eigenen Sachvortrag der Beklagten, dass der Verkehr Wert auf\ndie konkrete äußere Gestaltung des Reifenprüfgeräts der Klägerin\nlegt. Denn die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegründung, dort\nSeiten 6 und 7 (Blatt 137/138 d.A.) selbst ausdrücklich\nvorgetragen, das mechanische Grundkonzept und damit auch die äußere\nForm seien von ihnen beibehalten worden, weil namentlich die Firma\nM. bzw. deren Tochtergesellschaft R. gerade darauf Wert gelegt\nhabe.\n\n57\n\nIn tatsächlicher Hinsicht kann der Sachvortrag des Beklagten zu\n2) als richtig unterstellt werden, nicht als Angestellter der\nKlägerin, sondern als Inhaber des Ingenieurbüros De. habe er nicht\nnur die Technik des Geräts entscheidend (mit-) entwickelt, vielmehr\nsei er auch derjenige gewesen, der die die optische Gesamtanmutung\ndes Geräts maßgeblich bestimmende \"äußere Hülle\" geplant, entworfen\nund gebaut habe. Denn selbst wenn es so sein sollte, dass die Idee\nzu der später vorgenommenen Gestaltung des Reifenprüfgeräts der\nKlägerin ausschließlich von dem Beklagten zu 2) stammte und die\nUmsetzung dieser Idee auch ausschließlich durch ihn erfolgt wäre,\nhandelt es sich bei dem von der Klägerin vertriebenen\nReifenprüfgerät dennoch um ein Leistungsergebnis, das der Klägerin\nzuzurechnen ist und das allein ihr Schutz vor unlauteren\nNachahmungen auch dann gewährt, wenn der Nachbau nicht durch einen\nsonstigen Dritten, sondern durch den Beklagten zu 2) erfolgt. Denn\nauch auf der Basis des Sachvortrags der Beklagten hat der Beklagte\nzu 2) die Entwicklungsarbeiten und deren Umsetzung in Form der\nGestaltung, Fertigung und Lieferung der \"äußeren Hülle\" des\nReifenprüfgeräts der Klägerin jedenfalls im Auftrag der Klägerin\nvorgenommen. Hierfür ist er, wie er in der mündlichen Verhandlung\nvom 09.02.2001 auf Befragen ausdrücklich zugestanden hat, vergütet\nworden, außerdem war er aufgrund einer Staffelpreisvereinbarung\nfinanziell an jedem Gerät beteiligt, das die Klägerin im Markt\nabzusetzen vermochte. Dann macht es aber rechtlich keinen\nUnterschied, ob der Beklagte zu 2) als bezahlter Angestellter oder\nals selbständiger, hierfür gesondert vergüteter Unternehmer für die\nKlägerin tätig geworden ist.\n\n58\n\nWas die für den Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung\nim Sinne des § 1 UWG nötige Verwechslungsgefahr angeht, kann\ndahinstehen, ob der von den Produkten der Parteien angesprochene\nVerkehr in Anbetracht der - soweit nicht das technische Innenleben\nder Produkte in Rede steht - wenn nicht völligen, so jedoch\nweitestgehenden Identität beider Produkte die Reifenprüfgeräte\ngegebenenfalls unmittelbar miteinander verwechselt. Das ist deshalb\nnicht unzweifelhaft, weil auf beiden Reifenprüfgeräten jeweils\noptisch hervorgehoben und faktisch nicht überlesbar die jeweilige\nFirmenbezeichnung der Klägerin bzw. der Beklagten zu 1) angebracht\nsind. Die Fachkreise, an die sich die Parteien mit ihren Angeboten\nrichten, dürften aber wahrnehmen und erkennen, dass es sich zwar um\näußerlich identische, gleichwohl aber aus zwei verschiedenen\nBetrieben stammende Geräte handelt. Der Rechtsverteidigung der\nBeklagten verhilft das gleichwohl nicht zum Erfolg. Denn eine nach\n§ 1 UWG unzulässige vermeidbare Herkunftstäuschung kann auch\nvorliegen, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder der\nnachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handele sich um eine\nZweitmarke des Originalherstellers (BGH GRUR 1998, 477, 480\n\"Trachtenjanker\") oder wenn er von geschäftlichen oder\norganisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen\nausgeht (BGH, a.a.O., \"Messerkennzeichnung m.w.N.). Letzteres ist\nhier der Fall. Auch und gerade unter Berücksichtigung der\nvorgetragenen Marktbesonderheiten, dass nämlich sehr hochpreisige\nReifenprüfgeräte nur von relativ wenigen Unternehmen angeboten und\nauch nur von relativ wenigen Unternehmen abgenommen werden, die\nüberdies die Marktverhältnisse im Zweifel kennen, besteht im\nStreitfall zumindest - das hat das Landgericht bereits zutreffend\nhervorgehoben - eine solche Verwechslungsgefahr im vorbezeichneten\nSinne. Denn in dem hier vorliegenden Fall, dass in einem\nüberschaubaren Markt äußerlich identische Reifenprüfgeräte von zwei\nverschiedenen Unternehmen angeboten werden, von denen das eine erst\nkurze Zeit im Markt tätig und das andere seit Jahren souveräner\nMarktführer ist, liegt für den angesprochenen Verkehr die\nSchlussfolgerung, dem zeitlich erst einige Jahre nach dem\nMarktzutritt des Marktführers erstmals in Erscheinung tretenden\nweitere Anbieter sei der Vertrieb äußerlich baugleicher Produkte\ngestattet, weil er hierzu in irgendeiner Form, namentlich durch\nErteilung einer Lizenz, autorisiert worden sei, außerordentlich\nnahe. Die Annahme einer solchen vertraglichen und/oder\nwirtschaftlichen/organisatorischen Verbundenheit drängt sich im\nStreitfall für den Verkehr im übrigen dann besonders auf, wenn er -\nwie insbesondere der Hauptabnehmer M. der Klägerin, was die\nBeklagten selbst vortragen, - darüber informiert ist, dass der\nGeschäftsführer der Beklagten zu 1) früher Mitarbeiter der Klägerin\nund an der Entwicklung von Reifenprüfgeräten der vorliegenden Art\nzumindest beteiligt war.\n\n59\n\nDen Beklagten ist es auch zuzumuten, dieser Verwechslungsgefahr\ndadurch zu begegnen, dass sie für das von der Beklagten zu 1)\nvertriebene Reifenprüfgerät eine andere optische Gestaltung wählen.\nDas von den Parteien präsentierte wettbewerbliche Umfeld zeigt\ndabei, dass es insoweit mannigfache Gestaltungsmöglichkeiten gibt\nund keinerlei Notwendigkeit besteht, das Reifenprüfgerät der\nKlägerin- soweit nicht der Namenszug der jeweiligen Firmen in Rede\nsteht - in optisch identischer Form nachzubauen.\n\n60\n\nIst damit das Wettbewerbsverhalten der Beklagten im Sinne des §\n1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung\nals unlauter zu beanstanden, kommt es im übrigen nicht mehr darauf\nan, ob die Ausstellung des konkreten, von der Klägerin erworbenen\nReifenprüfgeräts auf der Messe in Bologna bereits deshalb im Sinne\ndes § 1 UWG als unlauter zu beurteilen ist, weil es sich unstreitig\num ein Gerät der Klägerin gehandelt hat und die Beklagten durch das\nAufbringen ihres Firmennamens auf das fremde Gerät vorgetäuscht\nhaben, dieses Reifenprüfgerät stamme aus der Produktion der\nBeklagten zu 1). Im übrigen sieht der Senat mit Rücksicht auf die\nErörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung Anlass zu dem\nHinweis, dass die Klägerin das Wettbewerbsverhalten der Beklagten\nseiner Auffassung nach selbst dann nicht hinzunehmen verpflichtet\nwäre, wenn eine Irreführung des Verkehrs über die betriebliche\nHerkunft nicht stattfände. Denn in diesem Fall müssten sich die\nBeklagten den Vorwurf gefallen lassen, sie nutzten den Ruf einer\nfremden Ware und die damit verbundenen Gütevorstellungen\nwettbewerbsfremd für die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke\naus (zu den Voraussetzungen der nicht durch Täuschung über die\nHerkunft, sondern durch Anlehnung an fremde Waren bewirkten\nRufausbeutung vgl. Baum-bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.\nAuflage 2001, § 1 UWG, Rdnr. 552 mit Nachweisen aus der\nRechtsprechung).\n\n61\n\nHat das Landgericht die Beklagten demgemäß zu Recht zur\nUnterlassung verurteilt und ist es mit zutreffenden (§ 543 Abs. 1\nZPO) Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass und aus welchen\nGründen die Beklagten schuldhaft gehandelt haben und deshalb auch\nzur Auskunftserteilung und im Grundsatz zur Leistung von\nSchadenersatz verpflichtet sind, war ihre Berufung gegen das\nangefochtene Urteil mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n63\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nübersteigt 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-16/6-u-46-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-16/6-u-46-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302488","retrieved":"2026-07-09 03:28:23.865457+00:00"}}