{"status":"available","doknr":"OLD302483","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0316.25UF222.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"25 UF 222/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung richtet sich nur gegen die erstinstanzliche\nVerurteilung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an\ndie Klägerin zu 2). Das zulässige Rechtsmittel (§ 511, 511 a, 516,\n518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht nur in geringem Umfang\nErfolg, während es im übrigen nicht gerechtfertigt ist.\n\n3\n\nSachlicher Teilerfolg ist ihm nur bezüglich des vom\nFamiliengericht für den Zeitraum vom 1.03.1999 bis 31.08.2000\nausgeurteilten Rückstandsbetrages, und auch insoweit nur teilweise,\nbeschieden.\n\n4\n\nDas Familiengericht hat ausgeführt, Anspruchsgrundlage sei §\n1570 BGB. Die Klägerin zu 2) könne angesichts der von beiden\ngeschiedenen Elternteilen allein ihr obliegenden Versorgung,\nBeaufsichtigung und Betreuung der minderjährigen Klägerin zu 1)\nihren eheangemessenen Lebensbedarf nicht in vollem Umfange durch\neigene Erwerbseinkünfte decken. Darauf beruhe ihr\nUnterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dass hält - dem Grunde\nnach - der Überprüfung durch den Senat stand.\n\n5\n\nDer Klagezeitraum beginnt mit dem 1.03.1999. Damals war die\nKlägerin zu 1) 8 Jahre alt. Bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt\nhat sie ihr 10. Lebensjahr vollendet. Angesichts dessen kann von\nder Klägerin zu 2) keinesfalls verlangt werden, ihre Tätigkeit, die\nseit dem Beginn des Klagezeitraums fortwährend jedenfalls mehr als\ndas Pensum einer Halbtagsstelle ausmacht, auf eine vollschichtige\nTätigkeit aufzustocken. Das ist derart selbstverständlich, dass\nsich dazu weitere Ausführungen erübrigen. Durch das von ihr\nerzielte Einkommen kann sie ihren eheangemessenen Unterhaltsbedarf\nim Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht decken. Deshalb muss\nder Beklagte das Fehlende durch seine Unterhaltszahlungen\nausgleichen.\n\n6\n\nDesweiteren sind in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil\nder Unterhaltsberechnung die vollen Einkünfte des Beklagten und die\nDifferenzmethode zugrundezulegen. Der gegenteiligen\nRechtsauffassung des Beklagten kann nicht gefolgt werden.\n\n7\n\nDer Zeitpunkt für die Feststellung der ehelichen\nLebensverhältnisse, nach denen sich der angemessene Bedarf des\nunterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt, ist der Zeitpunkt der\nRechtskraft des Ehescheidungsurteils (BGH FamRZ 1999, 367);\nvorliegend der 29.12.1998 (Bl. 50 R der Scheidungsakte). Zu diesem\nZeitpunkt war der Beklagte unstreitig als Fernfahrer tätig.\nAusweislich der Gehaltsabrechnungen ist er am 19.10.1998 als\nsolcher in die Dienste der F.-W.-AG getreten. Das ist, wie er\nzutreffend geltend macht, erst geraume Zeit nach der Trennung der\nParteien geschehen, die gemäß ihrem übereinstimmenden Vorbringen im\nEhescheidungsverfahren im April 1997 erfolgt ist. Daraus leitet der\nBeklagte her, diese erst nach der Trennung eingetretene Veränderung\nin seinem Erwerbsleben sei nicht zu berücksichtigen, vielmehr seien\nder Unterhaltsberechnung nur seine unstreitig niedrigeren Einkünfte\nbis zur Trennung zugrundezulegen. Dem kann nicht gefolgt werden,\ndenn solche Veränderungen nach der Trennung bis zur Rechtskraft der\nEhescheidung dürfen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf\neiner unerwarteten Entwicklung beruhen (BGH FamRZ 1983, 353; OLG\nFrankfurt NJW - RR 2000, 369) oder nur infolge der Trennung\neingetreten sind (BGH FamRZ 1988, 909, 929, 1994, 87). Beides ist\nnicht der Fall. Der Beklagte war bis Ende 1995, also lange Zeit\nnach der am 19.12.1984 erfolgten Verehelichung der Parteien als\nSeiler tätig und ließ sich vor der Trennung der Parteien, ab\n1.06.1996 erfolgreich zum Berufskraftfahrer umschulen. Damit aber\nwar seine ab 19.10.1998 ausgeübte Tätigkeit als Fernfahrer in der\nEhe der Parteien angelegt, ist es doch nicht ungewöhnlich, dass ein\nBerufskraftfahrer im Verlaufe seines Arbeitslebens zunächst im\nNahverkehr, dann im Fernverkehr und umgekehrt arbeitet. In beiden\nFällen handelt es sich um die gleiche Tätigkeit, wobei natürlich\nklar ist, dass ein Fernfahrer mehr verdient als ein in seinem\nhäuslichen Umfeld tätiger Kraftfahrer, weil der Fernfahrer länger\narbeitet. Mit einem sogenannten Karrieresprung, mit einem\nunerwarteten beruflichen Aufstieg hat das indessen nichts zu tun,\nund der Beklagte hat auch nicht plausibel gemacht, seine jetzige\nTätigkeit sei nur wegen der Trennung erfolgt, was in solchen Fällen\nzutreffen mag, wo ein Arbeitnehmer sich wegen oder nach der\nTrennung zu einer totalen Veränderung im beruflichen Bereich\nentschließt, indem er entweder auf Dauer ins Ausland geht oder\neinen völlig neuen Beruf ergreift. Demgegenüber ist der Beklagte in\nergreifender Schlichtheit das geblieben, was er schon vor der\nTrennung war, nämlich Berufskraftfahrer.\n\n8\n\nBeide Parteien sind vor, aber auch nach der Trennung bis zur\nRechtskraft der Scheidung berufstätig gewesen, wie das auch\ngegenwärtig der Fall ist. Deshalb handelt es sich um eine\nsogenannte Doppelverdienerehe, bei der die Differenzmethode gilt\n(BGH FamRZ 1981, 241; 284, 194). Aus der zwecks Durchführung des\nöffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs von der LVA\nRheinprovinz als zuständiger Trägerin der gesetzlichen\nRentenversicherung am 8.06.1998 gegenüber dem Familiengericht für\ndie Klägerin zu 2) erteilten Auskunft ergibt sich, dass vom\n1.04.1987 bis 14.09.1990 ununterbrochen Pflichtbeiträge entrichtet\nworden sind. Nach der Geburt der Klägerin zu 1) sind vom 22.04.1992\nbis 18.08.1993 abermals Pflichtbeiträge gezahlt worden. Demnach hat\ndie Klägerin zu 2) während der Ehe zu einem erheblichen Teil\nversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, so dass ihre nach der\nTrennung erneut aufgenommene und derzeitige Tätigkeit keineswegs\nallein wegen und erstmals nach der Trennung in Angriff genommen\nwurde. Vielmehr spricht nach dem aktenkundigen Verlauf der Ehe der\nParteien alles dafür, dass sie genauso wieder in das Berufsleben\neingetreten wäre, wenn die Parteien verheiratet geblieben wären;\ndas einzige \"Hindernis\" war die Notwendigkeit umfassender\nVersorgung, Beaufsichtigung und Betreuung der Klägerin zu 1) in\nderen ersten Lebensjahren durch die Klägerin zu 2).\n\n9\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist wie folgt zu rechnen:\n\n10\n\nDas Kalenderjahr 1999\n\n11\n\nDer Beklagte hat ausweislich der Verdienstabrechnung für den\nMonat Dezember 1999, die alle Jahreszahlen enthält, folgende\nEinkünfte erzielt:\n\n12\n\nsteuerpflichtiges Bruttogesamteinkommen 62.644,96 DM\n\n13\n\nsteuerfreies Bruttogesamteinkommen 5.229,41 DM\n\n14\n\nabzüglich Lohnsteuer 13.185,00 DM\n\n15\n\n./. Solidaritätszuschlag 659,83 DM\n\n16\n\n./. Sterbegeld 135,33 DM\n\n17\n\n./. Krankenversicherung 4.197,22 DM\n\n18\n\n./. Pflegeversicherung 532,46 DM\n\n19\n\n./. Rentenversicherung 6.155,34 DM\n\n20\n\n./. Arbeitslosenversicherung 2.035,97 DM\n\n21\n\nzuzüglich Steuerrückerstattung, die 1999\n\n22\n\nfür 1998 gezahlt wurde 2.296,56 DM\n\n23\n\n43.269,78 DM\n\n24\n\n: 12 3.605,82 DM\n\n25\n\nDer Beklagte hat seine berufsbedingten Fahrtkosten nicht\nnachvollziehbar vorgetragen. Es steht aber fest, dass er solche\nKosten gehabt hat. Das ergibt sich aus den zu den Akten\nüberreichten Einkommenssteuerbescheiden. In Ermangelung\nanderweitiger Berechnungsmöglichkeiten sind die aus den\nSteuerbescheiden ersichtlichen Beträge an- und abzusetzen, nämlich\nfür das Jahr 1999 berufsbedingte Fahrkosten in Höhe von 1.205,00\nDM, 200,00 DM für sonstige berufliche Aufwendungen und 456,00 DM\nals Beitrag zu Berufsverbänden. Das ergibt 1.861,00 DM, im\nmonatlichen Durchschnitt also rund 155,00 DM. Desweiteren ist der\nTabellensatz des vom Beklagten anerkannten Kindesunterhalts der\nKlägerin zu 1) mit 552,00 DM abzuziehen. Auch die Kreditraten in\nmonatlicher Höhe von 300,00 DM sind abzugsfähig. Die Klägerin zu 2)\nhat diesen Abzug in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 24.03.1999\nausdrücklich akzeptiert. Daran muss sie sich festhalten lassen. Als\nbereinigtes Einkommen des Beklagten verbleiben 2.598,82 DM.\n\n26\n\nAuch die Klägerin zu 2) hat ihr im Jahre 1999 erzieltes\nEinkommen mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember\nbelegt.\n\n27\n\nGesamtbruttoeinkommen 22.441,78 DM\n\n28\n\n./. Krankenversicherung 1.503,61 DM\n\n29\n\n./. Pensionsversicherung 190,73 DM\n\n30\n\n./. Rentenversicherung 2.209,72 DM\n\n31\n\n./. Arbeitslosenversicherung 729,35 DM\n\n32\n\nverbleiben 17.808,37 DM\n\n33\n\n: 12 1.484,03 DM.\n\n34\n\nDie Teilnahme am Kantinenessen ist nicht zu berücksichtigen,\nweil der Arbeitgeber den Gegenwert ausweislich der\nGehaltsabrechnungen vom Nettolohn, wie er vorstehend errechnet\nwurde, abzieht. Wohl aber ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin\nzu 2) über ein Fahrzeug ihres Arbeitgebers verfügt, für das sie\nkeine Steuern und Versicherungen zahlt und keinen sonstigen\nErhaltungsaufwand betreiben muss. Nur die Benzinkosten gehen zu\nihren Lasten. Der Senat schätzt diesen Vorteil auf monatlich 100,00\nDM, so dass sich das Einkommen der Klägerin zu 2) auf 1.584,03 DM\nerhöht.\n\n35\n\nDie 3/7 - Quote der Differenz der beiderseitigen Einkünfte\nergibt rund 478,00 DM monatlich.\n\n36\n\nSoweit die Klageforderung den Zeitraum vom 1.03. bis 31.12.1999\nbetrifft - dasselbe gilt für den Anschlusszeitraum Januar bis\neinschließlich April 2000 -, ist die Zuerkennung dieser Beträge\nallerdings nicht möglich, weil es der Höhe nach an der dafür\nerforderlichen gesetzlichen Voraussetzung des § 1613 Abs. 1 BGB\nfehlt. Die Klageschrift stammt vom 10.05.2000, ist also für die\nBeurteilung der Rechtslage im Jahre 1999 ohne jede Bedeutung.\nMaßgeblich ist allein das vorprozessuale Mahnschreiben der Kläger\nvom 24.03.1999, inhalts dessen als nachehelicher Unterhalt für die\nKlägerin zu 2) monatlich 295,00 DM gefordert worden sind. Nur\ndieser Betrag kann und zwar gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB mit\nWirkung ab 1.03.1999 verlangt werden, so dass die Klägerin zu 2)\nfür den Zeitraum vom 1.03. bis 31.12.1999 10 x 295,00 DM = 2.950,00\nDM zu beanspruchen hat.\n\n37\n\nDas Kalenderjahr 2000\n\n38\n\nNach den vorstehend dargelegten Grundsätzen errechnet sich\nanhand der Gehaltsabrechnung des Beklagten für den Monat Dezember\n2000 ein unbereinigtes Gesamtnettoeinkommen von 43.980,79 DM.\nZuzusetzen ist die im Jahre 2000 für das Jahr 1999 in Höhe von\n1.649,32 DM gezahlte Einkommensteuerrückerstattung, so dass sich\ndas Gesamtnettoeinkommen auf 45.630,11 DM erhöht, was im\nmonatlichen Durchschnitt 3.802,51 DM ergibt. Abermals sind\nabzuziehen der Tabellensatz des Kinderunterhalts für die Klägerin\nzu 1), die Kreditrate und berufsbedingte Kosten in Höhe von 155,00\nDM, so dass als bereinigtes durchschnittliches monatliches\nNettoeinkommen (3.802,51 DM minus 552,00 DM minus 300,00 DM minus\n155,00 DM) 2.795,51 DM verbleiben.\n\n39\n\nDas Nettogesamteinkommen der Klägerin zu 2), errechnet anhand\nder Verdienstabrechnung für den Monat Dezember, beträgt 18.564,39\nDM = 1.547,03 DM im monatlichen Durchschnitt, was unter\nHinzurechnung des Vorteils der PKW-Benutzung 1.647,03 DM\nergibt.\n\n40\n\nDie 3/7 Quote der Differenz der beiderseitigen Einkünfte ergibt\neinen Betrag von monatlich 492,00 DM.\n\n41\n\nDavon konnten der Klägerin zu 2) bis einschließlich April 2000\naus den dargelegten Gründen nur 295,00 DM monatlich zuerkannt\nwerden.\n\n42\n\nErstmals mit der Klageschrift vom 10.05.2000, die dem Beklagten\nnoch im Verlauf dieses Monats zugegangen ist und damit ab Anfang\nMai 2000 seine neuerliche Inverzugsetzung bewirkt hat, können\ndiejenigen Beträge verlangt werden, die das Familiengericht der\nKlägerin zu 2) mit monatlich 481,20 DM zuerkannt hat. Dabei muss es\nmit Rücksicht auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das Gericht nicht\nüber die Anträge der Parteien hinausgehen darf, bewenden.\n\n43\n\nAuch für die Zeit ab 1. Januar 2001 ist in Ermangelung\nanderweitiger Anhaltspunkte mit den Zahlen für das Jahr 2000 zu\nrechnen. Ob die Kreditraten, die gemäß dem Vorbringen der Klägerin\nzu 2) auf Seite 3) ihrer Berufungserwiderung Ende des Jahres 2000\nauslaufen, fortan noch zu berücksichtigen sind, bedarf keiner\nEntscheidung, weil der der Klägerin zu 2) vom Familiengericht\nzuerkannte Unterhalt gemäß den vorstehenden Darlegungen auch dann\nsachlich gerechtfertigt ist, wenn die Ratenzahlungspflicht des\nBeklagten über den 31.12.2000 andauern sollte.\n\n44\n\nAuch die etwaigen Vorteile der etwaigen Durchführung der\nsteuerlichen Ehegattenrealsplittings sind deshalb ohne\nBedeutung.\n\n45\n\nAus Gründen besserer Übersicht hat der Senat die zeitliche\nAbfolge der erstinstanzlichen Tenorierung beibehalten, als\nRückstand also nur den Unterhalt für die Zeit vom 1. März 1999 bis\n31. August 2000 ausgeurteilt. Das ergibt 14 Monate x 295,00 DM =\n4.130,00 DM (1.03.1999 bis 30.04.2000) und 4 Monate x 481,20 DM =\n1.924,80 DM für den Zeitraum vom 1.05. bis 31.08.2000. Der gesamte\nRückstand beträgt folglich 6.054,80 DM. Ab 1.09.2000 werden\nmonatlich 481,20 DM zur Zahlung verschuldet.\n\n46\n\nDie Zinsforderung rechtfertigt sich in Ansehung des\nRückstandsbetrages gemäß den §§ 284, 286, 288 BGB, wobei der Senat\naus Gründen besserer Praktikabilität ein mittleres Verfalldatum\ngewählt hat.\n\n47\n\nDie zivilprozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den\n§§ 92 Abs. 1, 93, 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-16/25-uf-222-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-16/25-uf-222-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302483","retrieved":"2026-07-09 03:28:23.445789+00:00"}}