{"status":"available","doknr":"OLD302492","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0316.19U130.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"19 U 130/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Klägers hat in der Sache ganz überwiegend\nErfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom\n29.06.1998 ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und\nimmateriellen Schadens zu, §§ 7, 17 StVG; 3 PflVG; 823, § 847 BGB.\nEine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens des Klägers nach §\n254 BGB ist nicht gegeben.\n\n4\n\nDas Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte\nzu 1) sich verkehrswidrig verhalten hat, weil er den auf der\nStrasse neben dem dort parkenden LKW des Streitverkündeten gehenden\nKläger gegen die tiefstehende Sonne nicht gesehen und in Höhe des\nFahrerhauses des LKW angefahren hat. Den Beklagten zu 1) trifft ein\nVerschulden, weil er - von der Sonne geblendet - nicht auf Sicht\nund zudem sehr unaufmerksam gefahren ist und zum LKW keinen\nSeitenabstand eingehalten hat. Unstreitig fuhr der Beklagte zu 1),\nbevor er den Kläger anfuhr, gegen die hintere linke Ecke des LKW.\nDieses dem Beklagten zu 1) vorwerfbare Fahrverhalten ergibt sich\nschon daraus, dass er nicht nur den Beklagten zu 1) nicht gesehen\nhat, sondern sich zudem bezüglich des Ausmaßes des LKW, der nach\ndem unbestrittenen Vorbringen des Streitverkündeten die\nWarnblinkanlage eingeschaltet hatte, völlig verschätzt hatte, so\ndass er die hintere linke Ecke des Fahrzeugs touchierte. Einen\nSeitenabstand musste er schon deshalb einhalten, weil er - von der\nSonne geblendet - nicht ausschließen konnte, dass der Fahrer des\nLKW dicht neben seinem Fahrzeug stand.\n\n5\n\nDen Kläger trifft dagegen kein Mitverschulden.\n\n6\n\nDas Landgericht hat das Mitverschulden u.a. auf die Aussagen der\nvon ihm vernommenen Zeugen gestützt. Der Beweiswürdigung des\nLandgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. Einer Wiederholung\nder Beweisaufnahme vor dem Senat bedurfte es denoch nicht, weil das\nLandgericht den unstreitigen Sachverhalt nicht völlig ausgeschöpft\nhat und bei der Beweiswürdigung nicht erörtert hat, dass der Zeuge\nP. das Geschehen offenbar nicht in vollem Umfang zuverlässig in\nErinnerung hatte.\n\n7\n\nDer Kläger betrat die Fahrbahn, weil der Fußweg durch einen\nRadlader völlig blockiert war. Dies ist unstreitig, die\nentgegenstehende Aussage des Zeugen P., er habe den Radlader erst\nweggefahren, nachdem die Polizei den Unfallort wieder verlassen\nhatte, ist ersichtlich falsch, weil der Radlader auf den von der\nPolizei gefertigten Fotos nicht (mehr) zu sehen ist.\n\n8\n\nNachdem der Kläger gezwungenermaßen die Fahrbahn betreten hatte,\num an dem Radlader vorbeizugehen, könnte ihm daraus, dass er\nzwischen Radlader und LKW nicht wieder auf den Fußweg zurückgekehrt\nist, nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn dies ohne weiteres\nmöglich gewesen wäre. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass dies der\nFall war. Es steht nicht fest, welcher Abstand zwischen den beiden\nFahrzeugen bestand. Selbst wenn es - wie der Zeuge Sch. geschätzt\nhat, 2,5 m waren, - der Zeuge P. sprach von 2 m -, reichte der\nAbstand nicht aus, um dem Kläger einen Wechsel von der Fahrbahn auf\nden Fußweg zuzumuten, denn hinter dem LKW stand der\nStreitverkündete, um den LKW zu entladen. Wenn auch der\nEntladevorgang nach seinen Angaben noch nicht begonnen hatte, war\ndoch der Raum zwischen Radlader und Heck des LKW nicht frei, so\ndass es für den Kläger nicht fern lag, den einmal beschrittenen Weg\nüber die Strasse noch über eine kurze Strecke fortzusetzen.\n\n9\n\nAngesichts dieser unstreitigen Feststellungen ist ein\nMitverschulden des Klägers jedenfalls nicht bewiesen.\n\n10\n\nDem Kläger steht deshalb voller Ersatz des entstandenen\nmateriellen und immateriellen Schadens zu. Der materielle Schaden\nbeläuft sich auf 1.095,-- DM. Darauf gezahlt sind 113,33 DM. Vom\nLandgericht zuerkannt wurden 429,17 DM, so dass auf die Berufung\nnoch 552,50 DM zuzusprechen waren. Der geringfügig darüber liegende\nAntrag des Klägers beruht auf einem Rechenfehler.\n\n11\n\nDas dem Kläger zu gewährende Schmerzensgeld beträgt 10.000,00\nDM.\n\n12\n\nDer Kläger erlitt bei dem Unfall am linken Fuß Frakturen des 3.\nUnd 4. Mittelfußknochens sowie eine Grundgelenksfraktur der 5. Zehe\nund eine Prellung und Distorsion des linken oberen Spunggelenks.\nUnfallbedingt war er rd. 2 1/2 Monate arbeitsunfähig und für\nweitere drei Monate zu 20% in der Erwerbsfähigkeit beschränkt. Die\nMdE betrug bis auf Weiteres 10%. Der Kläger konnte von seinem\nArbeitgeber nicht mehr mit handwerklichen, sondern mit\nadministrativen Aufgaben betraut werden und wurde rd. 1 Jahr nach\ndem Unfall in den Vorruhestand versetzt. Seine einzige sportliche\nBetätigung, den Kegelsport, konnte der Kläger rd. 1 Jahr lang nicht\nmehr ausüben. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, es\nkomme ihm nicht so sehr auf die Höhe des Schmerzensgeldes an,\nsondern darauf, dass sein Verhalten als Fußgänger akzeptiert und er\nnicht als Dummkopf hingestellt würde. Schon in der Klage hat der\nKläger darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung des\nSchmerzensgeldes berücksichtigt werden müsse, dass die Beklagten\nnicht einmal einen Teilbetrag auf das Schmerzensgeld geleistet\nhätten.\n\n13\n\nAll diese Gesichtspunkte sind bei der Bemessung des\nSchmerzensgeldes zu berücksichtigen. Die Beklagten berufen sich zu\nUnrecht darauf, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,00 DM bis\n10.000,00 DM die Schmerzensgeldbemessung der bisherigen\nRechtsprechung deutlich übersteige. Sie verkennen, dass der Kläger\nlange Zeit erhebliche Schmerzen erlitten hat, lange Zeit durch den\nUnfall erheblich behindert war und schließlich unfallbedingt\nvorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden musste. Noch heute\nleidet der Kläger unter Unfallfolgen, es liegt also ein\nDauerschaden vor.\n\n14\n\nDemgegenüber liegen Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen\nzeitlich weit zurück und stützen sich auf noch früher liegende\nUnfälle und Entscheidungen. Die Tendenz der Rechtsprechung zu\nhöherem Schmerzensgeld ist in diesen älteren Entscheidungen nicht\nberücksichtigt. Hinzukommt hier noch, dass sich das\nRegulierungsverhalten der Beklagten zu 2) schmerzensgelderhöhend\nauswirkt. Neben den oben genannten körperlichen Beeinträchtigungen\nführt das verzögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2)\nals weiterer, den Schadensfall prägender Umstand zur Erhöhung des\nSchmerzensgeldes (vgl. hierzu: Müller, zum Ausgleich des\nimmateriellen Schadens nach § 847 BGB, VersR 93, 909 ff.).\n\n15\n\nDie Beklagten - und hier ist die Beklagte zu 2) als Versicherer\nangesprochen - hätte selbstverständlich einen Teilbetrag auf das\nSchmerzensgeld leisten müssen, unabhängig davon, ob den Kläger ein\nMitverschulden traf; denn dieses konnte auf keinen Fall so groß\nsein, dass die unstreitige Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) und\ndie Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter völlig zurücktreten\nwürde. Das lag für die Beklagte zu 2) auch auf der Hand, denn auf\nden materiellen Schaden hat sie 1/3, nämlich 113,33 DM gezahlt.\nDurch Zahlung dieses lächerlich geringen Betrages und durch die\nVerweigerung einer Zahlung auf das Schmerzensgeld fühlte sich der\nKläger zu Recht gekränkt und verächtlich gemacht. Darunter hat er\nzusätzlich gelitten. Das hat zur Folge, dass das ihm zuzubilligende\nSchmerzensgeld höher als üblich ausfallen muss, jedenfalls aber an\nder oberen Grenze des angemessenen Schmerzensgeldes liegen\nmuss.\n\n16\n\nDas dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld kann über den\nbezifferten Antrag hinaus zugesprochen werden, zumal der Kläger nur\neinen Mindestbetrag angegeben hat (vgl. BGHZ 132, 341 ff., 350 =\nVersR 96, 990, 992 und Lepa, Auffälligkeiten des\nHaftpflichtprozesses in unserer Zeit, VersR 01, 265 ff., 268\nm.w.N.).\n\n17\n\nFür die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den\nimmateriellen Zukunftsschaden des Klägers besteht kein\nFeststellungsinteresse, der Kläger hat nicht dargetan, dass ein\nnicht vorhersehbarer Zukunftsschaden eintreten könnte. Das dem\nKläger zuerkannte Schmerzengeld erfasst die gesamte künftige\nEntwicklung, soweit diese vorhersehbar ist (Müller, a.a.O.).\n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2, 708 Nr. 10\nZPO.\n\n19\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für den Beklagten: 7.552,50 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-16/19-u-130-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-03-16/19-u-130-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302492","retrieved":"2026-07-09 03:28:24.195594+00:00"}}